Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 5/02
(BPatG: Beschluss v. 04.09.2002, Az.: 7 W (pat) 5/02)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Patentanmeldung 199 43 535.9-12 mit der Bezeichnung "Einstellbares Befestigungselement" ist am 11. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluß vom 25. Juli 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. August 2002, eingegangen am 19. August 2002, hat sie neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 195 46 703 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Einstellbares Befestigungselement mit einem Gewindestift, auf dem ein erstes Schraubelement und ein zweites Schraubelement mit einander gegenüberstehenden Anlageflächen angeordnet sind, wobei das erste Schraubelement aus einem scheibenförmigen Grundelement besteht und mit einer über seine Anlagefläche hinausragenden Handhabe versehen ist, wobei das zweite Schraubelement in seiner Anlagefläche eine korrespondierende Vertiefung zur Aufnahme der Handhabe aufweist, wobei das zweite Schraubelement aus einem topfförmigen Grundelement besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Handhabe eine Mutter ist, daß die Vertiefung des topfförmigen Grundelements der Handhabe zugewandt ist und diese verdeckt, wobei das topfförmige Grundelement mit einer Mutter mittels eines an der Mutter umlaufenden Kragens, der durch eine im Boden des Grundelementes angeordnete zentrale Öffnung hindurchgeführt ist, in axialer Richtung verbunden ist."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine einstellbare Befestigungseinrichtung zu schaffen, die von der dem zu befestigenden Gegenstand abgewandten Seite des Bleches oder einer anderen Halterung höher einstellbar ist, in ihrer Handhabbarkeit verbessert ist und eine einfachere Montage/Demontage sowie Einstellung erlaubt (geltende Beschreibung S 1 Zeilen 24 bis 27).
Der Patentanspruch 2 ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähig Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.
Das einstellbare Befestigungselement nach dem geltenden und auch zulässigen Anspruch 1 ist zwar neu und zweifellos gewerblich anwendbar, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Patentschrift 195 46 703, die auf die Anmelderin der vorliegenden Anmeldung zurückgeht, ist ein einstellbares Befestigungselement zum beabstandeten Halten zweier Bauteile, beispielsweise eines Scheinwerfers am Karosserieblech eines Kraftfahrzeugs, bekannt (vgl insbes Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile). Nachfolgend seien die an und für sich beliebigen Bauteile der besseren Anschaulichkeit wegen als Scheinwerferwand und Karosseriewand bezeichnet.
Die bekannte Befestigungsvorrichtung (vgl. Fig. 1) umfasst einen Gewindestift (6), der an der Scheinwerferwand (2) befestigt ist, indem zwei auf ihn aufgeschraubte Muttern (7,8) die Scheinwerferwand zwischen sich aufnehmen. An dem aus der Scheinwerferwand vorstehenden Teil des Gewindestiftes ist eine Befestigungsgruppe (5) für die Karosseriewand (3) vormontiert angeordnet. Sie besteht aus einem ersten Schraubelement, das aus einem scheibenförmigen Grundelement (Mutter 11) und einem über dessen Anlagefläche für die Karosseriewand hervortretenden Bund (14) gebildet ist, ferner aus einem napfförmigen Gegenstück, das den Bund (14) des ersten Schraubelements in einer axialen Durchgangsöffnung aufnimmt und mit ihm über einen Freilauf verbunden ist, und schließlich aus einem zweiten Schraubelement (Mutter 13), mit dem das Gegenstück gegen das erste Schraubelement bzw. die an diesem anliegende Karosseriewand zur endgültigen Befestigung spannbar ist. Der Freilauf ist dabei derart gestaltet, dass er nur bei größtem axialem Abstand zwischen Bund und Gegenstück eine Sperrstellung einnimmt, wodurch das erste (innere) Schraubelement zum Zwecke der Einstellung des Bauteileabstandes nunmehr durch das Gegenstück, das den Bund (14) mehr oder weniger verdeckt und den anderweitigen Zugriff auf ihn zumindest erschwert, verdreht werden kann. Bei der Montage wird das auf dem Gewindestift vormontierte Befestigungselement lose in eine schlüssellochähnliche Öffnung in der Karosseriewand so eingesteckt, dass die Karosseriewand zwischen Mutter (11) und Gegenstück (12) liegt und nur der Bund des inneren Schraubelements durch eine Öffnung in der Karosseriewand nach außen ragt. Nun wird durch Verdrehen des axial nach außen gezogenen Gegenstücks der gewünschte Abstand zwischen Scheinwerfer- und Karosseriewand eingestellt und abschließend das zweite (äußere) Schraubelement (13) - unter selbsttätiger Aufhebung der Sperrstellung des Freilaufs mit dem axialen Vorschub - gegen das erste (innere) Schraubelement gespannt und damit der eingestellte Bauteileabstand gesichert. (Sp 3 Z 28 bis Sp 4 Z 41).
