Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 49/15

(BGH: Beschluss v. 03.11.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 49/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 9. Januar 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 19. Juni 2015 zugestelltem Urteil vom 29. Mai 2015 abgewiesen. Mit Telefax-Schreiben vom 20. Juli 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 29. Mai 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 19. Juni 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 19. August 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 4. September 2015 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Braeuer Kau Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 3/15 -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2015
Az: AnwZ (Brfg) 49/15


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