Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 27. Juni 2007
Aktenzeichen: 7 U 200/06

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 27.06.2007, Az.: 7 U 200/06)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. November 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam € Az. 10 O 118/06 € teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Originalbänder im Digi-Beta-Format aus der Produktion €...€, auf denen sich die Folgen 23 € 26 mit den Arbeitstiteln €€€ befinden, an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte zur Fernsehverwertung, einschließlich der Rechte für die Ausstrahlung im digitalen € Bouquet, Internet sowie über Kabel und Satellit an den zu Ziffer 1. bezeichneten Filmwerken an den Kläger zurück zu übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht nach Insolvenzanfechtung die Herausgabe der Filmrollen von vier Folgen der Filmreihe €€€ sowie Herausgabe der urheberrechtlichen Schutz- und Verwertungsrechte an denselben und Nutzungsentschädigung nach Erstausstrahlung der Folgen durch den Beklagten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die € künftigen - Nutzungsrechte an den Filmwerken seien dem Beklagten bereits mit Abschluss des Koproduktionsvertrages im September 2003 eingeräumt worden. Der (Voll-)Erwerb dieses Nutzungsrechts habe mit Fertigstellung der Werke Ende November 2003 stattgefunden; einer Übergabe der Filmrollen habe es dazu nicht bedurft. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien nicht erfüllt, da der Beklagte unstreitig zu den hier relevanten Zeitpunkten über die Zahlungsunfähigkeit bzw. den am 27. Oktober 2003 gestellten Insolvenzantrag der Schuldnerin nicht informiert gewesen sei, sondern davon erst am 3. Dezember 2003 Kenntnis erhalten habe. Der Kläger könne auch die Übergabe der Filmrollen nicht insolvenzrechtlich anfechten, weil er mehrfach die Erfüllung des Vertrages verlangt habe und die spätere Anfechtung deshalb treuwidrig sei. Eine Nutzungsentschädigung für die Ausstrahlung der Folgen schulde der Beklagte als Inhaber der Nutzungsrechte und Alleineigentümer der Bänder nicht.

Gegen dieses ihm am 14. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese € nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Februar 2007 € mit einem am 1. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens Rechtsanwendungsfehler seitens des Landgerichts, insbesondere mit Blick auf die Bewertung seiner vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen für die Anfechtbarkeit der verschiedenen Rechtshandlungen der Schuldnerin. Er ergänzt seinen Vortrag ferner dahin, dass die Sprachaufnahmen für die vier Filmfolgen erst am 16. Dezember 2003 erfolgt und das Werk sodann insgesamt am Folgetag abgenommen worden seien. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei unabhängig von der Anfechtbarkeit der Übertragung der Nutzungsrechte allein schon infolge der anfechtbaren Übergabe der Filmrollen begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1.die Originalbänder im Digi-Beta-Format aus der Produktion €€€, auf denen sich die Folgen 23 € 26 mit den Arbeitstiteln €€€ befinden, an den Kläger herauszugeben,2.an den Kläger 6.767,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2006 zu zahlen,3.an den Kläger die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte zur Fernsehverwertung, einschließlich der Rechte für die Ausstrahlung im digitalen € Bouquet, Internet sowie über Kabel und Satellit, an den zu Ziffer 1. bezeichneten Folgen der Produktion herauszugeben.Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Dem neuen Tatsachenvortrag, dem er inhaltlich nicht entgegentritt, bemisst er erhebliche Bedeutung nicht bei; die bei Trickfilmen der in Rede stehenden Art entscheidende Bildabnahme habe bereits am 19. November 2003 stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf insolvenzrechtliche Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 InsO) der Leistungsschutz- und sonstigen Rechte aus § 94 Abs. 1 UrhG an den Folgen 23 € 26 der Filmreihe €€€ zu, weil die Übertragung dieser Rechte gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist. Die auf das Recht zur Verfilmung gründenden urheberrechtlichen Schutzrechte an dem zugrunde liegenden Kinderbuch und dem Drehbuch werden von diesem Rückgewähranspruch allerdings nicht erfasst; diese hat der Beklagte anfechtungsfest erworben.

Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 129 InsO liegen vor. Die Übertragung der urheberrechtlichen Leistungsschutz- und sonstigen (Verwertungs-)Rechte stellt eine Rechtshandlung dar, die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben, weil die Übertragung auf den Beklagten zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse geführt hat.

a) Die Übertragung der urheberrechtlichen Leistungsschutz- und sonstigen Rechte ist gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, soweit die unmittelbar an dem Filmwerk der Folgen 23 € 26 entstandenen urheberrechtlichen Schutz- und Verwertungsrechte betroffen sind.

In dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag vom 15./30. September 2003 haben die Parteien in § 3 Ziffer 1 die Übertragung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte an den fertiggestellten Produktionen der Folgen der Filmreihe €€€ in dem dort im Einzelnen weiter festgelegten sprachlichen, örtlichen, zeitlichen und sachlichen Umfang vereinbart. Gemäß § 3 Ziffer 3 umfasst diese Rechteeinräumung alle Nutzungs- und sonstigen Rechte auch bezüglich der Inhaber von Leistungsschutzrechten, deren Werke und Leistungen zur Herstellung der Produktion genutzt worden sind. Die Schuldnerin hat dort ausdrücklich versichert, zu diesen Rechteübertragungen berechtigt zu sein und sich die zur Verwertung der Produktion gemäß diesem Vertrag erforderlichen Zustimmungen beschafft zu haben. Von dem Vertrag erfasst werden demnach auch Rechte Dritter, die allerdings nicht spezifiziert werden. Immerhin ergibt sich aus § 2 Ziffer 4 des Vertrages, dass bereits seinerzeit ein Drehbuch vorgelegen hat. Auch die daran bestehenden Urheberrechte, etwa das Recht zur Verfilmung gemäß § 88 UrhG, die gemäß § 89 Abs. 3 UrhG von den Rechten an einem darauf fußenden Filmwerk grundsätzlich unberührt bleiben, sollten danach Gegenstand der vereinbarten Rechteübertragung sein. Ähnliches würde für das dem Drehbuch zugrunde liegende Kinderbuch mit der Figur des €€€ gelten.

Sämtliche dieser urheberrechtlich geschützten Verwertungs- und sonstigen Rechte sind € wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat € bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15./30. September 2003 auf den Beklagten übertragen worden, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Beklagte unstreitig keinerlei Kenntnis von einer etwa drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte und auch noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt war. Das allein besagt allerdings über die Anfechtbarkeit derselben nach den §§ 129 ff. InsO noch nichts, weil eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

Die Rechte an den den Filmwerken zugrunde liegenden Werken, wie insbesondere Kinderbuch oder Drehbuch, waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstanden. Darauf lässt die Regelung des § 2 Ziffer 4 des Vertrages der Parteien schließen. Diesem Verständnis des Senates sind die Parteien im Verhandlungstermin am 25. Mai 2007 auch nicht entgegen getreten. Diese bereits bei Vertragsschluss bestehenden urheberrechtlichen Leistungsschutz- und sonstigen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Verfilmung derselben, hat der Beklagte außerhalb des kritischen Zeitraumes und demnach anfechtungsfest erworben.

Für die in § 94 Abs. 1 UrhG geregelten Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an dem vollendeten Filmwerk stellt sich die Situation im Streitfall jedoch grundlegend anders dar. Das Filmwerk ist erst am 16./17. Dezember 2003 und damit zu einem gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtungsrelevanten Zeitpunkt fertiggestellt worden. Mitte Dezember 2003 war der Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und der Beklagte wusste unstreitig seit dem 3./4. Dezember 2003 um diesen Eröffnungsantrag vom 27. Oktober 2003.

Der Kläger hat zwar erstmals in zweiter Instanz vorgetragen, dass die Tonaufnahmen zu den in Rede stehenden Folgen 23 € 26 des Filmwerks erst am 16. Dezember 2003 vorgenommen und die Filmfolgen sodann am 17. Dezember 2003 abgenommen worden sind, während erstinstanzlich beide Parteien übereinstimmend von einer Fertigstellung der Filmwerke spätestens Ende November 2003 ausgegangen sind. Mit diesem neuen Vorbringen ist der Kläger nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger einen Zulassungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Beklagte ist diesem neuen Vorbringen nämlich nicht entgegengetreten. Unstreitiger Tatsachenvortrag unterfällt nicht der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO und ist daher auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen (BGHZ 161, 138; BGH GRUR 2006, 401).

