Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. März 2002
Aktenzeichen: 9 W (pat) 70/01

(BPatG: Beschluss v. 18.03.2002, Az.: 9 W (pat) 70/01)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 18. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Fliegende Untertasse - Ausgestaltungsart"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 5. September 2001 hat die Patentabteilung 11 diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 19. April 2001 aus, dass eine für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendige Voraussetzung, nämlich die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents auf den angemeldeten Gegenstand, nicht vorliege. Der Anmeldung liege das Problem zugrunde, viele fliegende Untertassen zu einer großen "Fliegenden Untertasse" zu koppeln, wobei die Steuerung durch Gravitationsaufhebung der einzelnen Einrichtungen erfolgen solle. Die beabsichtigte Aufhebung der Gravitation sei nicht möglich, da diese, dh die gegenseitige Anziehung von Massen, eine physikalische Grundlage des Sonnensystems sei. Im übrigen betreffe die Anmeldung aus dem Stand der Technik bekannte Koppelungen von auftriebserzeugenden Einrichtungen zu einem Fluggerät.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er begründet seine Beschwerde damit, dass jede einzelne "Fliegende Untertasse" als "Gravitationsaufhebungseinrichtung" selbständig funktioniere, also steuerbar im Weltraum einsetzbar sei, und dass sich der Verbund der "Fliegenden Untertassen" sehr wohl durch ein Zusammenspiel der einzelnen "Gravitationsaufhebungseinrichtungen" steuern lasse.

Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.

Der beiden Patentansprüche lauten in der den Anmeldungsunterlagen entnommenen Faksimileform:

1. Fliegende Untertasse - Ausgestaltungsartdadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß mehrere Einrichtungen der Gravitationsaufhebungseinrichtung insofern miteinander verbunden sind, daß sie zusammen eine große "Fliegende Untertasse" bilden, wobei die Steuerung durch jeweilige vermehrte oder verminderte Gravitationsaufhebung einzelner Einrichtungen bewerkstelligt wird, wobei die einzelnen Einrichtungen aber zudem mit der benannten Steuerungseinrichtung - Gewichtsverschiebung - ausgestattet sein können.

2. Fliegende Untertasse - Ausgestaltungsart nach Schutzanspruch 1 dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß der Verbund mehrerer Fliegender Untertassen insofern gestaltet ist, daß die eigentliche Steuerung - Gewichtsverschiebung - extra separat für den Verbund instaliert ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Patentabteilung hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und Raumfahrt anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit Raumfahrzeugen beschäftigt.

1. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, eine Steuerung für eine Vielzahl "Fliegender Untertassen" zu schaffen.

Die Steuerung soll durch einen Verbund von mehreren "Gravitationsaufhebungseinrichtungen" durch vermehrte oder verringerte Gravitationsaufhebung der einzelnen Einrichtungen erfolgen. Zur Gravitationsaufhebung jeder Einrichtung wird nach den Angaben des Anmelders in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen die Technik der Teilchenbeschleunigung innerhalb einer Röhre - ähnlich wie beim DESY, dem Deutschen Elektronen Synchroton - angewendet.

2. Voraussetzung für die Steuerung der "Fliegenden Untertassen" sind funktionsfähige "Gravitationsaufhebungseinrichtungen". Die Angabe, dass zur Gravitationsaufhebung jeder Einrichtung die "Technik der Teilchenbeschleunigung innerhalb einer Röhre - ähnlich wie beim DESY, dem Deutschen Elektronen Synchroton -" angewendet werde, zeigt dem Fachmann nicht, wie dieser Antrieb ausgeführt werden könnte. Denn derartige Antriebe, die nicht wie die üblichen Antriebe für Raketen funktionieren sollen, sind dem zuständigen Fachmann nicht bekannt.

Wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, versteht der Fachmann unter Gravitation die gegenseitige Anziehung von Körpern. Die Gravitationskraft ist von der Masse der Körper und vom Abstand der Schwerpunkte beider Körper voneinander abhängig und ist auf deren Schwerpunkte hin gerichtet. Gegen die Gravitationskraft ist keine Abschirmung möglich; die gegenseitige Anziehungskraft von Körpern kann nach den geltenden physikalischen Gesetzen somit nicht aufgehoben werden. Daher bedarf es näherer Erläuterungen in der Anmeldung, was der Anmelder unter einer "Gravitationsaufhebungseinrichtung" versteht, wie diese technisch ausgeführt werden kann und auf Grund welcher physikalischen Gesetze eine Funktionstüchtigkeit gegeben ist. Da diese Angaben fehlen, ist es dem Fachmann nicht möglich, eine "Gravitationsaufhebungseinrichtung" auszuführen.

Da der Aufbau und die Funktionsweise der "Gravitationsaufhebungseinrichtungen" nicht ausreichend offenbart sind, kann die Anmeldung dem zuständigen Fachmann auch keinen Weg aufzeigen, wie er eine Steuerung einer "Fliegenden Untertasse" durch eine Koppelung mehrerer "Gravitationsaufhebungseinrichtungen" ausführen könnte. Denn zu dieser vom Anmelder beabsichtigten Art der Steuerung sind funktionsfähige "Gravitationsaufhebungseinrichtungen" erforderlich, die eine vermehrte oder verringerte Aufhebung der Gravitation bewirken können.

Die noch angegebene Steuerung allein durch "Gewichtsverschiebung" ist ebenfalls nicht ausreichend offenbart. Denn auch zu dieser Art der Steuerung, die dem Fachmann ebenfalls nicht bekannt ist, sind den Anmeldungsunterlagen keine weiteren Angaben zu entnehmen.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämperprö






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Beschluss v. 18.03.2002
Az: 9 W (pat) 70/01


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