Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: I-5 U 101/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 20.05.2010, Az.: I-5 U 101/09)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.07.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 09.09.2009

- Az: 10 O 165/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs-verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvoll-streckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin ist eine gewerbliche Immobiliengesellschaft. Für ein Objekt Grundstück H… 2 in D…, das sie 1987 erworben hatte, beauftragte sie den Architekten H…-J... S… mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten.

Mit der Geltendmachung von ihr angeblich gegenüber dem Architekten zustehenden Ansprüchen hatte sie die Beklagte zu 1) beauftragt, bei der der Beklagte zu 2) stets der sachbearbeitende Rechtsanwalt war. Der zunächst durch die Beklagten als Verfahrensbevollmächtigte im Mahnbescheidsverfahren Mitte 2000 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 527.393,94 € wurde, nachdem der Architekt am 10.09.2000 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, im September 2002 nach entsprechendem Antrag der Klägerin und Abgabe an das Landgericht Düsseldorf dort als Klageverfahren weitergeführt. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 26.02.2004 mit der Begründung ab, der geltend gemachte Schaden sei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Senat wies die von der Klägerin, weiterhin vertreten durch die Beklagten, gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 17.03.2005 … zurück, wobei er primär darauf abstellte, dass die Ansprüche gegen den Architekten spätestens Ende 1999 verjährt seien. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 10.11.2005 zurück.

Mit dem Vorwurf der Verletzung der ihnen aus dem Mandatsverhältnis zu der Klägerin erwachsenen anwaltlichen Pflichten macht die Klägerin Regressforderungen gegen ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten und Rechtsanwälte geltend. Der ihr entstandene Schaden solle zum einen in dem Verlust der Ansprüche gegen den Architekten, die sich aus von diesem verursachte Mehrkosten in Höhe von 867.914,66 € sowie Zinsschäden in Höhe von 732.567,90 € zusammensetzten, und zum anderen aus den Prozesskosten des Vorverfahrens in Höhe von 63.491,00 € für die drei Instanzen bestehen. Die Klageforderung belief sich - erstinstanzlich - auf insgesamt 1.663,973,56 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 63.491,00 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit es die Beklagten verurteilt hat, hat es sich auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag in Höhe von 63.491,00 € zu, da der Beklagte zu 2) pflichtwidrig die Durchführung des letztlich erfolglosen Rechtsstreits über drei Instanzen veranlasst habe, ohne die Klägerin über die mögliche Verjährung der geltend gemachten Ansprüche aufgeklärt und/oder mit der Gegenseite über einen etwaigen Verzicht auf die Verjährungseinrede Rücksprache genommen zu haben. Für diesen Schaden hafte die Beklagte zu 1) gem. § 8 Abs. 1, 2 PartGG. Ein Verschulden der Pflichtverletzung werde vermutet. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht widerlegen können. Ohne Erfolg hätten sie sich darauf gestützt, der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass weder eine den Beginn der Verjährung begründende Abnahme des Werkes des Architekten noch eine Kündigung des Vertrages stattgefunden habe. Indes sei dem Beklagten zu 2) vorzuwerfen, die Verjährung gar nicht erst in Betracht gezogen und nicht aus Vorsicht bis Ende 1999 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen zu haben. Vor dem Hintergrund eines ihm - dem Beklagten zu 2) - seitens der Klägerin bei Mandatsantritt übergebenen "Protokolls zum Bauzustand bei Übergabe des Objektes von Herrn S… an Bauherrn und Büro K…" (datiert auf den 25.10.1994) und eines an den Architekten gerichteten - wenngleich nicht abgeschickten - Kündigungsschreibens hätte der Beklagte zu 2) aus äußerster Vorsicht die Möglichkeit eines Verjährungsbeginns spätestens Ende 1999 in Betracht ziehen und damit vor Ablauf der Verjährung Ende 1999 den Mahnbescheid beantragen müssen. Nachdem er diesen Zeitpunkt schuldhaft verpasst gehabt habe, hätte er nicht einfach ein Mahn- bzw. ein sich daran anschließendes Klageverfahren initiieren dürfen, da dieses Verfahren von vornherein mit dem erheblichen Risiko behaftet gewesen sei, wegen Verjährung der Ansprüche erfolglos zu bleiben. Die Beklagten hätten die Klägerin über die diesbezüglichen Risiken aufklären und bei der Gegenseite auf einen Verzicht der Verjährungseinrede hinwirken müssen.

Durch diese schuldhafte Pflichtverletzung seien adäquat kausal die geltend gemachten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 63.491,00 € entstanden. Dies gelte auch für die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Der Klägerin komme insgesamt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugute, die die Beklagten nicht durch ihren Vortrag zu widerlegen vermocht hätten.

Hinsichtlich der diesbezüglichen Primäransprüche sei indes Verjährung gem. § 51b BRAO eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs sei derjenige des Schadenseintritts. Der Regressanspruch sei mit der Zustellung des Mahnbescheides am 18.09.2000 entstanden. Die Verjährung habe gem. § 51b BRAO drei Jahre später am 18.09.2003 geendet. An die Primärverjährung habe sich jedoch eine dreijährige Sekundärverjährung angeschlossen, die vor der Zustellung der Klage am 11.12.2006 noch nicht abgelaufen sei. Eine solche Sekundärverjährung resultiere aus einer sekundären Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 2) habe Anlass gehabt, auf mögliche Regressansprüche hinzuweisen. In seinem Schreiben vom 17.09.2002 an die Klägerin habe der Beklagte zu 2) selbst davon gesprochen, dass der Architektenvertrag mit S… bereits gekündigt gewesen sei. Dem Beklagten habe sich ersichtlich zu diesem Zeitpunkt ein neuer Umstand offenbart, der ihm Anlass hätte geben müssen, erneut über die Frage der Verjährung nachzudenken und die Klägerin auf die Erfolglosigkeit etwaiger Verfahren sowie mögliche Regressansprüche gegen sich hinzuweisen. Auch habe sich der Architekt in seiner Klageerwiderung vom 19.12.2002 auf eine Verjährung berufen, so dass spätestens dann - also zu einem Zeitpunkt als die Primärverjährung noch nicht abgelaufen gewesen sei - eine Hinweispflicht des Beklagte bestanden habe. Dieser Sekundäranspruch sei nicht verjährt. Er ende, sofern zum Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruchs das Mandatverhältnis noch fortbestehe, drei Jahre nach der Verjährung desselben, hier also an sich am 18.09.2006 und damit vor Zustellung der Klage am 11.12.2006. Die Verjährungsfrist sei jedoch wegen der vom 15.04.2005 bis zum 24.01.2006 geführten Verhandlungen mit den Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung gemäß § 203 BGB n.F. gehemmt gewesen, so dass die - eine erneute Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auslösende - Klageerhebung in nicht verjährter Zeit erfolgt sei.

