Kammergericht:
Beschluss vom 12. März 2014
Aktenzeichen: 24 W 21/14
(KG: Beschluss v. 12.03.2014, Az.: 24 W 21/14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2014 - 15 O 58/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2014, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der Antragstellerin nach den §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 19a UrhG verneint, weil die Antragsgegner mit der Veröffentlichung der ihnen zuvor auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) zugänglich gemachten Vorlage des Referats V I 5 des Bundesministerium des lnnern vom 16.11.2011 (V I 5-121 333-7/1) im Internet nicht in Rechte der Antragstellerin an einem urheberrechtlich schutzfähigen Werk eingegriffen haben; denn die Anforderungen, die an eine persönliche geistige Schöpfung zu stellen sind, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 11.02.2014 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.02.2014 verwiesen werden. Dabei hat das Landgericht - entgegen der Beschwerdebegründung - auch nicht unterlassen, sich mit der - geltend gemachten - Individualität des Werkes auseinanderzusetzen, hat aber zutreffend berücksichtigt, dass es sich um ein Sprachwerk handelt, das im weitesten Sinne dem (rechts-)wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, ohne dass es insoweit auf eine genaue Abgrenzung zwischen dem Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ankommt. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich auch inhaltliche Werkelemente - wie etwa die Fabel eines Romans - dem Urheberrechtsschutz zugänglich sein können; dies gilt bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts aber nur mit der Einschränkung, dass Gedanken und Lehren in ihrem Kern, ihrem gedanklichen Inhalt, in ihrer politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Aussage, Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung bleiben müssen und nicht auf dem Weg über das Urheberrecht monopolisiert werden können (vgl. nur Loewenheim in: Schricker / Loewenheim (4. Auflage 2010) § 2 UrhG Rdn. 59). Dem steht schon der Schutz der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Wissenschaft und Lehre entgegen, der durch Art 5 Abs. 1 und 3 GG gewährleistet wird. Dieser schützt gleichermaßen die Freiheit der wissenschaftlichen wie der politischen Auseinandersetzung; diese kann deshalb nicht dadurch eingeschränkt werden, dass bestimmte Argumente oder gedankliche Zusammenhänge einem Schutz unterstellt werden, der jeden anderen als den Urheber von ihrer Verwendung ausschließt. Für den urheberrechtlichen Schutz verbleibt deshalb im Wesentlichen nur die Darstellung und Formgestaltung unter Ausschluss der inhaltlichen Elemente.
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der vergleichsweise kurze - nur 4 1/2 seitige - Text besteht zu weiten Teilen aus wörtlichen Zitaten aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011; diese genießen schon nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Dass weiteres Hintergrundmaterial in nennenswertem Umfang verarbeitet worden wäre, kommt im Text jedenfalls nicht zum Ausdruck. Natürlich trifft es zu, dass sich die Stellungnahme nicht auf eine rein deskriptive Beschreibung des Urteils beschränkt, sondern aus der Urteilsanalyse einen Argumentationsstrang zum Beleg der Auffassung entwickelt, dass auch eine 2,5%ige Sperrklausel bei der Europawahl verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Gedanken und Argumente sind aber - aus den dargelegten Gründen - als solche nicht urheberrechtsschutzfähig. Die sprachliche Gestaltung, zu der im Einzelfall auch die Darstellung und die Art und Form der Gedankenführung gehören können, lässt im vorliegenden Fall keine ausgeprägt individuellen, eigenschöpferischen Züge erkennen. Damit ist über den inhaltlich-fachlichen Wert der Vorlage kein Urteil gesprochen; dieser ist für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Textes aber ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie das Interesse, das diese Stellungnahme in der Öffentlichkeit gefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt in Übereinstimmung mit den eigenen vorgerichtlichen Wertangaben der Antragstellerin und der Vorinstanz (§ 3 ZPO).
KG:
Beschluss v. 12.03.2014
Az: 24 W 21/14
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