Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 23. März 2009
Aktenzeichen: I-8 U 242/07
(OLG Hamm: Urteil v. 23.03.2009, Az.: I-8 U 242/07)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.881,40 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 30. Juli 2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung von Aktien der Beklagten mit den Nr. ...# und ...#.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung eines Anlagebetrages, den sie für den Erwerb von Inhaberaktien der Beklagten aufgewandt hat.
Am 15. Juli 1999 zeichnete sie Aktien der Beklagten, einer türkischen Aktiengesellschaft, für 24.300,00 DM. Die Anlage erfolgte über den Vermittler D in F. Im Jahre 2000 veräußerte sie Aktien zum Preis von 1.062,00 DM.
Die Klägerin hat behauptet, der Vermittler D, bei dem es sich um einen angestellten Mitarbeiter der Beklagten gehandelt habe, habe sie durch unzutreffende Aussagen über die Kapitalanlage zu der Zeichnung veranlasst. Er habe unzutreffend erklärt, es handele sich um eine völlig sichere Anlage mit einer Rendite von mindestens 20 % bei jederzeitiger Rückforderungsmöglichkeit bezüglich des angelegten Kapitals. Die Beklagte, so hat sie gemeint, hafte deshalb auf unerlaubte Handlung, weil sie sich das Handeln des Vermittlers D zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus hätten die Organe der Beklagten die Vertriebspraktiken der Vermittler bewusst initiiert und gebilligt, was ebenfalls zu einer Haftung führe.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Essen gerügt und in der Sache eine Ersatzpflicht in Abrede gestellt. Der Vermittler D habe keine unzutreffenden Aussagen gemacht, jedenfalls nicht vorsätzlich. Eventuelle Erklärungen des Vermittlers seien auch nicht ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen. Zudem habe es sich bei dem Zeugen D um einen selbständigen Vermittler und nicht einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten gehandelt. Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Aktien geltend gemacht.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen zwar für die auf unerlaubte Handlung gestützte Klage gegeben sei, eventuelle Ansprüche aber verjährt seien. Die Klägerin habe, als nach Ablauf des Jahres 1999 keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, erkennen können, dass sie durch eine Täuschung zur Beteiligung an der Beklagten verleitet worden sei. Die Verjährungsfrist habe deshalb spätestens am 1. Januar 2002 begonnen und sei durch die im Februar 2006 eingereichte Klage nicht mehr wirksam gehemmt worden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, eventuelle Ansprüche seien verjährt. Zum Haftungsgrund wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist zulässig und in der Sache weitgehend begründet.
I. Zulässigkeit der Klage
1.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Essen ist für die ausschließlich auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützte Klage gegeben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Verhältnis zur Türkei, wo die Beklagte ihren Sitz hat, weder die Vorschriften der EuGVVO Anwendung finden noch vorrangige Staatsverträge zur internationalen Zuständigkeit bestehen. Die internationale Zuständigkeit folgt deshalb den Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit (Zöller/Geimer, 27. Aufl. IZPR, Rdn. 37).
Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht örtlich und damit international zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Entscheidend ist, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 32 Rdn. 19). Dies ist im Streitfall geschehen. Die Klägerin macht geltend, bei der Kapitalanlage in F getäuscht worden zu sein, was auf entsprechende Instruktionen des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zurückgeht. Damit hat sie den Tatbestand einer unerlaubten Handlung hinreichend dargelegt mit der Folge, dass das für den Tatort zuständige Gericht auch international zuständig ist.
Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit kommt es allein auf die Regeln des deutschen Prozessrechts an. Unerheblich ist deshalb, ob das türkische Recht für eine vergleichbare Fallgestaltung die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte vorsieht, wie die Beklagte behauptet.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klage auch nicht erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, die Klägerin habe an einem obsiegenden Urteil kein rechtlich schützenswertes Interesse, weil ein solches Urteil in der Türkei nicht anerkannt werde und deshalb dort gegen die Beklagte nicht vollstreckbar sei.
Allein der Umstand, dass nach Darstellung der Beklagten die türkischen Gerichte einschließlich des Kassationsgerichtshofs die Auffassung vertreten, Aktiengesellschaften dürften keinesfalls Einlagen an Aktionäre zurückgewähren, auch nicht im Wege des Schadensersatzes, steht dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen. Soweit türkische Gerichte derartige Entscheidungen in Erkenntnisverfahren getroffen haben, besagt dies nicht, dass etwa anderslautende deutsche Urteile nicht anerkannt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es eine derartige höchstrichterliche Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs zur Vollstreckbarkeit deutscher Urteile nicht gibt.
