Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 28. April 2011
Aktenzeichen: 4 Ta 26/10
(LAG Hamburg: Beschluss v. 28.04.2011, Az.: 4 Ta 26/10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. November 2010 werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. September 2009 und vom 11. Oktober 2010 € 10 Ca 62/09 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beiordnung des Herrn Rechtsanwalt S.K., H.Straße, H., durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. September 2009 wird mit Wirkung des 18. März 2010 aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug im bisherigen Umfang gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. September 2009 bewilligt und es wird zur Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug Herr Rechtsanwalt B.K., K.S., H. beigeordnet.
Gründe
I.
Am 31. Juli 2009 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg eine Kündigungsschutzklage gegen die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 24. Juli 2009, die durch die Klageerweiterung vom 30. September 2009 im Hinblick auf die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 15. September 2009 zum 31. Oktober 2009 erweitert wurde, und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt S.K..
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. September 2009 wurde dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe für die Klage bewilligt und ihm sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Aufgrund der glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurden weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht Hamburg mit, dass das Amtsgericht Hamburg am 02. Oktober 2009 € 67c IN 418/09 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet habe und die Rechtsauffassung vertreten, dass das Verfahren damit unterbrochen sei und darüber hinaus das Mandat mit Insolvenzeröffnung beendet worden sei.
Am 06. Dezember 2009 teilte das Arbeitsgericht Hamburg durch gerichtlichen Hinweis den Parteien mit, dass das Verfahren nicht aufgrund der Insolvenz des Klägers unterbrochen sei und deshalb weiter betrieben werden könne; wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 06. Dezember 2009 Bezug genommen. Am 09. Dezember 2009 erschien der Kläger bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Hamburg und erklärte gegenüber der Rechtspflegerin Frau ..., dass das Insolvenzverfahren den Rechtsstreit nicht ruhen lasse und beantragte deshalb die Fortführung des Verfahrens. Unter dem 09. Dezember 2009 nahm der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers zum gerichtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts vom 6. Dezember 2009 Stellung und teilte mit, dass aus seiner Sicht höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob ein Kündigungsschutzprozess in der Insolvenz des Arbeitnehmers nach § 240 ZPO unterbrochen werde. Er vertrat daher weiterhin die Auffassung, dass das Verfahren unterbrochen sei. Unter dem 22. Dezember 2009 teilte das Arbeitsgericht Hamburg den Prozessbevollmächtigten der Parteien und den Parteien mit, dass die Kammer weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhalte und das Verfahren trotz Insolvenz des Klägers nicht unterbrochen sei. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ferner aufgegeben worden, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er das Mandat niederlege oder die Interessen des Klägers weiterhin vertreten wolle. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 reagierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Weise, dass er weiterhin die Interessen des Klägers vertreten werde, solange dieser dies wünsche und deshalb eine Mandatsniederlegung nicht erfolgen werde. Unter dem 09. Februar 2010 hat das Arbeitsgericht Hamburg aufgrund des Aussetzungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05. Februar 2010 beschlossen, dass der Rechtsstreit nicht aufgrund der Insolvenz des Klägers unterbrochen ist; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Unter dem 12. März 2010 erließ das Arbeitsgericht Hamburg einen Auflagenbeschluss mit Schriftsatzfristen und beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11. Mai 2010 an.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2010, der am 18. März 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist, teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er zur Entgegennahme der Ladung und des Auflagenbeschlusses vom 12. März 2010 nicht mehr ermächtigt sei; das Mandat sei beendet, nachdem wechselseitig das Mandat entzogen und niedergelegt worden sei. Mit Schreiben vom selben Tage teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem mit, dass das Mandat beendet sei. Er vertrat in diesem Schreiben weiterhin die Auffassung, dass das Verfahren unterbrochen und die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts mithin falsch sei. Er teilte dem Kläger außerdem mit, dass in Fällen des Anwaltswechsels nur in Ausnahmefällen ein zweiter Anwalt vergütet werde und dies vom Kläger eigenverantwortlich zu prüfen sei.
