Bundespatentgericht:
Urteil vom 14. Dezember 2005
Aktenzeichen: 4 Ni 47/04

(BPatG: Urteil v. 14.12.2005, Az.: 4 Ni 47/04)

Tenor

1. Das europäische Patent 0 844 592 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 844 592 (Streitpatent), das am 12. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Offenlegungsschrift DE 196 48 311 A1 vom 21. November 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 597 09 305 geführt. Es betrifft einen Transportwagen und umfasst nach einer, mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Mai 2004 gemäß § 64 PatG ausgesprochenen, Beschränkung 6 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Transportwagen (1), insbesondere Einkaufswagen, der zwei Griffträger (2, 3), einen Schiebegriff (4) und ein Münzschloss (8) aufweist, wobei der Schiebegriff (4) mit einem Ende an einem der beiden Griffträger (2, 3) befestigt und mit seinem anderen Ende mit dem Münzschloss (8) verbunden ist und wobei das Münzschloss (8) an dem anderen Griffträger (2 oder 3) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung des Schiebegriffes(4) mit dem Münzschloss (8) zusätzlich durch ein ein auf der Längsachse (7) des Schiebegriffes (4) angeordnetes Sicherungsmittel (18) erfolgt, das den Schiebegriff (4) mit dem Münzschloss (8) verspannt.

Wegen der weiteren, auf Anspruch 1 unmittelbar zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf Bl. 25/26 der Akte 597 09 305 des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert worden, sei nicht neu und beruhe zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierzu legt sie ein Münzschloss (K3) sowie Fotografien hiervon (K3a) vor; im Übrigen beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

K2 EP 0 442 016 A1 K4 DE 196 05 805 A1 K11 EP 0 628 933 A1 K12 DE 20 50 264 B2 K13 DE 38 35 584 A1 K14 EP 0 199 274 B1 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das europäische Patent EP 0 844 592 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland voll umfänglich für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1):

Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, der zwei Griffträger, einen Schiebegriff und ein Münzschloss aufweist, wobei der Schiebegriff mit einem Ende an einem der beiden Griffträger befestigt und mit seinem anderen Ende mit dem Münzschloss verbunden ist und wobei das Münzschloss an dem anderen Griffträger befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Münzschloss auf einer Ebene mit dem Schiebegriff und dem Ende des anderen Griffträgers angeordnet ist und die Verbindung des Schiebegriffes mit dem Münzschloss zusätzlich durch ein ein auf der Längsachse des Schiebegriffes angeordnetes Sicherungsmittel erfolgt, das den Schiebegriff mit dem Münzschloss verspannt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2):

Transportwagen, insbesondere Einkaufswagen, der zwei Griffträger, einen Schiebegriff und ein Münzschloss aufweist, wobei der Schiebegriff mit einem Ende an einem der beiden Griffträger befestigt und mit seinem anderen Ende mit dem Münzschloss verbunden ist und wobei das Münzschloss an dem anderen Griffträger befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der für die Aufnahme der Kopplungsmechanik vorgesehene Raum des Münzschlosses auf einer Ebene mit dem Schiebegriff und dem Ende des anderen Griffträgers angeordnet ist und die Verbindung des Schiebegriffes mit dem Münzschloss zusätzlich durch ein auf der Längsachse des Schiebegriffes angeordnetes Sicherungsmittel erfolgt, welches das Münzschloss teilweise durchdringt und den Schiebegriff mit dem Münzschloss verspannt.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor. Des Weiteren sei der Gegenstand des Streitpatents neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 in der durch den Beschluss des Patentamts beschränkten Fassung wie auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen ist nicht patentfähig. Bei dieser Sachlage kann es daher dahinstehen, ob die Patentansprüche in unzulässiger Weise geändert sind.

Als Fachmann ist ein Konstrukteur anzusehen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Einkaufs- und Transportwagen entwickelt.

Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht neu ist, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.

Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 gilt nicht als neu im Sinne von Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1a), Art. 54 EPÜ.

Die Druckschrift (K14) beschreibt einen Transportwagen 1 mit zwei Griffträgern 6, einem Schiebegriff 7 und einem Münzschloss 10 (Fig. 1). Der Schiebegriff ist mit einem Ende an einem der beiden Griffträger befestigt und mit seinem anderen Ende mit dem Münzschloss verbunden, das an dem anderen Griffträger 6 befestigt ist (Fig. 3).

