Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 163/01
(BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 29 W (pat) 163/01)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 03. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 11 88 093 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 03. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl/Kr
BPatG:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 29 W (pat) 163/01
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