Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Oktober 2014
Aktenzeichen: 15 U 107/14

(OLG Köln: Urteil v. 21.10.2014, Az.: 15 U 107/14)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.4.2014 (2 O 269/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den in der Datenbank der T Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger, mit folgendem Wortlaut

"N Bank Gruppe

9 Investitionskredit (für Selbständige und Gewerbetreibende)

Das Kreditinstitut bzw. Leasingunternehmen hat uns mitgeteilt, dass ein Investitionskredit bzw. ein/eine Mobilien-Leasing/Mietkauffinanzierung bewilligt wurde.

Kontonummer: 4xx2xxx1

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Kreditbetrag: 20.468 Euro

Anzahl Raten: 36

Anzahl der Ratenzahlungen bis zur Rückzahlung des Kredites

Fälligkeitsdatum 1. Rate: 16.10.2008

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit ab dem angegebenen Datum zurückzuzahlen ist.

Zahlweise der Rate: monatlich

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit mit dieser Zahlweise der Rate vereinbart wurde.

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.

Kontonummer bei Kündigung: 4xx2xxx1

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro

Datum des Ereignisses: 13.10.2011

Datum der Fälligstellung des Vertrages

Forderungsverkauf

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Dieses wird nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern.

Kontonummer: 4xx2xxx1

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro

Datum des Ereignisses: 19.01.2012

Datum des Verkaufs der gegen den Verbraucher bestehenden offenen Forderungen an ein anderes Unternehmen

Forderung ausgeglichen

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 05.07.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde."

gegenüber der T Holding AG schriftlich zu widerrufen;

2. der T Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben;

3. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der T Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer 4xx2xxx1 als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind;

4. die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 688,89 € zum Az.: 1248/12 zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine den Kläger betreffende T-Eintragung auf Veranlassung der Beklagten.

Im Jahre 2008 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Klausel über das Einverständnis des Klägers als Leasingnehmer zur Mitteilung von Daten durch die Beklagte als Leasinggeberin an die T. Unter der Überschrift "T-Einwilligungserklärung" heißt es dazu:

"Ich/Wir willige/n ein, dass die N Leasing GmbH der T HOLDING AG, [...] Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Leasingnehmer, Summe aller Darlehensraten, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Vertragsbeendigung, Laufzeitverlängerung) dieser Geschäftsverbindung übermittelt.

Unabhängig davon wird die N Leasing GmbH der T auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung der betroffenen Interessen zulässig ist. ..."

Im Juni 2011 wurde der geleaste PKW bei einem Unfall beschädigt. An den Schadensbeseitigungskosten musste sich der Kläger vereinbarungsgemäß mit 627,12 € beteiligen. Anschließend einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf Bl. 17 ff., 38 ff. GA verwiesen. In welcher Höhe zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bestanden, ist zwischen den Parteien streitig.

Anschließend erfolgte auf Veranlassung der Beklagten der aus dem Tenor ersichtliche T-Eintrag wegen einer offenen Forderung in Höhe von 1.201,00 €. Am 5.7.2012 glich der Kläger diese Forderung aus. Mit Schreiben 22.3.2013 ließ der Kläger die Beklagte zum Widerruf des T-Negativeintrags auffordern.

