Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. Juli 1998
Aktenzeichen: 6 U 66/98

(OLG Köln: Urteil v. 29.07.1998, Az.: 6 U 66/98)

Anwaltswerbung: "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" UWG §§ 1, 13; BRAO § 43b; Berufsordnung der Rechtsanwälte (BO) § 6 1. Rechtsanwälte sind als "Gewerbetreibende" i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift bei Wettbewerbsverstößen anderer Anwälte klagebefugt. 2. Werben Rechtsanwälte in einer sich an das Publikum wendenden Zeitschrift (hier: Anzeigenblatt) mit der Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige sog. Qualitäts- und nicht lediglich eine (erlaubte) sachliche Informationswerbung. 3. Mitglieder einer Anwaltssozietät, die von der beabsichtigten Schaltung einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung für die Sozietät Kenntnis haben, sind gehalten eine solche zu verhindern. 4. Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr bei unzulässiger Anwaltswerbung und späterem Ausscheiden von Mitgliedern der werbenden Sozietät.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 181/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsinseraten mit der Angabe 'Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe' wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

pp.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten zu 1), 2) und 3) beträgt jeweils nicht über 60.000,-- DM.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Den Klägern steht der Unterlassungsanspruch in der nunmehr geltendgemachten Fassung zu.

Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere sind die Kläger gem. § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG klagebefugt. Sie sind wie die Beklagten als Rechtsanwälte in E. niedergelassen und damit im Sinne der Vorschrift "Gewerbetreibende", die auf demselben örtlichen Markt tätig sind. Der Senat sieht zu der insoweit eindeutigen Rechtslage von weiteren Ausführungen ab, weil die Beklagten selbst die Klagebefugnis der Kläger nicht mehr in Abrede stellen.

Die Klage ist auch aus §§ 1, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG, 43 b BRAO, 6 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BO) begründet. Die angegriffene Werbung verstößt gegen § 43 b BRAO i.V.m. § 6 BO und ist daher gem. § 1 UWG sittenwidrig und zu unterlassen. Die aus dem Verstoß resultierende Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen und der mithin bestehende Unterlassungsanspruch richtet sich schließlich gegen alle 3 Beklagten, weil auch die Beklagten zu 2) und 3) für die Anzeige wettbewerbsrechtlich einzustehen haben.

Die Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" ist den Beklagten auf Grund der §§ 43 b BRAO, 6 BO untersagt, weil es sich nicht um eine erlaubte Informationswerbung, sondern um eine allgemeine Anpreisung ohne sachlichen Inhalt handelt, die nach den vorgenannten Bestimmungen Rechtsanwälten nicht gestattet ist.

Die Aussage stellt zunächst entgegen der in erster Instanz von den Beklagen geäußerten Auffassung Werbung dar. Unter Werbung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die unter planmäßiger Anwendung beeinflussender Mittel darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 92,45; Henssler/Prütting-Eylmann, BRAO § 43 b RZ 17). Diese Voraussetzungen liegen vor: durch den Slogan sollten die angesprochenen Leser der Zeitung dazu veranlaßt werden, im Bedarfsfalle die Dienste gerade der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch planmäßig geschehen, weil der Slogan eben gerade und ausschließlich zu diesem Zweck in die Anzeige aufgenommen worden ist.

Rechtsanwälte dürfen allerdings - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem u.a. in NJW 88,194 veröffentlichten Beschluß vom 14.7.1987 entschieden hat - Werbung betreiben. Diese Werbung muß indes als Informationswerbung eine - in sachlicher Form artikulierte - Aussage mit tatsächlichem Inhalt zum Gegenstand haben. Das ergibt sich ohne weiteres aus den vorzitierten Bestimmungen, die ihrerseits im Einklang mit der erwähnten verfassungsgerichtlichen Entscheidung stehen.

So besagt zunächst der Wortlaut des nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in Kraft getretenen § 43 b BRAO, daß "Werbung ... nur erlaubt (ist), soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet ...". Entgegen der Auffassung der Beklagten besagt schon diese Formulierung des Gesetzes gerade nicht, daß dem Rechtsanwalt jede Werbung erlaubt wäre, die nicht unsachlich ist, sondern sich z.B. in Anpreisungen ohne sachlichen Inhalt erschöpft. Dies wird ebenso aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs.1 BO deutlich, in dem es heißt, der Anwalt dürfe "über seine Dienstleistung ... informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen" seien. Die auf der Rechtsetzungskompetenz der Satzungsversammlung (§ 191 a Abs.2 BRAO) beruhende Berufsordung für Rechtsanwälte konkretisiert in zulässiger Weise den erwähnten in § 43 b BRAO enthaltenen Rechtsgrundsatz (vgl.BGH ZIP 97,1514 f).

