Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 69/03

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2003, Az.: 27 W (pat) 69/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"AIRSOFT"

soll als Wortmarke eingetragen werden für die Waren

"Bettdecken, Einziehdecken, Steppdecken, Trikotdecken, Trikotsteppdecken, Daunendecken, Tagesdecken, Plümos, Kissen, Haarkissen, Nackenstützkissen, Bettunterlagen, Matratzen, Matratzenschoner, Schlafsäcke, Bettwäsche; Füllungen für Betten, Kissen und Matratzen, nämlich Kunststofffasern, Wolle, Daunen, Federn, Tierhaare und Gemische daraus".

Mit Beschluss vom 28. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Hinweis auf eine im Zusammenhang mit Luftpolsterung gegebene Weichheit der beanspruchten Waren zurückgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit um eine Wortneubildung ohne eindeutigen Sinngehalt handele. Die von der Markenstelle angeführten Belege für eine beschreibende Funktion der Bezeichnung bezögen sich ausschließlich auf die einzelnen Wortbestandteile "air" und "soft", nicht aber auf den Gegenstand der Anmeldung, die Bezeichnung "AIRSOFT". Diese stelle eine eigenartige Wortschöpfung dar, der ohne weitere gedankliche Schritte keine Aussage über mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren entnommen werden könne. Damit seien die Voraussetzungen einer betrieblichen Identifizierungsfunktion der Marke gegeben. Mangels beschreibender Eigenschaft sei auch ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen.

II.

Die angemeldete Marke hat in Bezug auf die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist nicht gegeben.

Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kann im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin allerdings nicht schon daraus hergeleitet werden, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare neue Wortbildung handelt, denn angesichts der unbeschränkten Kombinationsmöglichkeiten und der damit einhergehenden Vielfalt möglicher Wortneuschöpfungen in der deutschen Sprache und im Bereich der in ihr verwandten Fremd-, Lehn- und Abkürzungswörter (vgl. BGH MarkenR 2002, 248, 250 reSp. "Frühstücks-Drink I") kann ein lexikalischer Wortbestand nur als ausschnittweise, aber nicht abschließende "Momentaufnahme" des Sprachbestands angesehen werden. Es ist aber auch im Rahmen der sprachüblichen Variationsmöglichkeiten darauf abzustellen, ob die Bestandteile eines neuen Wortes für sich jeweils eine bestimmte Bedeutung und Verwendung haben, die die Zusammensetzung ihrerseits als eindeutig naheliegende sprachübliche Wortbildung mit einer klaren Bedeutung erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Dass Bettwaren weich sein sollen, ist eine zweifellos übliche und erwünschte Eigenschaft. Das Medium "Luft" spielt jedenfalls bei solchen Bettwaren, die Füllungen oder Polsterungen aufweisen, eine Rolle, etwa in der Form von Luftkammern oder Lufteinschlüssen in Hohlfasern. Aus der Assoziation von Weichheit durch Luft, die die angemeldete Bezeichnung "AIRSOFT" bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen mag, folgt aber nicht, dass sie hierin eine übliche beschreibende Aussage sehen, denn in ihrer wörtlichen Übersetzung von "luftweich" stellt sie einen ersichtlich eigentümlichen und zudem sprachunüblichen Begriff dar. Im Englischen wäre die korrekte Übersetzung von "weich wie Luft" mit "soft as air" wiederzugeben. Im übrigen ist einsichtig, dass Luft selbst nicht weich sein kann, sie kann nur als Medium eingesetzt werden, um Weichheit zu erzeugen. Wie dieses aber geschehen kann, bleibt bei der angemeldeten Bezeichnung der Fantasie des Betrachters überlassen. Die Bezeichnung "AIRSOFT" stellt sich somit als eine "sprechende" Bezeichnung dar, deren mögliche Bedeutungen und Interpretationen indes immer neben dem Gegenstand, der Eigenschaft oder der Bestimmung der so gekennzeichneten Waren liegen. Damit ist sie hinreichend geeignet, die angemeldeten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sie vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte als eigenständige Kennzeichnung angesehen wird.

Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die sowohl sprachlich als auch begrifflich auf unübliche Weise zusammengesetzte Wortkombination"AIRSOFT" bereits als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren - oder überhaupt für irgendeine Ware - gebräuchlich wäre oder dass künftig besteht. Daher liegt auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.

Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2003
Az: 27 W (pat) 69/03


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