Der Kläger hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zum schriftlichen Widerruf des T-Negativeintrags, zu einem Ersuchen an die T um Wiederherstellung der Scorewerte ohne diesen Eintrag, zur Unterlassung einer erneuten Meldung offener Forderungen sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.122,60 € (1,9 Geschäftsgebühr aus 10.000,00 € nebst Auslagenpauschale und MwSt.) beantragt. Der Kläger hat den Zugang von Mahnungen der Beklagten bestritten und die Auffassung vertreten, dass die T-Einwilligungsklausel im Leasingvertrag unwirksam sei, weil sie nicht den Vorgaben des § 4 a BDSG entspreche, und die Voraussetzungen für eine Meldung offener Forderungen an die T auch ansonsten nicht vorgelegen hätten. Abgesehen davon, dass die Beklagte aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung berechtigt und in der Lage gewesen sei, die Forderung selbst einzuziehen, sei die an die T gemeldete Forderung nicht berechtigt, es sei keine zweimalige Mahnung erfolgt, der Kläger sei von der beabsichtigten Mitteilung nicht unterrichtet worden und die Meldung sei zudem unverhältnismäßig, weil sowohl ein falscher Betrag als auch ein falscher Gläubiger angegeben worden seien und es sich um eine sog. Blindmeldung ohne Abwägung handele, die lediglich ein Inkasso-Druckmittel dargestellt habe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Hinweis auf eine in dem Leasingvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bonn gerügt. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die T-Meldung sowohl nach den vertraglichen Vereinbarungen als auch nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig gewesen sei. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger mehrfach, zuletzt unter Hinweis auf die anderenfalls beabsichtigte T-Meldung, zum Ausgleich offener Forderungen, zu denen neben der Selbstbeteiligung aus dem Schadensfall auch eine Leasingrate in Höhe von 574,77 € gehört habe, aufgefordert worden sei. Der Versuch eines Einzugs per Lastschrift sei mangels ausreichender Deckung gescheitert.

Das Landgericht hat die Klage zwar für zulässig gehalten, da die Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingreife, weil der Kläger den Leasingvertrag als Privatperson geschlossen habe, aber mangels Bestehens eines entsprechenden Anspruchs des Klägers als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint, dass es nicht darauf ankomme, ob die vereinbarten Voraussetzungen für eine T-Meldung vorlagen, da jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass offene Forderungen in der gemeldeten Höhe gegen den Kläger bestanden hätten. Dessen Bestreiten sei angesichts des späteren Ausgleichs in voller Höhe unerheblich. Für den Zugang von (hinreichend bestimmten) Mahnungen der Beklagten beim Kläger spreche ein Anscheinsbeweis und die anschließende T-Meldung sei durch Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 30.4.2014 (Bl. 84 ff. GA) Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge bis auf eine Reduzierung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgt sowie sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht einen Zugang der Mahnschreiben zu Unrecht im Wege des Anscheinsbeweises angenommen hat und auch die weiteren (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine Meldung offener Forderungen an die T nicht vorgelegen hätten, da insbesondere der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass der Kläger nicht zahlungsfähig oder -willig sei, obwohl tatsächlich lediglich eine Forderung in geringerer Höhe offenstand und jedenfalls ein grober Härtefall für den Kläger vorliege.

Der Kläger beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, den in der Datenbank der T Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger, mit folgendem Wortlaut

"N Bank Gruppe

9 Investitionskredit (für Selbständige und Gewerbetreibende)

Das Kreditinstitut bzw. Leasingunternehmen hat uns mitgeteilt, dass ein Investitionskredit bzw. ein/eine Mobilien-Leasing/Mietkauffinanzierung bewilligt wurde.

Kontonummer: 4xx2xxx1

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Kreditbetrag: 20.468 Euro

Anzahl Raten: 36

Anzahl der Ratenzahlungen bis zur Rückzahlung des Kredites

Fälligkeitsdatum 1. Rate: 16.10.2008

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit ab dem angegebenen Datum zurückzuzahlen ist.

Zahlweise der Rate: monatlich

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit mit dieser Zahlweise der Rate vereinbart wurde.

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.

Kontonummer bei Kündigung: 4xx2xxx1

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro

Datum des Ereignisses: 13.10.2011

Datum der Fälligstellung des Vertrages

Forderungsverkauf

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Dieses wird nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern.

