Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 64/04
(BPatG: Beschluss v. 16.11.2005, Az.: 26 W (pat) 64/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die für die Waren
"Ablageplatten, Fachböden für Möbel, Schaugestelle, Kästen und Kisten (nicht aus Metall), Ladentische, Möbel, Möbel aus Metall, Tischplatten, Ablageplatten, Regale, nichtmetallische Roste, Schränke, Schreibtische, Schubladen, Vitrinen, die vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung für Ladeneinrichtungen; Bauplatten, Möbelbeschläge, Bleche, Container, Drahtgewebe, Eckschienen, Lagergestelle, Gitter, Jalousien, Kisten, Kästen, Körbe, Ladepaletten, Pfosten, Rohre, Stahlkonstruktionen, Stützen, Träger, Trennwände, Türen; alle vorgenannten Waren hergestellt aus Metall"
angemeldete Wortmarke SQUARE zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren dienen könne. "Square" sei ein Begriff der englischen Sprache mit der Bedeutung "quadratisch", der den deutschen Verkehrskreisen aus flächenmäßigen Größenangaben wie "squaremeter" sowie aus der Formbezeichnung "Square" in den Namen bekannter Plätze, wie z. B. dem Trafalgar-Square in London, bekannt sei. Zwar sei nicht feststellbar, dass es sich um einen Begriff der Fachsprache des Möbel- und Baugewerbes handele. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung verstünden und sie als beschreibende Formangabe für die beanspruchten Waren verwenden könnten. Für Möbel werde die Bezeichnung "Square" bereits benutzt, z. B. im Internet bei dem Angebot eines "Square Gaming Table", der eine quadratische Form aufweise sowie bei dem Angebot eines "Opium Table" mit den Squaremaßen 100 x 100. An der ungehinderten Verwendung des Begriffs "SQUARE" bestehe deshalb ein Interesse der Mitbewerber, auch im Hinblick auf den Import und Export der maßgeblichen Waren.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, zu deren Begründung sie sich auf ihr Vorbringen gegenüber der Markenstelle bezieht. Dort hat sie geltend gemacht, das englische Wort "square" sei dem durchschnittlichen deutschen Verbraucher unbekannt. Dieser kenne das Wort "square" allenfalls als Bezeichnung von Plätzen wie dem Trafalgar Square oder dem Madison Square oder aus dem Begriff "square dance". Im Zusammenhang mit Möbeln und den anderen Waren der Anmeldung stoße die angemeldete Bezeichnung dagegen auf Unverständnis. Auch eine Verwendung dieses englischen Begriffs in der Werbesprache sei nicht feststellbar. Wenn eine Bezeichnung als Sachangabe noch nicht verwendet werde, bedürfe es der Feststellung, dass eine zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten sei, wofür hier keine Anhaltspunkte vorlägen.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil das Wort "SQUARE", wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und begründet hat, eine Angabe ist, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit sämtlicher im Warenverzeichnis der Anmeldung aufgeführten Waren dienen kann.
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 38 - BIOMILD).
Das vorliegend angemeldete Wortmarke "SQUARE" ist ein Begriff der englischen Sprache und hat, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Bedeutungen "Quadrat" bzw "quadratisch". Es ist Bestandteil des in Deutschland im Schulunterricht vermittelten Grund- und Aufbauwortschatzes (Cornelsen, Das Oxford-Schulwörterbuch 2004, S. 287). Es kann und muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen deutschen Verbraucher und Käufer der im Warenverzeichnis der Anmeldung aufgeführten Waren in diesen Bedeutungen in rechtserheblichem Umfang verstanden wird und daher, wie von der Markenstelle angenommen, im Inland zur Bezeichnung der quadratischen Beschaffenheit dieser Waren dienen kann. Der Umstand, dass die Angabe "SQUARE" auch Teil der Bezeichnung verschiedener Plätze im englischsprachigen Raum ist, die - wie zB der Trafalgar Square oder der Madison Square - eine quadratische Form aufweisen, sowie der Umstand, dass die angemeldete Marke auch ein Teil des Begriffs "SQUARE DANCE" ist, der einen Formationstanz bezeichnet, bei dem die Paare in erster Linie quadratische Figuren tanzen, verstärkt die Bekanntheit und die Verständlichkeit des angemeldeten Wortes in der Bedeutung "Quadrat" bzw "quadratisch", stellt sie also nicht in Frage, sondern ist eher geeignet, sie zu erhöhen.
Letztlich können alle im Warenverzeichnis der Anmeldung aufgeführten Waren die Form eines Quadrats haben. Dies gilt insbesondere auch für Pfosten, Rohre, Stützen und Träger, die (im Querschnitt) nicht nur rund, sondern auch rechteckig und insbesondere auch quadratisch sein können und in diesem Fall im Englischen mit dem Wort "SQUARE" beschrieben werden. Dass der Begriff "SQUARE" tatsächlich schon u.a. zur Bezeichnung der Form von Möbeln verwendet wird, hat die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss bereits nachgewiesen. Letztlich kommt es hierauf entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht entscheidend an, weil das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits schon immer dann einer Eintragung entgegensteht, wenn die angemeldete Angabe zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen kann (EuGH aaO - Doublemint).
Der Beschwerde musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Albert Kraft Reker Na
BPatG:
Beschluss v. 16.11.2005
Az: 26 W (pat) 64/04
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