Bundespatentgericht:
Urteil vom 21. Juni 2001
Aktenzeichen: 3 Ni 44/99
(BPatG: Urteil v. 21.06.2001, Az.: 3 Ni 44/99)
Tenor
Das Patent 33 16 157 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 28.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Mai 1983 angemeldeten Patents 33 16 157 (Streitpatent), das eine Brüheinrichtung für eine selbsttätig arbeitende Kaffeemaschine betrifft und 13 Patentansprüche umfaßt. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"1. Brüheinrichtung für eine selbsttätig arbeitende Kaffeemaschine, mit einer eine Einfüllöffnung für Kaffeemehl, einen Brühwasserzulauf und eine Ausgabeleitung für Kaffeebrühe aufweisenden Brühkammer, einem in eine Brühstellung in der Brühkammer axial verschiebbaren Kolben mit einem im Querschnitt dem Querschnitt der Brühkammer entsprechenden Längsabschnitt, wobei in der Brühstellung des Kolbens die Einfüllöffnung der Brühkammer verschlossen ist, und mit einer vom Benutzer zu betätigenden Steuereinrichtung zum Einleiten eines Brühvorgangs, dadurch gekennzeichnet, daß vom Benutzer wahlweise ein Brühvorgang zum Herstellen von Filterkaffee oder ein Brühvorgang zum Herstellen von Cremekaffee einleitbar ist, daß jedem Brühvorgang eine eigene Brühstellung des Kolbens (2) zugeordnet ist, wobei das Kaffeemehl in einer ersten Brühstellung zum Herstellen von Filterkaffee im wesentlichen ungepreßt und in einer zweiten Brühstellung zum Herstellen von Cremekaffee durch den Kolben (2) komprimiert ist, und wobei der Druck des Brühwassers derart veränderbar ist, daß er in der zweiten Brühstellung höher als in der ersten Brühstellung des Kolbens (2) ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zusätzlich beruft sie sich auf die Vorbenutzung ihrer Kaffeemaschine "PALUX Solomatic 12 + Espresso". Ebenso wie die entsprechenden Prospekte und Anleitungen sei diese Kaffeemaschine vor dem Anmeldetag des Streitpatents in der Öffentlichkeit benutzt worden, wofür Zeugenbeweis angeboten werde. Zur Begründung legt die Klägerin folgende Unterlagen vor:
E 1 CH-PS 427 173, E 2/1 Kopie eine Faltprospekts ua betr PALUX Solomatic 12 + Espresso, E 2/2 Kopie einer Bedienungsanleitung ua für PALUX Solomatic-Espresso und Solomatic 12 + Espresso E 2/3 Kopie einer Serviceanleitung für Solomatic 12 + 2E und Solomatic 2E, E 3 DE-PS 31 33 903, E 4 WO 82/01120 sowie E 5 Kopie einer Rechnung vom 22. Juli 1982 über eine Kaffeemaschine Solomatic 2 Espresso, Gerätenummer 95966 und Kopie eines Berichts über Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung betr Solomatic 2 Espresso, Gerätenummer 95966.
Die Klägerin beantragt, das Patent 33 16 157 im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält die geltend gemachte Vorbenutzung für nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorsorglich bestreitet sie die Vorveröffentlichung der Unterlagen gemäß E 2.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang, §§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 1 PatG iVm § 4 PatG. I.
1) Das Streitpatent betrifft eine selbsttätig arbeitende Kaffeemaschine mit einer Brühkammer, in der ein Kolben axial in verschieden Stellungen verschiebbar ist. Eine solche Kaffeemaschine mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegebenen Merkmalen ist aus der Schweizer Patentschrift 427 173 bekannt (s StrPS Sp 1 Z 6 bis 25). Mit den dort beschriebenen Brühvorrichtungen kann jedoch jeweils nur eine Sorte Kaffee zubereitet werden. Die aus der Internationalen Patentanmeldung WO 82/01120 bekannte Kaffeemaschine (s StrPS Sp 1 Z 26 bis 40) beschreibt zwar zwei Kolben, die unterschiedliche Stellungen einnehmen können. Mit diesen unterschiedlichen Stellungen läßt sich jedoch ebenfalls jeweils nur eine einzige Sorte Kaffee brühen.