Kontonummer: 4xx2xxx1

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro

Datum des Ereignisses: 19.01.2012

Datum des Verkaufs der gegen den Verbraucher bestehenden offenen Forderungen an ein anderes Unternehmen

Forderung ausgeglichen

Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 05.07.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde."

gegenüber der T Holding AG schriftlich zu widerrufen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der T Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben;

4. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der T Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer 4xx2xxx1 als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind;

5. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 688,89 € zum Az.: 1248/12 zu tragen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der auf ihre Veranlassung erfolgte T-Eintrag gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG zulässig gewesen sei. Insbesondere sei das Landgericht zu Recht von einem hinreichenden Nachweis des Zugangs der Mahnungen ausgegangen, weil zum ordnungsgemäßen Versand und zum Fehlen von Rückläufern vorgetragen und Beweis angetreten wurde. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen von § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG erfüllt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 30.9.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Widerruf der von der Beklagten veranlassten Datenübermittlung an die T aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG bzw. §§ 12, 1004 Abs. 1, 823 BGB analog (vgl. zur "richtigen" Anspruchsgrundlage: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - 10 U 60/06, in: MDR 2007, 836 f. m.w.N.). Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt jedenfalls eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz durch die allgemeinen Bestimmungen genießt, sofern nicht speziellere datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen, wobei das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung regelmäßig so lange besteht, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1983 - III ZR 159/82, in: NJW 1984, 436 f.).

1. Die Veranlassung des den Kläger betreffenden T-Eintrags durch die Beklagte war nicht nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

a. Die Voraussetzungen für eine Informationsweitergabe gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es an einem Nachweis für den Zugang von (qualifizierten) Mahnung/en der Beklagten beim Kläger fehlt.

Gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine seit dem 1.4.2010 geltende Sondervorschrift für die Datenübermittlung an Auskunfteien, zu denen auch die T gehört. Die Auflistung der darin genannten Fälle ist abschließend, weitere Übermittlungstatbestände gibt es daneben nicht; zugleich werden aber auch die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch diesen Katalog bereits erfasst, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine zusätzliche Abwägung mit seinen weiteren Interessen nicht mehr stattzufinden hat (vgl. BT-Dr. 16/10529, S. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2011 - 19 U 291/10, abrufbar bei juris).

Der Kläger hat zwar nicht - jedenfalls nicht hinreichend - bestritten, dass eine fällige Forderung der Beklagten in Höhe von (rund) 1.201,00 € bestand, die sich aus der unstreitigen Selbstbeteiligung aufgrund des Unfalls in Höhe von 627,12 €, einer Leasingrate in Höhe von 574,77 € und - naheliegend - Rücklastschriftkosten zusammensetzt. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, das mit den T-Eintragungen in Einklang steht, die Forderung am 5.7.2012 vollumfänglich ausgeglichen hat, sowie des ebenfalls nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten, dass es zu Lastschriftrückgaben gekommen ist, reicht das Bestreiten/Vorbringen des Klägers, dass die Leasingraten laufend und vollständig gezahlt worden seien, nicht aus, um die Nichterfüllung einer fälligen Forderung in der an die T gemeldeten Höhe in Frage zu stellen, da der Kläger auch in der Berufungsbegründung keine näheren Angaben dazu macht, dass und ggf. in welcher (anderen) Höhe eine (Teil-) Zahlung erfolgte, die dazu führte, dass die Forderung in der T-Auskunft aktuell als am 5.7.2012 vollständig ausgeglichen aufgeführt wird.

