Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. August 1995
Aktenzeichen: 6 U 34/95

(OLG Köln: Urteil v. 09.08.1995, Az.: 6 U 34/95)

Die Schaltung von Titelschutzanzeigen für Dritte stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die der Gesetzgeber den Rechtsanwälten und - im Einzelfall neben den Patentanwälten - den Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorbehalten hat.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die

einstweilige Verfügung vom 28.11.1994 - 81 O 214/94 - LG Köln ist

zu Recht erlassen worden und daher in Abänderung der angefochtenen

Entscheidung zu bestätigen. Der Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung ist aus § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG

begründet.

Die Ausübung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit ohne die nach

Art.1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis und ohne, daß einer der im

Rechtsberatungsgesetz zugelassenen Ausnahmefälle vorliegt, verstößt

nach gefestigter Rechtsprechung auch des Senats (vgl. AnwBl. 86,346

m.w.N.) grundsätzlich gegen § 1 UWG, ohne daß weitere

Unlauterkeitsmomente hinzuzutreten brauchen.

In der angegriffenen Schaltung der die Titel ,Das Programm" und

,Das TV-Programm" betreffenden Titelschutzanzeige, die den

Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens

darstellt, liegt eine gemäß Art.1 § 1 RBerG verbotene Besorgung

einer fremden Rechtsangelegeneheit.

Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes sind

Angelegenheiten, die entweder der Verwirklichung oder der

Gestaltung eines Rechtes dienen. Demgegenüber fallen

,Wirtschaftsangelegenheiten", also Geschäfte wirtschaftlicher Art,

nicht unter das Rechtsberatungsgesetz (vgl. Rennen-Caliebe,

Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage, Art.1 § 1, RZ 15 f;

Altenhoff-Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Auflage Art.1 § 1 RZ

40, jeweils m.w.N.). Die Schaltung der Titelschutzanzeige stellt

eine Rechtsangelegenheit dar. Es kann zunächst keinem Zweifel

unterliegen, daß sie der Gestaltung eines Rechtes dient. Die

Veröffentlichung einer solchen Anzeige bewirkt die Vorverlagerung

der Priorität des - geschützten - Titels eines alsbald später zu

veröffentlichenden Werkes (vgl.näher BGH GRUR 89,760,761 -

Titelschutzanzeige) und gestaltet daher das auf dem späteren

Erscheinen des Werkes beruhende Recht des Auftraggebers auf

Titelschutz gemäß § 16 UWG bzw. nunmehr § 15 MarkenG. Es handelt

sich nicht um ein erlaubnisfreies Geschäft wirtschaftlicher Art.

Das wäre nur dann der Fall, wenn aus der Sicht des auftraggebenden

Verlages nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche

Gestaltung im Vordergrund des Auftrages stünde, wie dies nicht

selten bei Bargeschäften des täglichen Lebens der Fall ist (vgl.

hierzu Rennen-Caliebe, a.a.O., RZ 16 a.E.; Altenhoff-Chemnitz,

a.a.O. RZ.42). Hiervon kann indes keine Rede sein: Der

auftraggebende Verlag erstrebt mit der Titelschutzanzeige selbst

unmittelbar keinerlei wirtschaftlichen Vorteile, sondern allein die

oben aufgezeigte Verbesserung seiner rechtlichen Situation im

Hinblick auf den Schutz des Titels eines seiner Werke. Daß die

Vorverlagerung der Priorität des Titelschutzes im Einzelfall durch

eine Verhinderung der Titelverwässerung auch die Absatzchancen des

Berechtigten erhöhen und so letztlich auch wirtschaftliche Vorteile

mit sich bringen kann, muß als allenfalls mittelbare Folge im

vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl. dazu, daß

bloße mittelbare wirtschaftliche Folgen an der Qualifizierung als

Rechtsangelegenheit nichts ändern, BGH GRUR 87, 710 -

Schutzzrechts- überwachung, aufgegriffen in der in ,Recht intern"

26/95 S.145 f zitierten Entscheidung des BGH vom 18.5.1995 - III ZR

109/94).

Keiner näheren Begründung bedarf die Feststellung, daß es sich

bei der Rechtsangelegenheit für die Antragsgegnerin um eine fremde,

nämlich die des Gruner + Jahr Verlages, gehandelt hat.

