Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2010
Aktenzeichen: 7 W (pat) 25/09

(BPatG: Beschluss v. 27.01.2010, Az.: 7 W (pat) 25/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 199 49 907.1-31 mit der Bezeichnung "Heckleuchte für ein Fahrzeug" ist am 16. Oktober 1999 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 25. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anmeldungsgegenstand nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag gemäß den seinerzeit geltenden Patentansprüchen 1 sich jeweils in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergäbe.

Zum Stand der Technik und zur Begründung des Zurückweisungsbeschlusses verweist die Prüfungsstelle auf die Patentdokumente DE 29 39 595 A1 (D4)

DE 34 05 969 C2 (D5)

DE 30 44 313 C2 (D7).

Die Patentanmelderin und Beschwerdeführerin hat in den Anmeldungsunterlagenu. a. auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 197 21 596 A1 (nachfolgend als D0 bezeichnet) hingewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle gerichtet.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamtes vom 25. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 199 49 907 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 9. Januar 2001 sowie mit der Beschreibung laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der Änderungen laut Anlage zum Schriftsatz vom 9. Januar 2001 und den Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen zu erteilen.

Hilfsweise beantragt sie, 1. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamtes vom 25. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 199 49 907 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nach Hilfsantrag 1 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2009 (Bl. 25 -27 GA) sowie mit der Beschreibung laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der Änderungen laut Anlage zum Schriftsatz vom 9. Januar 2001 und den Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen zu erteilen.

2. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamtes vom 25. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 199 49 907 mit den Patentansprüchen 1 bis 10 nach Hilfsantrag 2 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2009 (Bl. 28 -30 GA) -jedoch mit Streichung der Worte "in einer Soll-Montagestellung" in Patentanspruch 1 -sowie mit der Beschreibung laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der Änderungen laut Anlage zum Schriftsatz vom 9. Januar 2001 und den Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen zu erteilen.

3. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamtes vom 25. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 199 49 907 mit dem neuen Patentanspruch 1, gebildet aus den Merkmalen aus den Patentansprüchen 1 und 10 nach Hilfsantrag 2 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2009 (Bl. 28 -30 GA) -jedoch mit Streichung der Worte "in einer Soll-Montagestellung" in Patentanspruch 1 -und mit den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 2 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2009 (Bl. 28 -30 GA) sowie mit der Beschreibung laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der Änderungen laut Anlage zum Schriftsatz vom 9. Januar 2001 und den Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Heckleuchte, mit einem Leuchtengehäuse (1) mit einer Fassung (7) für eine Lichtquelle, mit mindestens einer ersten Befestigungseinrichtung (2, 3) zum Anbringen des Leuchtengehäuses (1) schwenkbar und mit Spiel an der Karosserie (8) eines Fahrzeugs, und mit mindestens einer zweiten Befestigungseinrichtung (4, 5) zur Befestigung des Leuchtengehäuses (1) ohne Spiel an der Karosserie (8) des Fahrzeugs, wobei das Leuchtengehäuse (1) einteilig ausgebildet ist und zugleich eine Sichtscheibe für die Lichtquelle bildet, über welche das von der Lichtquelle emittierte Licht nach außen abgestrahlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und zweite Befestigungseinrichtung (2, 3; 4, 5) jeweils an dem Leuchtengehäuse (1) ausgebildet sind, und dass die zweite Befestigungseinrichtung (2, 3; 4, 5) derart angeordnet ist, dass sie seitlich vom Inneren der Karosserie her zu betätigen ist.

Der Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag lautet:

Heckleuchte, mit einem Leuchtengehäuse (1) mit einer Fassung (7) für eine Lichtquelle, mit mindestens einer ersten Befestigungseinrichtung (2, 3) zum Anbringen des Leuchtengehäuses (1) schwenkbar und mit Spiel an der Karosserie (8) eines Fahrzeugs, und mit mindestens einer zweiten Befestigungseinrichtung (4, 5) zur Befestigung des Leuchtengehäuses (1) ohne Spiel an der Karosserie (8) des Fahrzeugs, wobei das Leuchtengehäuse (1) einteilig ausgebildet ist und zugleich eine Sichtscheibe für die Lichtquelle bildet, über welche das von der Lichtquelle emittierte Licht nach außen abgestrahlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und zweite Befestigungseinrichtung (2, 3; 4, 5) jeweils an dem Leuchtengehäuse (1) ausgebildet sind, und dass die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) derart angeordnet ist, dass sie seitlich und nur vom Inneren der Karosserie her zu betätigen ist.

