Amtsgericht Köln:
Urteil vom 25. Januar 2002
Aktenzeichen: 120 C 395/01
(AG Köln: Urteil v. 25.01.2002, Az.: 120 C 395/01)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,15 DM (= Euro 66,54) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.03.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand nach § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Grunde nach, jedoch nicht in der geltend gemach-ten Höhe zu.
Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegen indes vor.
Die Erklärungspflicht der Beklagten als Drittschuldnerin ist in-folge der wirksamen Zustellung des Pfändungs- und Óberweisungs-beschlusses des Amtsgesichts Köln vom 03.01.2000 und der nach § 890 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO entstanden. Insbesondere ist nicht erst im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 09.02.2000 eine Aufforderung nach § 840 Abs. 1 ZPO zu sehen. Hierfür reicht vielmehr die mit dem Pfändungs- und Óberweisungbeschluß zugestellte und in der Zustellungsurkunde enthaltene Aufforderung, die von dem zustellenden Gerichtsvollzieher
ausgefüllt und vom Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben wur-de.
Die Beklagte hat die erforderlichen Erklärungen nicht gemäß der gesetzlichen Bestimmungen in § 840 Abs. 1 ZPO abgegeben. Die mit Schreiben vom 11.02.2000 übersandte vollständige Erklärung mit Anlagen ging bei den Prozeßvertretern der Klägerin am 15.02.2000 und damit nicht innerhalb.der in § 840 Abs. 1 ZPO normierten Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung der Aufforderung, die am 25.01.2000 erfolgte, ein. Sowohl die am 25.01.2000 auf der Zu-stellungsurkunde abgegebene Erklärung als auch die mit Schreiben der Beklagten vom 04.02.2000 abgegebene Erklärung erfüllen über-dies nicht die Anforderungen des § 840 Abs. 1 ZPO. Beide Erklä-rungen waren unvollständig und widerprüchlich. Es fehlte die An-gabe über die Anerkennung der Forderung durch die Beklagte, es wurde nicht deutlich, in welcher genauen Höhe Forderungen wel-cher Personen bestanden. Auch fehlten Angaben über bereits vor-liegende Pfändungs- und Óberweisungsbeschlüsse. Ob die im Schreiben vom 04.02.2000 genannten Unterhaltszahlungen sich le-diglich auf Ansprüche Dritter oder auf bereits gepfändete Forde-rungen bezogen, blieb unklar, ebenso, ob das Schreiben vom 09.02.2000 eine Konkretisierung oder Ergänzung der Angaben in der Zustellungsurkunde oder deren Abänderung darstellte.
Die Beklagte hat auch schuldhaft fehlerhafte Erklärungen abgege-ben. Zum einen hat sie, als hierfür darlegungspflichtige Partei, nichts anderes vorgetragen. Zum anderen ergibt sich schon aus dem Sachverhalt, daß selbst ein in der Materie Unkundiger die Widersprüchlichkeit und Unverwendbarkeit der gemachten Angaben erkennen konnte.
Die danach eintretende Schadensersatzpflicht der Beklagten um-faßt prinzipiell auch die Kosten, die die Klägerin für die Bear-beitung durch ihre Rechtsanwälte aufwenden muß. Dabei durfte die Klägerin sich hier anwaltlicher Hilfe bedienen. Denn es ist einem Laien ohne fundierte juristische Kenntnisse nicht zumutbar, die gegen eine unzureichende Erklärung nach $ 840 Abs. 1 ZPO
erforderliche Gegenmaßnahme zu treffen.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ergibt sich nichts anderes. Zwar könnte man aufgrund der zügigen Reakti-on der Beklagten ein zusätzliche Kosten auslösendes Mahnschrei-ben für nicht erforderlich halten und die Klägerin auf eine fernmündliche Nachfrage bei der Beklagten verweisen. Dem steht jedoch ein Anspruch der Klägerin auf umfassende und richtige Auskunft nach § 840 ZPO entgegen, dem von der Beklagten zum Zeitpunkt des anwaltlich verfaßten Schreibens vom 09.02.2000 schon zum zweiten Mal nicht entsprochen worden war. Insofern war für die Klägerin zu bezweifeln, daß die Beklagte nun infolge einer fernmündlichen Anfrage umfassend und richtige Auskunft nach § 840 ZPO gegeben hätte.
Es sind daher die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Hö-he von 130,15 DM zu ersetzen. Diese sind nach Grund und Höhe ge-rechtfertigt und zutreffend berechnet. Eine zusätzliche anwalt-liche Anmahnung der Abgabe einer Erklärung nach § 840 ZPO ist nicht von der 3/10 Vollstreckungsgebühr der §§ 57, 58 Abs. 1 BRAGO umfaßt. Denn nach diesen Vorschriften können nur Vollstrekckungsmaßnahmen berechnet werden. Weitere Maßnahmen gegen den Drittschuldner als die erste Aufforderung nach § 840 ZPO liegen außerhalb der Vollstreckung gegen den Schuldner, so daß eine au-ßergerichtliche Angelegenheit vorliegt, für die eine Gebilhr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anfällt. Auch die Höhe der Gebühr ist mit 7,5/10 in Betracht der in jeder Hinsicht durchschnittlichen Angelegenheit zutreffend angesetzt. Eine Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO und die Mehrwertsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO sind entstanden und zu erstatten.
Nicht erstattungsfähig sind die geltend gemachten Kosten für die Auskunft aus dem Gewerbe- und Handelsregister. Diese Kosten waren unter Berücksichtigung der, der Klägerin obliegenden, Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 Satz 1 BGB, nicht als notwendig und nützlich anzusehen. Wofür ein Auszug aus dem Handelsregister erforderlich war, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie ausführt, zur Prozeßvorbereitung sei diese Auskunft erforderlich gewesen, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Im übrigen ist unklar, welche Angaben die Klägerin dieser Auskunft entnehmen wollte. Auch die Auskunft aus dem Gewerberegister war nicht erforderlich. Es handelte sich nicht um eine sachdienliche Maßnahme prozessualer Durchsetzung, die von § 286 Abs. 1 BGB unter der Berücksichtigung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB umfaßt ist. Die Pflicht zur Schadensminderung hätte hier jedenfalls eine Nachfrage bei der Beklagten nach den benötigten Informationen erfordert, bevor weitere - im Vergleich zur Hauptforderung kostenintensive- Maßnahmen durchgeführt werden durften. Zudem stand nicht zu vermuten, daß die Beklagte die geforderte Auskunft verweigern würde.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur der Dauer, nicht jedoch der Höhe nach, begründet.
§ 288 n. F. BGB gilt nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht, da die mit Schreiben vom 09.02.2000 in Rechnung gestellte Forderung in Höhe von 130,15 DM vor dem 01.05.2000 fällig war. Der geltend gemachte Verzugszeitpunkt, der 09.03.2000, ergibt sich sowohl aus § 284 Abs. 3 n. F. BGB als auch aufgrund der endgültigen Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte im Schreiben vom 11.02.2000, die zeitlich vor dem geltend gemachten Datum liegt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 704, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Streitwert: 197,75 DM
AG Köln:
Urteil v. 25.01.2002
Az: 120 C 395/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6526a52b250e/AG-Koeln_Urteil_vom_25-Januar-2002_Az_120-C-395-01