Weitere Regressansprüche (in Bezug auf die verjährten Ansprüchen gegen den Architekten in Höhe von insgesamt 867.914,66 € nebst entstandener Zinslast in Höhe von 732.567,90 €) hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die insoweit in Betracht kommenden Regressansprüche - sowohl in Bezug auf Primär- wie Sekundäransprüche - verjährt seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben, auch soweit sie verurteilt worden sind. Zur Begründung führen sie an:

Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 2). In Hinblick auf das erforderliche Verschulden habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte zu 2) auf die Erklärung der Klägerin, der Architektenvertrag mit dem Architekten S… sei nicht gekündigt worden, habe vertrauen dürfen und deshalb nicht von einem Beginn der Verjährung zum Ende des Jahres 1994 habe ausgehen müssen. Gerade weil die Klägerin dem Beklagten zu 2) ausdrücklich erklärt habe, dass keine Kündigung des Architektenvertrages erfolgt sei, insbesondere das Kündigungsschreiben vom 09.01.1995 nicht abgesandt worden sei, habe der Beklagte zu 2) sich auf die Richtigkeit des von der Klägerin mitgeteilten Sachverhalts verlassen dürfen. Der Beklagte zu 2) habe auf die Richtigkeit dieser Sachverhaltsinformationen vertrauen dürfen und habe verjährungsunterbrechende bzw. - hemmende Maßnahmen daher Ende 1999 nicht zu veranlassen brauchen(BB 4 = 472).

Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Senat den Verjährungsbeginn Ende 1994 nicht lediglich an das Übergabeprotokoll vom 25.10.1994 angeknüpft habe, sondern vielmehr an die überraschende erstinstanzliche Aussage des Zeugen W…, wonach sich die Klägerin im Jahre 1994 von S… getrennt habe. Die Klägerin habe ausweislich des als Anlage B 37 zu den Akten gereichten Telefaxes vom 08.03.2005 an den Beklagten zu 2) erklärt, diese Aussage von W… bezüglich einer eventuellen Kündigung des Vertragsverhältnisses müsse korrigiert werden. Diese Auffassung der Klägerin, die Zeugenaussage W… sei falsch, das OLG müsse auf diesen Fehler hingewiesen, der Zeuge W… noch einmal vernommen werden, belege, dass die Klägerin vor Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) stets darauf hingewiesen habe, dass der Architektenvertrag noch bis 1996 Bestand gehabt habe (BB 7 = GA 475).

Eine - insoweit unterstellte - schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei für die Prozesskosten aus dem Vorverfahren jedenfalls nicht kausal geworden. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht widerlegt hätten. Vorliegend sei der Anscheinsbeweis erschüttert, weil die Klägerin zahlreiche Bedenken des Beklagten zu 2) gegen die Durchführung des Vorverfahrens in den Wind geschlagen habe. Obwohl der Beklagte zu 2) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Anspruch nicht substantiiert dargelegt sei und das Verfahren außerordentlich risikoreich sei, habe die Klägerin sich über all diese Bedenken hinweg gesetzt und auf der Durchführung des Verfahrens bestanden (i.e. BB 10f = GA 478f). Die Klägerin habe entgegen des deutlichen Hinweises durch die Beklagten auf die fehlende Erfolgsaussicht ausdrücklich die Durchführung des Verfahrens gewünscht (BB 11 = GA 479). Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin, die sich als beratungsresistent erwiesen habe, die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht für sich in Anspruch nehmen. Demnach habe die Klägerin die Kausalität, also den Umstand, dass die Klägerin bei Hinweisen auf die Verjährung von der Einleitung und Durchführung des Verfahrens Abstand genommen hätte, in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen (BB 11 = GA 479).

Zumindest sei zu prüfen, ob bei dieser Sachlage die Kosten der Berufung und insbesondere die der Revisionsinstanz noch voll zugerechnet werden könnten. Es sei im Hinblick auf die Kosten der Berufungsinstanz und zumindest der Revisionsinstanz von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges auszugehen, diese Kosten den Beklagten damit nicht mehr zuzurechnen (BB 12 = GA 480).

Die Beklagten halten die Verjährungseinrede aufrecht. Den Beginn der Verjährung des Regressanspruchs habe das Landgericht fehlerhaft mit der Zustellung des Mahnbescheides und nicht mit dessen Antragstellung angenommen. Dies führe zum Ablauf der Primärverjährung am 04.07.2003 und einer etwaigen Sekundärverjährung am 04.07.2006 (BB 13 = GA 481). Das vom Landgericht herangezogene Schreiben der Beklagten vom 17.09.2002 (B 16) habe keine Veranlassung gegeben, die Klägerin auf die Erfolglosigkeit etwaiger Verfahren sowie mögliche Regressansprüche hinzuweisen (BB 13= GA 481).

Eventuelle Sekundäransprüche wären bei Klageerhebung verjährt gewesen. Die Verjährung solcher Sekundäransprüche sei am 04.07.2006, also vor der Klagezustellung am 11.12.2006 erfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Verjährung nicht über mehr als 5 Monate durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 15.04.2005, die Sache dem Haftpflichtversicherer zu übergeben, sei nicht als Verhandlung zu sehen. Eine - unterstellte - Reaktion der Beklagten z.B. die Erklärung, die Sache an den Haftpflichtversicherer weitergeben zu wollen, sei nichts als die Erfüllung einer Obliegenheit aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag und stelle im Verhältnis zur Geschädigten weder eine Verhandlung noch einen Meinungsaustausch dar. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.2006 (K 42) ergebe sich, dass solche Verhandlungen nicht stattgefunden hätten (BB 14 = GA 482).