Der Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag lautet:

Heckleuchte, mit einem Leuchtengehäuse (1) mit einer Fassung (7) für eine Lichtquelle, mit mindestens einer ersten Befestigungseinrichtung (2, 3) zum Anbringen des Leuchtengehäuses (1) schwenkbar und mit Spiel an der Karosserie (8) eines Fahrzeugs, und mit mindestens einer zweiten Befestigungseinrichtung (4, 5) zur Befestigung des Leuchtengehäuses (1) ohne Spiel an der Karosserie (8) des Fahrzeugs, wobei das Leuchtengehäuse (1) einteilig ausgebildet ist und zugleich eine Sichtscheibe für die Lichtquelle bildet, über welche das von der Lichtquelle emittierte Licht nach außen abgestrahlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und zweite Befestigungseinrichtung (2, 3; 4, 5) jeweils an dem Leuchtengehäuse (1) ausgebildet sind, und dass die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) derart angeordnet ist, dass sie seitlich und nur vom Inneren der Karosserie her zu betätigen ist, wobei die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) an einem einteilig mit dem Leuchtengehäuse (1) ausgebildeten und von dem Leuchtengehäuse (1) in der Nähe des unteren Endes des Leuchtengehäuses (1) nach oben hervorstehenden Steg (6) ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 nach 3. Hilfsantrag lautet:

Heckleuchte, mit einem Leuchtengehäuse (1) mit einer Fassung (7) für eine Lichtquelle, mit mindestens einer ersten Befestigungseinrichtung (2, 3) zum Anbringen des Leuchtengehäuses (1) schwenkbar und mit Spiel an der Karosserie (8) eines Fahrzeugs, und mit mindestens einer zweiten Befestigungseinrichtung (4, 5) zur Befestigung des Leuchtengehäuses (1) ohne Spiel an der Karosserie (8) des Fahrzeugs, wobei das Leuchtengehäuse (1) einteilig ausgebildet ist und zugleich eine Sichtscheibe für die Lichtquelle bildet, über welche das von der Lichtquelle emittierte Licht nach außen abgestrahlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und zweite Befestigungseinrichtung (2, 3; 4, 5) jeweils an dem Leuchtengehäuse (1) ausgebildet sind, und dass die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) derart angeordnet ist, dass sie seitlich und nur vom Inneren der Karosserie her zu betätigen ist, wobei die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) an einem einteilig mit dem Leuchtengehäuse (1) ausgebildeten und von dem Leuchtengehäuse (1) in der Nähe des unteren Endes des Leuchtengehäuses (1) nach oben hervorstehenden Steg (6) ausgebildet ist, und dass die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) in Form einer Schnellschluss-(lies: Schnellverschluss) oder Schraubverbindung ausgestaltet ist.

Laut geltender Beschreibung der am 9. Januar 2001 eingereichten Beschreibungsseite 2a, letzter Abs. liegt dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde, eine Heckleuchte nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 für ein Fahrzeug, insbesondere ein Kraftfahrzeug, vorzuschlagen, die möglichst einfach montiert und demontiert werden kann und nicht von außen zugänglich ist, wobei ein möglichst einfacher Aufbau der Heckleuchte gegeben sein soll.

Die gemäß Hauptantrag und 1. Hilfsantrag jeweils auf den zugehörigen Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11, die auf den Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 sowie die auf den Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand der Anmeldung stellt in der geltenden Fassung der Patentansprüche weder nach Hauptnoch nach einem der Hilfsanträge 1 bis 3 eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit langjährigen Erfahrungen bei der Entwicklung von Fahrzeugleuchten anzusehen.

