Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 253/04
(BPatG: Beschluss v. 06.03.2007, Az.: 33 W (pat) 253/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Anmeldung der Wortmarke NaturPur Energie AG für Klasse 9: Mess-, Erfassungs- und Überwachungsgeräte, insbesondere Stromzähler einschließlich Geräte und daraus bestehende Systeme zur automatischen und/oder drahtlosen Erfassung von Energieverbrauch; Wärme- und Dampfausrüstungen für Fernmesssteuergeräte, soweit in Klasse 9 enthalten;
Klasse 35: Marketing für Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen einschließlich Stadtwerke und Kommunen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung von Kommunen und Unternehmen, insbesondere Energieversorgungsunternehmen im Bereich regenerativer Energieerzeugung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen, insbesondere Anlagen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie, insbesondere aus regenerativen Energieträgern;
Klasse 36: Finanzierung von Projekten in dem Bereich der regenerativen Energieerzeugung für Kommunen und Unternehmen, insbesondere Energieversorgungsunternehmen;
Klasse 37: Errichtung von Bauten und Gebäudeverwaltung, insbesondere Errichtung von Energieerzeugungsanlagen und Anlagen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie;
Klasse 39: Transport und Verteilung elektrischer Energie und Wärme, insbesondere aus umweltfreundlicher Erzeugung, insbesondere aus regenerativen Energieträgern;
Klasse 40: Belieferung mit elektrischer Energie und Wärme aus umweltfreundlicher Erzeugung, insbesondere aus regenerativen Energieträgern; Vermietung von Mess-, Erfassungs- und Überwachungsgeräten, insbesondere Stromzähler einschließlich Geräte und daraus bestehende Systeme zur automatischen und/oder drahtlosen Erfassung von Energieverbrauch; Erzeugung umweltfreundlicher Energie, nämlich aus regenerativen Energieträgern; Erzeugung von Elektrizität und Wärme, insbesondere aus umweltfreundlichen und regenerativen Energieträgern;
Klasse 42: technische Beratung in Energiefragen, insbesondere hinsichtlich der Verbrauchsminderung oder Energiegewinnung aus umweltfreundlichen Energieträgern, insbesondere regenerativen Energieträgernist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 13. September 2004 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachüblich gebildete Wortfolge mit der Bedeutung eines Energieunternehmens in Form einer Aktiengesellschaft, die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich im Bereich erneuerbarer Energien erzeuge, anbiete und/oder erbringe. Die werbeüblich mit Binnengroßschreibung geschriebene Kombination "NaturPur", die dem Verkehr nachweislich im Sinne einer reinen, unverfälschten oder ausschließlichen Natur in den unterschiedlichsten Sachzusammenhängen geläufig sei, stelle für ihn keine mehrdeutige Angabe dar, da es im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen mittlerweile üblich sei, aus erneuerbaren Energieträgern produzierten Strom mit "Natur pur" zu beschreiben. Es handele sich um keine neue ungewöhnliche oder mehrdeutige Wortkombination, sondern um einen beschreibenden Sammelbegriff für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Der Verkehr werde die angemeldete Wortfolge daher nur als beschreibende Angabe im Sinne von "Energie rein oder ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern, welche von einer Aktiengesellschaft angeboten oder erbracht werden" verstehen. Als solche sei die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Mitbewerber freizuhalten und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke aufgrund ihrer eigentümlichen Wortbildung "NaturPur" und der einen Herkunftshinweis nahe legenden Kombination dieser Wortneubildung mit dem Wort "Energie" sowie der Abkürzung "AG" für "Aktiengesellschaft" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. Wegen der in der deutschen Rechtschreibung nicht vorgesehenen Binnengroßschreibung sei das Wort "NaturPur" nicht sprachregelgemäß gebildet. Zudem werde die Abkürzung "AG" als nachgestellter Bestandteil von Substantiven nur im Rahmen von Unternehmenskennzeichen benutzt. Soweit die Markenstelle dem angefochtenen Beschluss als Beleg für ihre Auffassung verschiedene Internetveröffentlichungen beigefügt habe, sei zu berücksichtigen, dass in allen dieser Beispiele die einzelne Worte "Natur" und "pur" in getrennter Schreibweise - lediglich in einem (kennzeichnenden) Fall mit Bindestrich - benutzt würden. Zwar sei es richtig, dass die Wortneubildung "NaturPur" lediglich mittelbar auf "rein natürliche" Energiequellen hinweise, da Strom nicht unmittelbar aus "Natur" bestehen könne. Dieser assoziative Hinweis reiche jedoch nicht zur Beschreibung des Produkts aus. Denn selbst wenn man "Natur" in Zusammenhang mit Strom als Hinweis auf "natürliche" Energiequellen verstehe, könne mit natürlichen Energiequellen auch Uran oder Kohle gemeint sein. Die Wortneubildung sei daher keinesfalls selbsterklärend. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern "NaturPur" ein Sammelbegriff für bestimmte Arten der Stromerzeugung sein könne. Zwar sei es richtig, dass die Wortfolge "Natur pur" dem Verkehr im Sinne einer reinen, unverfälschten oder ausschließlichen Natur geläufig sei, hierbei handele es sich aber um eine völlig andere Schreibweise, als sie von der Antragstellerin verwendet werde. Eigentümlichkeit und Kennzeichnungsfunktion der angemeldeten Marke ergäben sich einerseits aus der Wortneubildung "NaturPur" und andererseits aus der Kombination der Wortbestandteile "NaturPur", "Energie" und "AG", wobei der Bestandteil "NaturPur" die Begriffe "Natur" und "pur" in eine eigentümliche Zusammensetzung bringe, die auf die natürliche Umwelt und Reinheit bzw. Ausschließlichkeit hinweise. Der Bestandteil "AG" weise auf ein Unternehmenskennzeichen hin, nicht auf eine Beschreibung. Zudem würde das Wort "Energie" in vielfacher Bedeutung benutzt, etwa auch als Ausdruck für mentale Kraft. Ohne nähere Erläuterung werde nicht klar, welche Art von Energie mit "NaturPur" gemeint sein könnte. Insgesamt sei die angemeldete Marke daher weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist jedenfalls nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Der vorangestellte und zentrale Markenbestandteil "NaturPur" ist in seiner normalen Schreibweise "Natur pur" ein gängiger Ausdruck für "reine bzw. unverfälschte Natur". Dies stellt offenbar auch die Anmelderin nicht in Abrede. Zudem hat der Senat den Ausdruck "Natur pur" (in normaler Schreibweise), ebenso wie bereits die Markenstelle, häufig in Zusammenhang mit Energiegewinnung und -lieferung belegen können, z. B.:
www.solarserver.de/solarmagazin/artikeljanuar2000.html:
"Strom von der Sonne - wer liefert was€
Nicht alle der grünen Stromproduzenten liefern Natur pur, zum Teil wird die Hälfte der Produktion über die - effektive und deshalb umweltfreundliche - Kraft-Wärme-Kopplung konventionell erzeugt.";
www.baudoc.ch/7/pdcnesitem/00/40/02/index_7.html:
"Natur pur dank Sonnenenergiesaubere Energie direkt von der Sonne: ...";
www.agilleipzig.de/Transferbrief/2_2004/9.html (in Zusammenhang mit einem Solarstrom-Kraftwerk):
"Sonne pur im Leipziger Land ...
