Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: IX ZB 565/02

(BGH: Beschluss v. 08.07.2004, Az.: IX ZB 565/02)

Tenor

Der Gläubigerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Einzelrichters der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens -an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 10. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubigerin, geschiedene Ehefrau des Schuldners, hat mit der Anmeldung rückständigen Unterhalts in Höhe von 63.519,70 € die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt.

Das Amtsgericht hat für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und für die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle einen Rechtsbeistand beigeordnet. Die weitergehende Beiordnung für das gesamte Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht abgelehnt.

Dagegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der Einzelrichter der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts hat diese zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen weiter, ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung für das gesamte Insolvenzverfahren unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu gewähren.

II.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die sofortige Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 200; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 -V ZB 53/02, NJW 2004, 223, ständige Rspr.).

III.

Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO sind über § 4 InsO auf den Gläubiger anwendbar, denn das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, § 1 Satz 1 InsO (HK InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 77, 81-93; Kübler/Prütting/Prütting, InsO § 4 Rn. 10a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 18; LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; AG Göttingen ZIP 2003, 1100).

Aus dem Umstand, daß der Schuldner für das Insolvenzverfahren lediglich Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff InsO beantragen kann, läßt sich nicht folgern, daß dem Gläubiger die Gewährung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich zu versagen ist (so aber MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 23). Denn die subsidiäre Maßgeblichkeit der Zivilprozeßordnung wurde in § 4 InsO aus dem geltenden Recht übernommen, insbesondere aus § 72 KO (BT-Drs. 12/2443 S. 110). Dort war aber die Möglichkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 23; Uhlenbruck ZIP 1982, 288 f; Kuhn/ Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 103 KO Rn. 7b; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 72 KO Anm. 4). Hieran sollte nichts geändert werden.

2. Notwendig ist, daß die persönlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO vorliegen, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Der Gläubiger muß mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; LG Potsdam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999, 598, 600; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 82). Dies trifft nicht zu, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und kein Massekostenvorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO geleistet wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 24).

Da das Amtsgericht der Gläubigerin für das gesamte Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, kann hieran im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius nichts geändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 -IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, z.V.b. in BGHZ). § 120 Abs. 4, § 124 ZPO bleiben hiervon unberührt.

3. Dem Gläubiger kann im Insolvenzverfahren auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 4 InsO i.V.m. § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO.

Im Insolvenzverfahren ist die Vertretung der Gläubiger durch Anwälte nicht vorgeschrieben. § 121 Abs. 1 ZPO findet deshalb keine Anwendung.

Der Umstand, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, gibt keine Veranlassung, einem Gläubiger einen Rechtsanwalt beizuordnen. § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist auf das Insolvenzverfahren nicht anwendbar. Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf, ebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 -IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 -IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124). Für den Gläubiger kann umgekehrt nichts anderes gelten. Im Insolvenzverfahren gibt es keinen Gegner im Sinne des § 121 Abs. 2 Alternative 2 ZPO. Das Verfahren nach der InsO ist grundlegend anders ausgestaltet als das kontradiktorische Verfahren nach der ZPO. Es ist vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO) geprägt sowie von gerichtlichen Kontrollund Fürsorgepflichten. Deshalb fordert auch Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit nicht die entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO (BVerfG NJW 1989, 3271).

4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung nicht so kompliziert und für Gläubiger so schwierig zu handhaben, daß ohne Vorliegen besonderer Umstände generell die anwaltliche Vertretung des Gläubigers erforderlich wäre.

In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar ohne nähere Begründung die Meinung vertreten, angesichts der komplizierten Materie sei für das Insolvenzverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel erforderlich (Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl. § 121 Rn. 8a; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 4 Rn. 90; LG Konstanz NJW-RR 2000, 54, 56). Zum Teil wird dies nur für die Anmeldung einer Insolvenzforderung angenommen (MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 121 ZPO Rn. 33; LG Hannover AnwBl. 1985, 596) oder für den Gläubiger als Antragsteller für das Insolvenzverfahren (FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 77). Nach anderer Auffassung wird sowohl für die Anmeldung einer Insolvenzforderung als auch für das eröffnete Verfahren im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (LG Oldenburg ZIP 1991, 115; LG Duisburg Rpfleger 2000, 294).

Für den Schuldner ist über die Stundung der Verfahrenskosten für jeden Verfahrensabschnitt besonders zu entscheiden, § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO. Dementsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v.

25. September 2003 -IX ZB 459/02, ZInsO 2003, 990, 992 = 1041, 1042). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß sich die Notwendigkeit der Stundung der Verfahrenskosten und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die verschiedenen Verfahrensabschnitte unterschiedlich darstellen kann.

Für den Gläubiger fehlt eine ausdrücklich entsprechende Regelung in der Insolvenzordnung. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung jedoch für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist kostenrechtlich zu verstehen. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (Zöller/Philippi, aaO § 119 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 119 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2). Im Insolvenzverfahren erhält der Anwalt des Gläubigers Gebühren im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; Nr. 3314 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG -fortan: VV), im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (§ 72 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; Nr. 3316 VV), für die Vertretung im Insolvenzverfahren (§ 73 BRAGO; Nr. 3317 VV), die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan, außerdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Verfahren auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 74 BRAGO; Nr. 3318, 3321 VV). Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, bemißt sich die Gebühr nach § 75 BRAGO (Nr. 3320 VV).

Mehrere dieser gebührenrechtlich selbständigen Verfahrensabschnitte bilden einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO nur, soweit sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können (MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2). Im Insolvenzverfahren ist daher bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Gläubiger jeweils zu prüfen, in welchem der genannten Verfahrensabschnitte die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, ob sich ein Gläubiger, der die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufbringen kann, sich in der Situation des antragstellenden Gläubigers von einem Rechtsanwalt vertreten ließe. Denn es ist nicht Sinn der Prozeßkostenhilfe, der unvermögenden Partei auf Staatskosten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen, wenn eine vermögende Partei in dieser Lage vernünftigerweise von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts absehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die Einsetzung eines Insolvenzverwalters und dessen Kontrolle durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO) in aller Regel ein ordnungsgemäßer und sachgerechter Verfahrenslauf sichergestellt wird, daß aber andererseits im Insolvenzverfahren wegen nicht ausreichender Masse oft Insolvenzforderungen nicht oder nur mit einer geringen Quote befriedigt werden können (vgl. LG Oldenburg ZIP 1991, 114).

5.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Besonderheiten. Verfahrensziel ist zwar die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO. Durch die Gewährung der Restschuldbefreiung verliert der Gläubiger seine Forderung, § 301 InsO. Diese Wirkung macht aber das Verfahren für die Gläubiger nicht schwieriger. Der Gläubiger kann sich auch hier mit Nachfragen an das Insolvenzgericht oder den Treuhänder wenden, welche kostenlos im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift Auskunft erteilen (vgl. AG Frankfurt (Oder) Rpfleger 2003, 144).

6.

Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sachund Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 -IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).

Der Umstand allein, daß die Rechtsbeschwerdeführerin rückständige Unterhaltsforderungen geltend macht, erfordert nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Auch wenn bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln die Beiordnung angezeigt sein kann (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 -IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136), rechtfertigt dies nicht auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren. Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht gemäß § 89 Abs. 1 InsO keine Möglichkeit mehr zur Einzelzwangsvollstreckung, es sei denn nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, der vorliegend nicht in Frage steht.

Kreft Fischer Kayser Vill Cierniak






BGH:
Beschluss v. 08.07.2004
Az: IX ZB 565/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/655cb778d7c6/BGH_Beschluss_vom_8-Juli-2004_Az_IX-ZB-565-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share