Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2010
Aktenzeichen: 14 W (pat) 26/09

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2010, Az.: 14 W (pat) 26/09)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit dem dem Anmelder am 28. April 2010 zugestellten Beschluss vom 20. April 2010 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 07 K des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. April 2009 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.

Dagegen richtet sich der Anmelder mit beim Bundespatentgericht am 3. Mai 2010 eingegangenen Schreiben, dessen Inhalt lautet: "der Beschluss ist nicht rechtswirksam, weil die Prüferin Frau P... nicht berechtigt war, die Akte an das Bundespatentgericht zu schicken."

II Das am 3. Mai 2010 eingegangene Schreiben des Anmelders ist als Erinnerung, nämlich als den vom RpflG vorgesehenen zulässigen Rechtsbehelf gegen gem. § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse anzusehen.

Mit dem in diesem Schreiben genannten Wort "Beschluss" ist der Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. April 2010 gemeint, auch wenn das Datum nicht ausdrücklich genannt ist, wie sich zum einen der Anrede im Schreiben des Anmelders "Sehr geehrte Frau B... (Name der Rechtspflegerin, die den Beschluss erstellt hat), sehr geehrte Damen und Herren" entnehmen lässt (Klammerzusatz vom Senat), zum andern aus dem fast wortgleichen Text in der den gleichen Anmelder betreffenden Sache 14 W (pat) 23/09, in der der Anmelder das Datum des Rechtspflegerbeschlusses genannt hat.

Damit ist zunächst dem Erfordernis genügt, dass die Rechtsmittelschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten muss. Das weitere Erfordernis, dass Erinnerung gegen die Entscheidung eingelegt werde, ergibt sich aus nachfolgenden Gründen im Wege der hier gebotenen Auslegung.

Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform (ggf. analog § 140 BGB (um-)zu deuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2001, 279). Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche. Nach diesem Grundsatz kann das Verhalten des Anmelders als Einlegung einer Erinnerung gem. § 23 Abs. 2 RpflG aufgefasst werden.

Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluss der Rechtpflegerin ist zu Recht ergangen, da die dort getroffene Feststellung der Sachund Rechtslage entspricht. Der Anmelder hat, wie er selbst nicht in Abrede stellt, die gem. Nr. 431 300 GebVerz Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG zu entrichtende Beschwerdegebühr in Höhe von 200.-Euro nicht gezahlt. Innerhalb der bis zum 9. Januar 2010 laufenden Beschwerdefrist ist auch kein Verfahrenskostenhilfeantrag eingegangen. Mit seiner Ansicht der Beschluss sei nicht rechtswirksam, weil die Prüferin des Deutschen Patentund Markenamts nicht berechtigt gewesen sei, die Akten an das Bundespatentgericht zu schicken, kann der Anmelder im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht gehört werden, solange er sich nicht mit einer zulässigen, d. h. insb. unter Zahlung der Gebühr, Beschwerde wendet bzw. für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Beides ist hier nicht erfolgt.

Ob der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts zu Recht oder Unrecht erlassen wurde, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens und vermag an der zutreffenden Feststellung der Rechtspflegerin nichts zu ändern.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Schröder Harrer Proksch-Ledig Münzberg Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2010
Az: 14 W (pat) 26/09


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