Das verstellbare Befestigungselement nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung unterscheidet sich von dem aus der deutschen Patentschrift 195 46 703 bekannten im wesentlichen dadurch, dass die Handhabe als Mutter ausgebildet ist und dass das zweite (äußere) Schraubelement ein mit der (Abstandssicherungs-) Mutter axial verbundenes Gegenstück (in der Anmeldung als Grundelement bezeichnet) umfasst, wobei das Gegenstück topfförmig gestaltet ist und in seinem Boden eine zentrale Öffnung besitzt, durch die (zur Herstellung der axialen Verbindung) ein an der Mutter vorhandener umlaufender Kragen hindurchgeführt ist.
Diese Unterschiede vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Der Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Befestigungstechnik tätig ist und langjährige Erfahrung mit der Gestaltung lösbarer Verbindungen für Bauteile besitzt, erkennt in dem Vorbild nach Fig 1 der deutschen Patentschrift 195 46 703 bereits ein einstellbares Befestigungselement, dessen eine (karosserieseitige) Befestigungsgruppe (5) für eine komplette Vormontage konstruktiv aufwendig gestaltet ist, um ihr inneres Schraubelement (11) mittels eines äußeren Elements (12) zur Einstellung des Abstandes der Bauteile drehen zu können. Offensichtlich ändert sich am Prinzip der Befestigung mit einstellbarem Abstand nichts, wenn zur Vereinfachung der Konstruktion auf die Vormontage des äußeren Schraubelements verzichtet wird. Dann ist das innere Schraubelement unmittelbar über seinen durch die Öffnung im Karosserieblech nach außen ragenden Bund verdrehbar, und anschließend erfolgt die endgültige Festlegung durch Aufschrauben des äußeren Schraubelements. Es liegt für den Fachmann auf der Hand, dass auch in diesem Fall das äußere Schraubelement wegen des vorstehenden Bundes des inneren Schraubelements nicht bis in unmittelbare Anlage am Karosserieblech aufgeschraubt werden kann, sondern dass der Bund, der entsprechend seiner vereinfachten Handhabung zweckgemäß, beispielsweise als Mutter, auszuführen ist, durch ein entsprechend gestaltetes Zwischenstück übergriffen werden muß. Hierfür ein topfförmiges Element vorzusehen, das mittels eines Kragens unverlierbar am Schraubelement gehalten ist, stellt eine konstruktiv einfache Lösung dar, die das Können des Fachmannes nicht übersteigt.
Der Fachmann konnte danach am Anmeldetag ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
Daß in dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 noch ein Merkmal von selbständiger erfinderischer Bedeutung enthalten ist, hat die Anmelderin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Anspruch 2 ist damit ebenfalls nicht gewährbar.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schnegg Dr. Franz Dr. Pösentrup Frühauf Cl
BPatG:
Beschluss v. 04.09.2002
Az: 7 W (pat) 5/02
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