Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. Dezember 2012
Aktenzeichen: I-2 W 28/12

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 17.12.2012, Az.: I-2 W 28/12)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der vorbezeichnete Beschluss abgeändert. Der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Beschwerde der Gläubigerin 20.000,00 EUR und auf die Beschwerde der Schuldnerin 5.000,00 EUR entfallen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin nahm die Schuldnerin wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung gestützt auf das deutsche Patent (Klagepatent) gerichtlich in Anspruch, da diese ein modulares elektronisches Sicherheitssystem unter der Bezeichnung "s." ("s. m. s.") anbot und vertrieb, welches unter anderem Basismodule Master (S.-B.-S), Basismodule Slave (S.-B.-S) und Eingangsmodule (S.-I.-S) umfasste.

Mit Urteil vom 30.10.2007 (Az. 4a O 331/06; Anlage G 1) verurteilte das Landgericht die Schuldnerin u.a. zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung, wobei es wie folgt erkannte:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen;

3.

der Klägerin

a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Gegenstände zu erteilen durch schriftliche Angaben über

aa) Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Modulanordnungen oder der einzelnen Eingangs- oder Basismodule,

bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,

cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,

dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,

und unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa) den Umfang, in dem sie in der Zeit vom 08. Dezember 2001 bis zum 21. April 2002 die in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule für die in Ziffer I. 2. bezeichneten Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert hat, ohne den jeweiligen Angebotsempfänger und/oder Abnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Klägerin eine den Umständen nach angemessene Entschädigung zu leisten hat, wenn er die ihm angebotenen und/oder gelieferten Eingangs- oder Basismodule für die erfindungsgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen verwendet,

bb) den Umfang, in dem sie die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere über die erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und Angeboten sowie jeweils mit Angabe

- des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebotes,

- der Namen und Anschriften der Abnehmer oder Angebotsempfänger,

- der gelieferten Stückzahlen,

- des Stückpreises,

- ob die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände Teil einer größeren Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser größeren Einheit erzielten Umsätze,

- ob die in Ziffern I. 1 und I. 2. bezeichneten Gegenstände in unterschiedlichen Modifikationen geliefert werden,

- die zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände notwendigen technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,

cc) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände verursacht wurde,

dd) den mit den Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen erzielten Gewinn,

ee) die hergestellten Mengen der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- und Basismodule mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargen- oder Codebezeichnung,

wobei

- die Angaben zu a), b) cc) und b) dd) nur für die Zeit seit dem21. April 2002 zu machen sind,

- die Angaben zu b) bb) und b) ee) hinsichtlich der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen für die Zeit seit dem08. Dezember 2001 und hinsichtlich der in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule für die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten sind;

4.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08. Dezember 2001 und dem20. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen."

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Schuldnerin wies der Senat durch Urteil vom 11.02.2010 (Az. I-2 U 116/07; Anlage G 2) mit der Maßgabe zurück, dass der Ausspruch zu Ziffer I. 3.b) ee) des landgerichtlichen Urteils gestrichen und der Tenor zu I. des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wurde:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a)eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;

b)eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind;

2.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a)Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 075 nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen;

b)Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 075 nicht für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden dürfen."

Nach Aufforderungen der Gläubigerin vom 06.12.2007 und 04.02.2008 übersandte die Schuldnerin dieser mit Schreiben vom 13.02.2008 (Anlage G 5a) und 14.02.2008 Rechnungslegungsunterlagen. Mit Schreiben vom 21.11.2008 ergänzte die Schuldnerin ihre Rechnungslegung um Angaben zu den Kosten und dem erzielten Gewinn. Am 19.01.2009 (Anlage G 9) übermittelte sie der Gläubigerin ferner einen Ordner mit Rechnungsunterlagen und Belegen für den Zeitraum September 2005 bis Dezember 2007. Auf eine Aufforderung der Gläubigerin zur Nachbesserung reagierte die Schuldnerin mit Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage G 11).

Nachdem die Gläubigerin festgestellt hatte, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich - ebenfalls unter der Bezeichnung "s." - Basismodule Master, Basismodule Slave und Eingangsmodule anbot, die gegenüber der ursprünglich angegriffenen Ausführungsform abgewandelt waren, indem sie eine so genannte "mechanische Codierung" aufwiesen, stellte sie einen Ordnungsmittelantrag. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2011 (Az. 4a O 313/06; Anlage G 12a) setzte das Landgericht daraufhin gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstenor zu Ziffer I. 2. fest. Den weitergehenden Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin wies es zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin änderte der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 02.04.2012 (Az. I-2 W 3/12; Anlage G 12) ab und setzte gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I. 1. und 2. des Senatsurteils vom 11. Februar 2010 (Az. I-2 U 116/07) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 27.500,00 EUR fest. Gleichzeitig wies der Senat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück.

Nach Abschluss des Ordnungsmittelverfahrens forderte die Gläubigerin die Schuldnerin mit Schreiben vom 16.04.2012 (Anlage G 13) auf, auch im Hinblick auf die abgewandelte Ausführungsform Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Mit Schreiben vom 11.05.2012 (Anlage G 14) übersandte die Schuldnerin der Gläubigerin daraufhin eine "ergänzende Auskunftserteilung" für den Zeitraum vom 13.02.2008 bis zum 17.04.2012 betreffend die abgewandelten Module und teilte mit, ab dem 17.04.2012 keine Module mehr ausgeliefert zu haben. Mit Schreiben vom 30.05.2012 (Anlage G 15) übermittelte die Schuldnerin der Gläubigerin zwei Ordner mit Rechnungskopien für den Zeitraum ab 2009. Außerdem korrigierte sie ihre Rechnungslegung vom 11.05.2012 dahingehend, dass eine übermittelte SAP-Liste mit Kundenlieferungen auch einzelne Module enthalten habe, die nicht durch das Klagepatent erfasst würden. Die hiervon betroffenen Aufstellungen wurden durch neue ersetzt. Am 06.06.2012 übermittelte die Schuldnerin der Gläubigerin Belege zu den von ihrer Lieferantin, der S. E. G. & C. K. (nachfolgend nur: S. G. & C. K), erhaltenen Lieferungen. Mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2012 (Anlage G 16) beanstandete die Gläubigerin die Rechnungslegung der Schuldnerin in mehreren Punkten und forderte die Schuldnerin zur Abhilfe auf. Hierauf reagierte die Schuldnerin mit Schreiben vom 27.06.2012 (Anlage G 17), indem sie weitere, als fehlend monierte Belege vorlegte und zu den Beanstandungen der Gläubigerin Stellung nahm.