Nach dem legitimen Geschäftszweck der T, potentielle Geschäftspartner auf der Grundlage von Erfahrungen zu bisherigen Geschäftsverbindungen über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von möglichen Vertragspartnern zu informieren, ist auch ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung derartiger (zutreffender) Informationen grundsätzlich anzuerkennen. Eine Interessenabwägung ist nach dem Vorstehenden aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht erforderlich, so dass auch die relativ geringe Forderungshöhe der Zulässigkeit einer T-Meldung nicht entgegensteht, zumal insofern eine Wechselwirkung zu den Interessen des Betroffenen besteht, als ein Ausgleich solcher (geringen) Forderungen eher möglich sein sollte.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation des Landgerichts allerdings insoweit, als ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Mahnschreiben der Beklagten vom 13.7.2011, vom 29.10.2011 und vom 2.12.2011 beim Kläger angenommen wurde. Nach dem Sinn und Zweck der in § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) bis c) BDSG aufgestellten Erfordernisse reicht eine bloße Versendung der Mahnung/en nicht aus, sondern ist grundsätzlich ein Zugang beim Betroffenen erforderlich, um die beabsichtigte Warnfunktion zu erfüllen und diesem ggf. einen Ausgleich der Forderung und/oder die Geltendmachung von Einwendungen zu ermöglichen. Generell obliegt auch allein dem Absender der Nachweis eines Zugangs des/r von ihm versandten Schreiben/s, der in der Regel durch ein geeignetes Versandverfahren (z.B. per Einschreiben bzw. kostensparend - soweit zur Erfüllung etwaiger Formerfordernisse statthaft - per Telefax oder email) unschwer möglich und angesichts der weitreichenden Folgen einer negativen T-Eintragung im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen auch zumutbar ist. Ein Anscheinsbeweis greift insofern grundsätzlich nicht ein (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 - 9 U 226/00, in: ZfSch 2002, 135 f. m.w.N. zur Beweislast für den Zugang eines - qualifizierten - Mahnschreibens wegen Zahlungsverzugs in der Kfz-Haftpflichtversicherung). Vorliegend hat die Beklagte die in Rede stehenden Schreiben nach ihrer Darstellung mit einfacher Post versandt, ohne dass sie in den Rücklauf gelangt sind. Dies reicht jedoch nicht aus, um - z.B. mittels eines Anscheinsbeweises - von einem Zugang beim Kläger ausgehen zu können. Denn es gibt abgesehen davon, dass der Kläger andere Schreiben der Beklagten erhalten bzw. dies jedenfalls nicht in Abrede gestellt hat, keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er die Mahnungen (ebenfalls) erhalten hat, da er insbesondere hierauf nicht geantwortet oder sonst (z.B. durch zeitnahe Zahlung) reagiert hat. Es liegt auch keine derartig ungewöhnliche und/oder "verdächtige" Häufung von (angeblich) nicht erhaltenen Sendungen vor wie etwa in dem vom VG München entschiedenen Fall (Beschluss vom 6.8.2008 - M 6a 08.3022 - abrufbar bei juris), auf den sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bezogen hat, als dass deswegen von einem Zugang auszugehen wäre.

Auf die weiteren Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG und die diesbezüglichen Einwände des Klägers und/oder die "Richtigkeit" des T-Eintrags (etwa hinsichtlich des Gläubigers) kommt es danach nicht an.

b. Die Datenübermittlung war auch nicht gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG zulässig.

Danach ist erforderlich, dass das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Eine Kündigungslage war vorliegend nicht gegeben, weil die Forderungen, deren Nichterfüllung die Beklagte geltend macht, überwiegend erst im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags entstanden sind bzw. geltend gemacht wurden. Dass die Beklagte (auch) zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags berechtigt gewesen wäre, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einem (Nachweis des) Zugang(s) der Unterrichtung des Klägers über die bevorstehende Datenübermittlung.

2. Darüber hinausgehende Befugnisse zur Informationsweitergabe standen der Beklagten auch nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger in dem Leasingvertrag wirksam in eine Datenübermittlung eingewilligt hat und/oder die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere der Hinweis auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz (a.F.) erforderliche Interessenabwägung spricht dafür, dass die vertragliche Einwilligungserklärung in erster Linie deklaratorischen Charakter hat und der Leasingnehmer im Vorhinein über die möglichen Konsequenzen eventueller in seinen Verantwortungsbereich fallender Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung informiert werden soll, dass sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung inhaltlich aber (in erster Linie) nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Dementsprechend beruft sich die Beklagte auch nicht auf etwaige über § 28 a BDSG hinausgehende vertragliche Befugnisse, sondern hat insbesondere durch die Mahnungen, von deren Notwendigkeit in der Vertragsklausel keine Rede ist, den (nach der Neuregelung vorgeschriebenen) gesetzlichen Weg eingeschlagen, dessen Voraussetzungen sie indes nach dem Vorstehenden nicht (vollständig) nachzuweisen vermochte.

Falls die Beklagte sich weiterreichende Befugnisse einräumen lassen wollte, ist dies im Übrigen durch die Vertragsklausel jedenfalls nicht hinreichend deutlich geworden, was sich zu ihren Lasten als AGB-Verwenderin auswirkt (§ 305 c Abs. 2 BGB).

