Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 78/02
(BPatG: Beschluss v. 21.01.2003, Az.: 24 W (pat) 78/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke TRAVELTHROMB ist für die Waren und Dienstleistungen
"Probenentnahme Set zur Durchführung von Gentests; ärztliche und medizinische Apparate und Instrumente; Informationsbroschüren zur Ergebnis-Beurteilung von Gentests und Anleitungen zur Abfrage des Probenergebnisses von Gentests;
Durchführung von Gentests; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes vom 22. Februar 2002 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Amtsbescheid der Markenstelle vom 14. November 2001 verwiesen, dem der Anmelder nicht widersprochen habe. Dort ist ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Marke "TRAVELTHROMB" um die englische Abkürzung für "Travelthrombosis" (= Reisethrombose) handle. Das Markenwort "TRA-VELTHROMB" werde von den angesprochenen Abnehmern lediglich als Sachhinweis auf die Bestimmung und Eignung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für das medizinische Gebiet der Krankheit der Reisethrombose verstanden werden. Die angemeldete Marke sei daher nicht unterscheidungskräftig sowie außerdem zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freihaltebedürftig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, daß das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vorliege. Zwar werde nicht bestritten, daß der Wortbestandteil "TRAVEL" ein den Verkehrskreisen durchaus in der Bedeutung "Reise" bekannter Begriff der englischen Sprache sei und es zumindest für Ärzte und sonstige beteiligte Fachkreise naheliegen mag, daß der Wortbestandteil "THROMB" aus dem Wort "thrombosis" abgeleitet sei. Jedoch sei nicht ersichtlich, wieso gerade die Kombination "TRAVELTHROMB", bei der es sich um eine neue sprachunübliche lexikalische Erfindung handle, jetzt oder in Zukunft zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigt werde. Hierfür fehlten die erforderlichen sicheren und konkreten Anhaltspunkte. Selbst wenn bei entsprechendem Nachdenken aus der Gesamtbezeichnung "TRAVELTHROMB" auf einen bestimmten Verwendungszweck oder eine Zielrichtung der betroffenen Waren und Dienstleistungen geschlossen werden könnte, würde dies nicht zur Versagung der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genügen, zumal der Anmelder nicht etwa Schutz für den Begriff "TRAVELTHROMB" zur Bezeichnung der Reisethrombose, sondern zur Bezeichnung von Probeentnahmesets, Informationsbroschüren und die Durchführung von Gentests begehre. Auch fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da sie nicht von vornherein völlig ungeeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen des Anmelders von denen Dritter ihrer Herkunft nach zu unterscheiden.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG).
Nach der genannten Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Regelung verbietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl ua EuGH GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Als eine in diesem Sinn freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr jederzeit zur Bezeichnung der Bestimmung der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, nämlich ihrer Bestimmung zur Diagnose einer Reisethrombose, ist die angemeldete Marke zu beurteilen.
Die Bedeutung "Reise" des in der Begriffsbildung "TRAVELTHROMB" enthaltenen englischen Wortes "TRAVEL" und dessen Kenntnis bei den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wird von dem Anmelder nicht in Zweifel gezogen.
Der daran angefügte Wortbestandteil "THROMB" ist auf medizinischem Gebiet die gebräuchliche Abkürzung sowohl des englischen Begriffs "thrombosis" (vgl Peter Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1. Ausg, 1978, Teil 3, S 2007) wie auch des entsprechenden deutschen Begriffs "Thrombose" (vgl Ursula Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren Randgebieten, 1981, S 208). Auch im Internet läßt sich die Abkürzung "thromb" im englischen medizinischen Fachsprachgebrauch belegen (vgl die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche, Google-Suche, zu dem Suchbegriff "thromb", s dort insbes die Stellen: "Hung. Soc. Thromb. Haemost."; "Seminars Thromb. and Hemost."; "Thromb. Diath. haemorrh."; "Arterioscler. Thromb."; "Thromb.Res."). Insoweit ist davon auszugehen, daß die Abkürzung "T(t)hromb" für "thrombosis/Thrombose" zumindest den von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen überwiegend angesprochenen ärztlichen und medizinischen Fachverkehrskreisen bekannt ist.