Die Gläubigerin hat beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung und Rechnungslegung ein empfindliches Zwangsgeld festzusetzen. Zur Begründung hat sie vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die von der Schuldnerin bisher erteilte Auskunft unvollständig sei.

Die Schuldnerin, die nach Einleitung des Zwangsmittelverfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2012 (Anlage rop ZV 1) weitere Angaben zu Auskunftszwecken gemacht hat, hat um Zurückweisung des Zwangsmittelantrages gebeten. Sie hat geltend gemacht, dass eine Vielzahl der Beanstandungen der Gläubigerin bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz geklärt worden sei und sie ungeachtet dessen jedenfalls mittlerweile vollständig Auskunft erteilt habe.

Durch Beschluss vom 18.09.2012 hat das Landgericht der Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR auferlegt, um sie dazu anzuhalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil des Senats vom 11.02.2010 i. V. m. dem Tenor I. 3. des Urteils des Landgerichts vom 30.10.2007 vollständig Rechnung zu legen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schuldnerin auf die Beanstandungen der Gläubigerin nunmehr in weiten Teilen ihre Auskunft und Rechnungslegung ergänzt habe und sich die meisten Einwendungen der Gläubigerin gegen die ursprünglich erteilte Auskunft vor diesem Hintergrund spätestens seit dem Schreiben der Schuldnerin vom 28.08.2012 nicht länger aufrechterhalten ließen. Die Schuldnerin habe hinsichtlich eines Teils der von ihr angebotenen Produkte allerdings bisher weder Auskunft erteilt noch Rechnung gelegt. Von der bisher erteilten Auskunft und Rechnungslegung seien nämlich Angebote und Lieferungen von solchen Modulen ausgenommen worden, die an Abnehmer im Ausland erfolgt seien. Lediglich hinsichtlich ganzer patentgemäßer Modulanordnungen erkläre die Schuldnerin, dass eine Lieferung ins Ausland nicht erfolgt sei. Wie sich aus dem Ordnungsmittelbeschluss des Senats vom 02.04.2012 ergebe, stellte jedoch auch das Angebot und die Lieferung einzelner Module eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar und unterfalle somit der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer I. 1. des Tenors des Senatsurteils vom 11.02.2012 i.V.m. dem Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 30.10.2007. Die tatsächliche Bewertung gemäß dem Ordnungsmittelbeschluss sei auch dem vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen. Sie treffe gleichermaßen auch auf die bis Ende 2007 von der Schuldnerin vertriebene, ursprüngliche Ausführungsform zu. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses habe die Schuldnerin der Gläubigerin noch nicht vollständig Rechnung gelegt.

Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Gläubigerin aus, dass die Schuldnerin nicht sämtliche neben der fehlenden Auskunft über Auslandslieferungen beanstandeten Mängel der bisherigen Rechnungslegung behoben habe. So habe die Anlage 5 zum Schreiben der Schuldnerin vom 28.08.2012 keine Belege zu näher bezeichneten Modellen enthalten. Nach wie vor bestünden ferner Abweichungen zwischen den von der Schuldnerin angegebenen "Fakturawerten Lieferanten" einerseits und den in die Gewinnberechnung eingestellten "Anschaffungskosten" andererseits. Des Weiteren stimmten die Ausführungen der Schuldnerin in ihrem vorbezeichneten Schreiben nicht mit dem Inhalt der mit diesem Schreiben als Anlage 1 vorgelegten Aufstellung überein. Zudem habe die Schuldnerin ihre Angaben unter den Vorbehalt "tatsächlicher Abweichungen" gestellt.

Die Gläubigerin beantragt,

die Schuldnerin durch ein deutlich höheres Zwangsgeld anzuhalten, die aufgezeigten Mängel abzustellen.

Die Schuldnerin beantragt,

die Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen sowie den gegen sie ergangenen Zwangsgeldbeschluss aufzuheben und den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückzuweisen..

Die Schuldnerin macht geltend, dass die von der Gläubigerin beanstandeten Punkte überholt seien.

