Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 60/04

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2006, Az.: 32 W (pat) 60/04)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 29. August 2002 angemeldete Wortmarke CREM Akademiehat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 teilweise, nämlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Computerprogramme auf Datenträgern und via Datenleitungen; schriftliches Begleitmaterial zu Kongressen, Konferenzen, Messen, Workshops, Seminaren, Schulungen, Einführungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; Lehrbücher und sonstiges Lernmaterial, ausgenommen Apparate; alle Waren auch in digitalen Formaten; Unternehmensberatung, insbesondere softwaregestützte Organisations-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Organisation und Veranstaltung von Messen zu wirtschaftlichen, gewerblichen und Werbezwecken; Finanzberatung und -analyse; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Workshops, Seminaren, Schulungen, Einführungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszweckeals nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. "CREM" sei die Abkürzung für Corporate Real Estate Management und bedeute ganzheitliche Betrachtung eines Immobilienportfolios. "Akademie" stehe für eine wissenschaftliche Gesellschaft bzw. Vereinigung von Gelehrten. Im Hinblick auf die versagten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr die Marke als Sachangabe bzgl. der Art der Bildungsstätte, nämlich einer Akademie, und des Bildungsinhalts, nämlich Immobilienmanagement, verstehen. Dem Beschluss beigefügt waren verschiedene Internetausdrucke, die eine entsprechende Verwendung der Abkürzung "CREM" belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wortfolge "CREM Akademie" habe keine eindeutige Bedeutung. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren trägt die Anmelderin erneut vor, "CREM" existiere lexikalisch nicht. Soweit die einzelnen Bestandteile lexikalisch nachweisbar seien, würden diese stets unterschiedlich übersetzt. Die Wortverbindung sei bereits deshalb ungewöhnlich, weil die Abkürzung "CREM" der englischen Sprache entnommen, "Akademie" dagegen ein deutsches Wort mit lateinischem Ursprung sei. Selbst der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt (eine Akademie, die sich thematisch mit Immobilienverwaltung beschäftige) beschreibe nicht die Waren und Dienstleistungen "Computerprogramme auf Datenträgern und via Datenleitungen; Unternehmensberatung, insbesondere softwaregestützte Organisations-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Finanzberatung und -analyse; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke".

In der mündlichen Verhandlung sind dem Bevollmächtigten der Anmelderin Ausdrucke von Internet-Seiten (16 Blatt) übergeben worden. Bezüglich des Inhalts und wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt dieses jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.: vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Die Wortfolge "CREM Akademie" wird der Verkehr für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auch in ihrer Gesamtheit als eine im Vordergrund des Verständnisses stehende beschreibende Angabe ansehen. Zwar mag die Wortfolge "CREM Akademie" neu und lexikalisch noch nicht nachweisbar sein; sie bereitet dem angesprochenen Verkehr jedoch keinerlei Verständnisschwierigkeiten, da er insbesondere auch an die Kombination von englischen und deutschen Wörtern gewöhnt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die meist auf dem Gebiet der Ausbildung und Beratung liegenden Waren und Dienstleistungen nicht an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise, sondern an ein Fachpublikum richten, das an Informationen zum Immobilienmanagement interessiert ist.

Diese speziellen Verkehrskreise werden die Wortfolge "CREM Akademie" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich als Sachangabe hinsichtlich der Art der Bildungsstätte (Akademie), wobei eine solche oftmals auch beratend tätig wird, und des Inhalts (Immobilienmanagement). Die den Bildungsinhalt beschreibende Buchstabenfolge "CREM" ist die Abkürzung für Corporate Real Estate Management und wird im Inland auch bereits von Dritten verwendet, wie den von der Markenstelle und vom Senat ermittelten Internetbelegen zu entnehmen ist. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass die Buchstabenfolge "CREM" im Inland in Verbindung mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Immobilienmanagements bereits Verwendung findet, wobei sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen Bezug zum Immobilienmanagement haben können. So heißt es z. B. in dem von der Markenstelle ermittelten Internetausdruck www.erstmann.de unter der Überschrift Corporate Real Estate Management (CREM):

"Im Rahmen des Corporate Real Estate Managements entwickeln wir strategische Konzepte und Lösungen mit dem Ziel, Immobilienkosten für Unternehmen zu reduzieren."

Daraus ergibt sich ein direkter Bezug zu der beanspruchten Dienstleistung Unternehmensberatung. Dass die Buchstabenfolge CREM auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fortbildung und der Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten Verwendung findet, ergibt sich etwa aus der in der mündlichen Verhandlung auszugsweise übergebenen Unterlage des Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken A... von der B... C... Für die beanspruchten Waren "Computerprogramme auf Datenträgern und via Datenleitungen; schriftliches Begleitmaterial ...; Lehrbücher und sonstiges Lernmaterial, ..." kann die angemeldete Bezeichnung eine Bestimmungsangabe in dem Sinne sein, dass der Nutzer diese als Begleitmaterial benötigt oder dass diese über die angebotenen Dienstleistungen informieren. Der Verkehr wird der angemeldeten Bezeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten (einzelnen) Geschäftsbetrieb entnehmen.

Ob die Bezeichnung "CREM Akademie" auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, wofür die von der Markenstelle und dem Senat ermittelten Internetausdrucke sprechen, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2006
Az: 32 W (pat) 60/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/655d9bb6d3f5/BPatG_Beschluss_vom_3-Mai-2006_Az_32-W-pat-60-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share