Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 11. Juni 1997
Aktenzeichen: 5 S 603/97

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.06.1997, Az.: 5 S 603/97)

1. Für die Tätigkeit in einem Eilverfahren, für das das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 VwGO (als Gericht der Hauptsache) erstinstanzlich zuständig ist, erhält der Rechtsanwalt nicht eine 13/10, sondern (nur) eine 10/10 Gebühr.

Gründe

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 07.05.1997 zu Recht davon ausgegangen, daß dem Prozeßbevollmächtigten des - erstattungsberechtigten - Antragsgegners für seine Tätigkeit in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO vor dem erstinstanzlich gemäß § 48 VwGO zuständigen Oberverwaltungsgericht eine (Prozeß-)Gebühr lediglich in Höhe von 10/10 und nicht - wie mit der Erinnerung angestrebt - in Höhe von 13/10 zusteht.

Für die Gebühren eines Rechtsanwalts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt § 114 Abs. 1 BRAGO, daß die Vorschriften des 3. Abschnitts sinngemäß gelten. Dies bedeutet zunächst gemäß § 40 Abs. 1 BRAGO, daß das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit darstellt, so daß gemäß den Vorschriften der §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO eine (Prozeß-)Gebühr von 10/10 anfällt; abweichend hiervon erhält der Rechtsanwalt gemäß §§ 114 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für seine Tätigkeit beim Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in einer Eilsache nur eine 5/10 Gebühr. Diese Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, so daß es bei der erwähnten Grundregelung bleibt.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Vorschrift des §§ 114 Abs. 2 BRAGO - hierauf beruft sich der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners - , wonach der Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren u.a. vor einem Oberverwaltungsgericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO, also die für das Berufungsverfahren um 3/10 erhöhten Gebühren, erhält. Diese die Vorschrift des § 114 Abs. 1 BRAGO teilweise verdrängende Sonderregelung gilt jedoch nur für das Verfahren in der Hauptsache. Zwar spricht § 114 Abs. 2 BRAGO allgemein vom erstinstanzlichen "Verfahren", so daß allein nach dem Wortlaut die Geltung der Vorschrift auch für das Eilverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dies folgt jedoch aus dem (weiteren) Aufbau und dem Regelungszusammenhang der einzelnen Absätze des § 114 BRAGO, der in Abs. 5 wiederum eine speziell die verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren u.a. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffende Regelung dahingehend enthält, daß § 40 BRAGO sinngemäß gilt. Damit verbleibt es hinsichtlich der Gebühren eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in einem nach § 48 VwGO erstinstanzlichen Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bei der eingangs dargestellten Grundregel.

Die Zubilligung einer Gebühr in Höhe von - nur - 10/10 ist auch allein systemgerecht. Die vom Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners beanspruchte gebührenrechtliche Privilegierung des § 114 Abs. 2 BRAGO, die auf der besonderen Bedeutung des erstinstanzlichen (Hauptsache-)Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht beruht, kann nicht mit der Begründung auf das zugehörige Eilverfahren erstreckt werden, daß dieses an der Bedeutung der Hauptsache teilhabe. Die Privilegierung des erstinstanzlichen (Hauptsache- )Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgt aufgrund der Verweisung in § 114 Abs. 2 BRAGO auf § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO durch die gebührenrechtliche Gleichstellung mit dem Berufungsverfahren (um 3/10 erhöhte Gebühren). Gleichwohl erhält der Rechtsanwalt bei einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Eilantrag, über den das Oberverwaltungsgericht als - mittlerweile zuständiges - Gericht der Hauptsache zu entscheiden hat, gemäß §§ 114 Abs. 5, 40 Abs. 3 BRAGO nur eine 10/10 Gebühr. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß dem Eilverfahren als Nebenverfahren geringere Bedeutung als dem ebenfalls beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren in der Hauptsache zukommt. So wie über §§ 114 Abs. 2, 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO im Bereich des Hauptsacheverfahrens die erstinstanzliche Tätigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht gebührenrechtlich der Tätigkeit in einem Berufungsverfahren gleichgestellt wird, wird diese Gleichstellung mit dem Ansatz einer 10/10 Gebühr für den Bereich des Eilverfahrens erreicht. Demgegenüber bedeutete die Gewährung einer 13/10 Gebühr - wie vorliegend angestrebt - eine systemwidrige Besserstellung.

Mit der Auffassung, daß der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem Eilverfahren, für welches das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist, (nur) eine 10/10 Gebühr erhält, sieht sich der Senat in Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (so auch VGH München, Beschl. v. 12.09.1988, NVwZ-RR 1989, 335, Beschl. v. 18.05.1990, NVwZ-RR 1990, 666 und Beschl. v. 26.10.1995 - 13 AS 94.2356; OVG Koblenz, Beschl. v. 22.12.1993, NVwZ-RR 1994, 421; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.1995 - BS II 54/94 P; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.02.1994, NVwZ-RR 1994, 421 - für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO; ferner: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 114 RdNr. 7). An der im - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 20.04.1978 - V 806/77 - vertretenen Ansicht, wonach dem Rechtsanwalt in diesem Fall eine 13/10 Gebühr zusteht (so auch VGH München, Beschl. v. 03.08.1988, BayVBl. 1989, 27; OVG Münster, Beschl. v. 29.05.1990, NVwZ-RR 1990, 667; ferner Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 114 RdNr. 8), hält der Senat nicht mehr fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 11.06.1997
Az: 5 S 603/97


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