Zur Begründung ihrer eigenen Beschwerde führt sie aus, dem Ordnungsmittelbeschluss des Senats vom 02.04.2012 sei nicht zu entnehmen, dass auch das Angebot und die Lieferung einzelner Module eine unmittelbare Patentverletzung darstelle. Der Senat habe in dem Beschluss auf die Bestellmöglichkeit der einzelnen Module über ihren elektronischen Katalog abgestellt, in welchem die Module zwar einzeln, aber nebeneinander beworben worden seien. Ferner beruhe der Beschluss auf der Annahme, dass die Basismodule im Katalog ohne einen Hinweis auf die unterschiedliche Kodierung aufgelistet worden seien und der Käufer daher die Möglichkeit gehabt habe, entsprechende Module gleicher Codierung zu erwerben. Ausgeliefert worden seien die Module mit Codierung, wobei sowohl diese Codierung als auch die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung durch den Abnehmer ein Zusammenstellen in patentgemäßer Weise ausschließe. Nicht berücksichtigt worden sei bisher die Tatsache, dass die Module auch einzeln und patentfrei einsetzbar seien und dass der patentfreie Einsatz außerhalb der durch das Klagepatent geschützten Lehre sogar die Regel sei. Ein Zusammenfügen in der patentgemäß vorausgesetzten Mindestkonfiguration sei - unabhängig von der Codierung - bei der Lieferung eines einzelnen Moduls von vornherein nicht hinreichend wahrscheinlich. So hätten 32 von 42 Abnehmer eine patentgemäße Anordnung mangels Lieferung aller erforderlichen Module gar nicht zusammenfügen können. Sofern ein Abnehmer im Einzelfall gleichwohl Module innerhalb einer Modulanordnung mit der vom Klagepatent vorausgesetzten Mindestkonfiguration zusammengefügt haben sollte, was sie mit Nichtwissen bestreite, handele es sich um einen typischen Fall der mittelbaren Patentverletzung. Um eine patentgemäße Verwendung der Module zu verhindern, habe sie die Codierung eingeführt und Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der entsprechend ihren unterschiedlichen Systemgruppen codierten Module in ihren Produktunterlagen gemacht. Der Senat sei in seinem Ordnungsmittelbeschluss unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Codierung für das Basismodul Slave nicht existiere und daher ein beliebiges Umstecken der Eingangsmodule innerhalb des Aufbaus möglich sei. Tatsächlich habe sich das Codierplättchen beim Basismodul Slave werkseitig bei der Auslieferung immer auf der Position 10 befunden. Diese Codierung verhindere, dass überhaupt eines der 1 bis 6 codierten Eingangsmodule rechts an das Basismodul Slave angesteckt werden könne. Eine bewusste Umgehung der Codierung durch die Abnehmer sei für sie nicht erkennbar gewesen und aufgrund der mit Sicherheitssystemen der in Rede stehenden Art verbundenen Sicherheitsrisiken auch höchst unwahrscheinlich. Unabhängig hiervon könne nicht ein- und dieselbe Handlung im Vollstreckungsverfahren als gleichzeitiger Verstoß gegen zwei unterschiedlich lautende und unterschiedlich begründete Urteilsaussprüche gewertet werden. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Beschluss auch insofern, als das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass der erste Rechnungslegungskomplex (ursprüngliche Ausführungsform) durch einen zwischen der Gläubigerin und ihrer Lieferantin S. abgeschlossenen Vergleich vollständig abgegolten und erledigt worden sei. Der erste Rechnungslegungskomplex sei zudem unstreitig Gegenstand eines ersten Zwangsmittelverfahrens gewesen, das die Gläubigerin nach ergänzter Rechnungslegung abschließend für erledigt erklärt habe. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Gläubigerin nunmehr hinsichtlich des damals erfüllten und erledigten Anspruchs erneut die Zwangsvollstreckung betreibe.

Die Gläubigerin beantragt,

die Beschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass die Schuldnerin zur Auskunft und Rechnungslegung über Lieferungen ins Ausland verpflichtet sei. Bereits das (auch) an das Ausland gerichtete Angebot eines Sortiments, das sämtliche Module beinhalte, die zu einer patentgemäßen Anordnung benötigt würden, stelle eine unmittelbare Patentverletzung dar. Dies führe nicht dazu, dass ein- und dasselbe Verhalten sowohl als mittelbare als auch als unmittelbare Patentverletzung zu bewerten seien. Im Falle der mittelbaren Patentverletzung knüpfe der Vorwurf schon an das Angebot bzw. die Lieferung eines einzelnen Moduls an. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine unmittelbare Patentverletzung sei dagegen, dass im elektronischen Katalog sämtliche Module angeboten würden, die benötigt würden, um eine patentgemäße Anordnung herzustellen. Das Vorbringen der Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung zeichne im Übrigen ein unzutreffendes Bild vom Umfang der unmittelbaren Patentverletzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Gläubigerin bleibt ohne Erfolg.

1.Die Beschwerde der Gläubigerin ist zwar gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist der Gläubigerin am 19.09.2012 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz der Gläubigerin vom 04.10.2012 ist vorab per Telefax am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen. Dies war rechtzeitig, weil das Ende der gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnenden Frist (03.10.2012) auf einen allgemeinen Feiertag fiel und die Frist deshalb nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages (04.10.2012) endete.

Dass die Gläubigerin ihre sofortige Beschwerde erst nach der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 26.10.2012 (Bl. 75 - 76 GA) mit Schriftsatz vom 15.11.2012 begründet hat, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil das Gesetz eine Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde nicht vorsieht. Die Beschwerde muss nach dem Gesetz nicht einmal begründet werden. Nach § 571 Abs. 1 ZPO "soll" die Beschwerde begründet werden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die Beschwerde - anders als die Berufung (§ 520 Abs. 1 ZPO) oder die Revision (§ 551 Abs. 1 ZPO) - zu ihrer Zulässigkeit keiner Begründung bedarf (Wulf in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 571 Rdnr. 1; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 571 Rdnr. 2; vgl. a. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 571 Rdnr. 1). Eine etwaige Begründung kann der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung jederzeit einreichen (Wulf in: Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 571 Rdnr. 1).

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Gläubigerin aber keinen Erfolg. Die verbliebenen Beanstandungen der Gläubigerin gegen die Rechnungslegung der Schuldnerin greifen nicht durch.

a)Soweit die Gläubigerin beanstandet hat, die Anlage 5 zum Schreiben der Schuldnerin von 28.08.2012 (Anlage rop ZV 1) enthalte keine Belege zu den in Anlage 1 zum vorgenannten Schreiben für die Module R1.1.80.0544.0, R1.180.0574.0 und R1.180.0584.O aufgeführten Lieferungen für die Monate Februar bis Mai 2008 sowie Juli 2008, hat die Schuldnerin dargetan, dass die genannten Belege zu den Lieferungen ihrer Lieferanten bereits vollständig in der Anlage G 18 (= Anlage 5 zum Schreiben der Schuldnerin vom 28.08.2012) enthalten sind. Die Gläubigerin hat hieraufhin erklärt, dass sich ihre diesbezügliche Beanstandung erledigt hat.

