Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 3/03

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2005, Az.: 10 W (pat) 3/03)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte im August 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Kompaktkraftantrieb" ein. Ihm wurde Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren bewilligt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder gemäß § 17 Abs 3 PatG, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die 3. Jahresgebühr mit Zuschlag (126,50 DM = 64,68 Euro) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, entrichte. Auf den daraufhin vom Anmelder gestellten Antrag stundete das Patentamt die 3. Jahresgebühr gemäß § 18 Abs 1 PatG bis zum 31.August 2001.

Im November 2001 teilte das Amt dem Anmelder mit, dass die Anmeldung wegen nicht gezahlter 3. Jahresgebühr bzw wegen des fehlenden weiteren Stundungsantrages als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben von Anfang Januar 2002 stellte der Anmelder Antrag auf Stundung der 4. Jahresgebühr, zugleich bat er um Entschuldigung für die bisherige Säumnis. Er sei wegen verschiedener Probleme, ua wegen des Jahreswechsels und der schlechten Wohnverhältnisse nicht auf dem laufenden Stand gewesen.

Mit am 15. Januar 2002 eingegangenem Schreiben vom 12. Januar 2001 (offenbar ein Tippfehler) stellte der Anmelder Antrag auf Wiedereinsetzung und fügte diesem diverse Anlagen bei. Zur Begründung ist neben anderem ausgeführt, dass er in vielerlei Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt sei. Außer unter einer früheren Amalgamvergiftung leide er unter Beschwerden durch die Emissionen einer Chemiefabrik.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 17. Juli 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stundung der Jahresgebühr zurückgewiesen und festgestellt, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte. Zur Begründung ist ausgeführt, der Vortrag im am 15. Januar 2002 eingegangenen Schriftsatz, der als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stundung der Jahresgebühr gewertet werde, enthalte keine konkret nachvollziehbaren Angaben dazu, welches Hindernis im einzelnen zu welchem Zeitpunkt den Anmelder von der Stellung eines weiteren Stundungsantrages bis einschließlich 31. August 2001 abgehalten hätte. Auch sei die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt. Zur Begründung der Beschwerde verweist er insbesondere auf seine im fraglichen Zeitraum bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch leuchte ihm nicht ein, dass neben einem Verfahren, das Verfahrens-/Prozesskostenhilfe abhandele, ein weiterer Stundungsantrag zu stellen sei.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist fristgerecht eingelegt.

Eine Gebühr war nicht zu zahlen. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom gleichen Tage in der Sache 10 W (pat) 38/02 Bezug, hier gilt nichts anderes.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr nicht ohne eigenes Verschulden versäumt.

Der Anmelder hat für die am 31. August 2000 fällig gewordene 3. Jahresgebühr die Zahlungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 aF (Fassung bis 31. Dezember 2001), die durch die Zustellung der Gebührenbenachrichtigung vom 7. Dezember 2000 in Lauf gesetzt und durch die gewährte Stundung bis 31. August 2001 verlängert wurde, versäumt. Innerhalb der gesetzten Frist hat er weder gezahlt noch, was ausreichend gewesen wäre, einen weiteren Stundungsantrag gestellt. Damit gilt nach Fristablauf die Anmeldung gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen.

Wegen dieser Fristversäumung hat der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, § 123 Abs 1 PatG.

Nicht als Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der 3. Jahresgebühr ist das Schreiben von Anfang Januar 2002 zu werten, das ausdrücklich die 4. Jahresgebühr nennt und nach dem Vortrag des Anmelders in der Beschwerde Antwort auf ein Schreiben des Patentamts hinsichtlich dieser Gebühr sein sollte und auch nur so verstanden werden kann.

Dieser liegt aber erkennbar im am 15. Januar 2002 eingegangenen Schreiben. Dieses erwähnt zwar nicht ausdrücklich die Frist für die 3. Jahresgebühr, ist aber nach dem Beschwerdevortrag des Anmelders seine Reaktion auf die ihm erst am 9. Januar 2002 zugegangene Benachrichtigung vom 14. November 2001 betreffend die 3. Jahresgebühr. Der Wiedereinsetzungsantrag erfüllt zwar die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der im Schreiben vom 15. Januar 2002 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist erfolgt. Die Frist des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem ein Säumiger bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung vorzunehmen (vgl Schulte, PatG 7. Aufl., § 123 Rdn 26), also hier mit Zugang des patentamtlichen Schreibens vom November 2001 im Januar 2002. Nur bei großzügiger Auslegung kann aber angenommen werden, dass innerhalb der Antragsfrist der Anmelder auch die versäumte Handlung, nämlich den Stundungsantrag, nachgeholt hat. Das Schreiben enthält einen solchen Antrag ausdrücklich nicht, er ergibt sich jedoch sinngemäß noch aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber in der Sache nicht begründet.

Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag des Säumigen, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, § 123 Abs 1 PatG. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Anmelders, der insbesondere auf seine Erkrankungen und sonstige Lebensumstände allgemeiner Art verweist, nicht. Zwar kann eine Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen die Fristversäumung als unverschuldet erscheinen lassen, wenn der Anmelder dadurch überraschend tatsächlich nicht in der Lage war, selbst einen Stundungsantrag zu stellen oder eine andere Person damit zu beauftragen. Konkreter Vortrag auf eine zum Fristablauf plötzlich auftretende oder anhaltende Bettlägerigkeit oder eine vergleichbar schwerwiegende Erkrankung enthält das Schreiben aber nicht. Es handelte sich im übrigen über eine mehrere Monate laufende Frist, so dass ein Sachvortrag den gesamten Zeitraum hätte erfassen müssen.

Das Argument des Anmelders, ihm habe die Notwendigkeit, einen weiteren Stundungsantrag zu stellen, nicht eingeleuchtet, vermag ihm nicht zu helfen. Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jahresgebühren ist eindeutig und eröffnet weder dem Patentamt noch einem Anmelder irgendeinen Spielraum. Nach dem unmissverständlichen Hinweis im Schreiben des Patentamts vom 23. Januar 2001, in dem auf die Folgen eines nicht fristgemäßen erneuten Stundungsantrages klar hingewiesen wird, hatte der Anmelder keinerlei Veranlassung, diese Aufforderung nicht ernst zu nehmen.

3. Der Anmelder hat keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren.

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Patentsachen ist nur für die in §§ 129 ff. PatG genannten Verfahren vorgesehen, zu denen das vorliegende Verfahren (ebenso wie Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 129 Rdn. 11) nicht gehört.

Schülke Püschel Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2005
Az: 10 W (pat) 3/03


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