Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 388/02

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2004, Az.: 33 W (pat) 388/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 76 985 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 44 011 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 08. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke 399 76 985 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet.

Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2004
Az: 33 W (pat) 388/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/633880b2fa76/BPatG_Beschluss_vom_10-August-2004_Az_33-W-pat-388-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share