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ohne weiteres, daß der Gesetzgeber, wie dies in dem Wortlaut des § 43 b BRAO zum Ausdruck kommt, gerade (nur) die Informationswerbung gestatten wollte. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucksache 12/4993 S.28): "Mit der Regelung in § 43 b soll daher klargestellt werden, daß der Rechtsanwalt Werbung nur betreiben darf, soweit es sich um eine Informationswerbung handelt, die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert" und: "Mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und einer funktionsfähigen Rechtspflege ist aber im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwaltes und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandates nichts mehr zu tun hat."

An dieser Wertung des Gesetzgebers ändert nichts der Umstand, daß zum Zeitpunkt dieser Begründung in dem Gesetzesentwurf noch die Formulierung enthalten war, die Werbung sei "nur erlaubt, soweit sie ... nicht reklamehaft ... ist", und diese Formulierung später nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, sondern gestrichen worden ist. Denn diese Streichung besagt nicht, daß der Gesetzgeber auch eine reklamehafte Werbung gestatten wollte. Vielmehr hat der Rechtsausschuß den Begriff "reklamehaft" als zu ungenau gestrichen, ohne damit eine Werbung gestatten zu wollen, die keinen sachlichen Gehalt hat (vgl. Henssler/Prütting-Eylmann a.a.O., RZ 5 m.w.N.; Hartung/ Holl-Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, § 6 BerufsO RZ 65 f; OLG Frankfurt NJW 96,1065 f).

Die von dem Gesetzgeber und - ihm folgend - für § 6 BO von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammmer auf diese Weise festgelegten Kriterien stehen auch im Einklang mit der bereits erwähnten grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dort ist ausdrücklich folgendes ausgeführt (a.a.O., S. 195): "Die Vermeidung von Qualitätsanpreisungen durch ein reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen kann aber verhindern, daß durch wertende, nicht überprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, die um so näher liegen, als die anwaltlichen Leistungen von den Rechtssuchenden in der Regel nur schwer einschätzbar sind".

Vor diesem Hintergrund entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung und Literaturmeinung, daß bloße sog. Qualitätswerbung weiterhin unzulässig und lediglich eine sachliche Informationswerbung erlaubt ist. Dementsprechend hat der BGH in der bereits erwähnten Entscheidung vom 26.5.1997 (ZIP 97,1514 f) ausgeführt: "Eine Anzeige, die den Interessen des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird, formal und inhaltlich unaufdringlich gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, ist folglich dem Anwalt grundsätzlich erlaubt" (vgl. auch BGH NJW 97,1997 f). In der Sache ebenso haben das OLG Frankfurt (a.a.O.), das OLG Celle (NJW 96,855 f) und das OLG Stuttgart (NJW 97,2529) entschieden. Auch in der Kommentarliteratur besteht über die vorstehend dargelegte Differenzierung Einigkeit (vgl. Henssler/Prütting-Eylmann, a.a.O. RZ 20; Jessnitzer/Blumberg BRAO, § 43 b RZ 3; Feuerich/Braun, BRAO § 43 b RZ 1; Hartung/Holl-Römermann a.a.O. RZ 54 ff).

Die vorstehende Definition der sachlichen Informationswerbung ist durch den angegriffenen Werbeslogan ersichtlich nicht erfüllt. Die Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" hat keinen sachlichen Gehalt. Sie lenkt lediglich die Aufmerksamkeit auf die Kanzlei der Beklagten und wirbt so dafür, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Diese Zielsetzung wird noch dadurch unterstrichen, daß der Slogan durch Fettdruck und größere Schrifttypen sowie durch seine zentrale Anordnung in der Mitte der Anzeige hervorgehoben ist. Es handelt sich damit nicht um Informations-, sondern um reine Qualitätswerbung, die Rechtsanwälten indes aus den vorstehenden Gründen (weiterhin) nicht gestattet ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage das anwaltliche Berufsbild verfälscht oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen kann. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, daß die Werbung nicht sachbezogen und im Rahmen der vorstehenden Ausführungen zur Informationserteilung bestimmt ist. Überdies kann die Rechtspflege durchaus dadurch beeinträchtigt werden, daß Anwälte mit marktschreierischen Argumenten um Mandate kämpfen.