II.
Die Klage ist in Höhe von 11.881,40 € nebst Zinsen begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB auf Rückzahlung der Einlage zu.
1.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach deutschem Deliktsrecht.
Gem. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die Klägerin hat den Anlagevertrag in Deutschland geschlossen, der Handlungsort liegt also hier. Das gilt auch, soweit es auf die Einwirkung von Organen der Beklagten auf den handelnden Vermittler D ankommt. Auch dies ist überwiegend in Deutschland geschehen. Selbst bei der Annahme eines Handlungsortes im Ausland wäre deutsches Recht jedoch nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB anwendbar, weil in Deutschland mit der Zahlung des Zeichnungsbetrages der Erfolg eingetreten ist und die Klägerin sich bereits in der Klageschrift auf deutsches Deliktsrecht berufen hat.
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 41 EGBGB liegen nicht vor. Die Gesamtumstände des Einzelfalls sind zu würdigen; dabei ist mit Hilfe einer Interessenabwägung die Rechtsordnung zu bestimmen, in welcher der betreffende Sachverhalt seinen Schwerpunkt hat. Eine Korrektur der regulären Kollisionsnormen kommt nur in Betracht, wenn evident ist, dass die Grundanknüpfungen nicht zum sachverhaltsnächsten Recht führen, weil das Kriterium der stärksten Beziehung eindeutig auf eine andere Rechtsordnung weist (MünchKomm-Junker, 4. Aufl. Art. 41 EGBGB Rdn. 9).
Eine wesentlich engere Verbindung zum Recht der Türkei ist zu verneinen, und zwar auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Da die von der Klägerin behauptete unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit dem Beitritt als Aktionärin der Beklagten geschah, ist zu erwägen, vorrangig an das Gesellschaftsstatut der Beklagten anzuknüpfen, was zum türkischen Recht führen würde. Diese Verbindung wäre jedoch unzutreffend. Das Gesellschaftsstatut gewinnt erst dann Bedeutung, wenn es um die konkreten Regeln des Beitritts geht, etwa um die Frage, ob der Beitritt als Aktionärin nach den maßgeblichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften wirksam vollzogen wurde. Hier geht es jedoch um Handlungen im Vorfeld des Beitritts, die durchaus einer anderen Rechtsordnung unterworfen werden können.
Von entscheidender Bedeutung ist hier, dass die Klägerin nicht nur in Deutschland ihren Wohnsitz hat, sondern die Beklagte gezielt in Deutschland bei hier lebenden Personen ihre Aktien vertrieben hat. Der Bezug zum deutschen Recht ist danach in vielerlei Hinsicht gegeben. Der Staatsangehörigkeit der Klägerin kommt angesichts der Regelung in Art. 40 Abs. 2 EGBGB keine entscheidende Bedeutung zu.
2.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Die Beklagte haftet nach § 31 BGB für das betrügerische Handeln ihres Vorstandsmitglieds X, das zu der Anlageentscheidung der Klägerin und damit zu deren Vermögensschaden geführt hat.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass das Vorstandsmitglied der Beklagten X die Vermittler von Kapitalanlagen und damit auch den Zeugen D dahin instruiert hat, dass diese Anlageinteressenten gegenüber unzutreffende Erklärungen abgeben und damit die Anleger zur Zeichnung der Aktien der Beklagten veranlassen sollten. Insbesondere wurde den Anlagevermittlern die Weisung erteilt, auf eine uneingeschränkte Rückzahlungsmöglichkeit hinzuweisen, obwohl nach den Regeln des türkischen Aktienrechts die Aktiengesellschaft gehindert ist, Einlagen an ihre Aktionäre zurückzuerstatten.
Dieses Handeln der Organe der Beklagten folgt etwa aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Y bei seiner Vernehmung vor dem Senat. Der Zeuge, der seit etwa 1994 mit dem Vertrieb von Anteilen der Beklagten, aber auch anderer Gesellschaften des M-Konzerns befasst war, hat bekundet, regelmäßig von der Leitung von M, insbesondere auch vom Vorstand, Informationen erhalten zu haben. Im Rahmen der Informationserteilungen, an denen auch der Vorstandsvorsitzende X beteiligt gewesen sei, sei ihm wie auch anderen Vermittlern regelmäßig auf den Weg gegeben worden, den Anlageinteressenten gegenüber zu erklären, sie bekämen innerhalb von drei Monaten ihr Geld zurück, wenn sie dies wünschten. Hinsichtlich dieser Rückzahlbarkeit seien keine Einschränkungen gemacht worden.
