Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. Februar 2000
Aktenzeichen: 7 Ta 20/00
(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 17.02.2000, Az.: 7 Ta 20/00)
Die Frage, ob ein Anwalt, der vor Gericht zum Zwecke einer Vergleichsproto kollierung für einen auswärtigen Kollegen auftritt, einen Gebührenanspruch gegen die vertretene Partei erwirbt, betrifft den Umfang der Vollmacht. Der Einwand der Partei, der Anwalt habe aus den Umständen auf eine Bevoll mächtigung zu einem gebührenfreien Auftreten (kollegialiter) schließen müs sen, ist daher eine außergebührenrechtliche Einwendung, die eine Festset zung im Vergütungsfestsetzungsver fahren hindert.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.01.2000 aufgehoben.
Eine Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren wird abgelehnt.
Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller, die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 2.021,30 DM.
Gründe
A.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits schlossen über ihre Anwälte außergerichtlich einen Vergleich, den sie gerichtlich protokollieren lassen wollten. Die auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten daher den ausgehandelten, von den Prozessbevollmächtigten beider Seiten unterzeichneten Vergleich an das Arbeitsgericht zusammen mit einem Anschreiben, das u. a. folgenden Wortlaut hat:
In dem Rechtsstreit ...
wurde soeben der beigefügte Vergleich abgeschlossen.
Der Vergleich soll im Gütetermin vom 10.09.1999 protokolliert werden. Wir sind damit einverstanden, dass ein bereiter Kollege zum Abschluss des Vergleiches für uns auftritt und den beigefügten Vergleichstext beurkunden lässt.
Gleichzeitig schickte er ein Schreiben an die gegnerischen Prozessbevollmächtigten, in dem es u. a. heißt:
Sie wollten so freundlich sein, gegenüber dem Arbeitsgericht ... am morgigen Freitag, den 10.09.1999 einen dort bereiten Kollegen für uns zum Zwecke des Vergleichsabschlusses mit dem beigefügten Wortlaut auftreten zu lassen.
In dem Termin trat sodann auf Bitten des Vorsitzenden der zufällig anwesende ortsansässige Rechtsanwalt K. aus der Praxis der Antragsteller auf; laut Protokoll erschien er für die Klägerin und die (auswärtigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Auf seinen Antrag hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts eine 5/10 Prozessgebühr nach §§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer gegen die Antragsgegnerin (Klägerin) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
B.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist insoweit erfolgreich, als eine Festsetzung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren im Hinblick auf § 19 Abs. 5 BRAGO abzulehnen war.
Die Antragsgegnerin stellt, recht gesehen, zwar eine Bevollmächtigung des Antragstellers für das Auftreten vor Gericht nicht in Abrede. Sie macht jedoch geltend, ihm sei, wie sich aus dem Inhalt der Schreiben und der sonstigen Umstände ergebe, Vollmacht nur für ein k o s t e n l o s e s Auftreten vor Gericht erteilt worden. Es geht damit um den Umfang der erteilten Vollmacht. Insoweit handelte es sich jedoch um eine außergebührenrechtliche Einwendung i. S. v. § 19 Abs. 5 BRAGO, deren Klärung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. statt aller: Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 19 Rn. 31 m. Rechtsprechungsnachw.). Die Antragsteller sind daher auf den Klageweg zu verweisen.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses rechtliches Gehör gewährt worden. Der Rechtspfleger hatte den Antrag der Antragsgegnerin zu Recht persönlich zugeleitet. Es war nichts dafür ersichtlich, dass ihre Prozessbevollmächtigten sie auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren vertreten sollten. Bevor eine Stellungnahme der Antragsgegnerin eingegangen war, aus der sich ihre Sicht der Dinge ergab, bestand für den Rechtspfleger auch kein Anlass, an der umfassenden Vollmacht des Antragstellers (gebührenpflichtiges Auftreten) zu zweifeln, so dass auch schon von daher kein Grund besteht, dem Gericht irgendwelche Kosten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, wegen der Beschwerdekosten auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die letztgenannten Kosten waren der Antragsgegnerin aus dem Grund aufzuerlegen, weil sie aufgrund eines Vorbringens Erfolg hatte, das sie erst in der Beschwerdeinstanz gebracht hat, das sie aber bereits in der ersten Instanz hätte bringen können.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Dr. Rummel
LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.02.2000
Az: 7 Ta 20/00
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