Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 107/06

(BPatG: Beschluss v. 25.09.2007, Az.: 27 W (pat) 107/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke 306 31 473.8 WideECDIS soll eingetragen werden für "elektronische Schifffahrtsgeräte und deren Teile, insbesondere für die Navigation- und Kollisionsüberwachung, einschließlich Monitore zur Darstellung von elektronischen Seekarten und Informationen."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle und es sich zudem um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die aus den zwei Bestandteilen "Wide" - englisch für "weit reichend, breit, groß, weit, umfangreich" - und "ECDIS" - die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufige Abkürzung für "Electronic Chart and Information System" - zusammengesetzte Bezeichnung "WideECDIS" ergebe für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres verständlichen Sachbegriff, nämlich in Bezug auf die beanspruchten Waren, dass diese eine elektronische Seekarte mit breitem Betrachtungswinkel enthalten bzw. für eine solche geeignet oder bestimmt seien.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, das angemeldete Zeichen weise eine begriffliche Unklarheit auf, die eine ausreichende Unterscheidungskraft begründe. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Inhalt der Akten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden u. a. Belege zum Gebrauch des Wortes "wide" im Zusammenhang mit Breit-Bildschirmen erörtert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Marke steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityservice). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um Fachkreise aus der Schifffahrt sowie um interessierte Laien handelt, werden die Kennzeichnung nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit Kartendarstellung auf einem Bildwiedergabegerät (Bildschirm, Display) im Breitformat. Entgegen der Ansicht der Anmelderin, die einen eindeutigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung vermisst, ist dabei unerheblich, durch welche Maßnahmen bei den beanspruchten Produkten diese Eigenschaften im Einzelnen erreicht werden. Es reicht, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht.

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt, wofür - entsprechend der Auffassung der Markenstelle - nach Ansicht des Senats allerdings einiges spricht.

Dr. Albrecht Kruppa Dr. van Raden Ju






BPatG:
Beschluss v. 25.09.2007
Az: 27 W (pat) 107/06


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