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung und trägt im Wesentlichen folgendes vor:

Die Beklagten hätten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Hinblick auf die Überprüfung etwaiger Verjährungsfristen zumindest den für die Klägerin sichersten Weg empfehlen und einschlagen müssen, der darin bestanden hätte, die in diesem Falle kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren zu beachten. Der Beklagte zu 2) sei zudem schon im Rahmen der Vorbereitung des Klage- bzw. des Mahnverfahrens davon ausgegangen, dass man zumindest aus Sicherheitsgründen die Klage innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist einreichen müsse. Die Klägerin wiederholt insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Beklagte in einem Gespräch zwischen Herrn E…, dem Zeugen T… und dem Beklagten zu 2) im ersten Halbjahr 1999 positiv bestätigt habe, dass im Zweifel von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden müsse (BE 2 = GA 502).

Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagten hätten davon ausgehen können und müssen, dass das Vertragsverhältnis mit dem Architekten S… schon im Jahre 1994 beendet worden sei. In der besagten Besprechung im Jahre 1999 sei auch die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Architekten erörtert worden. Bereits erstinstanzlich sei hierzu vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 2) in dem Gespräch davon ausgegangen sei, dass mit Übergabe des Objektes an einen neuen Architekten am 25.10.1994 der Architektenvertrag mit S… als gekündigt angesehen werden müsse. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten den für die Klägerin sichersten Weg wählen müssen und rein vorsorglich den Beginn der Verjährungsfrist zum 31.12.1994 annehmen müssen (BE 4 = GA 504).

Entgegen den Angriffen der Beklagten sei das Landgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass die Klägerin, wenn die Beklagten sie eindeutig darauf hingewiesen hätten, dass die Schadensersatzforderungen verjährt seien, das Klageverfahren nicht durchgeführt, sich vielmehr beratungskonform verhalten und von einer Klage abgesehen hätte. Tatsächlich hätte die Klägerin im Hinblick auf die extrem hohen Prozesskosten den Schadensersatzprozess gegen S… nicht geführt, wenn die Beklagten ihr erklärt hätten, der Anspruch sei wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar (BE 4 = GA 504).

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahrens wird ergänzend auf den Inhalt der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet (§ 513 ZPO), da das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO aufweist und nach den vom Senat zu berücksichtigenden Tatsachen (§ 529 ZPO) eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Sinne einer Klageabweisung auch im Hinblick auf die durch das angefochtene Urteil der Klägerin zuerkannten Schadensersatzansprüche gerechtfertigt ist.

Die Klägerin meint, die Beklagten als Gesamtschuldner aus anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch nehmen zu können. Sie hat im Wesentlichen zwei Pflichtverstöße bei der Wahrnehmung des dem Beklagten zu 2) übertragenen Mandats vorgebracht, für die die Beklagte zu 1) als Partnerschaftsgesellschaft, der der Beklagte zu 2) angehört, zu haften habe. Zum einen hat die Klägerin den Beklagten vorgeworfen, der Beklagte zu 2) habe zu verantworten, dass der bzw. die Schadensersatzansprüche gegen den Architekten S…, mit deren Geltendmachung der Beklagte zu 2) mandatiert worden sei, verjährt seien und sie - die Klägerin - diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen könne, was der Senat in seinem Urteil vom 18.03.2005 … so entschieden hat. Zum anderen habe der Beklagte zu 2) die in dem letztlich gegen den Architekten S… in drei Instanzen verlorenen Prozess entstandenen Verfahrenskosten zu verantworten, da er sie - die Klägerin - nicht über die einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit entgegenstehende Verjährung aufgeklärt habe. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil den auf ein Verjährenlassen der Ansprüche gegen den Architekten S... gestützten Regressanspruch nicht durchgreifen lassen, da ein solcher Anspruch seinerseits verjährt sei. Soweit es um die Haftung für die Prozesskosten des Verfahrens gegen den Architekten S… geht, hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwaltshaftung der Beklagten bejaht, die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede als im Ergebnis nicht durchgreifend erachtet und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Prozesskosten der drei Instanzen des Vorprozesses in Höhe von insgesamt 63.491,00 € verurteilt. Mit ihrer Berufung wenden die Beklagten hiergegen ein, es fehle an der erforderlichen anwaltlichen Pflichtverletzung, die notwendige Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden sei nicht gegeben und schließlich die von ihnen erhobene Verjährungseinrede greife entgegen der Auffassung des Landgerichts durch. Die Beklagten dringen zumindest mit dem zuletzt genannten Berufungsangriff durch.

I.

Die Wertung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) habe schuldhaft seine anwaltlichen Pflichten bei der Wahrung der Vermögensinteressen der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung des ihm übertragenen Mandats der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalts S… verletzt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Erheblicher Tatsachenvortrag der Parteien wurde übergangen. Ob sich dieser Rechtsfehler letztlich zulasten der Beklagten ausgewirkt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden,

Der nach dem zutreffenden Ansatz des Landgerichts in Betracht kommende Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB setzt eine Verletzung der Vertragspflichten, die den Rechtsanwalt aus dem mit dem Mandanten (Klägerin) geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag treffen, voraus.

1.

Der Rechtsanwalt ist seinem Auftraggeber grundsätzlich aufgrund eines Dienstvertrages zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, IX 54/02, NJW-RR 2003,1212). Hierbei muss der Anwalt prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, IX ZR23/04, NJW 2006, 501). Den Mandanten muss der Rechtsanwalt vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Gibt die Sachlage für den Rechtsanwalt bei bzw. nach ordnungsgemäßer Prüfung und Wertung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen Anlass zu Bedenken und Zweifeln, so muss der Anwalt diese darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996, IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929ff = WM 1996, 1832ff m.w.N.; Urteil vom 13. März 1997, IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168ff = WM 1997, 1392ff = MDR 1997, 894f). Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (vgl. BGH Urteil vom 12.03.1997, IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; Urteil vom 13.11.2008, IX ZR 69/07, WM 2009, 283ff zit. nach juris Tz 5 ).

2.

