Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 82/02
(BPatG: Beschluss v. 20.11.2003, Az.: 25 W (pat) 82/02)
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, da die Löschungsantragstellerin nur noch ihren Kostenantrag verfolgt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke "extunc" (vgl BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sachlage keine Veranlassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden.
Damit war allein noch über den Kostenantrag der Löschungsantragstellerin zu entscheiden. Die Markeninhaberin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, daß nach der Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung sei.
Nach § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregisterverfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung abgewichen werden soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw des Verfahrensausgangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der ZPO keine Rolle; vielmehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie ein Verhalten angesehen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wenn also ein Verfahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB im Wege der Beschwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten nach § 71 Abs 4 MarkenG auch für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht.
Daß vorliegend die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre Marke verzichtet hat, ist kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch wenn sich die Markeninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Anhaltspunkte dafür, der Markeninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten bei ihrer Rechtsverteidigung vorzuwerfen, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht benannt worden. Zu Recht weist die Markeninhaberin darauf hin, dass die Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig gehalten worden ist; andernfalls wäre sie nicht eingetragen worden. Es ist insoweit noch nicht als mit den prozessualen Sorgfaltspflichten unvereinbar anzusehen, wenn die Markeninhaberin unter diesen Umständen ihre Marke gegenüber der Löschungsantragstellerin zu verteidigen versucht.
Da die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung damit nicht vor liegen, war der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.
Kliems Engels Sredl Pü
BPatG:
Beschluss v. 20.11.2003
Az: 25 W (pat) 82/02
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