Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Oktober 2006
Aktenzeichen: I-20 U 113/06
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2006, Az.: I-20 U 113/06)
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2006 abgeändert und wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für ihr Unternehmen die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, „Hersteller von Komponenten der Antriebstechnik“ zu sein.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 €
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO bis auf die nachfolgenden Angaben abgesehen:
Die Parteien bieten jeweils Antriebstechnik an. Die Antragsgegnerin nimmt für sich das Recht in Anspruch, für ihr Unternehmen mit der Angabe "Hersteller von Komponenten der Antriebstechnik" zu werben. Die Antragstellerin sieht in dieser Angabe eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG, weil die Antragsgegnerin in Wirklichkeit keine Herstellerin sei. Die Angabe sei auch von wettbewerblicher Relevanz. Die Antragsgegnerin sieht sich zu der Angabe berechtigt, weil sie neben dem Handelsgeschäft auch berate und "die Projektierung von Antriebstechnik sowie die Neukonstruktion und Auslegung von Antrieben (betreue)." Sie liefere unter anderem "komplette Zahnriemenantriebe, die von ihr geplant, entwickelt und konstruiert (würden)." Dies erfordere "neben der Auswahl von Standardelementen je nach Auftrag auch zum Teil den Einsatz individuell angefertigter Bauteile bzw. Antriebselemente, die beispielsweise aus einem bestimmten Material oder in vom Standard abweichenden Ausführungen gefertigt werden (müssten). Solche Bauteile (würden) nach (ihren) Konstruktionsvorgaben unter ihrer Anleitung in Produktionsbetrieben, mit denen sie (zusammenarbeite), angefertigt. ... (Sie trete) gegenüber den Kunden als Anbieterin der in Auftrag gegebenen Antriebssysteme einschließlich der hierfür zum Teil individuell angefertigten Komponenten auf."
Das Landgericht hat das im Eilverfahren verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Untersagung der Werbeaussage mit dem angefochtenen Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, die Aussage entspreche den Gegebenheiten des Falles, so wie sie die Verbraucherkreise heute verstünden.
II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Unterlassung ist nach § 8 Abs. 1 UWG begründet. Es ist, was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausreicht, überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Aussage eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG begeht, indem sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Abnehmern von Geräten oder Anlagen der Antriebstechnik, Fehlvorstellungen über ihr Unternehmen im Sinne der von der Antragstellerin angeführten Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hervorruft. Der erkennende Senat vermag das Verständnis dieser Kreise von der in Rede stehenden Werbung zu beurteilen, obwohl seine Mitglieder selbst nicht zu den Kreisen gehören; denn es wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Herstellerbegriff in den genannten Fachkreisen abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verstanden würde. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin, so wie sie sie unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters D. F. vom 24. April 2006 (Anlage AG 6) schildert, rechtfertigt die Bezeichnung als "Hersteller von Komponenten der Antriebstechnik" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht.
Zur richtigen Erfassung der im Streitfall zu beantwortenden Frage ist vorab klarzustellen, dass es nicht um eine Berechtigung der Antragsgegnerin geht, sich im Hinblick auf das von ihr geschilderte Geschehen als "Herstellerin" der von ihr angebotenen Anlagen der Antriebstechnik oder Antrieben zu bezeichnen - ein solches Recht steht vorliegend nicht in Rede -, sondern um die Rechtfertigung der von der Antragsgegnerin wirklich in Anspruch genommenen Angabe, "Herstellerin" von Komponenten der Antriebstechnik zu sein. Da Komponenten nach dem in Wörterbüchern nachzuschlagenden allgemeinen Sprachgebrauch bloße Bestandteile eines Ganzen sind und nicht das Ganze selbst, träfe die von der Antragsgegnerin verteidigte Aussage auf sie nur dann zu, wenn die Antragsgegnerin als "Herstellerin" gerade der, wie sie geltend macht, nach ihren Konstruktionsvorgaben, aber nicht von ihr selbst, sondern von Dritten, wohl aber unter ihrer - allerdings nicht näher beschriebenen - Anleitung individuell angefertigten Bauteile anzusehen wäre und wenn sie Antriebstechnik gerade mit derartigen Bauteilen in erheblichem Umfang anbieten würde.
