Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. April 2002
Aktenzeichen: II ZB 5/01

(BGH: Beschluss v. 09.04.2002, Az.: II ZB 5/01)

Tenor

Auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers zu 15 wird der mit Beschluß vom 21. Januar 2002 festgesetzte Geschäftswert von 25 Mio. lt ge.ndertlundltuf 1.643.157,00 festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller zu 15 und die Antragsgegnerinnen haben mitgeteilt, daß die Zahl der in den Händen außenstehender Aktionäre im Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2002 befindlichen Aktien noch 21.143 Stück betrug. Mit Rücksicht auf den Gestaltungscharakter einer im Spruchverfahren nach § 306 AktG erlassenen Gerichtsentscheidung ist der nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmende Geschäftswert nach §§ 7 und 18 KostO unter Zugrundelegung der Zahl der Aktien festzulegen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch in den Händen der außenstehenden Aktionäre befinden, also 21.143 Stück. Da mit der außerordentlichen Beschwerde eine Erhöhung des Abfindungsbetrages von 152,00 DM pro Aktie angestrebt worden ist, wie der Antragsteller zu 15 vorgetragen hat, war der Geschäftswert aus der Multiplikation der Faktoren 152 und 21.143 zu ermitteln. Das entspricht einem Betrag von 3.213.736,00 DM = 1.643.157,00 .

Da der Antragsteller zu 15 bis zum Jahre 2000 allein aus Abfindungsansprüchen in diesem Verfahren 14.748.231,00 DM, Zinsen in Höhe von 6.678.694,90 DM und Dividenden, Erstattung von Körperschaftsteuer und Sonderausschüttungen in Höhe mehrerer Millionen DM bezogen hat, erfüllt die Festsetzung des Geschäftswertes mit 1.643.157,00 lnichtldiel'irusset(ungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1996 (NJW 1997, 311).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen kann der Ermittlung des Geschäftswertes nicht die Zahl der außenstehenden Aktionäre zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages oder der Einleitung des Spruchverfahrens vorhanden waren. Zwar trifft es zu, daß nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum den Aktionären, die ihren Abfindungsanspruch vor Beendigung des Verfahrens realisiert haben, ein Abfindungsergänzungsanspruch zusteht, wenn der im Spruchverfahren zuerkannte Anspruch den im Unternehmensvertrag angebotenen übersteigt (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 32 m.w.N.; MünchKomm. zum AktG/Bilda, § 305 Rdn. 125 ff. m.w.N. in Fn. 161). Da die abgefundenen Aktionäre am Spruchstellenverfahren jedoch nicht mehr beteiligt sind, erscheint esnicht gerechtfertigt, den Wert der Abfindungsergänzungsansprüche in den Geschäftswert einzubeziehen (vgl. Bilda aaO, § 306 Rdn. 137; OLG Düsseldorf, AG 1987, 314).






BGH:
Beschluss v. 09.04.2002
Az: II ZB 5/01


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