Unter dem 19. April 2010 teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht Hamburg abermals mit, dass das Mandat beendet sei. Unter dem 05. Mai 2010 zeigt der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Arbeitsgericht Hamburg seine Vertretung an und beantragte eine Verlegung des Kammertermins um eine Einarbeitung zu gewährleisten. Unter dem 5. Mai 2010 teilte das Arbeitsgericht Hamburg dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass derzeit eine Terminverlegung nicht in Betracht komme. Daraufhin begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Verlegungsantrag ausführlich mit Schriftsatz vom 06. Mai 2010, über den das Arbeitsgericht Hamburg nicht entschieden hat. Da für den Kläger im anberaumten Kammertermin am 11. Mai 2011 niemand erschien, erließ das Arbeitsgericht Hamburg ein Versäumnisurteil zu Lasten des Klägers. In dem auf den Einspruch des Klägers anberaumten zweiten Kammertermin am 20. August 2010 beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Beiordnung im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe.
Durch Beschluss vom 11. Oktober 2010 lehnte das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag des Klägers auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B.K. ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dieser Antrag bereits deshalb abzulehnen gewesen sei, da nach wie vor Herr Rechtsanwalt S.K. dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet sei. Die Beiordnung werde nur auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben. Ein solcher Antrag liege nicht vor. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht vor. Die Beiordnung könne nur dann erfolgen, wenn gewichtige Gründe vorlägen, die auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Wechsel veranlasst hätte. Allein die Tatsache, dass Herr Rechtsanwalt S.K. eine andere Rechtsauffassung als das Arbeitsgericht vertreten und diese für falsch gehalten habe, führe noch nicht zu einem wichtigen Grund für einen Beiordnungswechsel. Dies gelte umso mehr, als Herr Rechtsanwalt S.K. darauf verzichtet habe, Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 09. Februar 2010 einzulegen.
Gegen diesen dem Kläger und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 12. November 2010 eingelegt und diese sogleich begründet. Er hat vorgetragen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten offensichtlich zerstört gewesen sei. Er habe ohne Zweifel ein Interesse an der Fortsetzung des Kündigungsschutzverfahrens gehabt, sein beigeordneter ehemaliger Prozessbevollmächtigter hingegen nicht. Mit Schreiben vom 17. März 2010 habe sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter ihm empfohlen, sich ggf. von einem anderen Anwalt oder von seinem Insolvenzverwalter vertreten zu lassen. Es habe keines formalen Antrages seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten bedurft, dessen Beiordnung aufzuheben. Das Gericht habe dessen Beiordnung als beendet betrachtet. Es verstehe sich von selbst, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nicht behebbar gestört sei, wenn beiderseitig erklärt werde, das Mandat beendet zu haben. Es sei vorliegend nicht nur darum gegangen, dass sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter eine andere Rechtsauffassung als das Arbeitsgericht vertreten habe. Es habe für diesen keinen anerkennenswerten Grund gegeben, ihn in einem nach Auffassung des Arbeitsgerichts trotz der Insolvenz fortzusetzenden Verfahrens nicht weiter zu vertreten.
Durch Beschluss vom 26. November 2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 12. November 2010 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2010 aus den Gründen seiner Anordnung aufrechtzuerhalten gewesen sei. Gründe, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen worden.
Nachdem dem Kläger durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30. November 2010 rechtliches Gehör eingeräumt worden ist, hat der Kläger vorgetragen, dass die Mandatsniederlegung durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten von ihm nicht zu vertreten gewesen sei. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte habe für ihn offensichtlich nicht mehr länger tätig sein wollen. Es sei nicht erkennbar, wie insoweit von einem Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten ausgegangen werden könne. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Januar 2011 wurde dem Kläger aufgegeben, das Schreiben seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2010 zur Akte zu reichen, was durch Schriftsatz vom 21. April 2011 erfolgte.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO statthaft und zulässig.