Die Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsanträgen 1 bis 3 sind zulässig.

1.1 Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D0 zeigt eine Heckleuchte mit einem Leuchtengehäuse (Lampenträger 1, sowie Lichtfensterteile 16, 17, 18) mit einer Fassung (5) für eine Lichtquelle (Leuchtkörper 2; 3; 4). Weiter offenbart die Druckschrift D0, dass die Lichtfensterteile 16, 17, 18 einteilig als Sichtscheibe für die Lichtquellen 2, 3, 4 ausgebildet sind, über welche das von der Lichtquelle emittierte Licht nach außen abgestrahlt wird, wobei die Sichtscheibe, wenn sie nicht an dem Leuchtengehäuse (Lampenträger 1) angeklebt wird, mit diesem zumindest jedoch formschlüssig verbunden ist (vergl. dazu Sp. 1, Z. 66 -68 und Sp. 3, Z. 35 -39). Somit ist das Leuchtengehäuse der D0 bestehend aus Lampenträger (1) und der Sichtscheibe als Baugruppe einteilig ausgebildet.

Das Leuchtengehäuse der Heckleuchte gemäß der D0 wird als einteilige Baugruppe aus dem Lampenträger 1 und den zu einer Sichtscheibe zusammengefassten Lichtfensterteilen 16, 17, 18 mittelbar durch die Blende 9 an der Karosserie 11 montiert (Patentanspruch 1 i. V. m. Sp. 3, Z. Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 2). Dazu weist die Blende 9 mindestens eine erste Befestigungseinrichtung (Einhängedorn 30 mit Rastnase 32) zum Anbringen des Leuchtengehäuses schwenkbar und mit Spiel an der Karosserie (Öffnung 31 der Karosserie 11) eines Fahrzeugs sowie auch mindestens eine zweite Befestigungseinrichtung (Schraubpunkte 36, 37 am quer abstehenden Steg 35) zur Befestigung des Leuchtengehäuses ohne Spiel an der Karosserie (11) des Fahrzeugs auf (Sp. 2, Z. 22 -55).

Im Sinne einer einfachen und vorteilhaften Montage (und Demontage) der im Hinblick auf die Anzahl der an der Karosserie zu montierenden Einzelteile einer Heckleuchte wird der Fachmann ohne weitere Überlegungen beim Gegenstand der D0 erkennen, dass, nachdem bei der bekannten Heckleuchte bereits der Lampenträger und die Lichtfenster zu einer miteinander handhabbaren Baugruppe zusammengefasst sind, sich weitere Vorteile durch die konsequente Weiterverfolgung des Integrationsgedankens einstellen, wenn in einer weiteren Stufe auch noch die (Montage-) Blende bzw. die damit verbundenen Funktionsvorrichtungen in das Leuchtengehäuse einbezogen wird bzw. werden. Dieser einfache und, ausgehend von dem Gegenstand der D0 nahe liegende Schritt führt zu einer Heckleuchte mit einem einteiligen Leuchtengehäuse mit einer Fassung für eine Lichtquelle, mit mindestens einer ersten Befestigungseinrichtung zum Anbringen des Leuchtengehäuses schwenkbar und mit Spiel an der Karosserie eines Fahrzeugs, mit mindestens einer zweiten Befestigungseinrichtung zur Befestigung des Leuchtengehäuses ohne Spiel an der Karosserie des Fahrzeugs, wobei das Leuchtengehäuse zugleich eine Sichtscheibe für die Lichtquelle bildet, über welche das von der Lichtquelle emittierte Licht nach außen abgestrahlt wird. Dieser vorgenannte Gegenstand führt lediglich die aus der D0 bekannten dort zweiteilig ausgeführten Funktionsvorrichtungen der Heckleuchte an einem einteiligen Leuchtengehäuse mit dem Ziel einer vorteilhaften Montage zusammen.

Das dann gegenüber dem Gegenstand des Hauptantrages noch verbleibende Merkmal, wonach die zweite Befestigungseinrichtung derart angeordnet ist, dass sie seitlich vom Inneren der Karosserie her zu betätigen ist, erfordert vom zuständigen Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der D0 jedoch keinerlei erfinderische Tätigkeit.