Die Aussage des Zeugen Y korrespondiert mit den Bekundungen des Zeugen T. Der Zeuge T war ebenfalls Vermittler von Gesellschaftsanteilen u.a. der Beklagten. Er hat bekundet, an Informationsveranstaltungen teilgenommen zu haben, bei denen auch der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zugegen gewesen sei. In diesen Informationsveranstaltungen seien den Vermittlern diejenigen Informationen erteilt worden, nach denen sie den Vertrieb der Anteile vornehmen sollten. Entsprechend habe der Zeuge den Anlageinteressenten erklärt, sie könnten jeweils drei Monate nach einer Kündigung ihr Geld ausgezahlt erhalten, wenn auch unter Berücksichtigung von eventuellen Verlusten oder Gewinnen. Zwar hat der Zeuge einschränkend darauf hingewiesen, dass er nur an Informationsveranstaltungen teilgenommen habe, die die M2 M-Gesellschaft betroffen hätten. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass auch für die früher gegründeten Gesellschaften, zu denen etwa die Beklagte zählte, solche Versammlungen abgehalten worden seien. Zu jenem Zeitpunkt sei er jedoch noch nicht als Vermittler tätig gewesen. Die Richtigkeit dieser Annahme folgt aus der Darstellung des Zeugen Y, der darauf hingewiesen hat, dass bei der Vermittlung der Anteile kein Unterschied gemacht worden sei zwischen den diversen Gesellschaften des M-Konzerns.
Nach diesen Aussagen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, steht fest, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten konkret Einfluss auf den Inhalt der Angaben genommen haben, die die Vermittler den Anlageinteressenten gegenüber gemacht haben. Dazu zählt auch die Information, Anteile könnten später unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist wieder an die Beklagte veräußert werden.
Die von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen L und D3 haben keine anderslautenden Aussagen gemacht. Sie haben sich vielmehr berechtigterweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO berufen.
b)
Entsprechend den Vorgaben des Vorstands der Beklagten hat der Zeuge D3 der Klägerin gegenüber wahrheitswidrig erklärt, der Anlagebetrag könne innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden. Durch diese Täuschung hat er einen entsprechenden Irrtum bei der Klägerin hervorgerufen, die von der Richtigkeit der Darstellung ausging. Die von der Beklagten bestrittene Erklärung des Vermittlers D ist zur Überzeugung des Senats bewiesen worden durch die Aussage des Zeugen D2. Dieser Zeuge, der die Klägerin zu dem Anlagegespräch mit dem Vermittler D begleitet hatte, hat bekundet, D habe im Rahmen des Gesprächs auf entsprechende Fragen der Klägerin geantwortet, das Geld sei sicher und könne innerhalb von drei Monaten jederzeit zurückgezahlt werden. Für die Richtigkeit dieser Ausführungen des Zeugen D2 spricht, dass auch der als Zeuge vernommene D ausgesagt hat, dass er grundsätzlich all das den Anlageinteressenten mitgeteilt habe, was ihm von vorgesetzten Instanzen übermittelt worden sei. Zählte aber die Zusage einer jederzeitigen Rückzahlbarkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu den Punkten, auf die in Schulungen und Informationsveranstaltungen besonders hingewiesen worden war, ist naheliegend, dass diese Informationen durch die Vermittler auch weitergeleitet wurden.
c)
Durch die unzutreffenden Informationen ist die Klägerin zur Zeichnung der Anlage für 24.300,00 DM veranlasst worden. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Klägerin zum Erwerb der Aktien der Beklagten bereits vor dem Anlagegespräch mit dem Vermittler D derart fest entschlossen war, dass der Inhalt dieses Gesprächs keinen Einfluss mehr auf ihre Willensbildung hatte. Vielmehr hat der Zeuge D2 bekundet, die Klägerin habe zwar das Geld für die Anlage bereits mit sich geführt, sie habe sich aber gleichwohl vorher noch informieren wollen und habe gezielt Fragen gestellt. Wäre sie schon fest entschlossen gewesen, hätte es dieser Informationen nicht mehr bedurft.
