Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 28. August 2012
Aktenzeichen: 2-03 O 549/11
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 28.08.2012, Az.: 2-03 O 549/11)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Portrait- und Bildniskünstlerin. Im Jahr 1974bat die Klägerin den damaligen Bürgermeister X der Stadt A ihr als Modell für eine Portraitarbeit zu dienen. Dieser Bitte kam X nach.Die Klägerin fertigte das streitgegenständliche Portrait, wie aus Bl. 2 d. A. ersichtlich. Über das Gemälde wurde 1974 bereits in Presse und Fernsehen berichtet. Nachdem X am ...2€verstorben war, wandte sich die Beklagte an die Klägerin und bat um einen Termin zur Besichtigung des Gemäldes. Zunächst erschienen die Protokollchefin der Beklagten, Frau D, und Herr E bei der Klägerin.Zu einem späteren Zeitpunkt besichtigten die damalige Frau Bürgermeisterin F, Frau X1 und Frau D das Bildnis. Frau F äußerte sich dahingehend, dass ihr das Bild gefalle und stellte fest, dass es noch gerahmt werden müsse. Die Klägerin erklärte sich hierzu bereit. Des Weiteren wurde über den Transport des Gemäldes in den Bgesprochen. Die Klägerin stellte das Gemälde endgültig fertig,indem sie noch den unvollständigen Fuß von X nachgestaltete.
Im September 2004 übersandte die Klägerin der damaligen Bürgermeisterin das aus Bl. 81 d. A. ersichtliche Schreiben, in dem sie eine Vergütung in Höhe von 9.000 € plus 7 % Mwst.vorschlug. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Nach Vortrag der Beklagten teilte diese ihr Einvernehmen mit und dokumentierte intern am 4.11.2004: €Frau G berechnet für ihr Gemälde 9.000,- € zzgl. Kosten für Rahmen und Mehrwertsteuer ca.11.000,- €€. Die Kosten sollten durch das Dezernat VIIder Beklagten bereitgestellt werden. Es erfolgten mit der Klägerin Absprachen über den Transport des Gemäldes, der Rahmung und der Verbringung in den B.
Anschließend wurde das Gemälde in den B verbracht. Die Klägerin nahm bis zum ...2004 noch notwendige Arbeiten am Rahmen vor.Jedenfalls am ...2004 hing das Gemälde in der Halle im B; es fand € ohne Beisein der Klägerin und ohne dass sie hiervon Kenntnis hatte € ein Pressetermin statt, in dem das Gemälde vorgestellt wurde. Am ...2004 wurde das Portrait dann feierlich enthüllt; daran nahm auch die Klägerin teil.
Die Klägerin fragte, an wen die Rechnung zu stellen sei und erhielt die Antwort, dass diese an die Frau F persönlich zu stellen sei.
Unter dem 15.12.2004 stellte die Klägerin € adressiert an Frau F € die aus Bl. 82 d. A. ersichtliche Rechnung.
Am 22.12.2004 forderte das Hauptamt der Beklagten das Dezernat VII auf, den berechneten Betrag in Höhe von 10.987,06 € an die Klägerin zu überweisen. Diese Anweisung wurde aus ungeklärten Gründen vom Dezernat VII nicht umgesetzt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.11.2011 (Bl. 41 ff. d. A.)wandte sich die Klägerin an die Beklagte und verlangte eine pauschale Nutzungsentschädigunggemäß Vereinbarung mit Frau F in Höhe von 10.000 €. Unter dem 11.11.2011 (Bl. 44 d. A.) und 18.11.2011 (Bl. 48 d. A.) wurde eine Beantwortung des Schreibens durch die Beklagte angekündigt. Am 18.11.2011 (Bl. 49 f. d. A.)teilte die Stadt mit, dass sie vom Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags ausgehe, hinsichtlich dessen sie es vermutlich lediglich versäumt habe, die Rechnung der Klägerin zu bezahlen. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2011 (Bl. 51 ff. d. A.)entgegen. Ein weiteres Schreiben der Beklagten datiert vom 23.11.2011, das von der Klägervertreterin unter dem 28.11.2011beantwortet wurde.
Unter dem 21.12.2011 teilte der Beklagtenvertreter der Klägervertreterin mit, dass entsprechend dem Beschluss des Magistrats vom 20.12.2011 mit gleicher Post die Rechnung der Klägerin in Höhe von 15.902,66 € beglichen worden sei. Damit sei die Kaufpreisforderung ausgeglichen. Am 22.12.2011 wurde der Rechnungsbetrag der Rechnung der Klägerin vom 15.12.2004 zzgl.Zinsen von der Beklagten zu Händen der Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen.