Heckleuchten werden an Fahrzeugen, z. B. an Automobilen jeweils seitlich im Heckbereich an der linken und rechten Karosserieaußenseite montiert. In diesem Bereich, also seitlich, auch eine der Befestigungseinrichtungen für die Heckleuchte bzw. für ihr Leuchtengehäuse betätigbar anzuordnen, folgt lediglich dieser prinzipiellen Anordnung. Das ist beim Gegenstand der D0 auch nicht anders (vergl. Sp. 3, Z. 17 -32 i. V. m. Fig. 1). Die Angaben der Ansprüche 7, 8 und 11 der Druckschrift D0, die lediglich Schraubpunkte für die Befestigung der Heckleuchte benennen, überlassen dem Fachmann die körperliche Ausführung dieser Befestigungsvorrichtung ebenso, wie und von welcher Seite die Schraubpunkte bei der Montage bzw. Demontage zugänglich sind. Aus der Darstellung der Fig. 5 eines Ausführungsbeispieles des Gegenstandes der D0 könnte eine Betätigung der Schraubelemente von außen der Karosserie angenommen werden (vergl. dazu auch Sp. 2, Z. 49 -55 i. V.m. Sp.3, Z.8 -10).

Der zuständige Fachmann weiß jedoch aus seiner täglichen Praxis, dass, wenn ein Zugang zur Befestigungseinrichtung einer Heckleuchte aus welchen Gründen auch immer von außen nicht erwünscht ist, die Befestigungseinrichtung durch einfache konstruktive Maßnahmen derart auszubilden ist, dass sie vom Inneren der Karosserie her betätigt werden kann, z. B. dadurch, dass der zu betätigende Kopf einer Schraube nicht von außen, sondern vom Innenraum des Fahrzeugs zugänglich angeordnet wird. Gleiches gilt für eine Mutter einer Schraubverbindung. Dass dementsprechende Befestigungseinrichtungen mit Schraubverbindungen im Prinzip bekannt sind, wird auch durch die Anmeldungsunterlagen bestätigt (vergl. OS, Sp. 1, Z. 32 -36).

Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D0 zu dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

1.2 Zum 1. Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag mag neu sein, er beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 des 1. Hilfsantrages ist gegenüber dem des Hauptantrages im Kennzeichenteil darauf beschränkt, dass die zweite Befestigungseinrichtung (4, 5) derart angeordnet ist, dass sie seitlich und nur vom Inneren der Karosserie her zu betätigen ist, während der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag noch so verstanden werden konnte, dass die zweite Befestigungseinrichtung derart anzuordnen ist, dass sie neben der Betätigung vom Inneren der Karosserie weitere zusätzliche Möglichkeiten dazu zuließe.

An der prinzipiellen Beurteilung im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit ändert die vorgenannte, im Wortlaut des Patentanspruchs 1 des 1. Hilfsantrages gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages vorgenommene Beschränkung jedoch nichts. Deshalb wird auf vorstehend dargelegte Begründung zum Hauptantrag verwiesen, die sinngemäß auch für den 1. Hilfsantrag zutrifft, da es im Wesentlichen darauf ankommt, dass der Fachmann je nach gewünschter bzw. überhaupt möglicher Zugänglichkeit zur Heckleuchte auch die Anordnung der Heckleuchte für ihre Montage bzw. Demontage so vorsieht, dass die Montagevorgänge möglich werden. Dabei ist es dann ohne durchgreifende, zu einem Patent führende Bedeutung, ob die Heckleuchte nur vom Inneren der Karosserie zu betätigen ist, oder, nach einer Auslegung des Wortlauts des Hauptantrags, die Betätigung vom Inneren der Karosserie vielleicht nur einen Beitrag dazu bildet.

Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D0 auch zu dem des 1. Hilfsantrages.