mit bestechenden ökologischen Vorteilen: keine Versiegelung, kein Beton, kein Metall - einfach Natur pur.";
www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/biogas.html:
"Biogas - Natur pur oder Stromlieferant mit Risiken und Nebenwirkungen€ ...";
www.ethlife.ethz.ch/articles/tages/hylight.html:
"Natur pur: Mit Solarzellen wird der Strom für die Elektrolyse von Wasser hergestellt. Der daraus hergestellte Wasserstoff dient als Treibstoff für den Hy-Light.";
www.stadtwerkebonn.de/BonnNatur.201.98.html:
"Strom: Natur pur Unser Naturstrom wird zu 100 % aus regenerativen Energien erzeugt ...";
www.swdag.de/privatkunden/index.php:
"praktizierter Klimaschutz:
Das neue Stromprodukt der Stadtwerke Düsseldorf ist Natur pur.";
www.udoleuschner.de/energiechronik/991009.htm:
"Die VEW Energie stellte am 14.10. die neue Marke "evivo" vor, ... Wer sich für "evivo"-Strom interessiert, kann zwischen sechs Preisvarianten wählen, die seinen natürlichen Bedürfnissen entsprechen: "Allein & Glücklich", "Du & Ich", "Familien-Mensch", "Unser Haus", "Natur-Pur" und "Zweites Zuhause";
www.antiatom.de/sevivo.htm:
"Das Forum für Zukunftsenergien, Bonn, das sich für eine Förderung von erneuerbaren Energien einsetzt, wird in Zukunft einmal jährlich die vertragsmäßige Belieferung der Naturpur-Kunden der VEW Energie AG mit Naturstrom prüfen.";
www.dvv.de/swdu/pages/inhalt/aktuell/umweltbericht_10_15.pdf:
"Seit dem 01. April 2001 bietet die Stadtwerke Duisburg AG unter dem Label PartnerStrom Natur eine neue Produktlinie mit zwei Tarifen an: "Natur pur" und "Fifty-Fifty". Wer sich für einen der beiden Tarife entscheidet, trägt dazu bei, dass der Anteil umweltfreundlicher, erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung steigt."
Aus diesem Rechercheergebnis wird ersichtlich, dass der Ausdruck "Natur pur" (in normaler Schreibweise) häufig in Zusammenhang mit Energiegewinnung und -lieferung verwendet wird, um damit auf die Umweltfreundlichkeit des so gewonnenen Energieträgers, insbesondere Strom, hinzuweisen. Häufig taucht der Ausdruck sogar als Bezeichnung von Stromtarifen verschiedener, miteinander konkurrierender Stromanbieter auf.
Der weitere Markenbestandteil "Energie", der nicht weiter erläutert zu werden braucht, bezeichnet unmittelbar den technischwirtschaftlichen Bereich, für den die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bestimmt sind und in dem sie eingesetzt werden. Zugleich handelt es sich um den Oberbegriff von Energieträgern wie Strom, Kraftstoff usw., wobei die Wortfolge "Natur pur Energie" eine Energie bezeichnet, die umweltfreundlich, insbesondere in Form erneuerbarer Energien, gewonnen wird. Insoweit handelt es sich bei dieser Wortfolge um eine offensichtlich sprach- und werbeübliche Beschreibung des technischwirtschaftlichen Gegenstands der Waren und Dienstleistungen. Einer solchen Wortfolge fehlt angesichts der o. g. tatsächlichen Anhaltspunkte jegliche Eignung, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
Auch die weiteren Bestandteile der Gesamtmarke verschaffen ihr nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die sogenannte Binnengroßschreibung des Markenbestandteils "NaturPur" stellt nur eine werbeübliche Schreibweise dar, die einerseits die Zusammensetzung der Wortkombination aus zwei Wörtern widerspiegelt, andererseits deren Zusammengehörigkeit betont. Sie wird in ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als werbeübliches Markenelement angesehen, das für sich genommen die Unterscheidungskraft einer Marke nicht begründen kann. Hierfür sind der Anmelderin zahlreiche Rechtsprechungsbeispiele übermittelt worden.
Gleiches gilt für das nachgestellte Element "AG". Es handelt sich um einen firmenrechtlich gebotenen Rechtsformzusatz, der die Rechtsform bezeichnet, in der die Anmelderin ihre Leistung erbringt. Insgesamt stellt die angemeldete Marke eine Bezeichnung dar, die dem Verkehr die Aussage vermittelt, dass ihm besonders umweltfreundliche Energie und damit in Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen von (irgend-) einer Aktiengesellschaft angeboten werden. Einen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb kann er der Marke hingegen nicht entnehmen. Damit fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 06.03.2007
Az: 33 W (pat) 253/04
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