Der Beklagte hat lediglich die Auffassung vertreten, bei Trickfilmen seien die Tonaufnahmen von nur untergeordneter Bedeutung und deshalb das Filmwerk bereits mit Vollendung der Bildaufnahmen fertiggestellt. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Bei einem Filmwerk, dessen Bilder unstreitig durch Tonaufnahmen unterlegt werden sollten und im Streitfall auch unterlegt worden sind, ist die Werkschöpfung erst mit vollständiger Tonuntermalung abgeschlossen, weil erst dann das Filmwerk wirklich vollendet, also fertiggestellt ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Anfechtbarkeit der Übertragung der Urheberrechte an dem Filmwerk auch entscheidend auf den Zeitpunkt der Fertigstellung an. Insbesondere hatte die im September 2003 vertraglich vereinbarte Übertragung der Nutzungsrechte an dem noch zu erstellenden Filmwerk keine unmittelbar dingliche Wirkung und begründete auch kein € mit der Entstehung der Rechte aus § 94 Abs. 1 UrhG bei Fertigstellung € insolvenzanfechtungsfest zum Vollrecht erstarktes Anwartschaftsrecht mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 InsO der Zeitpunkt der Entstehung des Vollrechts außer Betracht bleibt. Mit der Übertragung der Rechte aus § 94 Abs. 1 UrhG in dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag hat der Beklagte nämlich noch keine gesicherte Rechtsstellung erworben. Der Beklagte setzt zu Unrecht den Erwerb eines bedingt begründeten und insolvenzrechtlich als bereits bestehend behandelten (Anwartschafts-)Rechts mit dem hier vorliegenden Erwerb eines erst künftigen Rechts gleich. Ein Anwartschaftsrecht setzt einen mehr-aktigen Entstehungstatbestand eines Rechts voraus, von dem schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., vor § 158, Rdnr. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entstehung der Leistungsschutzrechte aus § 94 Abs. 1 UrhG knüpft aber einzig an die vollständige Fertigstellung des Filmwerkes an, die nur rein tatsächlich, aber nicht rechtlich mit der Zahlung der vereinbarten Koproduktionskosten verbunden ist. Die Vollendung des Filmwerks mag zwar ohne die vereinbarte Kofinanzierung durch den Beklagten nicht realisierbar sein, sie kann aber gleichwohl trotz Zahlung des vereinbarten Anteils an den Herstellungskosten aus Gründen, die einzig in der Person der Schuldnerin liegen, verhindert werden. Damit fehlt es bereits an der allgemein anerkannten Voraussetzung für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts.

Der Beklagte konnte daher nicht bereits bei Vertragsschluss im September 2003 eine gesicherte Rechtsposition an dem noch nicht fertiggestellten Filmwerk erwerben.

b) Das Anfechtungsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er unstreitig mehrfach von dem Beklagten die Bezahlung des letzten Teilbetrages der vereinbarten Koproduktionskosten angemahnt hat.