b)Soweit die Gläubigerin außerdem die Nichtvorlage von Belegen zu den in der vorbezeichneten Anlage 1 neu aufgelisteten Modulen R1.180.0810.0, R1.180.0820.0 und R 1.180.0830.0 gerügt hat, kann dahinstehen, ob die Schuldnerin diese Belege der Gläubigerin bereits überreicht hatte. Sie hat die betreffenden Belege jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 04.12.2012 als Anlage rop ZV 6 vorgelegt, so dass auch diese Beanstandung der Gläubigerin gegenstandlos ist.

c)Die von der Gläubigerin mit der Beschwerde weiterverfolgte Beanstandung betreffend Abweichungen zwischen den von der Schuldnerin angegebenen "Fakturawerten Lieferanten" einerseits und den von der Schuldnerin angegebenen "Anschaffungskosten" ist unbegründet. Zu dieser von der Gläubigerin bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Anlage G 16) gegenüber der ursprünglichen Rechnungslegung der Schuldnerin erhobenen Beanstandung hatte die Schuldnerin bereits mit Schreiben vom 27.06.2012 (Anlage G 17) Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die "Fakturawerte" in Teil V. ("Übersicht des Lieferanten S.") ihrer ursprünglichen Rechnungslegung noch weitere, hier nicht relevante Modelle enthielten und die "Fakturawerte der Lieferantin" auch deshalb höher ausfallen als die von ihr angegebenen Anschaffungskosten, weil die Fakturawerte auch Module beinhalten, die von ihr - der Schuldnerin - ins Ausland geliefert wurden und daher nicht unter den Rechnungslegungstenor fallen. Dass die Gläubigerin hinsichtlich ins Ausland gelieferter Einzelmodule nicht Rechnung legen muss, ist - wie noch ausgeführt wird - zutreffend. Es kann insoweit durchaus zu Differenzen zwischen den Fakturawerten der Lieferantin, welche offenbar alle an die Schuldnerin gelieferten Module umfassen, und den Modulen kommen, über die die Schuldnerin Rechnung zu legen hat. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Schuldnerin sind die von ihr selbst angegebenen Anschaffungskosten maßgeblich. Dass diese unvollständig sind, hat die Gläubigerin nicht dargetan.

d)Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Gläubigerin hinsichtlich der Mengenabweichungen in der mit dem Rechnungslegungsschreiben der Schuldnerin vom 28.08.2012 (Anlage rop ZV 1) als Anlage 1 überreichten SAP-Liste. Diese Liste enthält die geschuldete Auskunft zu den von der Schuldnerin bestellten und/oder an sie ausgelieferten Modulen. Soweit es in dieser Aufstellung Mengenabweichungen betreffend Bestellungen, Rechnungen und Lieferungen gibt, hat die Schuldnerin der Gläubigerin die Gründe hierfür bereits in ihrem Schreiben vom 28.08.2012 erläutert. Die Gesamtmengen der bestellten und ausgelieferten Module gehen jedenfalls aus der Liste hervor. Angaben zum Bestelldatum, Wareneingangsdatum bzw. Rechnungsdatum sind nach dem Auskunftstenor nicht geschuldet. Eine Ergänzung und/oder Berichtigung der Rechnungslegung hat sich die Schuldnerin nicht vorbehalten; die in Rede stehende Liste ist nach ihren Angaben abschließend.

e)Dahinstehen kann, ob in der vorbezeichneten Anlage Module nicht mehr angegeben sind, die in der ursprünglichen Aufstellung noch enthalten waren. Maßgeblich ist nach den Angaben der Schuldnerin die zuletzt überreichte Liste, durch die die bisherige Aufstellung ersetzt worden ist. Sofern in der zuletzt vorgelegten Liste bestimmte Module nicht mehr enthalten sein sollten, beruht dies nach den Angaben der Schuldnerin darauf, dass diese Module nicht unter den Tenor fallen. Sollten, wie die Gläubigerin geltend macht, tatsächlich keine Modelle entfernt worden sein, ändert dies nichts an der Maßgeblichkeit der Rechnungslegungsunterlage.

f)Soweit die Gläubigerin die Rechnungslegung der Schuldner in erster Instanz unter weiteren Aspekten bemängelt hat, hat das Landgericht diese Beanstandungen nicht durchgreifen lassen. Insoweit wird die Entscheidung des Landgerichts von der Gläubigerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen.

III.

Die Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht sie durch Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR, ersatzweise ein Tag Zwangshaft für je 1.000,00 EUR, dazu angehalten hat, der Gläubigerin vollständig Rechnung zu legen, ist ebenfalls zulässig. Sie ist auch begründet.

1.Der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin ist - wovon das Landgericht ohne weitere Begründung ausgegangen ist - allerdings insgesamt zulässig. Dass die Parteien den vorangegangenen, die ursprüngliche Ausführungsform betreffenden Zwangsmittelantrag der Gläubigerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, woraufhin das Landgericht der Schuldnerin mit Beschluss vom 23.03.2009 (Az. 4a O 313/06 ZV) die Kosten des ersten Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt hat, steht der Zulässigkeit des erneuten Zwangsmittelantrages der Gläubigerin, soweit dieser die erste Ausführungsform betrifft, nicht entgegen.