Nach diesen Kriterien kommt als haftungsauslösender Pflichtverstoß in Betracht, dass der Beklagte zu 2) vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Namen der Klägerin zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, derer sich die Klägerin gegen den Architekten S… berühmt hat, im Rahmen der Prüfung der Rechts- und Sachlage pflichtenwidrig verkannt bzw. übersehen hat, dass zu diesem Zeitpunkt diese Ansprüche bereits verjährt waren und bei zu erwartender Erhebung der Verjährungseinrede durch den Architekten der Prozess vor diesem Hintergrund verloren gehen würde.

a)

Der Beklagte zu 2) musste bei der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung der Rechtslage zu der Erkenntnis kommen, bzw. in Erwägung ziehen, dass der in Rede stehende Schadensersatzanspruch, den gerichtlich zu verfolgen er von der Klägerin beauftragt wurde, innerhalb einer Frist von 5 Jahren verjährte.

Dass die hier in Betracht gekommenen Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung - ebenso wie solche wegen Verletzung der Bauüberwachung oder Planungs- und Koordinierungspflichten des Architekten - der fünfjährigen Gewährleistungspflicht des § 638 BGB a.F. unterliegen und nicht der 30 - jährigen Verjährung, wie sie bei einer positiven Vertragsverletzung regelmäßig eingreift, hat der Senat hat im Vorprozess in seinem Urteil vom 17.03.2005, I-5 U 75/04 - (veröffentlicht in BauR 2006, 547ff) dort UA 13f unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.12.2002, 5 U 28/02 (veröffentlicht in BauR 2003, 1604 = IBR 2003, 613 mit zustimmender Anmerkung Büchner) näher ausgeführt und begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf diese Darlegungen verwiesen.

Wie insbesondere die vom Senat a.a.O. herangezogene Literaturauffassung aus Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen und Locher/Koeble/Frik sowie die ebenfalls zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.1987 belegen, hätte sich dem Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt, als er die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Architekten S… und hierbei auch die Frage einer in Betracht kommenden Verjährung der in Rede stehenden Schadensersatzansprüche einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen hatte, die Rechtslage bei sorgfältiger Sichtung der Kommentarliteratur und der zu der Verjährungsfrage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung derart dargestellt, dass eine zweifelsfreie und eindeutige, auf höchstrichterlichen Entscheidungen basierende Wertung nicht möglich war. Soweit der BGH in seinem Nichtzulassungsbeschluss in dieser Sache vom 10.11.2005 (vgl. K 30) darauf verwiesen hatte, dass die Frage der Dauer der Verjährung bereits durch Urteil vom 13.02.2003, VIII ZR 395/03, BauR 2003, 1061 geklärt sei, lag diese Entscheidung im Jahre 2000 zwar noch nicht vor. Der Beklagte zu 2) hätte bei sorgfältiger Prüfung aber zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass gewichtige Stimmen und erhebliche Argumente vorgebracht wurden, die für eine (im Vergleich zu der nach damaligen Verjährungsrecht § 195 BGB a.F. für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung geltenden langen 30- jährigen Verjährungsfrist) kurze Verjährungsfrist von 5 Jahren sprachen. Der Rechtsanwalt muss eine umfassende Einschätzung der Rechtslage vornehmen und hat hierbei den sichersten Weg zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2002, IX ZR 418/98, NJW 2002, 1417; kritisch hierzu Borgmann/Jungk/ Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, S. 160 m.w.N.). Mithin hätte der Beklagte zu 2) bei der Rechtsprüfung der Verjährungsfrage die für seine Mandantschaft (Klägerin) ungünstigere Auffassung von der Dauer der Verjährungsfrist, also eine solche von 5 Jahren in seine Überlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage gegen den Architekten S… einbeziehen müssen.

b)

Der Beklagte zu 2) hätte sich bei sorgsamer Prüfung der Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Architekten und der hierbei in Erwägung zu ziehenden Verjährung eines solchen Anspruches mit der Frage nach dem Beginn des Laufes der nach den obigen Ausführungen mit 5 Jahren einzukalkulierenden Verjährungsfrist befassen müssen. Ob dem Beklagten zu 2) hierbei ein zu einem Pflichtenverstoß führender Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, kann auf der Grundlage der lückenhaften Feststellungen des Landgerichts vom Senat nicht entschieden werden. Einer Aufklärung des insoweit widerstreitenden Tatsachenvorbringens der Parteien zu diesem Punkt bedarf es indessen nicht.

aa)

Der Senat hat hierzu im Vorprozess folgende tragenden Erwägungen angestellt:

"Nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werkes, hier also der Architektenleistung, oder wenn eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, VII ZR 190-97, NJW 1999, 2112). Unabhängig hiervon beginnt die Verjährungsfrist auch mit dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch einen der Vertragsparteien zu laufen, falls der Architekt - sei es berechtigt oder nicht berechtigt - seine Tätigkeit eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1971, VII ZR 254/69, NJW 1971, 1840f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1987, NJW-RR 1987, 913). Mit der Kündigung ist für den Bauherrn klar, dass das Architektenwerk künftig endgültig in dem Zustand verbleiben soll, den es zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Der Bauherr kann und muss sich darauf einstellen, dass eine vertraglich vereinbarte oder die gesetzliche Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist (vgl. BGH, a.a.O.").

Von diesem rechtlichen Ansatz bezüglich des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist hätte auch der Beklagte zu 2) bei sorgsamer Prüfung der Rechtslage ausgehen müssen.

bb)

Der Senat ist in seiner Entscheidung im Vorprozess zu dem Ergebnis gelangt, dass unabhängig von einer eventuell erfolgten Abnahme des Architektenwerkes des dortigen Beklagten S… die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens Ende 1994 zu laufen begonnen habe, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des dortigen Verfahrens im Zusammenhang mit diesem Termin im Oktober 1994 geendet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Senatsurteil auf Seiten 15 bis 18 Bezug genommen.

cc)

Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) wäre zu bejahen, wenn dieser auf der Grundlage der ihm von der Klägerin gegebenen Unterlagen und Informationen in Bezug auf den Beginn der Verjährung zu demselben Ergebnis wie der Senat hätte gelangen müssen. Dem stünde es gleich, wenn der Beklagte zu 2) bei sorgfältiger Auswertung und Prüfung die Möglichkeit, dass im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches das diese Frage zu beurteilende Gericht zu dem vom Senat gefundenen Ergebnis gelangen würde, in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen. Denn dann hätte er das Risiko eines Verlustes des Prozesses im Fall, dass sich der Architekt S… auf die Verjährungseinrede beruft, hoch einschätzen müssen und die Klägerin insoweit über diese Risikolage vor der Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung aufklären müssen.