Grundsätzlich verliert der Insolvenzverwalter sein Anfechtungsrecht, wenn er vor dessen Ausübung den Gegner gemäß § 103 InsO auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch nimmt (Marotzke in Eickmann u.a., InsO, 4. Aufl., § 103 Rdnr. 12; MK-Kirchhof, InsO, § 143 Rdnr. 16). Im Streitfall hat der Kläger außergerichtlich mehrfach bei dem Beklagten die Zahlung der letzten Rate von 8.167,77 EUR angemahnt. Er hat jedoch mit diesen Zahlungsaufforderungen jeweils ausdrücklich gerade keine Erklärung nach § 103 InsO verbunden. Natürlich kann die Aufforderung eines Insolvenzverwalters mit Fristsetzung zur Erbringung der geschuldeten Leistung eine Erfüllungswahl darstellen. Eine solche Willensrichtung lässt sich einer Zahlungsaufforderung nur dann entnehmen, wenn der Verwalter gleichzeitig die Berechtigung der Einwendungen des anderen Teils einräumt, also etwa Zahlung nur Zug um Zug gegen die Gegenleistung fordert (vgl. dazu OLG Stuttgart ZIP 2005, 588). Schon der Umstand, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen bewirkt, gebietet deutliche Zurückhaltung bei der Annahme einer (konkludenten) Erfüllungswahl. Im Streitfall ist dies umso mehr angezeigt, als der Kläger ausdrücklich erklärt hat, mit der Zahlungsaufforderung keine Erfüllungswahl nach § 103 InsO getroffen zu haben. Mit Recht weist der Kläger im Übrigen darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei dem Koproduktionsvertrag um ein beiderseits noch nicht (vollständig) erfüllten Vertrag gehandelt haben sollte. Tatsächlich ist eine wie auch immer geartete Erfüllungshandlung des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der von dem Beklagten für seine abweichende Rechtsauffassung angeführte Fall eines im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vom Schuldner und dem Gläubiger nur zum Teil erfüllten Vertrages liegt demnach gerade nicht vor.

2. Neben den Leistungsschutzrechten nach § 94 Abs. 1 UrhG hat der Beklagte auch die Filmbänder als solche in einer nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Weise erlangt. Die Übergabe der Bänder mit den Folgen 23 € 26 erfolgte im Anfechtungszeitraum, nämlich nach dem 17. Dezember 2003, mithin nach Antragstellung und nach Kenntnis des Beklagten von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin.

3. Der Kläger kann jedoch von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen.

Zwar umfasst der € im Streitfall an den anfechtbaren Erwerb der Leistungsschutzrechte an dem Filmwerk und den dieses verkörpernden Digitalbändern anknüpfende € Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch die aus dem anfechtbar erlangten Gegen-stand gezogenen und beim Anfechtungsgegner noch vorhandenen Nutzungen (§§ 818 Abs. 1, 100 BGB). Der Kläger übersieht jedoch, dass insoweit bereits Erfüllung eingetreten ist, nachdem der Beklagte die im Gemeinschaftsproduktionsvertrag vereinbarten Zahlungen vollständig geleistet hat.

Der Kläger selbst berechnet den Wert der aus den Folgen 23 € 26 der Sendereihe €€€ zu ziehenden Nutzungen für den Beklagten am Maßstab der von diesem übernommenen Co-Produktionskosten. Es erscheint mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte auch durchaus nachvollziehbar, dass dem Beklagten die € allerdings vielfach auszunutzenden - Filmverwertungsrechte insgesamt so viel wert waren, wie er für die Schaffung dieses Filmwerks beizusteuern bereit war. Genau diesen Betrag hat er allerdings unstreitig an die Schuldnerin und an den Insolvenzverwalter gezahlt und damit den Nutzungswert der vier Filmfolgen insgesamt € und nicht nur die hier allein in Rede stehenden Rechte an der Erstausstrahlung € ausgeglichen. Einen über den übernommenen Anteil an den Produktionskosten hinaus gehenden Nutzungswert aus der Erstausstrahlung der streitbefangenen Folgen, der nun noch zu ersetzen wäre, behauptet der Kläger selbst nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung trotz der vom Beklagten geschuldete Rückübertragung der Filmverwertungsrechte und der Herausgabe der Filmbänder auch insoweit teilweise unterlegen ist, weil die der Verfilmung zugrunde liegenden urheberrechtlichen Leistungsschutz- und sonstigen Rechte wirksam und insolvenzfest auf den Beklagten übertragen wurden. Der Kläger kann demnach zwar die weitere Ausstrahlung der in Rede stehenden Filmfolgen durch den Beklagten verhindern, wird an der eigenen Verwertung aber faktisch dadurch gehindert, dass er sich der zugrunde liegenden Verfilmungsrechte wirksam begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwertfür das Berufungsverfahren: 18.669,18 EUR






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 27.06.2007
Az: 7 U 200/06


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