3. Als Rechtsfolge der danach rechtswidrigen Datenübermittlung bestehen die mit der Klage geltend gemachten und mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Widerruf.

Der Unterlassungsanspruch (Berufungsantrag zu 4.) ergibt sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG bzw. §§ 12, 1004 Abs. 1, 823 BGB analog (s.o.). Die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder in sonstiger Weise ausgeräumt worden. Vielmehr beruft sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Auf die Einschlägigkeit weiterer Anspruchsgrundlagen (z.B. § 35 Abs. 5 BDSG) kommt es insofern nicht an.

Ein Anspruch auf Widerruf (Berufungsantrag zu 2.) gegen den Vertragspartner des von einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Datenübermittlung Betroffenen besteht nach der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O.) jedenfalls dann, wenn der Datenempfänger die Daten noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Beseitigung (Berufungsantrag zu 3.), den er dahingehend formuliert, dass die Beklagte der T Holding AG mitteilen soll, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer solchen Klarstellung neben dem Widerruf lässt sich nicht verneinen, zumal auch die Beklagte keine speziell gegen diesen Antrag gerichteten Einwendungen erhebt.

4. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der mit dem Berufungsantrag weiterverfolgten Höhe von 688,89 € (1,15 Geschäftsgebühr aus 10.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.).

Dem Grunde nach ergibt sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Gegen die Höhe des Gegenstandswerts hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich Einwendungen erhoben, sondern ihrem eigenen Kostenfestsetzungsantrag ebenfalls einen Gegenstandswert von 10.000,00 € zugrunde gelegt (vgl. auch OLG München, Urteil vom 22.6.2010 - 5 U 2020/10, in: WM 2010, 1901 ff.).

Berechtigt ist zwar nach Auffassung des Senats nicht - wie der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter meint - eine 1,9 Geschäftsgebühr, sondern eine regelmäßig in Ansatz zu bringende 1,3 Gebühr (vgl. OLG München, a.a.O.), da die außergerichtliche Tätigkeit sowohl hinsichtlich der Schwierigkeit als auch hinsichtlich des Umfangs ungeachtet der Qualifikation des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht nicht als überdurchschnittlich anzusehen ist. Auch wenn die Reduzierung der diesbezüglichen Klageforderung ausweislich der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht dahin zu verstehen ist, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nunmehr weniger als eine 1,9 Gebühr als angemessen erachten, sondern eine Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr erfolgen soll, steht dies aus den in dem vom Kläger als Anlage BK 1 selbst vorgelegten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.11.2013 (316 O 403/12) ausgeführten Gründen (S. 7 UA) einer Zuerkennung der geltend gemachten 1,15 Geschäftsgebühr nicht entgegen.

Insofern bedarf es auch keines - hinsichtlich der Differenz zwischen einer 1,3 Gebühr und einer 1,9 Gebühr hilfsweise beantragten - Gutachtens der Anwaltskammer zur Angemessenheit der für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers berechneten Gebühren. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist im Übrigen gemäß § 14 Abs. 2 RVG nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn das Verfahren einen Rechtsstreit zwischen Anwalt und seinem Mandanten betrifft. Ein Gutachten ist hingegen nicht erforderlich, wenn das Verfahren einen Streit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger betrifft (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2008 - 1 U 198/07, in: NJW 2008, 1964 ff. m.w.N.). Ob eine Geltendmachung von Ansprüchen mit durchschnittlichen oder - mit einer 1,3 Geschäftsgebühr angemessen berücksichtigten - (erheblich) überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann im Übrigen auch ohne ein solches Gutachten beurteilt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gegenstand des Rechtsstreits sind vornehmlich Probleme des Einzelfalls. Noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Frage eines Anscheinsbeweises für den Zugang von Schreiben, zu der es - soweit ersichtlich - für mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellationen keine abweichende (obergerichtliche) Rechtsprechung gibt und die auch ansonsten keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Berufungsstreitwert: 10.000,00 €






OLG Köln:
Urteil v. 21.10.2014
Az: 15 U 107/14


Link zum Urteil:
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