Das Landgericht ist von letzterem ausgegangen und hat hierbei darauf abgestellt, dass zu den dem Beklagten zu 2) übergegebenen Unterlagen unstreitig auch das Dokument "Protokoll zum Bauzustand bei Übergabe des Objektes von Herrn S… an Bauherr und Büro K…" vom 25.10.1994 (vgl. K 22) und des Weiteren ein an den Architekten gerichtetes Kündigungsschreiben (datiert mit dem 09.01.1995, K 20) gehört hätten. Zwar sind die Erwägungen des Landgerichts insoweit zutreffend, als bei isolierter Betrachtung dieser beiden erwähnten Unterlagen für den Beklagten zu 2) Anlass bestanden hätte, mit Blick auf einen hieraus möglichen Rückschluss auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Architekten S… bei der Klägerin wegen des tatsächlichen Sinngehalts und der Bedeutung dieser Dokumente nachzuhaken.

Indessen rügt die Berufung in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Landgericht relevanten Sachvortrag der Beklagten nicht beachtet und unberücksichtigt gelassen hat (BB 5 = Ga 473). Die Beklagten haben bereits erstinstanzlich vorgetragen (GA 148ff), der Beklagte zu 2) habe sich nach Durchsicht der ihm von der Klägerin am 18.09.1998 überlassenen Unterlagen an den Geschäftsführer der Klägerin E… gewandt und diesen u.a. gefragt, wie weit der Architekt S… den Architektenvertrag überhaupt erfüllt habe. Herr E… habe erklärt, Herr S... sei zu keinem Zeitpunkt aus den Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag entlassen worden. Ihm sei lediglich der Architekt B… zur Seite gestellt worden, um die Arbeiten des Architekten S... zu unterstützen. Weder am 25.10.1994 noch später habe eine Abnahme der Leistungen von S... stattgefunden. An dem Bauvorhaben sei noch im Jahre 1996 gearbeitet worden. Die Pflichten von S... aus dem Architektenvertrag hätten bis dahin bestanden. Rechtsanwalt T… könne bestätigen, dass am 25.10.1994 keineswegs eine Abnahme der Leistungen von S... stattgefunden habe. Bei dieser Gelegenheit sei entgegen der Angabe im Aktenvermerk vom 25.10.1994 des Architekten K… auch keine Übergabe des Objekts von Herrn S... an den Bauherrn oder das Büro K… erfolgt. Die Kündigung (vom 09.01.1995) des Architektenvertrages sei niemals abgeschickt worden.

Dieses Tatsachenvorbringen der Beklagten wäre für die Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) erheblich. Denn die vom Senat im Urteil vom 17.03.2005 angestellten Beweiswürdigungsüberlegungen basierten - was den Sinngehalt und die Bedeutung des Protokolls vom 25.10.1994 anbelangt - auf der prozessual gerechtfertigten Annahme, dass bei dem Termin am 25.10.1994 die Übergabe der Unterlagen und des Objektes / Bauvorhabens durch den Architekten S... an den Architekten B... erfolgte und der Architekt S... hiernach für die Klägerin keine vertragliche Leistungen mehr erbracht hatte. Falls die Klägerin den Beklagten - entsprechend deren Berufungsangriff - jedoch genau konträre Informationen erteilt haben sollte, hatte der Beklagte zu 2) auf dieser Grundlage keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Architekten S... sei bereits im Jahre 1994 beendet worden. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen darf, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Lediglich dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiter Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt um weitere Aufklärung bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, IX ZR 23/04, NJW 2006, 501, 502). Bei den seitens der Klägerin - nach der Behauptung der Beklagten - dem Beklagten zu 2) erteilten Informationen handelte es sich um nicht um komplexe juristische Einordnungen, die der Rechtsanwalt nicht dem Mandanten überlassen darf und die er deshalb immer kritisch hinterfragen muss, sondern um reine Tatsachendarstellungen, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 2) vertrauen durfte.

Ob diese Sachverhaltsdarstellung der Beklagten über den Umfang und den Inhalt der dem Beklagten zu 2) gleich zu Beginn des Mandats seitens der Klägerin gegebenen Informationen zutreffend ist oder die dies bestreitende Behauptung der Klägerin (GA 260, 360), der Beklagte zu 2) sei in einem Gespräch mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Übergabe der Unterlagen davon ausgegangen, dass mit Übergabe des Objektes an einen neuen Architekten am 25.10.1994 der Architektenvertrag mit Herrn S... als gekündigt angesehen werden müsse, braucht der Senat nicht aufzuklären; insbesondere braucht er nicht Beweis durch Vernehmung des von der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Klägerin benannten Zeugen, ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt T… erheben. Denn selbst wenn nach Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 2) bejaht werden könnte, wäre ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin, gerichtet auf die Erstattung der unnütz aufgewandten Prozesskosten aus den nachfolgend darzulegenden Gründen verjährt.

II.

Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch die weitere für einen Regressanspruch relevante Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen der nach den Ausführungen zu I) in Betracht kommenden Pflichtwidrigkeit des Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden in Form der unnützen aufgewandten Prozesskosten offen bleiben.

Grundsätzlich hat der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung (Pflichtwidrigkeit) und dem Schaden darzutun und nachzuweisen, da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt (vgl. Fischer in Zugehör (Hrsg.), Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rz. 1042, S. 515). Die Beweisanforderungen, denen der Geschädigte für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ausgesetzt ist, unterliegen zwar bereits den nach § 287 ZPO bestehenden Beweiserleichterungen, da insoweit § 286 ZPO nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2001, IX ZR 293/99, BGHReport 2001, 434 = NJW-RR 2001, 1351,1353 = WM 2001, 741, 743 m.w.N.; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, Urt. v. 20.12.2002, 23 U 39/02, OLGR 2003, 106, 108 m.w.N.). Für das Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht wurde von der Rechtssprechung darüber hinaus die Regel entwickelt, bei Verstößen gegen die Beratungspflicht spreche zu Gunsten des Mandanten die Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1992 - IX ZR 95/91, NJW 1992, 1159, 1160; Urteil vom 30.09.1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 = NJW 1993, 3259f; Urt. v. 22.02.2001, IX ZR 293/99, a.a.O.; Urteil vom 04.05.2000, IX ZR 42/99, NJW-RR 2001, 201, 203; Urteil vom 23.11.2006, IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569, 571, Tz. 21ff; eingehend Zugehör, WM-Sonderbeilage Nr. 11/20100, S. 17f m.w.N.; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. 2005, Seite 254 Rz. 719ff).

