Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 17. Juni 2005
Aktenzeichen: 1 ZU 1/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 17.06.2005, Az.: 1 ZU 1/05)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der jetzt xxx Jahre alte und ledige Antragsteller bestand am 12.04.2001 vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen die zweite juristische Staatsprüfung.

Durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom xxx - xxx- (rechtskräftig seit dem 13.11.2001) ist er wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Sprungrevision wies das OLG xxx durch Beschluss vom 12.11.2001 zurück. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG durch Beschluss vom 07.02.2002 nicht zur Entscheidung an.

Mit Antragsschrift vom 16.08.2002 beantragte der Antragsteiler die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er verwies dabei darauf, dass er gegen seine Verurteilung- nachdem seine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden sei - Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt habe.

Durch Bescheid vom 25.03.2003 wies die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Die Zulassung sei gemäß § 7 Nr. 6 BRAO zu versagen, da er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, dass ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

Hiergegen richtete sich in dem Verfahren xxx der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung. Durch Beschluss vom 27.06.2003 wies der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wegen des unveränderten Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Gegen diese Senatsentscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde zum BGH ein.

Mit Bescheid vom 31.08.2004 nahm die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 25.03.2003 aufgrund Zeitablaufs zurück und forderte den Antragsteller unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des § 36a Abs. 2 BRAO mit Schreiben vom 08.09.2004 auf, verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Dieses lehnte der Antragsteller in mehreren Schreiben ab.

Der BGH stellte durch Beschluss vom 10.10.2004 (AnwZ (B) 60/03) die Erledigung der Hauptsache fest und legte die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsteller auf. In den Gründen führte der BGH wie folgt aus:

"Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin vom Beschwerdeführer gemäß § 36a BRAO eine Aktualisierung seines damaligen Zulassungsantrags, gegebenenfalls auch in Form einer erneuten Antragstellung welche der Beschwerdeführer vernünftigerweise zur Beschleunigung seines Begehrens nicht länger verweigern sollte - verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, dass der Beschluss des Anwaltsgerichtshofes vom 26.06.2003 zutreffend war, der angenommene Versagungsgrund der Unwürdigkeit allerdings während des Beschwerdeverfahrens ...weggefallen ist."

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.12.2004 unter Fristsetzung zum 10.12.2004 dem Antragsteller erneut Gelegenheit zur Beantwortung der gestellten Fragen gegeben hätte, wies die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2004 den Antrag des Antragstellers vom 16.08.2002 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den; an den Antragsteller gerichteten Fragen um solche handele, deren Beantwortung zur Prüfung des Vorliegens etwaiger Versagungsgründe nach § 7 BRAO zwingend erforderlich sei. Eine Nichtbeantwortung gehe deshalb zu Lasten des Antragstellers. Es sei auch nicht ausreichend, dass der Antragsteller den Fragenkatalog bei der seinerzeitigen Antragstellung vom 16.08.2002 bereits beantwortet habe. Denn seit Eingang des damaligen Antrags seien mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen, in diesem Zeitraum könnten sich die persönlichen Verhältnisse und Voraussetzungen derart geändert haben, dass dies Auswirkungen auf die Prüfung von Versagungsgründen nach § 7 BRAO und somit auch auf die Entscheidung über den Zulassungsantrag habe. Entscheidend seien die aktuellen Verhältnisse.

Gegen diesen Bescheid vom 16.12.2004 richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung.

Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen sei, indem er den Fragenkatalog bereits mit Antragstellung vom 16.08.2002 beantwortet habe, und zwar bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitraum vor Antragstellung. Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Zeitraum nach Antragstellung irrelevant sei. Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen und Voraussetzungen könnten allenfalls eine Rücknahme oder einen Widerruf rechtfertigen, nicht jedoch die Versagung der am 16.08.2002 beantragten Erstzulassung.

Der Antragsteller beantragt,

"festzustellen, dass der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf dort angeführte Versagungsgrund (Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 36a Abs. 2 BRAO) tatsächlich nicht vorliegt."

II.

Der fristgerecht gestellte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung war zurückzuweisen.

1.

Der von dem Antragsteller gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.

Der Antragsteller verfolgt einen Feststellungsantrag, der im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Feuerich/Weyland, 6. Aufl., § 40 BRAO Rdnr. 37 m.w.N.). Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmevoraussetzungen (dazu Feuerich/Weyland a.a.O.) liegen nicht vor. Deshalb kann der Antragsteiler nicht die Feststellung des Nichtvorliegens eines bestimmten Begründungselementes des Beschlusses der Antragsgegnerin begehren.

2.

Der Antrag des Antragstellers wäre - wenn er zutreffender Weise als Verpflichtungsantrag gestellt worden wäre - unbegründet. Deshalb war dem Antragsteller - der ohnehin ohne Angabe von Gründen im Senatstermin nicht erschienen ist - ein Hinweis verbunden, mit der Gelegenheit zur Antragsumstellung nicht zu geben, denn auch ein umgestellter Antrag wäre ohne Erfolg geblieben.

Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin ist zu Recht ergangen.

Nach § 36a Abs. 1 BRAO ermittelt die LJV bzw. die RAK den Sachverhalt von Amts wegen. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO trifft den Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine gewisse Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts. So soll er durch seine Mitwirkung die Ermittlungen fördern und die von der LJV bzw. der RAK ermessensfehlerfrei als erheblich angesehenen Umstände offenbaren. Die Verpflichtung des Bewerbers umfasst auch die Erteilung von Auskünften (Henssler/Prütting, 2. Aufl., § 36a BRAO Rdnr. 7). Die Ermittlungsbefugnis wird durch den Erforderlichkeitsgrundsatz beschränkt; es dürfen nur in dem Umfang Ermittlungen angestellt werden, wie sie erforderlich sind für die in der BRAO vorgesehenen Maßnahmen der LJV bzw. der RAK (Feuerich/Weyland § 36a BRAO Rdnr. 2).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die grundsätzliche Erforderlichkeit des mit Schreiben vom 08.09.2004 seitens der Antragsgegnerin an den Antragsteller gerichteten Fragenkatalog stellt der Antragsteller nicht in Abrede, was allein schon daraus folgt, dass er im Zusammenhang mit seiner Antragstellung vom 16.08.2002 diesen Fragenkatalog beantwortet hat.

Der Antragsteller wendet sich einzig dagegen, diesen Fragenkatalog erneut zu beantworten. Hierzu ist er allerdings verpflichtet. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ist nicht der Tag der Antragstellung (16.08.2002), sondern der Zeitpunkt der Zulassung durch die Antragsgegnerin. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 BRAO, wonach die Zulassung zurückzunehmen ist, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Hier wird für den Begriff der Nachträglichkeit auf den Zeitpunkt der Zulassung abgestellt (vgl. Feuerich/Weyland § 14 BRAO Rdnr. 4 am Ende). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAO wird die Zulassung mit der Aushändigung der Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam. Da § 14 BRAO allein den Zeitraum nach erfolgter Zulassung erfasst ("nachträglich"), entstünde eine zeitliche Lücke, wenn man für das Vorliegen der Versagungsgründe im Rahmen des § 7 BRAO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen würde. Denn Versagungsgründe, die in der Zeit nach Antragstellung und vor Zulassung entstehen, wären von keiner der beiden Normen erfasst und blieben folgenlos. Dies wäre ein Ergebnis, dass von der Systematik des Gesetzes gerade ausgeschlossen werden soll. Wegen des systemwidrigen Ergebnisses der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung kann dieser deshalb nicht gefolgt werden.

Zwar hat der BGH entschieden (BGH NJW1985, 1842, 1844), dass es wegen der Achtung vor dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen und der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit geboten ist, dass die LJV bzw. die RAK das Zulassungsgesuch eines Bewerbers im Falle einer Auskunftsverweigerung nicht vorschnell aus förmlichen Gründen ablehnen darf. Vielmehr muss sie erwägen, ob die von dem Antragsteller erstrebte Sachentscheidung auch ohne seine Mitwirkung möglich ist. Dass hier eine solche Möglichkeit bestünde, ist nicht erkennbar und wird auch vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

Der dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.09.2004 vorgelegte Fragenkatalog bezieht sich auch allein auf eingetretene Veränderungen seit dem 16.08.2002, so dass es auch nicht so ist, dass die Antragsgegnerin Auskunft über Verhältnisse und Umstände begehrt, die sie bereits aus der zum 16.08.2002 erteilten Auskunft kennt.

Angesichts des seit dem 16.08.2002 verstrichenen Zeitablaufs war es auch im September 2004 ermessensgerecht, von dem Antragsteller ergänzende Auskünfte zu verlangen, weil angesichts der Länge der verstrichenen Zeit maßgebliche Veränderungen nicht ausgeschlossen werden können. Dass es überhaupt zu dem Verstreichen dieses Zeitraums gekommen ist, fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, weil aufgrund der Gründe der Entscheidung des BGH vom 18.10.2004 feststeht, dass die damalige Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2003 rechtmäßig war.

Mangels erteilter Auskünfte fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Prüfung des Zulassungsbegehrens des Antragstellers. Als Folge seiner Verweigerung weiterer Mitwirkung im Zulassungsverfahren hat der Antragsteller die hieraus folgenden Nachteile seines Verhaltens zu tragen. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig.

3.

Die Verfügung der Antragsgegnerin ist somit zu Recht ergangen. Auch ein umgestellter Antrag des Antragstellers wäre danach unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO, die Entscheidung über den Ersatz notwendiger Auslagen auf § 13 a FGG. Die Entscheidung über den Geschäftswert fußt auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.






OLG Hamm:
Beschluss v. 17.06.2005
Az: 1 ZU 1/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/63d0a9a5961e/OLG-Hamm_Beschluss_vom_17-Juni-2005_Az_1-ZU-1-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share