2) Aufgabe des Streitpatents ist es daher (s StrPS Sp 1 Z 41 bis 44), eine Brüheinrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der auf einfache Weise mehr als eine Sorte Kaffee, dh sowohl Filterkaffe als auch Cremekaffee, herstellbar ist.
3) Dementsprechend beschreibt Patentanspruch 1 eine Brüheinrichtung für eine selbsttätig arbeitende Kaffeemaschine 1. mit einer Brühkammer, 1.1. die eine Einfüllöffnung für Kaffeemehl, 1.2. einen Brühwasserzulauf und 1.3. eine Ausgabeleitung für Kaffeebrühe aufweist, 2. mit einem einen im Querschnitt dem Querschnitt der Brühkammer entsprechenden Längsabschnitt aufweisenden Kolben, 2.1. der in der Brühkammer in eine Brühstellung axial verschiebbar ist, 2.2. wobei in der Brühstellung des Kolbens die Einfüllöffnung der Brühkammer verschlossen ist, 3. mit einer vom Benutzer zu betätigenden Steuereinrichtung zum Einleiten des Brühvorganges, wobei 3.1. vom Benutzer wahlweise ein Brühvorgang zum Herstellen von Filterkaffee oder ein Brühvorgang zum Herstellen von Cremekaffee einleitbar ist, 3.2. jedem Brühvorgang eine eigene Brühstellung des Kolbens zugeordnet ist, 3.3. das Kaffeemehl in einer ersten Brühstellung zum Herstellen von Filterkaffee im wesentlichen ungepreßt und in einer zweiten Brühstellung zum Herstellen von Cremekaffee durch den Kolben komprimiert ist, und 3.4. der Druck des Brühwassers derart veränderbar ist, daß er in der zweiten Brühstellung des Kolbens höher als in der ersten Brühstellung ist.
II.
1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik anzusehen, der Erfahrungen in der Konstruktion von Kaffeemaschinen, insbesondere für den gewerblichen Einsatz, hat.
2) In der bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen des Streitpatents zitierten schweizerischen Patentschrift 427 173 ist eine automatische Kaffeemaschine beschrieben, die unstreitig die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale aufweist (vergl Streit-PS Sp 1 Z 3 bis 7). Die bekannte Kaffeemaschine verfügt nämlich über eine Brüheinrichtung mit einer Einfüllöffnung (2, 2a) für Kaffeemehl, einer Brühkammer (3), einem Brühwasserzulauf (5, 205) und einer Ausgabeleitung (206). In der Brühkammer ist ein Kolben (210), der einen den Querschnitt der Brühkammer ausfüllenden Längsabschnitt (210b) hat, axial verschiebbar. Der Kolben ist für den Brühvorgang in eine Brühstellung verschiebbar, in der er die Einfüllöffnung für Kaffeemehl der Brühkammer verschließt (Fig 2 und 6). Zum Einleiten des Brühvorgangs ist eine vom Benutzer zu betätigende Steuereinrichtung (212) vorgesehen (S 1 Z 11 bis 14, S 2 Z 28 bis 34).
In der vorgenannten Druckschrift sind zwei Ausführungsbeispiele der Kaffeemaschine beschrieben, die sich durch die Lage der Mündung des Brühwasserzulaufs an der Brühkammer unterscheiden. Bei der einen Ausführung mündet der Brühwasserzulauf ungefähr in halber Höhe der Brühkammer (Fig 1 bis 4), bei der anderen am oberen Ende der Brühkammer (Fig 5 und 6).
