Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 257/03

(BPatG: Beschluss v. 15.06.2005, Az.: 32 W (pat) 257/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2001 und vom 1. Juli 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke Weisse Festehat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 3. April 2001 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2003 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die angemeldete Wortfolge bringe zum Ausdruck, dass es sich um eine Festivität in weißer Ausgestaltung (Räume, Kostüme etc.) handle. Sie beschreibe daher den Inhalt bzw. die Art der Veranstaltungen und sei freihaltungsbedürftig sowie ohne Unterscheidungskraft.

Verkehrsdurchsetzung hätten die Anmelder nicht hinreichend glaubhaft gemacht; sie müsste bundesweit erreicht werden.

Am 14. Juli 2003 haben die Anmelder Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, "Weisse Feste" beschreibe nicht spezielle Veranstaltungen, sondern sei der Name einer ganzen bestimmten, seit langer Zeit in München durchgeführten Faschingsveranstaltung. Die Bezeichnung habe eine ausreichende Kennzeichnungskraft, zumal Feste nicht als solche weiß sein könnten.

Nunmehr beanspruchen die Anmelder noch die Dienstleistungen

"Durchführung von Veranstaltungen, nämlich Faschingsveranstaltungen"

Die Anmelder beantragen sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle vom 3. April 2001 sowie vom 1. Juli 2003 aufzuheben.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen.

II.

1) Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat in der Sache nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.

Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen.

a) Es besteht kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. "Weisse Feste" ist keine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistung dient.

Feste haben an sich keine Farbe. Die Bezeichnung "Schwarz-Weiß-Feste" hat sich - anders als "weisse Feste" - für Faschingsbälle als Hinweis darauf, wie die Besucher sich zu kleiden haben, eingebürgert. Dies könnte zwar auch für "Weisse Feste" einen Sinn ergeben, ist aber bei den allein noch beanspruchten Faschingsveranstaltungen nicht eindeutig vorgegeben. Zwar werden Hochzeiten, Erstkommunion-, Konfirmations- und Firmfeiern als "weiße Feste" bezeichnet (ROLF, Christa, Weiße Feste, mit Ratschlägen für Tauf-, Kommunion-, Konfirmations- und Hochzeitsfeiern in der Familie). Diese kirchlichen Feste haben aber mit Faschingsfesten keine Berührungspunkte, die "Weisse Feste" auch dafür als freihaltungsbedürftig erscheinen lassen könnten.

Die kirchlichen Feste zeigen zudem, dass eine Bekleidungsvorschrift für alle Teilnehmer in "Weisse Feste" nicht zu sehen ist, da dort nur bei einer und zwar nur bei einer weiblichen Person, z. B. der Braut, weiße Kleidung "verlangt" wird.

b) Trotz der Bedeutung "Hochzeits-, Tauf-, Kommunion- oder Firmfeier" fehlt der angemeldeten Bezeichnung für Faschingsfeste auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und damit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Dass "Weisse Feste" für Faschingsfeste nicht beschreibend ist, wurde oben bereits dargestellt.

Es handelt sich auch nicht um einen für Faschingsfeste gebräuchlichen Begriff, dem das Publikum - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, da "Weisse Feste" nur für kirchliche Feste nachweisbar ist.

2) Auf eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kommt es damit nicht an. Sie wäre zwar für den Raum München als gerichtsbekannt zu unterstellen gewesen. Ob die in München bekannten Künstler- und Studentenfeste in der Max-Emanuel-Brauerei aber auch im gesamten Bundesgebiet als durchgesetzt gelten könnten, ist zu bezweifeln. Dies wäre aber erforderlich, da der Markenschutz den gesamten Geltungsbereich des Markengesetzes umfasst (vgl. BGH GRUR 1988, 211 - WIE HAMMAS DENN€; STRÖBELE, GRUR 1987, 75, 81).

Dr. Albrecht Kruppa Merzbach Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.06.2005
Az: 32 W (pat) 257/03


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