Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Februar 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/01
(BGH: Beschluss v. 04.02.2002, Az.: AnwZ (B) 56/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Juni 2001 hat aufschiebende Wirkung.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht K. und seit 1985 auch beim Oberlandesgericht M. als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl von Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern, in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psychologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eine Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die Antragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors oder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses K. über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Begutachtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie und Psychiatrie der L.-M.-Universität M. oder durch den Leiter des entsprechenden Instituts der Technischen Universität M. erfolgen solle. Daraufhin änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom 10. August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendes Gutachten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der L.-M.-Universität M. vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsätzen vom 26. Oktober und 14. November 2001 hat er darüber hinaus beantragt, vorab die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederherzustellen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf -als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1993 -AnwZ (B) 27/93 -BRAK-Mitt. 1993, 171; vom 21. April 1994 -AnwZ (B) 9/94 - BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; vom 19. Juni 1998 -AnwZ (B) 38/98 - BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; zuletzt vom 24. September 2001 -AnwZ (B) 34/01).
2.
Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und später in Vermögensverfall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er von einer eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, sondern sich -ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid -auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen. Ob jedoch, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof gemeint haben, der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung, ein Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche Vermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit begründet, erscheint zweifelhaft.
Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsanwalt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Behörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverantwortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügung ist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 -AnwZ (B) 8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217).
a) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wurde dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch "den Direktor oder einen der Fachärzte" der Nervenklinik der L.-M.-Universität M. zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesprochenen Ärzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der Erstattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es diesem lediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei der Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645, 2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 -VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400), ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht möglich.
b) Ob eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht als Einzelperson, sondern als Mitglied einer -wenn auch abgegrenzten (alle in der Nervenklinik tätigen Fachärzte) -Gruppe ausgewählt wird, noch den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt (in diesem Sinne BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8 a Rn. 2; vgl. aber Senatsbeschluß vom 13. April 1992 aaO), ist zweifelhaft. Die Entscheidung dieser Frage muß dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben und darf nicht vorab im summarischen Verfahren zum Nachteil des Antragstellers getroffen werden.
Deppert Fischer Schlick Otten Salditt Christian Wosgien
BGH:
Beschluss v. 04.02.2002
Az: AnwZ (B) 56/01
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