Zwar wird ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO nach allgemeinen Regeln formell rechtskräftig (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rdnr. 28). Er entfaltet jedoch keine Rechtskraft hinsichtlich der Hauptsache, da nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien über diese gerade nicht entschieden worden ist (BGH, GRUR 1992, 203 - Roter mit Genever; NJW 1991, 2280; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rdnr. 28 m.w.N). Deshalb hindert ein solcher Kostenbeschluss einen Kläger grundsätzlich auch nicht daran, die Klage zu wiederholen; der Rechtsstreit kann somit vom Kläger wieder erneuert werden (BGH, NJW 1991, 2280, 2281; NJW 1999, 1337; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rdnr. 28 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, die Parteien versprächen sich durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zugleich, keinen neuen Rechtsstreit über denselben Anspruch mehr zu beginnen, wird ein Wille der Beteiligten unterstellt, den diese fast nie haben. Ihnen geht es in aller Regel nur darum, den anhängigen Prozess ohne Nachgeben einer der Parteien möglichst schnell und kostengünstig zu beenden. Das soll § 91a ZPO im allseitigen Interesse fördern. Eine weitergehende Wirkung sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere kein mit der Erledigungserklärung ohne weiteres verbundenes "Anerkenntnis", dass der Klageanspruch nicht mehr bestehe. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse für eine erneute Klage kann nicht allgemein ausgeschlossen werden. Der erneut prozessierende Kläger handelt regelmäßig auch nicht treuwidrig. Mit der ersten Erledigungserklärung setzt er grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand, dass er den Anspruch nicht nochmals gerichtlich geltend machen werde. Er kann nachträglich neue tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse oder Beweismittel erlangen, die eine wiederholte Klage als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Beklagte des ersten Rechtsstreits bedarf andererseits keines besonderen Schutzes gegen eine erneute Inanspruchnahme. Denn er kann sich hiergegen hinreichend dadurch schützen, dass er der Erledigung widerspricht und somit eine rechtskraftfähige Entscheidung auch über die Hauptsache erzwingt. Mit einer solchen Erklärung verzichtet er auf eine vereinfachende, kostengünstige Entscheidung zugunsten eines verstärkten Rechtsschutzes (BGH, NJW 1991, 2280). Für ein von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärtes Zwangsvollstreckungsverfahren, auf welches § 91a ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1997, 489; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rdnr. 7 m.w.N.), kann nichts anderes gelten.

2.In der Sache erweist sich der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch auch insoweit als unbegründet, als es um die Auskunft und Rechnungslegung über Auslandslieferungen geht.

a)

Das Landgericht hat angenommen, dass die Schuldnerin hinsichtlich eines Teils der von ihr angebotenen Produkte bisher weder Auskunft erteilt noch Rechnung gelegt habe, weil von ihren bisherigen Angaben Angebote und Lieferungen von solchen Modulen ausgenommen worden sind, die an Abnehmer im Ausland erfolgt sind. Das Landgericht ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass auch das Angebot und die Lieferung einzelner Module eine unmittelbare Patentverletzung darstelle und deshalb der titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Schuldnerin gemäß dem Urteil des Senats vom 11.02.2010 (i. V. m. dem Tenor zu Ziffer I. 3. des Urteils des Landgerichts vom 30.10.2007) unterfalle. Zur Begründung hat es auf den im vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren der Parteien (I-2 W 3/12) ergangenen Beschluss des Senats vom 02.04.2012 verwiesen, aus dem es hergeleitet hat, dass auch das Anbieten und die Lieferung von Einzelmodulen eine unmittelbare Patentverletzung darstelle. Hiervon ausgehend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft und Rechnungslegung der Schuldnerin sowohl hinsichtlich der von dieser bis Ende 2007 vertriebenen Verletzungsform (ursprüngliche Ausführungsform), welche Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, als auch hinsichtlich der abgewandelten, kodierten Ausführungsform unvollständig sei.

b)Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht Stand.

aa)

Was die Rechnungslegungsverpflichtung der Schuldnerin betreffend die ursprüngliche Ausführungsform, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen ist, anbelangt, kann die Entscheidung des Landgerichts schon deshalb keinen Bestand haben, weil Schadensersatzansprüche für vor 2008 begangene Verletzungshandlungen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Schuldnerin durch einen zwischen der Gläubigerin und der Lieferantin der Schuldnerin, der S. G.& C. K, abgeschlossenen Vergleich und die aufgrund dieses Vergleiches an die Gläubigerin erfolgte Zahlung vollständig abgegolten und erledigt wurden. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Schuldnerin ist die Gläubigerin nicht entgegengetreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der gezahlte Schadensersatz zur vollständigen Abgeltung des Schadens der Gläubigerin bestimmt war. Hat die Gläubigerin insoweit aber bereits von der Herstellerin der patentverletzenden Gegenstände Schadensersatz verlangt und erhalten und war der gezahlte Betrag zur vollständigen Abgeltung ihres Schadens bestimmt, so kann sie nicht auch noch von der Schuldnerin Schadensersatz verlangen, weil durch die Zahlung des Vergleichsbetrages auch gegenüber der Schuldnerin als Abnehmerin die bestehenden Schadensersatzansprüche abgegolten werden sollten (vgl. hierzu Schulte/Kühnen, a.a.O., § 139 Rdnr. 130).

Damit können - was das Landgericht übersehen hat - aber auch keine der Bezifferung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs der Gläubigerin gegen die Schuldnerin dienenden Rechnungslegungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Denn der Rechnungslegungsanspruch ist im Verhältnis zum Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient, ein Hilfsanspruch (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 259 Rdnr. 7). Als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches sind Fortbestand und Durchsetzbarkeit des Rechnungslegungsanspruches von dem Schicksal des Schadensersatzanspruches abhängig. Der Rechnungslegungsanspruch wird gegenstandslos und darf nicht mehr geltend gemacht werden, wenn und soweit Schadensersatzansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner nicht mehr bestehen oder nicht mehr durchgesetzt werden können. Das gilt auch für den bereits titulierten Rechnungslegungsanspruch.

Etwas anderes gilt zwar grundsätzlich für den Auskunftsanspruch nach § 140b PatG. Diese Vorschrift gewährt dem Verletzten bestimmte Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg der patentverletzenden Ware. Der mit dem Produktpirateriegesetz eingeführte Anspruch verfolgt den Zweck, einerseits die Bezugsquelle und andererseits die Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Ware aufzudecken. Während der Rechnungslegungsanspruch der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den in Anspruch genommenen Patentverletzer dient, soll der Anspruch auf Drittauskunft dem Patentinhaber ein effektives Vorgehen auch gegen etwaige weitere Verletzer zu ermöglichen. Es handelt sich bei diesem Anspruch daher nicht um einen Hilfsanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch.