d)
Ob der Vermittler D vorsätzlich handelt, also über die Unrichtigkeit der von ihm erteilten Informationen informiert war, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Organe, für deren Fehlverhalten die Beklagte einzustehen hat, diese Kenntnis hatten und somit vorsätzlich die Vermittler zur Täuschung anhielten. Der Senat ist davon überzeugt, dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften der Größenordnung, wie sie hier gegeben sind, über die Grundzüge des Aktienrechts informiert sind und insbesondere Kenntnis davon haben, dass Einlagen an Aktionäre nicht ohne weiteres zurückgezahlt werden dürfen. Der Annahme vorsätzlichen Handelns steht auch nicht entgegen, dass die Verantwortlichen der Beklagten davon ausgingen, dass Aktien von Anlegern, die die Rückerstattung ihrer Einlage wünschten, an neue Anlageinteressenten vermittelt werden konnten und damit die Rückzahlung aus Mitteln der Gesellschaft vermieden werden konnte. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass in ausreichender Zahl Interessenten vorhanden sind, die Aktien der Beklagten erwerben wollten. Gerade in Krisenzeiten konnte darauf aber nicht vertraut werden, wie die tatsächliche Entwicklung in der Zeit nach dem Jahre 2000 auch gezeigt hat. Wenn gleichwohl den Anlageinteressenten mitgeteilt wurde, die Einlage könne von der Gesellschaft zurückverlangt werden, war dies unzutreffend, was den Mitgliedern des Vorstandes auch bekannt war.
e)
Der Schaden der Klägerin liegt in dem Verlust des Anlagebetrages, den die Klägerin in Kenntnis der Umstände nicht an die Beklagte gezahlt hätte. Ob die für den Betrag von 24.300,00 DM erlangten Aktien der Beklagten seinerzeit in vollem Umfang oder jedenfalls teilweise werthaltig waren, ist unerheblich. Vielmehr ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die in Rede stehende Anlage nicht gezeichnet hätte.
Die Klägerin muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, den sie infolge des Verkaufs von Aktien im Jahre 2000 für 1.062,00 DM erlangt hat. Der Schaden berechnet sich danach auf 23.238,00 DM, das sind 11.881,40 €.
3.
Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.
Der Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährte ursprünglich nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger. Positive Kenntnis der Klägerin von den ihren Anspruch begründenden Umständen, insbesondere der Täuschung über die jederzeitige Rückzahlbarkeit durch den Vermittler und die Veranlassung dieser Umstände durch Organe der Beklagten, lässt sich nicht vor einer entsprechenden Beratung durch die Prozessbevollmächtigten feststellen.
Mit dem 1. Januar 2002 ist die neue Verjährungsregel der §§ 195, 199 BGB in Kraft getreten, wonach die 3jährige Verjährungsfrist mit dem Entstehen des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in Lauf gesetzt wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2003 die genannten Kenntnisse hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Allein der Umstand, dass nach dem Jahre 1999 keine Gewinnausschüttungen erfolgt sind, besagt wenig. Zur Frage der jederzeitigen Rückzahlbarkeit der Einlage gibt das Unterbleiben von Gewinnzahlungen keinerlei Aufschlüsse. Die Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitraum nicht etwa erfolglos die Rückzahlung verlangt. Selbst wenn sie, wie zunächst dargelegt, Angebote der Beklagten erhalten hätte, entweder die Anlage weiterzuführen oder den Betrag zurückzuerhalten, ließ sich daraus nicht auf eine Täuschungshandlung zum Zeitpunkt der Kapitalanlage im Jahre 1999 schließen. Das im Februar 2006 bei dem Landgericht Essen eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe war danach rechtzeitig und geeignet, die Verjährung zu hemmen, § 203 Abs. 1 Nr. 14 BGB.
4.
Dem Anspruch auf Schadensersatz steht nicht entgegen, dass die Klägerin als Aktionärin nach dem maßgeblichen Gesellschaftsstatut, also dem türkischen Aktienrecht, möglicherweise gehindert wäre, Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der Anlage geltend zu machen. Nach Art. 404 TTK (Türkisches Handelsgesetzbuch) können Anteilseigner das Kapital, das sie der Gesellschaft gezahlt haben, nicht zurückverlangen. Daraus schließt die Beklagte, eine Rückzahlung sei aus Gläubigerschutzgründen auch im Wege des Schadensersatzes nicht zulässig; insoweit gebe es keine Ausnahmen.
