Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. April 1997
Aktenzeichen: 25 T 333/97
(LG Düsseldorf: Beschluss v. 15.04.1997, Az.: 25 T 333/97)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf DM 789,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996 festgesetzt. Die darüber hinaus von der Klägerin an die Beklagten zu 1) und 3) zu erstattenden Kosten werden auf jeweils DM 35,95 nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis DM 600, — .
Von 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 48/79 zu erstatten. Von einem weiteren Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2) 49/79 zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) hat die Klägerin zu 31/79 zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 30/79 zu erstatten.
Gründe
In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtsstreit, der den Ersatz des Schadens aus einem Straßenverkehrsunfall zum Gegenstand hatte, sind durch das Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 13.11.1996 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten mit dem Vortrag, daß die Beklagte zu 2) zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, lediglich bezüglich einer 3/10 Gebühr nach § 6 BRAGO die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz gebracht. Sie haben auch DM 60,-- geltend gemacht, die an N Rechtsanwälte für die Beschaffung eines Aktenauszuges aus der Ermittlungsakte gezahlt worden sind. Gegen den bezüglich der Erstattung der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Beschaffung des Aktenauszuges antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 27.01.1997, der der Klägerin am 12.02.1997 zugestellt worden ist, hat diese Erinnerung, eingegangen am 20.02.1997, eingelegt und die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Beschaffung des Aktenauszuges beanstandet. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei keinerlei auf Seiten der Beklagten anfallende Mehrwertsteuer bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Der Prozeßbevollmächtigte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Beklagten zu 2) könne dieser die volle Mehrwertsteuer für die bezüglich allen Beklagten angefallenen Honorare in Rechnung stellen, die die Beklagte zu 2) wiederum im Wege des Vorsteuerabzuges gegenüber dem Finanzamt geltend machen könne. Da die Mehrwertsteuerbeträge bei der Beklagten zu 2) nur durchfließende Posten seien, stellten sie auch bei den beiden anderen gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten keine notwendigen Prozeßkosten i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Im übrigen sei auch die Beklagte zu 3) zum Vorsteuerabzug berechtigt, denn bei ihr handele es sich um ein Unternehmen der B-Versicherungsgruppe und somit eine Großversicherung. Die Beklagten haben unter Anführung, von steuerrechtlichen Bestimmungen ausgeführt, daß die Beklagte zu 3) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, daß die Anfertigung des Aktenauszuges nicht notwendig gewesen sei, weil das Amtsgericht selbst Beweise zu erheben hatte und auch erhoben hat und eine Verwertung des Inhaltes der Ermittlungsakte nicht in Betracht gekommen sei. Außerdem habe die Einsicht in die Ermittlungsakte genügt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Amtsrichter hat sie nach Nichtabhilfe der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerung gilt als sofortige Beschwerde (§11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG), die zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und bezüglich der Erstattung der Mehrwertsteuer teilweise, bezüglich der Erstattung der Kosten der Beschaffung des Aktenauszuges nicht begründet ist.
Die Beklagte zu 2) kann von der Klägerin die Kosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nur in Höhe des im Innenverhältnis der Beklagten auf sie entfallenden Anteils erstattet verlangen (vgl. Beschluß der Kammer JurBüro 198.3,435). Dem Umstand, daß die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung für ihre Person die Mehrwertsteuer nicht erstattet verlangt, ist somit dadurch Rechnung zu tragen, daß zunächst der ohne Mehrwertsteuer sich ergebende Kostenbetrag und danach die an die Beklagten zu 1) und 3) zu erstattenden Mehrwertsteuerbeträge festzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1993, 89; OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 82).
Der Frage, ob auch die Beklagte zu 3) vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachzugehen. Nach der Neufassung des § 104 Abs. 2 ZPO reicht für die Erstattungsfähigkeit der auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteueranteile die Erklärung des Antragstellers aus, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Richtigkeit dieser Erklärung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Sinn dieser Regelung ist es, das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Erörterung steuerrechtlicher Fragen zu belasten (KG JurBüro 1995, 206; OLG Düsseldorf AnwBl 1996, 238).
Da die Beklagten zu 1) und 3) von der Zahlung der Mehrwertsteuer an den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht dadurch befreit worden sind, daß dieser die gesamte Mehrwertsteuer allein der vorsteuerabzugsberechtigten, Beklagten zu 2) in Rechnung gestellt hat, können sie die Erstattung des auf sie entfallenden Mehrwertsteueranteils beanspruchen.
Die Kosten der Beschaffung des Aktenauszuges aus der Ermittlungsakte stellen erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreites i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Schließt sich nach einem Straßenverkehrsunfall einem Ermittlungsverfahren ein Zivilprozeß an, kann die Partei desselben nicht darauf verwiesen werden, die Ermittlungsakte lediglich einzusehen, ohne sich hand- oder maschinenschriftliche Notizen über den wesentlichen Akteninhalt zu fertigen. Es kann für die sachgerechte Führung des Zivilprozesses gerade auf die genauen Formulierungen der Feststellungen in der Ermittlungsakte ankommen. Die Fertigung von Ablichtungen daraus erweist sich somit als eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, was die durch sie verursachten Kosten als notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheinen läßt (vgl. LG Bielefeld AnwBl. 1969, 142; AG Moers AnwBl. 1968, 364).
Nach allem errechnen die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten sich wie folgt:
Rechtsanwaltskosten ohne MWSt. 719,— DM
Gerichtskosten 10,60 DM
Kosten für die Erstellung des Akten auszuges 60,— DM
789,60 DM.
Erstattung von Mehrwertsteuer an.den Beklagten zu 1)
1/3 von 15 % von DM 719,-- 35,95 DM
ebenso Erstattung von Mehrwertsteuer an die Beklagte zu 3) 35,95 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO
LG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.04.1997
Az: 25 T 333/97
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