Das Münzschloss ist auf einer Ebene mit dem Schiebegriff und dem Ende des anderen Griffträgers angeordnet. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Münzschloss auf einer Seite mit dem Schiebegriff und auf der entgegengesetzten Seite mit dem Ende des anderen Griffträgers verbunden ist. Diese Anordnung auf einer Ebene ist im Übrigen auch ohne weiteres aus Figur 1 zu entnehmen, die den Transportwagen mit dem Schiebegriff, den Griffträgern und dem Münzschloss zeigt. Dem steht nicht entgegen, dass das Münzschloss eine räumliche Ausdehnung hat und daher zwangsläufig Bereiche des Münzschlosses unter und - bei dem Transportwagen nach K14 - vor allem auch über der zweidimensionalen Ebene liegen.

Die Verbindung des Schiebegriffes mit dem Münzschloss 10 erfolgt zusätzlich durch ein auf der Längsachse 17 des Schiebegriffes 7 angeordnetes Sicherungsmittel, das als Schraube 21 ausgebildet ist und den Schiebegriff mit Hilfe des Spreizelements 22 mit dem Münzschloss verspannt (Fig. 3; Sp. 3 Z. 49-62).

Das Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, dass das Sicherungsmittel das Münzschloss teilweise durchdringt, ist so zu verstehen, dass sich das Sicherungsmittel im eingebauten Zustand nicht über die gesamte Länge des Münzschlosses erstreckt. Dies ergibt sich aus den Figuren des Streitpatents in seiner erteilten Fassung. Dort zeigt Figur 1 ein das Münzschloss nur teilweise durchdringendes Sicherungsmittel, während in der - auf Grund des Beschränkungsbeschlusses des Patentamts nicht mehr zum Streitpatent gehörenden - Figur 2 ein das Münzschloss vollständig durchdringendes Sicherungsmittel dargestellt ist. Dieses Verständnis wird auch durch die Beschreibung in der erteilten Fassung gestützt, in der in Verbindung mit den Figuren 1 und 2 darauf hingewiesen wird, dass das Sicherungsmittel das Münzschloss zumindest teilweise durchdringt (Sp. 3 Z. 26-28).

In Figur 3 von K14 ist das als Schraube 21 ausgebildete Sicherungsmittel dargestellt, wobei der von außen zugängliche Kopf der Schraube sowie die sich innerhalb des Münzschlosses befindende Spitze der Schraube deutlich zu erkennen sind. Die Schraube erstreckt sich somit nicht über die ganze Länge des Münzschlosses, so dass sie - in den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 - das Münzschloss teilweise durchdringt.

Damit weist der aus K14 bekannte Transportwagen alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf.

Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass nicht das Münzschloss, sondern dessen für die Aufnahme der Kopplungsmechanik vorgesehener Raum auf einer Ebene mit dem Schiebegriff und dem Ende des anderen Griffträgers angeordnet ist.

Hinsichtlich der Merkmale, die der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit dem Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen.

Bei dem aus (K14) bekannten Transportwagen ist die Kopplungsmechanik oberhalb des Schiebegriffs angeordnet, so dass das Münzschloss oberhalb des Schiebegriffs eine beträchtliche räumliche Ausdehnung besitzt (Fig. 1, 2). Dies vergrößert die Gefahr von Beschädigungen des Münzschlosses, weil auf Grund der größeren Hebelwirkung stärkere Kräfte auf die Befestigung des Münzschlosses wirken. Das nach oben vorstehende Münzschloss wirkt sich zudem auch bei der Nutzung des Einkaufswagens störend aus.

Der Fachmann hat daher Veranlassung, Änderungen an der Anordnung der Kopplungsmechanik des Münzschlosses vorzunehmen. Eine Anregung hierfür erhält er aus den Druckschriften (K2) und (K11), die jeweils Münzschlösser zeigen, bei denen die Kopplungsmechanik auf einer Ebene mit dem Schiebegriff und einem Ende des Griffträgers angeordnet ist ((K2): Fig. 1; (K11): Fig. 1). Es liegt daher für den Fachmann nahe, auch bei dem bekannten Transportwagen den für die Aufnahme der Kopplungsmechanik vorgesehenen Raum auf einer Ebene mit dem Schiebegriff und dem Ende des anderen Griffträgers anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Winkler Dr. Hartung Voit Dr. Zehendner Dipl.-Ing. Höppler Be






BPatG:
Urteil v. 14.12.2005
Az: 4 Ni 47/04


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