Ob durch die Zahlung und Entgegennahme des Vergleichsbetrages Erschöpfung eingetreten ist, kann dahinstehen. Die für eine Erschöpfung erforderliche Zustimmung des Berechtigten zum Inverkehrbringen eines Gegenstandes kann nicht nur im Voraus (als Einwilligung), sondern auch im Nachhinein (als Genehmigung) erteilt werden. Allein in der Geltendmachung und Entgegennahme von Schadensersatz wegen einer Verletzung des Verbreitungsrechts soll zwar - was hier keiner weiteren Vertiefung bedarf - grundsätzlich keine Genehmigung des unbefugten Inverkehrbringens zu sehen sein (vgl. zum Urheberrecht BGHZ 181, 98 - Tripp-Trapp-Stuhl, m.w.N.). Anders kann es allerdings zu bewerten sein, wenn der Berechtigte von dem Verletzer vollen Schadensersatz ausdrücklich auch für die unbefugte Nutzung durch die Abnehmer des Verletzers fordert und entgegennimmt (vgl. zum Urheberrecht BGHZ 181, 98 - Tripp-Trapp-Stuhl). Das könnte hier unter Zugrundelegung des Vorbringens der Schuldnerin der Fall sein, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Die Ausführungen der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2012 (Seite 6 unter Ziff. 3), wonach das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen sei, dass der erste Rechnungslegungskomplex "komplett erledigt" gewesen und die Schuldnerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei, können jedenfalls nur so verstanden werden, dass die Gläubigerin auch keine Auskunftsansprüche betreffend die ursprüngliche Verletzungsform gegen die Schuldnerin mehr zwangsweise durchsetzen will.

bb)Hinsichtlich der abgewandelten (codierten) Ausführungsform gilt dies zwar nicht. Insoweit hat die Schuldnerin aber vollständig Rechnung gelegt und Auskunft erteilt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

(1)

Die Pflicht des wegen Patentverletzung zur Rechnungslegung verurteilten Schuldners besteht nicht nur hinsichtlich derjenigen konkreten Ausführungsform, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen ist. Entsprechend den Regeln, die für das Ordnungsmittelverfahren gelten, erstreckt sich die Rechnungslegungspflicht vielmehr auch auf solche Abwandlungen, hinsichtlich derer eine Patentbenutzung mit denselben Erwägungen angenommen werden kann, die in den Urteilsgründen für den streitbefangenen Gegenstand angestellt worden sind (vgl. Senat, InstGE 6, 123 - Elektronische Anzeigevorrichtung; Beschluss vom 05.05.2010 - I- 2 W 20/10). Zugunsten der Gläubigerin kann unterstellt werden, dass diese Voraussetzung hier gegeben ist.

(2)Die Schuldnerin ist im Erkenntnisverfahren zum einen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung in Bezug auf die im Tenor zu I. 1. des Senatsurteils vom 11.02.2010 beschriebenen Sicherheitsschaltgerät-Modulanordnungen und zum anderen auch zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung in Bezug auf die im Tenor zu I. 2. des Senatsurteils beschriebenen Module verurteilt worden. Tenor und Entscheidungsgründe sowohl des Urteils des Landgerichts als auch des Berufungsurteils des Senats trennen klar zwischen Ansprüchen der Gläubigerin wegen unmittelbarer Patentverletzung und solchen wegen mittelbarer Patentverletzung. Die Verurteilung der Schuldnerin zur Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens etc. der im Tenor zu I. 1. des Senatsurteils beschriebenen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen und die hierauf rückbezogene Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind wegen der im Erkenntnisverfahren festgestellten unmittelbaren Verletzung des Klagepatents erfolgt, und zwar im Hinblick auf das von der Schuldnerin vertriebene modulare elektronische Sicherheitssystem in der Konfiguration (mindestens) eines Eingangsmoduls ("S-I-S") mit zwei Basismodulen (einem Basismodul Master, "S.-B.-S", und einem Basismodul Slave, "S.-B-S"). Die daneben ausgesprochenen Verurteilungen betreffend die im Tenor zu I. 2. des Senatsurteils beschriebenen Module beruhen auf der im Erkenntnisverfahren ferner festgestellten mittelbaren Patentverletzung wegen des separaten Anbietens und Lieferns von Eingangs- und Basismodulen.

(3)Die - aus der im Erkenntnisverfahren festgestellten unmittelbaren Patentverletzung resultierende - Pflicht der Schuldnerin zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung betreffend die Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen bezieht sich auch auf Lieferungen solcher Modulanordnungen ins Ausland. Ebenso wie es für ein Anbieten im Sinne des § 9 Satz 2 PatG genügt, dass der Absende- oder Empfangsort im Inland belegen ist (Senat, Urt. v. 23.02.2012 - I- 2 U 134/10; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 58; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 164), genügt für ein Inverkehrbringen im Sinne des § 9 Satz 2 PatG, dass die Versendung vom Inland ins Ausland erfolgt (Schulte/Kühnen, a.a.O., § 9 Rdnr. 58 m.w.N.).