Die Klägerin trägt vor, sie verlange zunächst eine angemessene Nutzungsvergütung (§§ 32 I 2, 11 II UrhG, 812 I 1, 818 II, 852, 823I und II BGB i. V. m. § 263 StGB) für das Jahr 2009. Diese sei mit mindestens 18.000 € anzusetzen. Sie habe der Beklagten ein Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG eingeräumt. Die angemessene Vergütung gelte als vereinbart, wenn die Nutzungsgewährung entgegengenommen werde.
Vertragliche Vereinbarungen zu Umfang und Bedingungen der Rechtsübertragung sowie zu einer Vergütung seien anlässlich der offiziellen Enthüllung und Ausstellung nicht zustande gekommen. Es sei lediglich zu einer vorläufigen Einräumung des Ausstellungsrechts gekommen.
Im Jahr 2004 sei ihr von Frau D gesagt worden, dass noch ein Magistratsbeschluss herbeizuführen sei, dieser sei allerdings nicht herbeigeführt worden. Ihre Rechnung aus dem September 2004 sei mangels jeglicher Vereinbarungen der Versuch gewesen, über ihre Vergütung mit einer zuständigen Person ins Gespräch zu kommen. Sie habe im Jahr 2005 eine zweite Rechnung gestellt, nachdem Frau Dmitgeteilt habe, dass die erste Rechnung verschwunden sei.
Eine Vertretungsbefugnis von Frau F, mit der Klägerin Vertragsverhandlungen zu führen, werde bestritten. Die laufende Verwaltung unterliege dem Magistrat; dieser werde aus Frau F und den Beigeordneten gebildet. Da es zwischen Frau F und der Klägerin nicht zu konkreten Vereinbarungen gekommen sei, könnten solche von der Beklagten auch nicht gemäß § 177 BGB genehmigt werden.Allerdings hätten sämtliche Beigeordnete durch die Kenntnis der Nutzung des Portraits seit dem ...2004 dieser durch schlüssiges Handeln zugestimmt.
Der von der Beklagten überwiesene Zahlungsbetrag werde nicht angerührt; er dürfte letztlich als Zahlung auf Vergütungsansprüche der Klägerin auf Nutzungszeiten vor dem mit dieser Klage geltend gemachten Nutzungszeitraum zu verrechnen sein.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Nutzungsvergütung für die Ausstellung ihres X-Portraits in der Galerie der Bürgermeister in der Halle des B, C-Straße, Stadt A zu zahlen € und zwar zunächst für das Jahr 2009 € zzgl.Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe das Portrait im €2004 an sie, vertreten durch die Bürgermeisterin,vereinbarungsgemäß verkauft und übereignet. Durch ein Organisationsverschulden ihres Dezernats VII der Beklagten sei die Begleichung der Kaufpreisforderung laut Rechnung der Klägerin vom 15.12.2004 zunächst unterblieben.
Auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom €2004,der konsensualen Anlieferung des Portraitbildes, der öffentlichen Enthüllung im Beisein der Klägerin und der Rechnung vom 15.12.2004sei ersichtlich, dass ein Kaufvertrag in Bezug auf das Gemälde zwischen den Parteien zustande gekommen sei.
Sie € die Beklagte € sei beim Abschluss des Kaufvertrages ordnungsgemäß vertreten gewesen; dies belege schon der Hinweis der Klägerin, wonach aufgrund der Enthüllung des Bildes sämtliche Stadtverordneten und Gremien der Beklagten Kenntnis vom Erwerb des Portraits für die Beklagte hatten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der nach § 32 UrhG geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nicht zu. Die Kammer geht davon aus, dass die Parteien im Jahr 2004 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Gemälde geschlossen haben und die Beklagte diesen Kaufpreis Ende 2011 an die Klägerin gezahlt hat.
Es ist zwar kein schriftlicher Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Aufgrund der konkreten Umstände wurde dieser aber konkludent abgeschlossen.
Grundsätzlich können Willenserklärungen, soweit keine Formvorschriften entgegenstehen, konkludent abgegeben werden. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71.Aufl., Einf. V. § 116 Rn. 6).