Dem medizinischen Fachpublikum erschließt sich demzufolge die Bedeutung der angemeldeten Wortzusammenstellung "TRAVELTHROMB" nächstliegend im Sinn von "travel thrombosis" bzw deutsch "Reisethrombose". Dies um so mehr, als es sich bei der englischen ebenso wie der deutschen (ausgeschriebenen) Wortkombination um einen auf medizinischem Gebiet geläufigen Begriff handelt, der eine Thromboseerkrankung bezeichnet, die speziell auf Langstreckenflügen durch längeres beengtes und unbequemes Sitzen hervorgerufen wird (vgl die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche, Google-Suche, zu den Suchbegriffen "travel thrombosis" und "Reisethrombose", s dort ua die Stellen: "European Airlines Downplay Air Travel Thrombosis Risks. ..."; "...But pleasure can quickly be spoiled in the face of travel thrombosis - also known as the tourist class syndrome. ..."; "...The latest leaflet "TRAVEL THROMBOSIS - a little known risk". ..."; "...They have seen newspaper reports that aspirin can help prevent travel thrombosis and would..."; "Die Reisethrombose - eine unliebsame und manchmal auch lebensbedrohende Krankheit auf Langstreckenflügen. ..."; "...Folgen der Reisethrombose. ... Zahlreiche Pressemitteilungen warnen immer wieder vor der schlimmsten Folge der Reisethrombose - der Lungenembolie...").
Weiterhin besteht ein direkter, sich unmittelbar aufdrängender Bezug zwischen der Krankheit der Reisethrombose, (engl "travel thrombosis") und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich um die Durchführung von Gentests, Probeentnahme-Sets zur Durchführung von Gentests, Informationsbroschüren zur Ergebnisbeurteilung von Gentest und Anleitungen zur Abfrage des Probenergebnisses von Gentests und um sonstige zugehörige ärztliche und medizinische Apparate und Instrumente sowie medizinische Dienstleistungen handelt. Gentests werden nämlich ua zur Feststellung des erblichen Thromboserisikos, und dabei dabei speziell auch zur Feststellung des Risikos, an einer Reisethrombose zu erkranken, eingesetzt. Dies belegt die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche, Google-Suche, zu den Suchbegriffen "Thrombose Gentest", siehe dort insbes die Stellen: "...Thrombose-Gefahr: Erst zum Gentest, dann ins Flugzeug. Eine Genuntersuchung könnte helfen, die Thrombose-Gefahr auf Langstreckenflügen besser abzuschätzen..."; "Thrombose - Hilfe gegen den Blutstau... Neue Impulse: Gentest gegen Reisethrombose gefordert..."; "...Mitteilung für Patienten. Bei familiärer Neigung zur Thrombose ist ein Gentest zu empfehlen. ...". Damit kann fraglos der gebräuchliche deutsche Begriff "Reisethrombose" ebenso wie der entsprechende, dem überwiegend beteiligten medizinischen Fachpublikum ohne weiteres verständliche englische Begriff "travel thrombosis" im inländischen Verkehr zur Bezeichnung des bestimmungsgemäßen Anwendungsbereichs der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Durchführung von Gentests dienen.
Zur Bezeichnung des bestimmungsgemäßen Anwendungsbereichs der Waren und Dienstleistungen kann im Verkehr aber ebenfalls die angemeldete Marke "TRAVELTHROMB" dienen, auch wenn sich der Gebrauch der konkreten Wortkombination bisher nicht feststellen läßt. Nachdem "thromb", wie dargelegt, die gebräuchliche Abkürzung insbes des englischen Wortes "thrombosis" ist, die im medizinischen Sprachgebrauch auch in Wortkombinationen verwendet wird (vgl die oben gen Bsp), stellt sich "TRAVELTHROMB" als naheliegende sprachgemäße Abkürzung des englischen Begriffs "travel thrombosis" dar, die der allgemein zu beobachtenden Übung entspricht, bei längeren zusammengesetzten Begriffen das hintere Wort verkürzt wiederzugeben. Es ist daher im Rahmen der üblichen Sprachgepflogenheiten jederzeit möglich, auch den abgekürzten, in konkretem Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem überwiegend beteiligten ärztlichen und medizinischen Fachverkehr ohne weiteres in seiner Bedeutung "travel thrombosis" bzw "Reisethrombose" verständlichen Begriff "TRAVELTHROMB" als Hinweis auf den bestimmungsgemäßen Anwendungsbereich der Waren und Dienstleistungen einzusetzen.
Die angemeldete Marke ist demnach als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dem Registerschutz nicht zugänglich. Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung der Marke darüber hinaus auch das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Dr. Ströbele Richter Guth ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Ströbele Kirschneck Bb
BPatG:
Beschluss v. 21.01.2003
Az: 24 W (pat) 78/02
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