Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Mai 2011
Aktenzeichen: IX ZR 145/10
(BGH: Beschluss v. 05.05.2011, Az.: IX ZR 145/10)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 119.474,21 € festgesetzt.
Gründe
Die ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ein Gehörsverstoß ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Mandats Nr. 240701 den Nachweis einer mündlichen Stundenhonorarvereinbarung als nicht geführt erachtet hat.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich dieses Mandats den Abschluss einer mündlichen Gebührenvereinbarung nicht behauptet, ist revisionsrechtlichen Angriffen verschlossen. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels eines von dem Beklagten geltend gemachten Berichtigungsantrages (§ 320 ZPO) für das Revisionsverfahren bindend ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 165/09, StuB 2010, 760 Rn. 3). Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen von dem Beklagten für den Abschluss einer mündlichen Honorarvereinbarung angeführten Indizien ausdrücklich auseinanderzusetzen, zumal sich diese Indizien auf andere als das hier in Rede stehende Mandat bezogen.
2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten im Blick auf das Mandat Nr. 240701 die gesetzliche Gebühr versagt hat, scheidet ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Insoweit hat das Berufungsgericht - wie aus seinem Hinweisbeschluss vom 4. März 2010 und der Bezugnahme der Entscheidungsgründe auf die vorgelegten Rechnungen ergibt - das Vorbringen des Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat sich der von ihm vertretenen Rechtsansicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN). Mag diese Rechtsauffassung auch unrichtig sein, stellt sie sich jedenfalls nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
3. Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 221001 die geltend gemachten Stunden als nicht nachgewiesen erachtet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen, ihm aber ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen.
4. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Berufungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 230307 den Nachweis einer mündlichen Gebührenvereinbarung über die Gewährung eines Stundenhonorars als nicht erbracht erachtet hat. Die Beanstandung der auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühr erstellten Rechnung wegen der Nichtbeachtung von Vorschusszahlungen (§ 18 Abs. 2 BRAGO) verletzt nicht das Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 GG).
5. Auch im Blick auf das Mandat 230402 hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen.
6. Soweit der Beklagte beanstandet, die Widerklage habe nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen, wird kein konkreter Zulassungsgrund geltend gemacht.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.02.2009 - 2-31 O 201/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2010 - 26 U 11/09 -
BGH:
Beschluss v. 05.05.2011
Az: IX ZR 145/10
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