Auf diesen Anscheinsbeweis hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zurückgegriffen und die Auffassung vertreten, dass durch die schuldhafte Pflichtverletzung adäquat kausal die Verfahrenskosten entstanden seien und dass der Klägerin die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugute käme, die die Beklagten durch ihren Vortrag nicht zu widerlegen vermocht hätten (UA 6). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung (BE 9ff = GA 477ff) und tragen vor, unter Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin in Reaktion auf die von dem Beklagten zu 2) zu verschiedenen Zeitpunkten des Mandats erteilten Hinweise und Warnungen vor der (wg mangelnder Substantiiertheit des eigenen Vorbringens) erfolglosen Klage und der vielfach offenbarten Beratungsresistenz der Klägerin sei der Anscheinsbeweis erschüttert. Ob die von den Beklagten vorgebrachten Umstände bei der angezeigten Gesamtwürdigung ausreichend wären für die Annahme der ernsthaften Möglichkeit, die Klägerin hätte auch bei pflichtgemäßem Handeln, also bei sachgerechter Aufklärung und Beratung durch den Beklagten zu 2) diesen zu der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Architekten S... angewiesen, so dass der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten erschüttert würde, ist durchaus in Erwägung zu ziehen und kann vom Senat nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Indessen braucht sich der Senat auch an dieser Stelle nicht festzulegen, da wegen der durchgreifenden Verjährungseinrede die Frage nach der Kausalität letztlich offen bleiben kann.

III.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten auf die Verjährung des gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruches im Ergebnis erfolgreich. Ein eventueller Schadensersatzanspruch wäre verjährt.

1.

Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 51b BRAO a.F.. Hiernach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrages. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Regelung des § 51b BRAO a.F., die durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wirkung vom 15.12.2004 aufgehoben wurde, gemäß Art 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden ist, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.11.2008, IX ZR 69/07, WM 2009, 283f zit. nach juris Tz. 8 m.w.N.).

2.

Der - hypothetisch unterstellte - Schadensersatzanspruch der Klägerin ist mit Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Eingang des Antrages beim Mahngericht am 05.07.2000 entstanden im Sinne des § 51b Alt. 1 BRAO a.F. Wenn das Anwaltsverschulden darin liegt, den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozesskosten beziehenden Regressanspruches bereits mit der Einreichung der Klage, weil dadurch der Kläger Schuldner der Gerichtskosten geworden ist und damit der erste Teil des Kostenschadens entstanden ist (vgl. BGH Urteil vom 21.06.2001, IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545 unter 2.; Urteil vom 13.11.2008, IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350ff zit. nach juris Tz. 9, Zugehör, a.a.O., Seite 25 unter Verweis auf OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2006, 5 U 271/05, NJW 2006, 3150, 3151f).

Diese Grundsätze hat das Landgericht zwar richtig erkannt, ist dennoch zu der Auffassung gelangt, dass nicht mit der Beantragung des Mahnbescheides am 05.07.2000 (Eingang des Mahnbescheidsantrages beim Mahngericht), sondern erst mit der am 18.09.2000 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides der Regressanspruch entstanden sei. Die dem zugrunde liegende Annahme der Kammer, nicht bereits mit der Beantragung des Mahnbescheids, sondern erst mit der Zustellung des erstellten Mahnbescheides falle die entsprechende Gebühr an, ist - worauf die Beklagten richtig hingewiesen haben - fehlerhaft (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndörfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, Rz. 4 zu KN Nr. 1100). Vielmehr fällt die Gebühr KV Nr. 1100 mit dem Eingang des Antrages bei Gericht an und zwar auch dann, wenn der Mahnantrag nach Eingang beim Mahngericht (und vor Entscheidung) zurückgenommen wird. Dies folgt daraus, dass es sich insoweit um eine Verfahrensgebühr und nicht um eine Entscheidungsgebühr handelt (Zimmermann a.a.O.). Damit entstand der Schadensersatzanspruch in Hinblick auf die unnütz entstandenen Verfahrenskosten bei Eingang des Mahnantrages beim Mahngericht am 05.07.2000 (vgl. GA 5 der Beiakte I-5 U 75/04). In Anwendung des § 51b BRAO lief die Verjährungsfrist hinsichtlich des Primäranspruchs damit am 05.07.2003, also vor Zustellung der Klage am 11.12. 2006 ab.

3.

Den Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen.

Für den Anwalt kann sich bei der Wahrnehmung des Mandats ein begründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat. Unterlässt er die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den so genannten Sekundäranspruch auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1985, IX ZR 102/84 = NJW 1985, 2250 ff zit. nach juris Tz. 33). Der Sekundäranspruch setzt also eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die den Regressfall auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäranspruchs darstellen. Der Sekundäranspruch entsteht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1985, a.a.O.; Urteil vom 23.11.2008, IX ZR 69/07, Tz. 11). Hatte der Anwalt während des Laufs der Verjährung des Regressanspruchs keinen Anlass, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs zu ermöglichen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1985, IX ZR 102/84, NJW 1985, 2250 ff zit. nach juris Tz. 35).

Eine solche Veranlassung, die eigene Mandatsbehandlung mit Blick auf einen möglichen Pflichtverstoß zu überprüfen, hatte der Beklagte zu 2) noch während des laufenden Mandats aufgrund des auch vom Landgericht in Bezug genommenen (UA 7) Schreibens an die Klägerin vom 17.09.2002 (B 16) und des weiteren Umstandes, dass sich der Architekt in seiner Klageerwiderung auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche berufen hat. Damit würde eine den Sekundäranspruch begründende weitere Pflichtverletzung bestehen.

