Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 16/00
(BPatG: Beschluss v. 07.03.2001, Az.: 32 W (pat) 16/00)
Tenor
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 1999 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Anmelder begehrt für die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Markeadvokat.dedie Eintragung noch für die Dienstleistungen Tätigkeit eines Nachrichtenbüros, einer Presseagentur, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten aus dem juristischen Bereich; Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie elektronische Publikationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Mit Beschluß vom 13. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit der Begründung, "advokat.de" sei kein beschreibender Begriff hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen. Deshalb sei die Wortmarke unterscheidungskräftig. Auch bestehe daran kein Freihaltebedürfnis. Die beanspruchten Dienstleistungen müßten weder jetzt noch künftig mit "advokat.de" bezeichnet werden.
Der Anmelder beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Oktober 1999 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "advokat.de" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Dienstleistungen "Tätigkeit eines Nachrichtenbüros, einer Presseagentur, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten aus dem juristischen Bereich; Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie elektronische Publikationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 "LOGO").
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Dienstleistungen oder auf ihre Adressaten hinweist, ist der Marke "advokat.de" nicht zu entnehmen. "Advokat" ist die veraltete Bezeichnung für einen Rechtsanwalt (Duden, 20. Auflage, S 92, ebenfalls landschaftlich und schweizerisch). Nach den Feststellungen des Senats (Internetrecherche vom 19.01.2001, MetaGer) wird ein Rechtsanwalt heutzutage ernsthaft nicht mehr als Advokat bezeichnet. Vielmehr hat "Advokat" insoweit einen Bedeutungswandel erfahren, als diese Bezeichnung nur noch nostalgisch, ironisierend oder verniedlichend verwandt wird, sei es als Name für ein Hotel (Hotel Advokat, München, Internetrecherche vom 19.1.2001 MetaGer), "Winkeladvokat" (vgl Duden, 20. Auflage S 805), "Der kleine Advokat" (Zeitschrift für Jurastudenten, Internetrecherche vom 19.1.2001, MetaGer). Es konnte insbesondere auch nicht ermittelt werden, daß Advokat oder "advokat.de" zur Beschreibung bestimmter Eigenschaften oder Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen oder zur Bezeichnung des Adressatenkreises benutzt wird.
Da die Marke nicht beschreibend ist, fehlt es an der Voraussetzung, ihr die Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu versagen.
Winkler Sekretaruk Klante Hu
BPatG:
Beschluss v. 07.03.2001
Az: 32 W (pat) 16/00
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