Etwas anderes gilt jedoch, soweit es um das Anbieten und Liefern von einzelnen Modulen geht. Denn die Verurteilung der Schuldnerin in Bezug auf die im Tenor zu I. 2. des Senatsurteils beschriebenen Module bezieht sich ausdrücklich nur auf das Anbieten und/oder die Lieferung solcher Module an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Dies entspricht der besonderen Rechtslage in Fällen mittelbarer Patentverletzung, bei der sowohl das Anbieten des Mittels als auch dessen vom Angebotsempfänger vorgesehener Gebrauch im Rahmen einer unmittelbaren Benutzung im Inland stattfinden bzw. beabsichtigt sein müssen (vgl. Schulte/Kühnen, a.a.O., § 9 Rdnr. 58). Der Tatbestand des § 10 PatG weist nämlich einen "doppelten Inlandsbezug" auf: Sowohl das Anbieten und Liefern des Mittels durch den Dritten (den mittelbaren Verletzer) als auch die vom Angebotsempfänger bzw. Belieferten vorgesehene Benutzung müssen im Inland erfolgen (vgl. Senat, Urt. v. 05.05.201 - I- 2 U 9/10; LG Düsseldorf, InstGE 2, 82 - Lasthebemagnet I; LG Mannheim, InstGE 5, 179 - Luftdruck-Kontrollvorrichtung; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 10 PatG, Rdnr. 14; Scharen, GRUR 2008, 944, 946; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 247). Ein Angebot im Inland ist hier daher unschädlich, wenn die Benutzung nur im Ausland stattfinden soll (Schulte/Kühnen, a.a.O., § 9 Rdnr. 58). Ebenso verwirklicht auch die Versendung eines Mittels vom Inland ins Ausland nicht den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung, wenn die Benutzung nur im Ausland stattfinden soll.

(4)

Im Streitfall hat die Schuldnerin der Gläubigerin die Auskunft erteilt, dass ein Verkauf patentgemäßer Modulanordnungen in das Ausland nicht erfolgt ist (vgl. Schreiben vom 27.06.2012, Anlage G 17, Ziffer 5.). Durch diese Nullauskunft, die sich auf zusammengesetzte Modulanordnungen bezieht, wäre der titulierte Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch der Gläubigerin gemäß dem Tenor zu I. 1. des Senatsurteils vom 11.02.2010 i.V.m. dem Tenor zu Ziffer I. 3. des Urteils des Landgerichts vom 30.10.2007 nur dann nicht erfüllt, wenn die Schuldnerin keine Angaben zu Lieferungen in Ausland gemacht hätte, welche bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine unmittelbare Patentverletzung darstellen und daher diesem Urteilsausspruch unterfallen. Das ist aber nicht feststellbar.

Zu Unrecht und mit nicht tragfähiger Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bereits jedes Anbieten und/oder jede Lieferung von Einzelmodulen eine unmittelbare Patentverletzung darstellt und deshalb der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß dem Tenor zu I. 1. des Senatsurteils vom 11.02.2010 i.V.m. dem Tenor zu Ziffer I. 3. des Urteils des Landgerichts vom 30.10.2007 unterfällt.

(a)

Wie bereits ausgeführt, trennen Tenor und Entscheidungsgründe des zu Grunde liegenden Urteils klar zwischen Ansprüchen der Gläubigerin wegen unmittelbarer Patentverletzung und solchen wegen mittelbarer Patentverletzung. Als unmittelbare Patentverletzung ist im Erkenntnisverfahren das Anbieten und der Vertrieb des (ganzen) modularen elektronischen Sicherheitssystems in der patentgemäßen Mindestkonfiguration von einem Eingangsmodul ("S.-I-S") und zwei Ausgangsmodulen (einem Basismodul Master, "S.-B-S", und einem Basismodul Slave, "S.-B-S") beurteilt worden (vgl. Senatsurteil, Anlage G 2, Seiten 36 und 39; LG-Urteil, Anlage G 1, Seiten 18, 29 und 30 f.) und ist als mittelbare Patentverletzung das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen gewertet worden (vgl. Senatsurteil, Anlage G 2, Seite 41; LG-Urteil, Anlage G 1, Seite 31).

Mit der Frage, ob das Anbieten und/oder der Vertrieb von einzelnen Modulen eine unmittelbare Patentverletzung darstellt, hat sich im Erkenntnisverfahren weder der Senat noch das Landgericht befasst und dies hat die Gläubigerin im Erkenntnisverfahren auch gar nicht geltend gemacht. Schon dies verbietet es, in dem Angebot und/oder der Lieferung einzelner Module nunmehr eine dem Rechnungslegungs- und Auskunftstenor zu I. 3. unterfallende (unmittelbare) Benutzungshandlung im Sinne des Tenors zu I. 1. zu sehen. Entscheidend ist, wie das betreffende Verhalten im Erkenntnisverfahren beurteilt worden ist und auf welche Rechtsfolgen dort erkannt worden ist. Es wäre - worauf die Schuldnerin mit Recht hinweist - systemwidrig und mit dem zu Grunde liegenden Erkenntnis nicht in Einklang zu bringen, wenn ein und dieselbe Handlung, nämlich das Anbieten und/oder die Lieferung von einzelnen Modulen, nunmehr sowohl als unmittelbare als auch als mittelbare Patentverletzung eingestuft würde.

Unabhängig davon kann das Anbieten und/oder der Vertrieb einzelner Module auch materiellrechtlich im Regelfall keine unmittelbare Patentverletzung darstellen, weil das Klagepatent nur eine (ganze) Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung unter Schutz stellt.

(b)

Aus dem im vorangegangenen, die abgewandelte Ausführungsform betreffenden Ordnungsmittelbeschluss des Senats vom 02.04.2012 ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts anderes. Das Landgericht hat diesen Beschluss offensichtlich missverstanden.