Dieser Sekundäranspruch ist jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls verjährt. Rechtfehlerfrei ist in diesem Zusammenhang der Ansatz des Landgerichts, dass der Sekundäranspruch dem alten Recht und damit der dreijährigen Frist des § 51b BRAO a.F. unterliegt, da es sich insoweit um einen unselbständigen Folgeanspruch handelt (vgl. BGH Urteil vom 23.11.2008, IX ZR 69/07, Tz. 11). Die hiernach dreijährige Verjährungsfrist des möglichen Sekundäranspruchs begann mit Eintritt der Primärverjährung am 05.07.2003 zu laufen, da an diesem Tag der Schaden eingetreten ist, der durch den unterlassenen Hinweis des Beklagten zu 2) auf seine Schadensersatzpflicht entstanden ist (vgl. BGH Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 1809/04, NJW-RR 2007, 1358, 1359 Tz. 17). Damit lief die sekundäre Verjährungsfrist (bei ungehemmten Lauf) am 05.07.2006, also vor der Zustellung der Klage an die Beklagten am 11.12.2006 ab.

Der Senat folgt indessen nicht der Auffassung des Landgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt wurde. § 203 BGB war mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 auf § 51b BRAO anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1359f Tz. 19ff in Bezug auf die auf die Steuerberaterhaftung geltende Vorschrift des § 68 StBerG, wobei die dortigen Überlegungen auf den § 51 b BRAO übertragen werden können).

Da zwischen dem Ablauf der (sekundären) Verjährungsfrist am 05.07.2006 und der Zustellung der Klageschrift am 11.12.2006, durch die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine erneute Hemmung eingetreten ist (eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage am 24.04.2006 kann aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 10 zutreffend dargelegten Gründen nicht angenommen werden), ein Zeitraum von 5 Monaten und 6 Tagen lag, müsste die Hemmung nach § 203 BGB mindestens diese Zeitspanne angedauert haben (vgl. § 209 BGB). Nach Überzeugung des Senats wurde der Lauf der Verjährung nicht für einen solchen Zeitraum gehemmt.

a)

Nach § 203 S. 1 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Zum Begriff der "Verhandlungen" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass dieser weit auszulegen ist und für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten genügt, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht notwendig ist hingegen, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05, NZBau 2007, 184; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, Rz. 5 zu § 203; Spindler in Beckscher Online-Kommentar, Stand 01.08.2008, Rz. 4 zu § 203). Abzustellen ist immer auf die speziellen Umstände des Einzelfalles. So wird z.B. angenommen, dass allein die Erklärung des Schuldners, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, nicht ausreiche, um eine Hemmung auszulösen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 - NJW 1986, 2309, 2312; Spindler a.a.O.; a.A. Grothe a.a.O.), andererseits ist die Anfrage des Schuldners, ob Ansprüche geltend gemacht werden, als ausreichender Ansatzpunkt für Verhandlungen angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 26. 9. 2006 - VI ZR 124/05 - NJW 2007, 64 Tz 5).

b)

Der Auffassung des Landgerichts, das mit Blick auf den Inhalt näher behandelter Korrespondenz zwischen den Parteien von Verhandlungen in diesem Sinne ausgegangen ist (UA 8), vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Beklagten in dem vom Landgericht zitierten Schreiben vom 14.04.2005, K 35, darauf hingewiesen haben, dass sie bereit seien, die Angelegenheit ihrer Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft vorzulegen. Auch hat die Klägerin mit Telefax vom 15.04.2005, K 36, die Beklagte aufgefordert, den Vorgang der Versicherung zu übergeben. Dies hat die Beklagte, wie dem Schreiben vom 15.12.2005; K 42, entnommen werden kann, (erst) Anfang Dezember 2005 getan. In dieser Korrespondenz können jedoch nach Überzeugung des Senats keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n.F. gesehen werden.

Der BGH hat in dem Urteil vom 01.02.2007, IX 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360 Tz 32 ausgeführt, dass Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB schon dann schweben, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Hierfür könne zunächst genügen, dass der Anspruchsgegner mitteile, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung übersandt (so ähnlich bereits BGH Urteil vom 07.10.1982, VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163 zur Regelung des § 639 Abs. 2 BGB a.F.).

Nach Auffassung des Senats kann dem in Rede stehenden Schreiben der Beklagten bei Würdigung dessen konkreten Inhalts kein solcher Erklärungsgehalt beigemessen werden, wie es der BGH in der o.a. Entscheidung vom 01.02.2007 getan hat, bei der es - soweit ersichtlich - um die Bewertung einer schlichten Mitteilung des Verpflichteten an den Anspruchsteller, man habe die Angelegenheit der eigenen Haftpflichtversicherung übersandt, und dessen mögliche Einordnung als Erklärung der eigenen Verhandlungsbereitschaft ging. Die Erklärung des Anwalts, er sei bereit, die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, kann von dem Geschädigten indessen dann nicht als ein Bekunden einer Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 203 BGB aufgefasst werden, wenn der Rechtsanwalt - so wie hier - ausdrücklich darauf verweist, dass er zur Haftungssituation keine Erklärungen abgebe. Wörtlich heißt es in dem besagten Schreiben:

Wir sind selbstverständlich für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen unserer Beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert. Aus versicherungsrechtlichen Gründen können wir - um einen Versicherungsschutz nicht zu gefährden - zur Haftungssituation dem Grunde und der Höhe nach keinerlei Erklärungen abgeben. Wir sind selbstverständlich bereit, den Vorgang unserer Versicherungsgesellschaft vorzulegen, wenn Sie beabsichtigen, gegen uns mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage würde dann durch unsere Versicherung erfolgen.

Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen der Beklagten musste und konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagten mit Rücksicht auf bestimmte Obliegenheitspflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung keinerlei eigene Erklärungen über eine eventuell eigene Haftung mit irgendwie gearteten rechtlichen Wirkungen abgegeben wollten (und durften). Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB setzen einen Meinungsaustausch über die Forderung des Geschädigten oder zumindest über den Sachverhalt, aus dem der Gläubiger meint Ansprüche gegen den Schuldner herleiten zu können, voraus. Von einem Meinungsaustausch wiederum kann nur dann gesprochen werden, wenn auf beiden Seiten eine Gesprächsbereitschaft bekundet wird (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 2009, Rz. 7 zu § 203). Mit der oben zitierten Formulierung im Schreiben vom 14.04.2005 haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie aus den angeführten versicherungsrechtlichen Gründen zu Gesprächen über diese Angelegenheit nicht berechtigt und damit auch nicht bereit seien. Ansprechpartner für etwaige Verhandlungen und damit Adressat für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konnte nach dem Sinngehalt dieses Schreibens der Beklagten allenfalls deren Berufshaftpflichtversicherung sein. Auch aus der Sicht des Erklärungsempfängers, hier der Klägerin, ist von den Beklagten hiermit unzweideutig erklärt worden, dass allein die Haftpflichtversicherung Verhandlungen über eine Haftung der Beklagten aus Verstoß gegen Berufspflichten führen kann. Dementsprechend stellt die erklärte Bereitschaft zur Weitergabe der Angelegenheit an die Versicherung keine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB dar.

c)

Eine Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist ist auch nicht durch ein Verhandeln im Sinne des § 203 Satz 1 BGB zwischen der Klägerin und der (Berufs-) Haftpflichtversicherung des Beklagten, der A… AG eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegte Korrespondenz und auch der diesbezügliche weitergehende Vortrag des Klägers hierzu geben keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verhandeln. Selbst wenn man hiervon abweichend Verhandlungen bejahen wollte, währten diese nur wenige Tage, so dass die Verjährungsfrist keinesfalls in relevantem Umfang gehemmt wurde.

Die A… AG war zwar als von den Beklagten angegebene Berufshaftpflichtversicherin bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die zu Lasten der Beklagten zu einer verjährungshemmenden oder sonst wie den Lauf der Verjährungsfrist berührenden Wirkung führen konnten. Dies ergibt sich aus der Regulierungsvollmacht, die die A… AG als Berufshaftpflichtversicherer auf der Grundlage des § 5 Nr. 7 AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) grundsätzlich besaß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 11.10.2006, IV ZR 329/05, NJW 2007, 69f = MDR 2007, 464f = zitiert nach juris Tz. 20ff; Urteil vom 04.12.1990, VI ZR 300/89, NJW-RR 1991, 472, 473) ist diese Bestimmung als eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht zu verstehen. Will der Versicherer von dieser Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, so muss dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar gemacht werden. Es entspricht weiter gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. In Anwendung dieser Grundsätze bestünden keine Zweifel daran, dass, falls seitens der A… AG verjährungsberührende Erklärungen auf Grund von Verhandlungen mit der Klägerin abgegeben worden sein sollten, diese auch zu Lasten des Beklagten wirken würden.

Dem Senat erscheint jedoch zweifelhaft, ob überhaupt Verhandlungen im Sinne der obigen Definition des § 203 BGB zwischen der A… AG und der Klägerin bzw. der von ihr seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwältin B… mit Wirkung auch gegenüber den Beklagten stattgefunden haben. Die Beklagten haben der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2005 (B 41) die Stellungnahme der Haftpflichtversicherung vom 16.12.2005 (K 43) zugeleitet. Der Inhalt dieses Schreibens war eindeutig. Die Beklagten wurden hierin aufgefordert, die Ansprüche unter Hinweis auf Darlegungs- und Beweispflichten der Anspruchstellerin zurückzuweisen; eine Klage sei unumgänglich. Auch nachdem die seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 27.12.2005 auf diese Stellungnahme der Berufshaftpflichtversicherung erwidert hatte, hat die Versicherung mit Schreiben vom 02.01.2006 (K 46) erneut erklärt, eine Regulierung komme nicht in Betracht. Erst nachdem die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 11.01.2006 (K 47) an die Haftpflichtversicherung ihr Vorbringen substantiell ergänzt hatte, hat die Versicherung zunächst mit Schreiben vom 19.01.2006 (K 48) um Fristverlängerung gebeten, dann jedoch wiederum mit Schreiben vom 24.01.2006 (K 49) erneut die Forderungen zurückgewiesen, da die Verjährungseinrede greife. Allenfalls für den Zeitraum zwischen der mit Schreiben vom 19.01.2006 geäußerten Bitte um eine Fristverlängerung und der fünf Tage später mit Schreiben vom 24.01.2006 erklärten Zurückweisung von Ansprüchen könnte das Bestehen von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB in Erwägung gezogen werden.

Nach alledem können jedoch keinesfalls Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 203 BGB über den erforderlichen Zeitraum von über 5 Monaten festgestellt werden. In rechtlicher Konsequenz folgt hieraus, dass die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede im Ergebnis durchgreift.

d)

Die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2010 rechtfertigen im Ergebnis keine andere Bewertung der Verjährungsfrage und geben damit keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Die Klägerin meint, dass für den Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der als Schaden geltend gemachten Prozesskosten des Vorverfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung des Mahnverfahrens abgestellt werden dürfe, soweit es um die Kosten des im Vorprozess durchgeführten Berufungsverfahrens und die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde gehe. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. In der Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 26.02.2004 und der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 18.03.2005 im Vorprozess liegen keine einen neuen Primäranspruch auslösenden Pflichtwidrigkeiten der Beklagten, sondern lediglich auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhende weitere Versäumnisses, die - wären sie in unverjährter Zeit (wie nicht) erfolgt - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung hätten bilden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2008, IX ZR 69/07, NJW 2009, 1350f = WM 2009, 283ff zitiert nach juris Tz. 9).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu. Der Senat vertritt oben unter III. 3. b) in inhaltlicher Abgrenzung zu der Entscheidung des BGH vom 01.02.2007, IX 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360 Tz. 32 die Auffassung, dass die Erklärung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts, er sei bereit, die Angelegenheit seine Haftpflichtversicherung vorzulegen, angesichts der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls und speziell mit Blick auf die gemachte Einschränkung, zu Erklärungen hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht befugt zu sein, nicht zu Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu dieser Frage erscheint dem Senat zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Gleichzeitig diente eine Entscheidung des Revisionsgerichts hierzu der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 63.491,00 €

J… B… P…






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 20.05.2010
Az: I-5 U 101/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/654f4e024aa7/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Mai-2010_Az_I-5-U-101-09




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