Für das erste Ausführungsbeispiel ist ein Brühverfahren beschrieben, bei dem der Kolben zum Brühen nach dem Einfüllen des Kaffeemehls nur soweit angehoben wird, daß die Einfüllöffnung für das Kaffeemehl verschlossen ist. Das Kaffeemehl in der Brühkammer wird nicht verdichtet, und das Brühwasser fließt drucklos in die Brühkammer - dies ergibt sich aus einem Vergleich mit dem zweiten Brühverfahren. Nach dem Brühen wird der Kaffee durch Anheben des Kolbens durch den Filter aus der Brühkammer ausgepreßt (S 2 Z 34 bis 38). Das zweite Ausführungsbeispiel der Kaffeemaschine erlaubt hingegen die Durchführung eines Brühverfahrens, bei dem das eingefüllte Kaffeemehl in der Brühkammer vor dem Brühen durch den Kolben zusammengepreßt wird. Anschließend wird das Brühwasser unter Druck durch das Kaffeemehl gepreßt (S 2 Z 50 bis74). Diese beiden Brühverfahren entsprechen weitgehend denen, die mit der streitpatentgemäßen Brüheinrichtung durchgeführt werden sollen.
Dem Fachmann wird beim Betrachten der in der Schweizer Patentschrift in den Figuren 4 und 5 nebeneinander dargestellten Ausführungsbeispielen deutlich, daß mit dem zweiten dort beschriebenen Ausführungsbeispiel ohne weiteres auch ein druckloses Brühen von Kaffee möglich ist, wenn der Kolben und die Wasserzufuhr so gesteuert werden, wie es beim ersten Ausführungsbeispiel beschrieben ist. Bei Anordnung der Mündung der Brühwasserleitung am oberen Ende der Brühkammer ist nämlich offensichtlich eine Brühwasserzufuhr bei allen für die verschiedenen Brühverfahren erforderlichen Kolbenstellungen möglich. Daher liegt es für den Fachmann nahe, die Ausführungen zum zweiten Ausführungsbeispiel in der Entgegenhaltung dahingehend zu verstehen, daß dieses die Durchführung eines anderen Brühverfahrens zusätzlich zu dem im ersten Ausführungsbeispiel dargestellten Brühverfahren ermöglicht.
Es versteht sich für den Fachmann von selbst, daß zur Durchführung verschiedener Brühverfahren mit einer Kaffeemaschine deren Steuereinrichtung entsprechend auszulegen ist. Ob dies schwierig ist, spielt hier keine Rolle, denn Einzelheiten der Steuerung sind nicht Gegenstand der Lehre des allein angegriffenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Für eine erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des angegriffenen Patentanspruchs 1 spricht nach Auffassung des Senats auch nicht der zwischen der Veröffentlichung der schweizerischen Patentschrift 427 173 und dem Anmeldetag des Streitpatents liegende zeitliche Abstand von 16 Jahren. Es geht hier nämlich um eine vollautomatische Kaffeemaschine einer ganz bestimmten Bauweise, bei der der komplette Brühvorgang vom Einfüllen des Kaffeemehls bis zum Ausspülen des verbrauchten Kaffeemehls aus der Brühkammer selbsttätig abläuft. Demgegenüber stehen teilautomatische Kaffeemaschinen, zB gemäß der deutschen Patentschrift 31 33 903 und den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu den PALUX-Kaffeemaschinen, bei denen je nach gewünschter Brühweise unterschiedliche Brühansätze von Hand vorbereitet, zum Brühen an der Maschine angebracht und nach dem Brühen entfernt und gereinigt werden. Der Senat hat keinen Anhalt dafür gefunden, daß bei vollautomatischen Maschinen längere Zeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents ein dringendes Bedürfnis des alternativen Durchführens verschiedener Brühverfahren vorhanden war, das ohne erfinderische Tätigkeit nicht befriedigt werden konnte.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
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BPatG:
Urteil v. 21.06.2001
Az: 3 Ni 44/99
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