Das Verhalten der Parteien aus dem Jahr 2005 kann nur so ausgelegt werden, dass das Bildnis der Beklagten im Rahmen eines Abschlusses eines Kaufvertrages übergeben wurde. Für diese Annahme sprechen noch nicht die Besuche bei der Klägerin, bei denen das Portrait besichtigt wurde. Jedoch spricht das Angebot der Klägerin vom €2004 hierfür, in dem von einer Vergütung von 9.000€ gesprochen wird. Zwar wird dieser Preis als €Vorschlag€ bezeichnet. Dies war nur auf die Höhe des Preises zu beziehen, nicht aber auf die Frage, was für ein Vertrag geschlossen wird. Zu beachten ist insbesondere, dass die Klägerin eine einmalige Vergütung vorschlug, nicht dagegen € wie jetzt € eine jährliche Nutzungsvergütung verlangt. Auch die Formulierung €auf dass das Bild möglicherweise seinen Weg in den B finden möge€, spricht dafür, dass der Beklagten das Bild gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung übereignet werden sollte.
Auch die Klägerin selbst führt im Schriftsatz vom 19.3.2012, S.1 (= Bl. 86 d. A.) aus, dass das Angebot (gemeint ist das Schreiben vom €2004) einen Vorschlag für einen Kaufpreis €mithin also auch für den Abschluss eines Kaufvertrages € des Arndt-Portraits enthalte.
Dass die Beklagte das Angebot auch so verstanden hat, dafür spricht der interne Vermerk der Beklagten vom 4.11.2004 gemäßAnlage A 3 (= Bl. 148 d. A.), der die Bereitstellung der Mittel für den Ankauf sichert. Soweit die Klägerin diesen internen Vermerk bestreitet, hat die Beklagte diesen zur Akte gereicht. Zweifel an der Authentizität hat die Kammer insoweit nicht.
Im weiteren Verlauf wurde das Gemälde dann auch der Beklagten geliefert, aufgehängt und ausgestellt. Anschließend stellte die Klägerin die aus Bl. 82 d. A. ersichtliche Rechnung, in der neben dem Portrait 2 weitere Rahmen in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnung entsprach dem Angebot, mit beiden wurde jeweils eine einmalige Vergütung verlangt.
Somit wird davon ausgegangen, dass die Parteien sich konkludent über die wesentlichen Punkte eines Kaufvertrags geeinigt hatten,insbesondere über den Preis, und diesen entsprechend € bis zunächst die Kaufpreiszahlung € auch vollzogen haben. Aber auch diesen hat die Beklagte € wenn auch mehr als verspätet € nunmehr beglichen. Dafür spricht auf Beklagtenseite auch der mittlerweile eingeholte Magistratsbeschluss zum Ausgleich der Kaufpreisforderung.
Dafür, dass die Klägerin selbst davon ausging, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden war, spricht auch, dass sie in der Folgezeit € nämlich fast 7 Jahre lang € keine Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG geltend gemacht.
Jedenfalls in ihrem ersten Schreiben, mit dem sie am 1.11.2011nach dieser langen Zeit wieder auf ihren Anspruch zurückkam, geht die Klägerin selbst von einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung aus. So heißt es im 4. Absatz des Schreibens €Zwischen Ihnen, Frau Bürgermeisterin, und Frau G hat es eine Vereinbarung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegeben€.
Die Beklagte hat auch im November 2011 den Abschluss eines Kaufvertrages niemals in Abrede gestellt. So formulierte sie bereits im ihrem Schreiben vom 18.11.2011, dass sie für die Ausführungen zum €Ankauf€ des Portraits danke und man noch um Zeit, zur Beantwortung der Angelegenheit, bitte. Im weiteren Schreiben gleichen Datums hat sich die Beklagte darauf berufen, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden sei und dabei lediglich die Verjährungseinrede in den Raum gestellt. Im Nachgang führte sie dann auch einen Magistratsbeschluss über die Begleichung der verjährten Forderung herbei und beglich den Rechnungsbetrag.
Die konkludent zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist auch nicht nach § 71 II HGO unwirksam. Nach dieser Vorschrift bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform; ein solcher schriftlicher Vertrag liegt unstreitig nicht vor. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind. Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es hängt von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Finanzkraft der Gemeinde ab, aber auch von eventuellen diesbezüglichen Regelungen des Gemeindevorstandes (vgl. BGH, NJW-RR1991, 574 juris Rn. 15 f.).
