Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. November 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 193/03
(BPatG: Beschluss v. 03.11.2004, Az.: 26 W (pat) 193/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben im Juli 2001 die Löschung der am 27. Januar 2000 ua für die Waren und Dienstleistungen
"Motorradzubehör, nämlich Fußrasten und Fußrastenanlagen, Zündkerzen, Luftfilteranlagen, Tauschluftfilter und Aufsteckluftfilter, Vergaserteile, Auspuffanlagen, Stoßdämpfer für Motorroller und Motorräder; Vergaserkids für Motorräder; Zündkerzen für Pkw; Einspritzanlagenoptimierung für PKW und Motorräder durch Erstellen neuer Softwareprogramme für elektronische Einspritzanlagen, Steuerungschips und Auswechslung derselben"
eingetragenen Wort-Bild-Marke 399 27 688 im wesentlichen mit der Begründung beantragt, diese Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, denn bei der Bezeichnung "Moto Parts" handele es sich um einen allgemein beschreibenden Begriff, der bereits seit Jahrzehnten nicht nur im englischen, sondern auch im deutschen Sprachraum iSv "Motorradteilen" gebräuchlich sei und damit nur die unter dieser Bezeichnung vertriebenen Waren beschreibe.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat - nach Widerspruch der Markeninhaberin - dem Löschungsantrag teilweise, hinsichtlich der eingangs aufgeführten Waren und Dienstleistungen, stattgegeben. In bezug hierauf stelle die Bezeichnung "Moto Parts" eine ohne weiteres verständliche, in sprachüblicher und naheliegender Form gebildete beschreibende Wortzusammenstellung und damit freihaltungsbedürftige Angabe dar. Der Zeichenteil "Part" stehe im Englischen für "Teil", und "Moto" werde auf englischsprachigen Internetseiten vielfach als gängige Abkürzung für "motorbike/motorcycle" (= Motorrad) verwendet. Als schweizerische Kurzform für "Motorrad" lasse sich "Moto" auch lexikalisch nachweisen. Ebenso sei die Wortverbindung "spare part" (= Ersatzteil) lexikalisch nachweisbar. Weitere Verwendungsbeispiele wie zB "Moto Parts und Accessoires" im Internet belegten zusätzlich, daß die angegriffene Marke eine in der Welthandelssprache Englisch sprachüblich gebildete, naheliegende und sogar bereits nachweislich beschreibend verwendete Bezeichnung für "Motorrad(Ersatz)Teile" darstelle, die in bezug auf die gelöschten Waren und Dienstleistungen deshalb freizuhalten sei. Die schriftliche Ausgestaltung der Marke führe vom beschreibenden Charakter der Wortzusammenstellung ersichtlich nicht weg. Auch die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Ihrer Ansicht nach stellt die angegriffene Marke für die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige Angabe dar. Der Begriff "Moto" lasse sich weder als englische noch als deutsche Bezeichnung lexikalisch als Kurzform für "Motorrad" nachweisen, vielmehr handele es sich um einen italienischen Ausdruck. Auch wenn der angesprochene inländische Verkehr erkennen sollte, daß sich "Moto" auf Motorräder beziehe, ändere dies nichts daran, daß ein italienischer Ausdruck mit einem englischen Begriff zu "Moto Parts" verschmolzen und damit als sprachunüblich und hinreichend originell anzusehen sei. Soweit der angefochtene Beschluß auf eine Internetrecherche hinweise, aus der sich ergeben solle, daß die Bezeichnung "Moto" auf englischsprachigen Seiten des Internets als gängige Abkürzung für "Motorbike" benutzt werde, so lasse dies keinen Rückschluß darauf zu, daß die Bezeichnung in Deutschland beschreibend verwendet werde. Bis auf eine Ausnahme erscheine dieser Begriff auch nur in Titeln oder Schlagwörtern, nicht dagegen in einem Fließtext. Außerdem sei "Moto" vielfach Bestandteil eingetragener Marken. Das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats belege bis auf wenige Ausnahmen nur eine Verwendung der Bezeichnung "Moto Parts" im englischsprachigen Ausland. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen Marke nur um eine reine Beschreibung des Geschäftsgegenstandes.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Senat ist mit der Markenabteilung der Auffassung, daß der Eintragung der angegriffenen Marke "Moto Part" jedenfalls für die gelöschten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstand und noch entgegensteht (§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG).
Gemäß der genannten Bestimmung sind von der Eintragung solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzung lag bei der angegriffenen Marke sowohl zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der gelöschten Waren und Dienstleistungen vor. Die aus den Wörtern "Moto" und "Parts" zusammengesetzte Marke kann im Verkehr als Hinweis auf die Art (Gattung) bzw Bestimmung der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dienen. Die bereits von der Markenabteilung ermittelten Fundstellen im Internet und das Ergebnis der Google-Recherche des Senats, die der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt wurde, sprechen eindeutig dafür, daß "Moto" sowohl im Englischen als auch im Italienischen und Schweizerischen als Kurzform für "Motorbike" (= Motorrad) verwendet wird (zB "Getting around Russia by car or moto"; ".. your motoadventure with ..."; "get on your moto"). Ebenso ist "Part(s)" als Abkürzung für "(Ersatz-)Teile" gebräuchlich (zB "Besides parts and accessoires for Moto Guzzi"; "Motortuning and Racing Parts von Großwächter"). Diese beiden Begriffe sind sprachüblich und auch für den angesprochenen inländischen Verkehr ohne weiteres verständlich zu "Moto Parts" kombiniert (vgl dazu die vergleichbaren Wortkombinationen "Moto-Sport, Moto-Racing, Moto Connection, Moto Tours"). Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß gerade im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Zubehör für Motorräder "Moto Parts" als Hinweis auf "Motorrad(Ersatz)Teile" verstanden wird, zumal diese Bezeichnung nachweislich auch bereits mit dieser Bedeutung verwendet wird, was die Inhaberin der angegriffenen Marke letztlich auch einräumt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die mit Hilfe der Suchmaschine "Google" belegte Verwendung der Bezeichnung "Moto Parts" sei nur, mit wenigen Ausnahmen, im englischsprachigen Sprachraum erfolgt, spricht schon deshalb nicht entscheidend gegen das dargelegte Freihaltungsbedürfnis, weil es nötig ist, daß gerade englischsprachige Bezeichnungen von den Mitbewerbern der Markeninhaberin wie Exporteuren und Importeuren derartigen Motorradzubehörs ungehindert verwendet werden können, zumal besonders Englisch als vorrangige internationale Handelssprache gebräuchlich ist. Im übrigen bestehen auch keine Zweifel, daß den in erster Linie angesprochenen inländischen Motorradfahrern der Sinngehalt von "Moto Parts" zumindest verständlich ist.
Die Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Albert Eder Kraftbr/Bb
BPatG:
Beschluss v. 03.11.2004
Az: 26 W (pat) 193/03
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