Soweit der Senat dort zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in dem Anbieten der einzelnen (abgewandelten) Module im elektronischen Katalog der Schuldnerin ein Verstoß gegen den Unterlassungstenor zu Ziffer I. 1. des Urteils des Senats vom 11.02.2010 zu sehen ist, beruhte dies entscheidend darauf, dass die einzelnen Module in diesem Katalog zwar nicht als zusammengesetzte Modulanordnung, aber doch gemeinsam angeboten wurden, und dass die Basismodule Master und Slave dort ohne Hinweis auf eine unterschiedliche Codierung aufgelistet waren; nur die Eingangsmodule enthielten einen Hinweis auf eine unterschiedliche Kodierung. Der Senat hat aufgrund dieser Umstände in dem gemeinsamen Anbieten der in Rede stehenden Einzel- und Basismodule in dem Katalog ohne weitere Hinweise zugleich ein Anbieten der unter Schutz gestellten Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung gesehen, weil damit auch Module gleicher Codierung angeboten wurden und zu erwarten war, dass ein Käufer entsprechender Module gleicher Codierung diese auch zu einer patentgemäßen Modulanordnung bestehend aus zwei Basismodulen und einem Eingangsmodul zusammensetzt.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem Kombinationspatent (hier: eine Modulanordnung, die sich aus mehreren in einer Reihe angeordneten Einzelmodulen zusammensetzt) ein unmittelbar patentverletzendes Anbieten auch dann vorliegen kann, wenn in einem Produktkatalog nicht die vollständige Kombination (d.h. die komplette Modulanordnung als solche), sondern bloß die Bestandteile der Kombination (d. h. die für eine Modulreihe notwendigen Einzelmodule) gezeigt und beworben werden. Denn für das Angebot spielt es keine Rolle, ob die Vorrichtung in einer einzigen oder in mehreren gestaffelten Lieferungen bereitgestellt werden soll, sofern sich die Einzellieferungen vom Abnehmer nur unschwer zu der patentgeschützten Kombination vereinigen lassen. Maßgeblich dafür, ob das auf die Einzelkomponenten bezogene Angebot auch als unmittelbare Patentbenutzung angesehen werden kann, ist daher, ob der Katalog oder dergleichen nach den gesamten Umständen dahingehend verstanden werden kann, dass dem Kunden nicht nur einzelne Ersatzteile (z. B. zur Komplettierung einer bei ihm schon vorhandenen Modulreihe) angeboten werden, sondern dass die Umstände ergeben, dass die beworbenen Einzelteile in einer Bestellung (auch) so ausgewählt und zusammengefasst werden, dass sie die gesamte Kombination (z. B eine komplette, aus mehreren Einzelmodulen bestehende Modulreihe) umfasst, aus der der Erwerber sodann die geschützte Vorrichtung durch Zusammenfügen der Einzelteile herrichtet, was der Senat im vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren bejaht hat.

Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass das Anbieten und/oder die Lieferung einzelner Module stets eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents darstellt.

(c)

Zutreffend ist zwar, dass ein dem Tenor zu I. 1. des Senatsurteils vom 11.02.2010 unterfallendes Anbieten oder Inverkehrbringen einer dort beschriebenen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung nicht nur dann vorliegt, wenn diese Modulanordnung einem Abnehmer im zusammengesetzten Zustand angeboten oder geliefert wird. Eine unmittelbare Patentverletzung und damit ein dem Tenor zu I. 1. des Senatsurteils vom 11.02.2010 unterfallendes Inverkehrbringen der dort beschriebenen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn die Schuldnerin einem Abnehmer die patentgemäßen Mindestkonfiguration von einem Eingangsmodul ("S-I-S") und zwei Ausgangsmodulen (einem Basismodul Master, "S.-B-S", und einem Basismodul Slave, "S.-B-S") - quasi als Baukasten - gleichzeitig oder auch kurz hintereinander in einzelnen Modulen liefert, allerdings nur, sofern sie weiß oder für sie erkennbar ist, dass die einzelnen Module von dem Abnehmer tatsächlich zu der patentgemäßen Modulanordnung zusammengesetzt werden. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht, dass eine unmittelbare Patentverletzung schon immer dann zu bejahen ist, wenn eine Lieferung an einen Abnehmer auch ein Eingangsmoduls sowie ein Basismodul Master und ein Basismodul Slave umfasst. Eine unmittelbare Patentverletzung ist in einem solchen Fall nur gegeben, wenn die Herstellung der patentgemäßen Modulanordnung tatsächlich nachfolgt oder mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. dazu Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 34).

Das lässt sich hier nicht feststellen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Schuldnerin ist es für sie nicht erkennbar, wie ihre Abnehmer die auch patentfrei verwendbaren Module einsetzen. Jedenfalls sofern sich die Abnehmer der Schuldnerin genau an die die abgewandelte Ausführungsform betreffende Serviceinformation (Anlage rop ZV 2) halten, kommt es zudem nicht zu einem Zusammenfügen mehrerer Module gleicher Codierung, namentlich der Codierung 1, in einer Modulreihe Basismodul Master - Basismodul Slave - Eingangsmodul oder Basismodul Master - Eingangsmodul - Basismodul Slave, weil das Basismodul Master nach der Serviceinformation in einer Modulreihe immer die Codierung 1 und das Basismodul Slave in einer solchen Modulreihe immer die Codierung 2 (bzw. bei Verwendung mehrerer Basismodule Slave in der Modulreihe die weitere Codierung 3 bis 6) aufweist. Den diesbezüglichen, auf ihre Serviceinformationen sowie das s.-Handbuch (Anlage rop ZV 3) gestützten Erläuterungen der Schuldnerin ist die Gläubigerin nicht entgegengetreten. Dass die Abnehmer der Schuldnerin die ihnen erteilten Informationen ignorieren oder die Schuldnerin die abgewandelten Module ohne entsprechende Sicherheitsinformationen ausliefert, behauptet die Gläubigerin nicht. Die Gläubigerin hat schließlich auch keinen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein Abnehmer die abgewandelten Module tatsächlich zu einer patentgemäßen Modulanordnung zusammengesetzt hat. Darauf, wie der gewerbliche Hauptabnehmer der Schuldnerin, die S. A, die ihr von der Schuldnerin gelieferten Module anbietet, kommt es hier nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. T. K. F. Dr. R.Vorsitzender Richter Richter am Richter amam Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.12.2012
Az: I-2 W 28/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6469371bc895/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_17-Dezember-2012_Az_I-2-W-28-12




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