Durch die Schaltung der Anzeige ist diese fremde

Rechtsangelegenheit schließlich auch im Sinne des

Rechtsberatungsgesetzes ,besorgt" worden. Hierzu genügt eine

unmittelbare Förderung der fremden Rechtsangelegenheit (vgl. dazu

Altenhoff-Chemnitz a.a.O., RZ 37). Auch diese Voraussetzung ist

erfüllt. Es ist zunächst nicht zweifelhaft, daß das Schalten der

Anzeige die Rechtsposition des Auftraggebers der Antragsgegnerin in

der oben beschrieben Weise fördert. Ohne die Schaltung der Anzeige

wäre einem später erscheinenden Werk Titelschutz mit Priorität erst

ab dem Erscheinungsdatum zugekommen, während dieser Zeitpunkt durch

die Anzeige auf deren Erscheinungsdatum vorverlegt worden ist,

sofern der Auftraggeber nur in angemessener Frist ein Werk mit

diesem Titel oder Werke mit diesen Titeln auf den Markt bringt bzw.

gebracht hat. Die Schaltung der Anzeige verliert den Charakter

einer Förderung der Rechtsangelegenheit des G. + J. Verlages auch

nicht deswegen, weil es sich um eine untergeordnete Tätigkeit ohne

großen Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin gehandelt hätte,

die der Verlag auch selbst hätte vornehmen können. Auch durch

einfache Tätigkeiten kann zunächst die Rechtsposition des

Auftraggebers gestärkt werden. So ist z.B. in der ebenfalls

einfachen Tätigkeit der Anmeldung einer Firmenänderung zum

Handelsregister die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit zu

sehen (Altenhoff-Chemnitz a.a.O., RZ 38). Óberdies war der Text der

Anzeige auch nicht wörtlich vorgegeben, so daß - wenn auch in

eingeschränktem Rahmen - durchaus eine Gestaltungsmöglichkeit

bestand. Vor allem trifft es aber auch nicht zu, daß der G. + J.

Verlag die Anzeige auch selbst hätte schalten können. Es ging dem

Verlag gerade darum, zwar den Titelschutz zum Zeitpunkt des

Erscheinens der Anzeige zu erhalten, aber dabei selbst (noch) nicht

in Erscheinung zu treten. Es sollte also nicht erkennbar sein, daß

der G. + J. Verlag die Titelschutzrechte für sich begründen wollte.

In dieser Situation war der Verlag darauf angewiesen, sich eines

Dritten zu bedienen, der unter seinem Namen die Anzeige schaltete.

Indem die Antragsgegnerin diese Funktion übernahm, hat sie selbst

und in eigener Verantwortung - sogar maßgeblich - dazu beigetragen,

daß die Priorität des Titelschutzes - das rechtzeitige Erscheinen

der Werke vorausgesetzt - zu Gunsten des Verlages vorverlagert

worden ist. Ihre Position ist damit keineswegs mit derjenigen eines

Boten angemessen beschrieben, der die reine Óbermittlung einer

Erklärung übernimmt und damit eine Tätigkeit ausübt, die sein

Auftraggeber unverändert auch selbst hätte erledigen können. Es

kommt hinzu, daß durch das Schalten der Anzeige ,für einen

Klienten" bei dem Leser der Eindruck eines besonderen

Treueverhältnisses zwischen der anzeigenden Antragsgegnerin und

ihrem dem Leser unbekannt bleibenden Auftraggeber im Sinne der

Wahrnehmung von dessen Interessen durch die Antragsgegnerin

hervorgerufen wird. So deutet schon die Verwendung des Begriffes

,Klient" zumindest in die Nähe des anwaltlichen Vertretung mit

ihren darauf beruhenden besonderen Pflichten. Óberdies erweckt die

Tatsache, daß der Auftraggeber eben im Hintergrund bleibt, den - im

übrigen zutreffenden - Eindruck, daß die Belange des Auftraggebers,

was die Vorverlegung des Titelschutzes angeht, eben gerade nicht

von diesem selbst, sondern auf Grund eines besonderen Auftrages mit

entsprechenden Treuepflichten stattdessen von der Antragsgegnerin

wahrgenommen werden. Die Antragsgegnerin ist schließlich auch

insoweit für die Anzeige verantwortlich, als sie für eventuelle

Unterlassungsansprüche Dritter passivlegitimiert ist. Eine Klage

auf Unterlassung, etwa mit der Begründung, es bestehe bereits ein

Werk mit diesem Titel, wäre gegen die Antragsgegnerin zu

richten.

Vor dem vorstehenden Hintergrund läßt der Senat die Frage offen,

ob eine völlig untergeordnete reine Hilfstätigkeit ohne jegliche

eigene Gestaltungsmöglichkeit überhaupt im Einzelfall als nicht dem

Schutzbereich des Art.1 § 1 RBerG unterfallend anzusehen sein

könnte. Denn hierfür liegen die Voraussetzungen im vorliegenden

Fall jedenfalls nicht vor. Die Schaltung von Titelschutzanzeigen

stellt eine Wahrnehmung fremder Interessen auf rein rechtlichem

Gebiet dar, die der Gesetzgeber den Rechtsanwälten und - im

Einzelfall neben den Patentanwälten - den Inhabern einer Erlaubnis

nach dem Rechtsberatungsgesetz vorbehalten hat, und unterfällt aus

den vorstehenden Gründen auch dem Schutzbereich dieses

Gesetzes.