Auch daß im Raum Aachen nach dem Vortrag der Beklagten inzwischen intensiv durch Zeitungsanzeigen um Mandate geworben wird und diese durch "Sonderveröffentlichungen" der Verlage gefördert werden, ändert an der Rechtslage nichts. Denn das ist kein Grund, in nicht sachbezogener Weise eine reine Qualitätswerbung zu betreiben, wie sie in den für die Beklagten verbindlichen Bestimmungen untersagt ist. Überdies haben die Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht sonst ersichtlich, daß in einer der veröffentlichten Anzeigen eine mit der beanstandeten Handlung der Beklagten vergleichbare Qualitätswerbung enthalten ist.

Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung weitere künftige Werbeformen bis hin zur Fernsehwerbung oder Werbung z.B. auf Straßenbahnen und eine derzeitige Debatte über zulässige Anwaltswerbung angesprochen haben, kann dies auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluß haben. Der angebliche Umstand, daß Werbeformen und möglicherweise auch Werbeaussagen, die bisher in der Anwaltswerbung nicht verwendet worden sind, diskutiert werden, vermag an der Auslegung der einschlägigen (gesetzlichen) Vorschriften nichts zu ändern. Auch diese Werbeformen werden sich im übrigen, sofern sie einmal verwirklicht werden sollten, - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - an den oben dargelegten Bestimmungen messen lassen müssen und daher zu untersagen sein, wenn sie nicht in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes unterrichten.

Daß schließlich die derzeitige "Anwaltsschwemme" keinen Anlaß dafür darstellen kann, die im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung gezogenen Grenzen für die Werbung zu erweitern, bedarf keiner weiteren Begründung.

Der mithin vorliegende Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 43 b BRAO und 6 BO stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Dabei kann offenbleiben, ob § 43 b BRAO eine wertbezogene Norm und deswegen § 1 UWG ohne weiteres erfüllt ist. Denn auch wenn § 43 b BRAO und die auf dieser Norm beruhende Bestimmung des § 6 BO wertneutrale Normen darstellen sollten, besteht der Unterlassungsanspruch. Die Beklagten beharren im Verfahren auf ihrem angeblichen Recht, so werben zu dürfen. Sie setzten sich damit bewußt und planmäßig über das zum Schutz allgemeiner Interessen bestehende Werbeverbot hinweg. Dies begründet indes in jedem Falle den Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG RZ 678,682a m.w.N.).

Schließlich ist der Verstoß auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt der konkurrierenden Rechtsanwälte wesentlich zu beeinträchtigen. Derartige rein gefühlsbezogene Werbeaussagen können ganz erhebliche Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation der in dem örtlichen Bereich von E. tätigen Rechtsanwälte haben. Zudem könnten sich andere Rechtsanwälte im Raume E. veranlaßt sehen, nunmehr ebenfalls auf die angegriffene wettbewerbswidrige Weise zu werben.

II

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese wird nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen durch den in der angegriffenen Anzeige liegenden Verstoß begründet.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die Erklärung des Beklagten zu 1), er habe nicht die Absicht, die Anzeige ein weiteres Mal zu schalten, nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr kann im Wettbewerbsrecht in aller Regel nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden, die mit einem Vertragsstrafeversprechen gesichert ist. Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Allein der Umstand, daß die Beklagten zu 2) und 3) nicht mehr in der Kanzlei des Beklagten zu 1) mitarbeiten, vermag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu bewirken, daß die - nicht strafbewehrte - Unterlassungserklärung des Beklagten zu 1) zur Abwendung der Wiederholungsgefahr ausreicht. Der Umstand, daß nicht mehr alle Beklagten in der Kanzlei mitarbeiten, ändert am Fortbestand der Wiederholungsgefahr nichts, weil der Wettbewerbsverstoß nicht darin begründet liegt, daß die Beklagten damals gerade zu Dritt in der Kanzlei tätig und alle drei in der Anzeige aufgeführt waren. Der Wettbewerbsverstoß liegt vielmehr allein in dem angegriffenen Slogan begründet, weswegen die Wiederholungsgefahr von der Zahl der Mitarbeiter in der Kanzlei des Beklagten zu 1) unabhängig ist.

