Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Oktober 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 21/06

(BGH: Beschluss v. 30.10.2006, Az.: AnwZ (B) 21/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Sie ist Landesbeamtin auf Zeit und als Privatdozentin (C 2) an der Universität des S. beschäftigt. Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2007 ist sie auf ihren Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Urlaubsverordnung für die Beamten und Richter (UrlVO) unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Ihren Antrag, sie als Rechtsanwältin zuzulassen, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. September 2005 unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO entgegen.

1. Nach § 7 Nr. 10 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. Als Landesbeamtin unterfällt die Antragstellerin dieser Vorschrift. Dem widerspricht nicht, dass sie im Beamtenverhältnis auf Zeit steht und eine Lehrtätigkeit an der Universität ausübt. Mit § 7 Nr. 10 BRAO, dem die Wertung zugrunde liegt, dass die Stellung des Berufsrichters und Berufsbeamten mit dem Beruf des Rechtsanwalts inkompatibel ist, hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, die eine jederzeit klare Abgrenzung ermöglichen soll (BGHZ 55, 237, 238). Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle Beamten, nicht nur auf Beamte auf Lebenszeit, sondern auch auf Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 9. April 1962 - AnwZ (B) 1/62 = EGE VII 50, 53; BGHZ 71, 23 f.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 153 f.; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdn. 119 f.). Ebenso wenig kommt es auf die Art der Tätigkeit des Beamten und darauf an, ob und in welchem Umfang er im Einzelnen hoheitlich tätig wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 43/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch für den wissenschaftlich beschäftigten Beamten wie den im aktiven Dienst stehenden Professor, mag er in mancher Hinsicht auch freier gestellt sein als andere Beamte, besteht, weil er der grundsätzlichen Dienstpflicht unterliegt, das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 10 BRAO (BGHZ 92, 1 f.). Schließlich rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht deshalb, weil - wie im vorliegenden Fall - die Beamtin für zwei Jahre ohne Bezüge beurlaubt ist. Wie der Senat bereits in der Entscheidung in BGHZ 55, 237 f. ausgeführt hat, führte die Zulassung eines beurlaubten Beamten zur Rechtsanwaltschaft dazu, dass diese Tätigkeit - wie von dem Beamten von vornherein beabsichtigt - nur befristet ausgeübt würde. Dem Wesen nach würde der Rechtsanwaltsberuf in diesem Fall als "Lückenbüßer" betrieben. Dies ist aber unerwünscht und entspricht nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts (vgl. auch BGHZ 60, 152). Daran ist ebenso fest zu halten wie an der weiteren Erwägung, dass kein berechtigtes Interesse zu erkennen ist, zwei Berufe nebeneinander "auf Vorrat" und zu späterer Auswahl zur Verfügung zu halten.

2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Senatsentscheidung BGHZ 55, 236 f., die einen in den hessischen Landtag gewählten und für die Zeit der Mandatsausübung beurlaubten Staatsanwalt betraf, noch zur Rechtslage ergangen ist, bevor durch das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags im Anschluss an das "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff.) angeordnet wurde, dass das Beamtenverhältnis während der Dauer der Mitgliedschaft des Beamten im Bundestag ruht und für diesen Fall der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO nicht eingreift. Auf diese Regelung kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil ihre Voraussetzungen unstreitig nicht vorliegen. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle der Beurlaubung des Beamten aus persönlichen oder dienstlichen Gründen kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist und nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden kann. Soweit in dieser Bestimmung auf die (den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes) entsprechende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind darunter die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes gewählten Beamten zu verstehen. Dass damit - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht allgemein auf die beamtenrechtlichen Urlaubsvorschriften, insbesondere zum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge, verwiesen wird, ergibt sich sowohl aus gesetzessystematischen Erwägungen als auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die jetzige Formulierung geht auf eine Anregung des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 1979, 1301) zurück, der die Fassung "landesgesetzliche Vorschriften" (BGBl. I 1977, 297, 307) im Hinblick auf den zunächst vorgesehenen § 125 b BRRG - der die Rechtsstellung eines Beamten regeln sollte, der in das Parlament eines für seine dienstrechtlichen Verhältnisse nicht zuständigen Bundeslandes gewählt würde - für unzureichend hielt (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/819 S. 14 und Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 17). Der Gesetzgeber hat zudem bewusst für die Freistellung des in den Bundestag gewählten Beamten nicht die Beurlaubung ohne Bezüge sondern das Ruhen des Beamtenverhältnisses gewählt, weil - wie in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf vom 29. Juni 1976 (BT-Drucks. 7/5903) ausgeführt ist - eine bloße Beurlaubung dem Status des Abgeordneten nicht gerecht werde. Beim Ruhen des Beamtenverhältnisses werde der Beamte stärker aus dem Dienstverhältnis gelöst, es ruhten u. a. die politische Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit. (vgl. Materialien zu dem von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 7/5531 S. 15).

Dementsprechend hat der Senat auch nach der Änderung des § 7 Nr. 10 BRAO durch Einfügung der Ausnahmereglung für den in den Bundestag gewählten Beamten keinen Anlass gesehen, seine Rechtsprechung zur Versagung der Anwaltszulassung für einen beurlaubten Beamten zu ändern (so etwa bei unwiderruflicher Beurlaubung bis zum Eintritt des Ruhestands: BGH BRAK-Mitt. 2000, 255).

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 Nr. 10 BRAO bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (vgl. BGHZ 55, 236, 241; 57,237, 239 - bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1972 - 1 BvR 35/72 = EGE XII 159; BGHZ 71, 23, 27 - bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 28. April 1980 - 1 BvR 400/78; 92, 1, 5; BGH BRAK-Mitt. 2000, 255-256). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht gegeben. Die Sachlage ist nicht vergleichbar mit der eines in ein Parlament gewählten Beamten, dessen Beamtenverhältnis ruht.

4. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, da alle Verfahrensbeteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 AGH 27/05 -






BGH:
Beschluss v. 30.10.2006
Az: AnwZ (B) 21/06


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