Zweifelsfrei dürfte die von der Klägerin vorgeschlagene Vergütung in ihrem Angebot im Verhältnis zu den sonstigen Ausgaben und der Finanzkraft der Beklagten nicht von Bedeutung sein. Dies lässt sich der Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA) der Beklagten entnehmen, die als innerdienstliche Vorschrift den allgemeinen Dienstbetrieb und den Geschäftsgang bei der Stadtverwaltung regelt. Danach sind in Ziffer 4.10 die Geschäfte der laufenden Verwaltung von den strengen Formvorschriften der §§71, 66 HGO ausgenommen. Nach Abs. 5 gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung alle Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des betreffenden Amtes öfter vorkommen und keine grundsätzliche Bedeutung haben, sondern nach den feststehenden Grundsätzen behandelt werden. Geschäfte von nicht erheblicher Bedeutung im Sinne des § 71 II HGO sind solche, bei denen der Wert des Gegenstandes im Einzelfall weniger als 250.000 € beträgt und für die als Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechende Haushaltsmittel verfügbar waren (4.10. Abs. 6 AGA). Der von der Klägerin verlangte Betrag lag daher um ein Vielfaches unter dem eben genannten Betrag. Soweit die Klägerin argumentiert, dass der Ankauf der Bilder früherer Bürgermeister, die in der Halle im Bausgestellt werden, nicht als alltägliches Geschäft der Beklagten angesehen werden könnten, so mag es zwar sein, dass die Anzahl der Bilder, die dort ausgestellt werden, beschränkt ist. Auf dies allein kann aber die Entscheidung nicht gestützt werden, vielmehr sind sämtliche Rechtsgeschäfte, die der Ausstattung von städtischen Behörden dienen, in die Abwägung einzubeziehen.
Soweit die Klägerin ebenfalls zu AGA vorgetragen und Nr. 4.10Absatz 6 dahingehend zitiert hat, dass Geschäfte von nicht erheblicher Bedeutung solche seien, bei denen der Wert des Gegenstandes im Einzelfall weniger als 10.000,--DM betrage, geht die Kammer davon aus, dass es sich insoweit nicht um die einschlägige AGA handelt, da dort noch €DM€-Beträge genannt werden, im Jahr 2004 aber bereits die €-Währung eingeführt war.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nunmehr einen Magistratsbeschluss über die Zahlung des Kaufpreises herbeigeführt hat. Ein solcher schadet nicht, auch wenn er nicht notwendig ist.Zudem dürfte es sich bei der nunmehr getroffenen Entscheidung darum gehandelt haben, ob eine wohl mittlerweile bereits verjährte Kaufpreisforderung noch beglichen wird.
Die Klägerin trägt auch insoweit widersprüchlich vor. Die von ihr vorgetragene vorläufige Einräumung des Ausstellungsrechts soll durch sämtliche Beigeordnete ab dem Zeitpunkt der Nutzung am ...2004 durch schlüssiges Handeln genehmigt worden sein. Hierfür sieht die Klägerin von dem Erfordernis der Schriftform ab, obwohl eine solche Vereinbarung bzw. Einräumung des Rechts mit einer um ein vielfaches höheren Haushaltsbelastung € wie die Forderung im vorliegenden Rechtsstreit zeigt (Mindestwert des Portraits 90.000 €) € verbunden gewesen wäre.
Soweit man von einem Abschluss eines Kaufvertrages nicht ausgehen würde, stellte sich die Frage, ob die Klägerin über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus eine Vergütung verlangen könnte. Denn die Klägerin hatte ihr Interesse mit 9.000 €beziffert. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei nicht um einen Pauschalbetrag für einen unbegrenzten Zeitraum handeln könnte, sind nicht vorhanden. Hieran wäre die Klägerin festzuhalten. Ansonsten wäre es nämlich auch erwägenswert, ob die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich handelt (§ 242 BGB), wenn sie zunächst im Zeitpunkt der Übergabe des Gemäldes an die Beklagte eine Pauschalvergütung von 9.000 € verlangt, das Bild daraufhin an einem Ort zur Ausstellung gelangt, wo es überhaupt erst von einem größeren Publikum wahrgenommen wird, dem es sonst wahrscheinlich in diesem Maße nicht zur Kenntnis gelangt wäre, und dann 7 Jahre später Nutzungsentschädigungen geltend gemacht wird, die den damals vereinbarten Preis um ein 10faches übersteigt. Darüber hinaus dürfte das Gemälde € wenn überhaupt ein solcher Wert, wie von der Klägerin beziffert, anzunehmen wäre € diesen Wert erst durch die Ausstellung im B erreicht haben.
Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus §§ 812 I 1, 818 II,852, 823 I und II BGB i. V. m. § 263 StGB zu.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 28.08.2012
Az: 2-03 O 549/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/634f7262b2aa/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_28-August-2012_Az_2-03-O-549-11