Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 19. Dezember 2001
Aktenzeichen: 1 BvR 218/01

(BVerfG: Beschluss v. 19.12.2001, Az.: 1 BvR 218/01)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine zivilgerichtliches Berufungsurteil über Ansprüche aus dem Bereich des anwaltlichen Gebührenrechts.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die den Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen Rechtsanwalt, bei der Verwertung eines Hausgrundstücks mit der Abwicklung verschiedener Angelegenheiten beauftragte. Um die Höhe des von dem Beklagten einbehaltenen Honorars kam es zum Streit. Der Beschwerdeführer erhob Klage auf Auszahlung eines Teilbetrages von 5.000,00 DM. Er rügte unter anderem den Ansatz der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und die Bemessung der angefallenen Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO mit dem Mittelwert von 7,5/10 anstelle des Mindestsatzes von 5/10. Das Amtsgericht gab der Klage zu gut der Hälfte statt.

Im Berufungsrechtszug wiederholte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers seinen Rechtsstandpunkt und wies in einem innerhalb der Spruchfrist unter dem 15. Dezember 2000 eingereichten Schriftsatz vorsorglich auf § 12 Abs. 2 BRAGO hin. Das Landgericht gelangt im Berufungsurteil zu einem ungefähr hälftigen Erfolg des Beschwerdeführers. Die Erhöhungsgebühr wird dem Beklagten zuerkannt. Die Bemessung der Rahmengebühren mit 7,5/10 erachtet das Landgericht unter Darlegung von Erwägungen zur Billigkeit ebenfalls als richtig. Das nach § 12 Abs. 2 BRAGO gebotene Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist nicht eingeholt worden.

2. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Da das gesetzlich vorgeschriebene Gutachten nicht eingeholt worden ist, liege in der Entscheidung des Landgerichts über die Höhe der beiden Rahmengebühren eine Verletzung seines Rechts auf Gehör vor Gericht. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hält er für willkürlich und daher mit Art. 3 GG unvereinbar.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern namens der dortigen Landesregierung, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Beklagte des Ausgangsrechtsstreits Stellung genommen.

a) Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat ausgeführt, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BRAGO verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten auf Gehör vor Gericht und auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Die Vorschrift diene der Qualitätssicherung und habe keinen funktionalen Bezug zu den erwähnten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen.

b) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mitgeteilt, ihr Verfassungsrechtsausschuss halte die Verfassungsbeschwerde insoweit für begründet, als die Nichteinholung einer Stellungnahme nach § 12 Abs. 2 BRAGO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn das Landgericht trotz eines entsprechenden Begehrens des Beschwerdeführers bewusst auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet habe. Die Regelung des § 12 Abs. 2 BRAGO sei verfassungsrechtlich zwar nicht geboten. Die Rechtsanwendung durch die Fachgerichte dürfe allerdings nicht gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. So könne der Fall liegen, wenn der Beschwerdeführer auf das Erfordernis eines Gebührengutachtens hingewiesen und das Landgericht dem in Kenntnis der an sich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen habe. Die Verfahrensbeteiligten hätten einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Anforderungen des Verfahrensrechts nicht willkürlich übergangen würden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 52, 131 <144 f.>; 57, 250 <274 f.>; 78, 123 <126>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt, § 93 Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.

a) Das Landgericht hat allerdings bei der Urteilsfindung § 12 Abs. 2 BRAGO übergangen. Eine solche Missachtung der Norm wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung als schwerer Verfahrensfehler angesehen, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 539 ZPO führen kann (OLG Bamberg, OLGZ 1976, S. 351 <354>; OLG Frankfurt/Main, MDR 1998, S. 800). Eine in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines Gebührengutachtens, die der erkennende Richter etwa irrtümlich hätte annehmen können, ist nicht gegeben (zu solchen Ausnahmen vgl. Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage, München 1997, Madert, § 20, Rn. 20; Mümmler, Zur Gutachtenerholung nach § 12 Abs. 2 BRAGO, JurBüro 1985, Sp. 9, jeweils m.w.N.).

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist indes nur dann angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Mag auch der Fehler des Landgerichts angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und des im Schriftsatz vom 15. Dezember 2000 enthaltenen Hinweises schwerwiegend sein, so ist doch die Grundrechtsverletzung nicht von besonderem Gewicht. Ebenso wenig betrifft sie den Beschwerdeführer existentiell. Das hier angezeigte Abstellen auf die Differenz zwischen der Mittelgebühr und dem Mindestsatz ergibt, dass es sich um einen Streit um lediglich ca. 1.500 DM handelt. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Anteil von dem in Rede stehenden Geldbetrag innerhalb der Erbengemeinschaft auf den Beschwerdeführer letztlich entfällt, bedarf es daher nicht.

3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO über die Erhöhungsgebühr verstoße gegen Art. 3 GG, ist unerheblich. Die Wirksamkeit der Norm wurde bereits in mehreren Entscheidungen als selbstverständlich zugrundegelegt (vgl. BVerfGE 79, 357 <363>; 96, 251 <255 ff.>; 1. Kammer des Zweiten Senats, JurBüro 1995, S. 583).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 19.12.2001
Az: 1 BvR 218/01


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