Was die Antragsgegnerin schildert, lässt sie nicht als die "Herstellerin" der fraglichen Bauteile erscheinen. Die Bauteile sind vielmehr trotz der behaupteten Vorgaben der Antragsgegnerin als von dritten Herstellern für sie gefertigte Erzeugnisse anzusehen. Unter dem Hersteller eines Bauteils - hier geht es, wie bereits hervorgehoben worden ist, nicht erst um die sich aus Komponenten zusammensetzenden Anlagen der Antriebstechnik - versteht man nicht den Besteller des Bauteils, mag er auch für die Herstellung Vorgaben machen und sie "anleiten", was immer unter letzterem zu verstehen sein mag, sondern das Unternehmen, das das Bauteil fertigt, und sei es nach den Vorgaben und unter der Anleitung des Bestellers. Bei diesem Unternehmen, das in Bezug auf die Anlagen der Antragsgegnerin die Stellung eines bloßen Zulieferers haben mag, liegen hinsichtlich der zugelieferten Komponenten die besonderen Fertigungsfähigkeiten, die der Verkehrs einem Hersteller beimisst. Demgegenüber bezieht sich die zusammenfassende Äußerung der Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz, "(sie halte) von der Konzeption des Antriebs nach den spezifischen Anforderungen des Kunden über die Entwicklung bis zur Herstellung des Endprodukts einschließlich der Fertigung individueller Komponenten den gesamten Herstellungsprozess in eigenen Händen", wiederum auf die von ihr selbst angebotenen Anlagen der Antriebstechnik, auf die es wie gesagt nicht ankommt. Soweit es in dem Satz aber doch um Komponenten geht, ist er substanzlos.
Die Relevanz der Werbeaussage, die die Antragsgegnerin selbst für mitteilenswert hält, ist nicht zu bezweifeln. Mit der beanstandeten Aussage zu den Komponenten nimmt die Antragsgegnerin in Bezug auf die von ihr angebotenen Anlagen der Antriebstechnik eine Fertigungstiefe in Anspruch, die tatsächlich nicht gegeben ist. Sie erscheint zu Unrecht als ein Unternehmen, dem gerade in Bezug auf Komponenten Fertigungskompetenz zukommt, was die Vorstellung erwecken mag, die von ihr vertriebe Antriebstechnik, in die die Bauteile Eingang fänden, sei besonders gut.
Für die Verfolgung der Sache im Eilverfahren steht der Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 UWG ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Vermutung der Dringlichkeit ist nicht durch ein zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung verloren gegangen. Die hier angegriffene Berühmung datiert vom 22. Februar 2006, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 5. April 2006. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Berufungsbegründungsfrist in Bezug auf das am Schluss der Sitzung vom 3. Mai 2006 verkündete Urteil ausgeschöpft hat, das erst zwei Monate nach der Verkündung in vollständiger Form zugestellt worden war, kann ihr nicht als unangemessenes Zuwarten angelastet werden. Die Antragstellerin brauchte die Berufung nicht in Unkenntnis der Gründe für die ihr ungünstige Entscheidung des Landgerichts noch vor der Zustellung zu begründen. Nach der Zustellung benötigte die Antragstellerin die zweimonatige Frist, um in qualifizierter Weise darzustellen, warum die Vorstellungen, die das Landgericht zum heutigen Verständnis des Herstellerbegriffs im angegriffenen Urteil entwickelt hat, nicht richtig seien und den Streitfall nicht träfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf die Erschöpfung des Rechtszugs nicht zu treffen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt der nicht beanstandeten Festsetzung für die erste Instanz, die ihrerseits auf einer Angabe der Antragsschrift beruht.
B. Sch. He
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.10.2006
Az: I-20 U 113/06
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