1. Die mittellose Partei ist berechtigt, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der erfolgten Beiordnung des ersten Anwalts zu beantragen. Zwar enthält § 48 Abs. 2 BRAO nur ein Antragsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts. Dies bedeutet aber nicht, dass die Partei selbst nicht die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann. Wenn die Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen darf, muss es ihr im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen oder durch einen anderen Anwalt beantragen zu lassen. Andernfalls könnte der Anwalt, der den Antrag selbst nicht stellt, an der Beiordnung festhalten, obwohl er zur Vertretung im Rechtsstreit nicht mehr in der Lage ist (vgl. nur LAG Hamm Beschluss vom 12. September 2003 € 4 Ta 470/02 € zitiert nach juris). Einen derartigen Antrag hat der Kläger jedenfalls spätestens konkludent durch die Vertretungsanzeige seines jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05. Mai 2010 gestellt, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers aufzuheben war. Hingegen hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 17. März 2010, der am 18. März 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist, mitgeteilt, dass das Mandat beendet sei, nachdem wechselseitig das Mandat entzogen und niedergelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom selben Tag, das an den Kläger gerichtet gewesen ist, hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger mitgeteilt, dass das Mandat beendet sei und er sich durch einen anderen Rechtsanwalt oder den Insolvenzverwalter vertreten lassen könne. Damit war die Beiordnung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt S.K., bereits ab dem Eingang seines Schriftsatzes vom 17. März 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg aufzuheben. Das war zur Klarstellung im Beschlusstenor auszusprechen.
2. Von der Frage der Entpflichtung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten ist die Frage zu trennen, ob der mittellosen Partei ein anderer Prozessbevollmächtigter im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden darf. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst von der Grundnorm des § 114 ZPO auszugehen. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der mittellosen Partei besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO genügt.
Bei der Prüfung dieser Bewilligungsvoraussetzungen ist das Arbeitsgericht Hamburg zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der mittellosen Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten einen anderen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, regelmäßig voraussetzt, dass dieses Begehren nicht mutwillig ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine vermögende, vernünftige Partei die durch einen Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten auf sich nehmen würde. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Partei ihrem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat aus einem triftigen Grund - z.B. wegen einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses - gekündigt hat oder wenn der zunächst beigeordnete Anwalt das Mandat ohne einen von der mittellosen Partei zu vertretenen Grund niedergelegt hat (vgl. Zöller- Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 34 m.w.N.; LAG Hamm Beschluss vom 12. September 2003 € 4 Ta 470/02 € zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 23. September 2009 € IV ZR 259/08 - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. August 2010 € L 6 AS 1301/10 B - zitiert nach juris).
3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein nachvollziehbarer Grund für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor. Der Kläger durfte aufgrund des Verhaltens seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten von einer nachhaltigen und tief greifenden Störung des Vertrauensverhältnisses ausgehen, denn der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst durch Schriftsatz vom 13. November 2009 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers das Verfahren unterbrochen und damit auch sein Mandat beendet sei. Nachdem der ehemalige Prozessbevollmächtigte durch das Arbeitsgericht mit gerichtlichem Hinweis vom 06. Dezember 2009 auf seine unzutreffende Rechtsauffassung hingewiesen worden ist, hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nur mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 an seiner Rechtsauffassung festgehalten, sondern dies auch noch mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 getan. Ferner hat er außerdem mit Schriftsatz vom 05. Februar 2010 beantragt über seinen Aussetzungsantrag zu entscheiden und damit deutlich gemacht, dass er entgegen der Auffassung des Klägers, der am 09. Dezember 2009 die Fortführung des Verfahrens beantragt hat, weiterhin die Aussetzung des Verfahrens begehrt. Damit wurde ein eklatanter Interessenwiderspruch zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten dokumentiert, der im Ergebnis dazu führte, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. März 2010 mitgeteilt hat, dass man sich wechselseitig das Mandat entzogen habe bzw. das Mandat niedergelegt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse durfte der Kläger davon ausgehen, dass das Vertrauensverhältnis mit seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten nachhaltig gestört ist und es bestand für den Kläger ein triftiger Grund, das Mandatsverhältnis zu beenden. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. März 2010 nicht mitgeteilt hat, warum er das Mandat niedergelegt habe. Jedenfalls ist nicht erkennbar gewesen, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat wegen eines von der mittellosen Partei zu vertretenen Grundes niedergelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist der Beiordnungsantrag des Klägers vom 20. August 2010 nicht mutwillig, denn auch eine vermögende, vernünftige Partei hätte die durch einen Wechsel des Prozessbevollmächtigten entstehenden Mehrkosten auf sich genommen.
LAG Hamburg:
Beschluss v. 28.04.2011
Az: 4 Ta 26/10
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