Liegt damit durch die Schaltung der Anzeige die Besorgung einer

fremden Rechtsangelegenheit vor, so ist es ohne Bedeutung, daß die

Antragsgegnerin den Verlag nicht auch noch hinsichtlich des

Titelschutzes im einzelnen beraten hat. Schon aus diesem Grunde

kommt den AGB der Antragsgegnerin, wonach diese regelmäßige keine

Rechtsberatung ausübt, für das vorliegende Verfahren keine

Bedeutung zu. Abgesehen davon kann ohnehin nicht der Wortlaut ihrer

AGB, sondern nur die rechtliche Qualifizierung der tatsächlichen

Tätigkeit der Antragsgegnerin für die Frage maßgebend sein, ob ein

Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt.

Schließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht gemäß Art.1 § 5

Ziff.1 RBerG ohne Erlaubnis zur Schaltung derartiger Anzeigen

befugt. Dies würde voraussetzen, daß das Schalten der Anzeigen im

unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäft ihres Gewerbebetriebes

steht. Das ist indes nicht der Fall. Die Erfassung von Titeln und

Titelschutzanträgen und die Erteilung von Auskünften über die

erfolgte Anmeldung von Titeln oder das Erscheinen von Werken mit

bestimmten Titeln setzt - was keiner Begründung bedarf - zunächst

nicht voraus, daß die Antragsgegnerin auch selbst

Titelschutzanzeigen veröffentlicht. Daß die Besorgung der fremden

Rechtsangelegenheit für die Durchführung der erlaubten

Geschäftstätigkeit notwendig wäre, ist allerdings auch nicht in

allen Fällen für die Anwendung des Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG

erforderlich. Es kann vielmehr die subjektive Erwartung des

Geschäftspartners ausreichen, daß der Unternehmer im Zusammenhang

mit der erlaubten Tätigkeit auch solche Hilfs- oder Nebengeschäfte

erledigt, für die er bei ihrer isolierten Vornahme der Erlaubnis

bedürfte (vgl. näher Rennen-Caliebe a.a.O., Art.1 § 5 RZ 8 m.w.N.).

So liegt der Fall indes nicht. Das Schalten von Titelschutzanzeigen

ist nicht ein Hilfs- oder Nebengeschäft zu der beschriebenen

Tätigkeit der Antragsgegnerin als Agentur, sondern die

erlaubnisfreie Erteilung von Auskünften über den aktuellen Bestand

von geschützten Titeln ist mit eben dieser Auskunftserteilung

erledigt und abgeschlossen. Die daran im Einzelfall anschließende

Bitte von Kunden, nunmehr für einen - nach der Auskunft noch nicht

von anderen verwendeten - Titel zu ihren Gunsten den Titelschutz zu

besorgen, ist ein eigenständiger Auftrag, der nicht als Hilfs- oder

Nebengeschäft zu der Auskunftserteilung angesehen werden kann (vgl.

dazu, daß für die Anwendung des Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG das

Hauptgeschäft noch nicht abgeschlossen sein darf, Senat a.a.O.,

S.347). Er mag im Einzelfall im Zusammenhang mit der regelmäßig

zunächst zu erteilenden Auskunft über den derzeitigen Bestand an

Titeln stehen, dieser Zusammenhang ist aber nicht im Sinne des

Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG als unmittelbar anzusehen. Für die Kunden,

die überhaupt beides wünschen, dürfte im übrigen die

Veröffentlichung der Titelschutzanzeige zumindest gleichrangige

Bedeutung wie die Auskunft über den derzeitigen Bestand an

geschützten Titeln haben, die umgekehrt regelmäßig eher als reine

Vorfrage zu der im Vordergrund stehenden Sicherung eigener

Titelschutzrechte der Kunden anzusehen sein dürfte. Demgegenüber

setzt die Anwendung des Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG voraus, daß es sich

bei der betreffenden Tätigkeit nur um eine - dessen Zwecken

dienende - Nebentätigkeit zu einem nicht unter den Schutzbereich

des Rechtsberatungsgesetzes fallenden Hauptgeschäft handelt (vgl.

Altenhoff-Chemnitz, a.a.O., Art 1 § 5 RZ 392 m.w.N.).

Besteht danach der Verfügungsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. Art.1 §

1 RBerG, so ist die am 28.11.1994 erlassene, auf die Unterlassung

der Schaltung derartiger Anzeigen gerichtete einstweilige Verfügung

bis auf ihre Ziffer 3, die sich durch die vorstehende Begründung

erledigt, zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung

rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM

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Az: 6 U 34/95


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