1.3 Zum 2. Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag mag neu sein, er beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrages ist gegenüber dem des 1. Hilfsantrages im Kennzeichenteil darauf beschränkt, dassdie zweite Befestigungseinrichtung an einem einteilig mit dem Leuchtengehäuse ausgebildeten und von dem Leuchtengehäuse in der Nähe des unteren Endes des Leuchtengehäuses nach oben hervorstehenden Steg ausgebildet ist.

Wie beim vorstehenden Vergleich der Gegenstände des Hauptund des 1. Hilfsantrages mit dem der Druckschrift D0 dargelegt ist, ist bereits bei der Heckleuchte der D0 die zweite Befestigungseinrichtung an einem hervorstehenden Steg 35 ausgebildet. Der Steg 35 gehört zur Blende 9, die, wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt, in nahe liegender Weise einteilig mit dem Lampenträger 1 und der Sichtscheibe mit den Lichtfensterteilen 16, 17 und 18 zu einer Einheit, dem Leuchtengehäuse auszubilden ist. Damit gehört dann auch der Steg 35 mit der zweiten Befestigungseinrichtung (Schraubpunkte 36; 37) zum Leuchtengehäuse und ist folgerichtig mit diesem einteilig ausgebildet.

Das dann gegenüber dem Gegenstand des Hauptantrages noch verbleibende Merkmal, wonach der einteilig mit dem Leuchtengehäuse ausgebildete Steg an dem Leuchtengehäuse in der Nähe des unteren Endes des Leuchtengehäuses nach oben hervorstehend ausgebildet ist, gibt lediglich eine räumliche Anordnung des Steges am Leuchtengehäuse unter Einbeziehung der Ausrichtung des Steges in Relation zur Karosserie an. Diese bauliche Ausgestaltung des Leuchtengehäuses erfordert vom zuständigen Fachmann keine erfinderische Tätigkeit, sondern gehört zu dessen einfachen, untergeordneten Konstruktionstätigkeiten, die auch bei jeder Heckleuchte im Rahmen von zweckmäßigen Anpassungsmaßnahmen zwischen der Leuchte einerseits und der Karosserie andererseits anfallen.

Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D0 auch zu dem des 2. Hilfsantrages.

1.4 Zum 3. Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag mag neu sein, er beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrages ist gegenüber dem des 2. Hilfsantrages im Kennzeichenteil weiter darauf beschränkt, dassdie zweite Befestigungseinrichtung in Form einer Schnellschluss-(lies: Schnellverschluss) oder Schraubverbindung ausgestaltet ist.

Dieses Merkmal ist auch bei der Heckleuchte der D0 vorgesehen, da beim Ausführungsbeispiel gemäß der Fig. 5 die zweite Befestigungseinrichtung in Form einer Schraubverbindung ausgestaltet ist. Dazu ragen Schraubelemente durch den abstehenden Steg 34 im Bereich der Öffnungen bildenden Schraubpunkte 36 und/oder 37 (vergl. in D0 Sp. 2, Z. 49 -55). Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D0 auch zu dem des 3. Hilfsantrages.

Neben dieser bekannten und darüber hinaus auch verbreiteten Befestigung einer Heckleuchte mittels einer Schraubverbindung ist durch den Gegenstand der DE 29 39 595 A1 (D4) auch eine Befestigungseinrichtung in Form eines Schnellverschlusses für eine Fahrzeugleuchte, dort als am Tragarm 33 des Leuchtengehäuses 11 angeordnetes Rastelement 20, belegt (vergl. dort S. 10, letzter Absatz sowie Fig. 5). Das Rastelement 20 der D4, das das Karosserieblech 17 zur lösbaren Befestigung durchgreift, stellt einen Schnellverschluss dar.

1.5 Zu den abhängigen Patentansprüchen Die auf die geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und 1. Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, die auf den geltenden Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrags rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie auch die auf den geltenden Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrags rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 lassen keine Merkmale erkennen, die für sich oder in Verbindung mit den Merkmalen des übergeordneten Hauptanspruchs eine erfinderische Bedeutung begründen. Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.

2.0 Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 27.01.2010
Az: 7 W (pat) 25/09


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