Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 3. November 2010
Aktenzeichen: 5 W 126/10
(OLG Hamburg: Beschluss v. 03.11.2010, Az.: 5 W 126/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.9.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2010 - 308 O 517/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.09.2010, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine auf Unterlassen, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ist.
Die Klägerin betrieb ein Softwareunternehmen mit Sitz in Berlin. Im März 2009 hat sie ein selbst entwickeltes Computerspiel "S..." zum Verkaufspreis von 37,00 € auf den Markt gebracht.
Der Beklagte ist wohnhaft in S... im Münsterland. Die Klägerin wirft ihm vor, ein sog. P2P-Netzwerk genutzt und das Spiel der Klägerin kurz nach dessen Markteinführung heruntergeladen und zum Download für Dritte bereit gehalten zu haben.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihm die behauptete Rechtsverletzung nicht nachgewiesen. Er habe niemals eine vollständige Version des Spiels auf seinem Rechner gehabt. Er habe das Spiel weder heruntergeladen noch Dritten zum Herunterladen angeboten. Die dreimalige Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu seiner Person am 30.03., 31.03. und 01.04.09 begründe keine Haftung. Das von der Klägerin zur Ermittlung von IP-Adressen eingeschaltete Dienstleistungsunternehmen L... AG mit Sitz in der Schweiz verstoße gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechts. Dies sei jedenfalfs jüngst durch das Schweizerische Bundesgericht in einer Entscheidung vom 08.09.2010 (Gz: 1 C 285/2009) entschieden worden. Damit dürfte auch nach deutschem Recht ein Beweisverwertungsverbot bestehen.
Über das Vermögen der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg am 31.08.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2010 begründet, warum die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat, und sich hierbei eingehend mit allen Argumenten des Beklagten auseinandergesetzt. Der Senat verweist vollen Umfangs auf diese zutreffenden Ausführungen und führt im Hinblick auf die mit der Beschwerde erhobenen Einwände Folgendes aus:
Der Beklagte haftet als Täter wegen der von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen nach § 97 UrhG. Die von ihm erhobenen Einwände gegen das Vorliegen einer Rechtsverletzung und das Berufen auf ein Beweiserhebungsverbot greifen nicht durch.
Die Klägerin hat einen Sachverhalt dargelegt, nach dem über eine dem Beklagten am 30.03., 31.03. und 01.04.2009 zugeordnete IP-Adresse ein von der Klägerin entwickeltes Computerspiel im Internet für Dritte zum Herunterladen bereit gehalten wurde. Nach diesem Sachverhalt besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber - hier den Beklagten - begangen wurde (BGH NJW 2010, 2061, Tz. 12 - Sommer unseres Lebens). Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reicht demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten - wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert - vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann - wie hier geschehen - auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. Der sog. Hashwert erlaubt eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes, wie der für Urheberrechtsverletzungen zuständige Senat aus der Befassung mit zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten weiß. Jedenfalls spricht auch die vom Beklagten vorprozessual abgegebene Erklärung, es könne sich ein "Datenfragment" des streitgegenständlichen Spiels auf seinem Computer befunden haben, für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Erklärung aufgrund deren Abfassung im Modus des Konjunktiv nur als eine Vermutung des Beklagten wertet und nicht als Indiz für dessen Täterschaft, überzeugt diese Würdigung aufgrund der oben angeführten anderen Umstände (dreimalige Zuordnung einer IP-Adresse zum Beklagten) nicht. Jedenfalls wäre von dem Beklagten, der über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Bereich der Informationstechnik verfügt (vgl. Darstellung in seinem Xing-Profil = Anl. K 12), zu erwarten gewesen, dass er zu seiner Rechtsverteidigung konkretere Angaben macht als seine Täterschaft lediglich pauschal in Abrede zu stellen.
Auch das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes sieht der Senat trotz der Ermittlungstätigkeit der in der Schweiz ansässigen Firma L... hier als nicht gegeben an. Der BGH hatte nach den Gründen seiner oben zitierten Entscheidung vom 12.05.2010 keinen Anlass gesehen, sich mit einem etwaig vorliegenden Beweisverwertungsverbot auseinander zu setzen, obwohl die Firma L... auch bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt den Inanspruchgenommenen ermittelt hat. Auch für den hier angerufenen Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit des Dienstleisters L... nach dortigem Recht als datenschutzrechtswidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Firma L... ermittelten IP-Adressen vorliegt, ist alleine auf inländisches Recht abzustellen (BGH, GA 1976, 218; Sieber: Ermittlungen in Sachen Liechtenstein, in: NJW 2008, 881). Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personen bezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (dort. Tz. 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen.
Soweit der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.09.2010 auchvorsorglich die Höhe des festgesetzten Streitwertes angreift, wird der Beklagte gebeten mitzuteilen, ob auchStreitwertbeschwerde eingelegt wurde. Sollte dies der Fall sein, kann der Senat erst nach Vorliegen einer Nichtabhilfeentscheidung durch das Landgericht darüber entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 IV ZPO.
OLG Hamburg:
Beschluss v. 03.11.2010
Az: 5 W 126/10
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