Der Senat kann offen lassen, ob das türkische Aktienrecht den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hat und der Geltendmachung des hier in Rede stehenden Anspruchs entgegenstände. Die Normen des türkischen Aktienrechts sind im vorliegenden Erkenntnisverfahren nämlich nicht anwendbar, da der Anspruch sich nach deutschem Recht als dem Deliktsstatut richtet.
Nach dem Deliktsstatut beurteilen sich die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung (Tatbestand, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, insbesondere auch Deliktsfähigkeit und notwendiger Verschuldensgrad), sämtliche Rechtsfolgen dieser Handlung sowie die Verjährung des Anspruchs (Palandt-Heldrich, 67. Aufl. Art. 40 EGBGB Rdn. 16 - 18). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn es sich bei dem dargestellten gesellschaftsrechtlichen Hindernis um eine Vorfrage handelt, die nach herrschender Meinung selbständig angeknüpft wird (vgl. etwa MünchKomm (BGB)-Junker, a.a.O. Art. 40 EGBGB Rdn. 206). Als eine solche Vorfrage, die dem Personalstatut der Gesellschaft und nicht dem Deliktsstatut unterworfen ist, wird etwa die Frage angesehen, wer Organ einer Gesellschaft ist und ob das deliktische Verhalten des Vertreters in den allgemeinen Rahmen der Organpflichten fällt (MünchKomm (BGB)-Kindler, 4. Aufl., IntGesR, Rdn. 668).
Ob der nach deliktischen Vorschriften grundsätzlich begründete Anspruch wegen entgegenstehender Kapitalerhaltungsregeln des Gesellschaftsrechts letztlich nicht durchsetzbar ist, ist nach Auffassung des Senats jedoch keine Vorfrage in dem vorgenannten Sinne, sondern beurteilt sich nach dem einheitlichen Deliktsstatut, hier also nach deutschem Recht (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2008, 5 U 6/08 WM 2008, 1368; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2008, 18 U 173/07). Dieser Beurteilung lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Gesellschaft werde unter Umständen eine Leistung abverlangt, die ihr nach dem Personalstatut untersagt wäre. Dies müsse verhindert und der äußere Einklang von Deliktsrecht und gesellschaftsinterner Regelung herbeigeführt werden. Diese Einwände rechtfertigen nicht die Anwendung von Regeln des türkischen Aktienrechts im Rahmen eines im Übrigen nach deutschem Recht zu beurteilenden Anspruchs aus unerlaubter Handlung. Wenn nach den maßgeblichen Regeln (Art. 40, 41 EGBGB) deutsches Recht als Deliktsstatut anzuerkennen ist, und nicht etwa wegen engerer Verbindungen etwa mit vertraglichen Vereinbarungen türkisches Recht, unterliegt der Anspruch ausgenommen die Klärung von Vorfragen, um die es hier nicht geht in vollem Umfang der Beurteilung durch die Regeln der deutschen Rechtsordnung. Sollte es zu von der türkischen Rechtsordnung nicht hinnehmbaren Verstößen gegen Grundsätze der türkischen Rechtsordnung kommen, kann dies im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung des Urteils in der Türkei geklärt werden.
Auch nach deutschem Recht stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Kapitalerhaltung (§ 57 AktG) der Annahme eines Schadensersatzanspruchs entgegensteht. Diese Frage ist für die hier zu beurteilende Fallgestaltung zu verneinen. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung festgestellt, dass der Kapitalschutzgedanke hinter dem Entschädigungsinteresse des Anlegers zurücktritt (BGH NJW 2005, 2450). Das Zurücktreten des Grundsatzes umfassender Vermögensbindung auch für den Fall, dass Anleger durch Täuschungshandlungen des Vorstands Aktionäre geworden sind und die Aktiengesellschaft deshalb gem. § 31 BGB für ihre Vorstandsmitglieder haftet, gilt nach neuerer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ohne Rücksicht darauf, ob die Anleger originär durch Zeichnung oder derivativ durch Umsatzgeschäft Aktionär geworden sind (Hüffer, 8. Aufl. § 57 Rdn. 3 m.w.N.).
6.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Der Höhe nach war der Senat an die Antragstellung gebunden.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 23.03.2009
Az: I-8 U 242/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/63b735dff81f/OLG-Hamm_Urteil_vom_23-Maerz-2009_Az_I-8-U-242-07