Schließlich vermag auch die anwaltliche Versicherung, mit der der Beklagte zu 1) die Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.1997 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (41 O 212/97 LG Aachen) versehen hat, die erforderliche Strafbewehrung nicht zu ersetzen. Dies gilt um so mehr deswegen, weil der Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren die Erklärung ausdrücklich damit begründet hat, daß der Beklagte zu 2) seiner Kanzlei nicht mehr zur Verfügung stehe.

Im übrigen liegt eine Unterlassungserklärung der beiden anderen Beklagten ohnehin nicht vor.

III

Neben dem Beklagten zu 1) haften auch die Beklagten zu 2) und 3) für den Wettbewerbsverstoß.

Nach dem - allerdings nicht ganz eindeutigen - Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2) und 3) den Inhalt der Anzeige vor ihrem Erscheinen kannten. Es oblag ihnen in dieser Situation, dafür Sorge zu tragen, daß die Anzeige so nicht erschien. Aber auch wenn sie den Wortlaut der Anzeige und insbesondere den angegriffenen Slogan nicht gekannt haben sollten, haben sie für den in der Anzeige liegenden Wettbewerbsverstoß einzustehen.

Die Beklagten tragen entsprechend dem Vortrag des Beklagten zu 1) in dem oben erwähnten Termin im Verfügungsverfahren vor, daß auch die Beklagten zu 2) und 3) den Inhalt der Anzeige vor deren Schaltung gekannt haben. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Formulierung im dritten Absatz auf S.3 der Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens, wo es heißt, der Beklagte zu 1) habe den anderen Beklagten "mitgeteilt, daß er beabsichtige, ... die angegriffene Werbeanzeige zu schalten". Es kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, daß es ihnen unmöglich gewesen wäre, die Schaltung der Anzeige zu verhindern. Es steht schon nicht fest, daß der Beklagte zu 1) ein ausdrückliches Verbot der Beklagten zu 2) und 3) ignoriert hätte. Überdies steht ebenso nicht fest, ob ein Intervenieren bei der Zeitungsredaktion erfolglos gewesen wäre. Diese Fragen brauchen deswegen nicht weiter vertieft zu werden, weil sich aus dem Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) schon gar nicht ergibt, daß sie auch nur versucht hätten, den Beklagten zu 1) von seinem Vorhaben abzubringen. Soweit dies mit beruflichen Nachteilen für sie verbunden gewesen wäre, kann das für die Beurteilung keine Rolle spielen. Die Beklagten zu 2) und 3) durften sich nicht deswegen an einer gesetzwidrigen Werbung beteiligen, weil sie sonst möglicherweise ihre Stellung in der Kanzlei des Beklagten zu 1) gefährdeten.

Im übrigen würden die vorstehenden Gesichtspunkte selbst dann gelten, wenn die Beklagten zu 2) und 3) nicht den Wortlaut der Anzeige gekannt, sondern nur von der Absicht des Beklagten zu 1) gewußt haben sollten, aus Anlaß des Eintritts des Beklagten zu 3) überhaupt eine Anzeige zu schalten, aus der auch ihre Namen hervorgingen. Denn es oblag ihnen auch dann, dafür Sorge zu tragen, daß die Anzeige keinen gesetzeswidrigen Inhalt enthielt. Wenn sie in dieser Situation dem Beklagten zu 1) die Abfassung der Anzeige überlassen und sich nicht um deren Wortlaut und Gestaltung gekümmert haben sollten, kann dies ihre Haftung für die auch in ihrem Namen erschienene Anzeige nicht beseitigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Neufassung des Klageantrages im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellt keine teilweise Rücknahme der Klage dar und hat deswegen auch keine Kostenfolge aus §§ 269 Abs.3, 523 ZPO. Der ursprüngliche Klageantrag war zwar nach seinem Wortlaut nicht auf die konkrete Form der Anzeige bezogen und nicht auf Zeitungsinserate beschränkt. Die Klagebegründung zeigt aber, daß die Kläger von Anfang an nur das Verbot einer Wiederholung gerade der Werbeanzeige in Zeitungen erstrebt haben. Dort ist die Rede von "Anzeigen dieser Art", um die es gehe. Außerdem setzt sich die Klagebegründung ausschließlich mit der konkreten Anzeige auseinander, ohne daß ausgeführt würde, es bestehe Anspruch auf ein weitergehendes Verbot.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Ein Anlaß, gem. § 546 Abs.1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die vorliegende Entscheidung hat aus den vorstehend dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung und weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, sondern steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 29.07.1998
Az: 6 U 66/98


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