Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Januar 1998
Aktenzeichen: 6 U 147/93

(OLG Köln: Urteil v. 23.01.1998, Az.: 6 U 147/93)

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 549/92 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 36.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 625.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der

Verwertung von Vermögensanlagen insbesondere im Immobilienbereich.

Sie bietet interessierten Anlegern verschiedene Formen von

Beteiligungen an. Zu Prozeßbeginn existierte neben ihr noch die

damals als Klägerin zu 2) auftretende L.. Diese ist indes nach

Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit der seitdem einzigen

Klägerin verschmolzen.

Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit in einer

Auflage von mehreren 1.000 Stück den "G.". Dabei handelt es sich um

ein periodisch erscheinendes Schriftwerk, in dem u.a. kritisch zu

Angeboten einzelner Unternehmen des Anlagemarktes Stellung genommen

wird. Darüber hinaus veranstaltet die Beklagte zu 1) gemeinsam mit

dem Beklagten zu 2) Seminare, die sich ebenfalls kritisch mit

Vermögensanlagen befassen. Außerdem bietet sie weitere

Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich u.a. um Dokumentationen

über zweckmäßige Prospektklauseln sowie um Karteien mit Namen und

Anschriften von Finanzvermittlern.

Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.12.1993 Geschäftsführer der

Beklagten zu 1) und Herausgeber des "G.".

Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte sie betreffende

Behauptungen in der Ausgabe 37/92 des G. vom 11.9.1992 und verlangt

deren zukünftige Unterlassung, Auskunft über die Personen, an die

der "G." vom 11.9.1992 geliefert worden ist, und die Feststellung

der Verpflichtung zum Schadensersatz.

Hintergrund der beanstandeten Behauptungen war die im einzelnen

aus den gesondert gehefteten Anlagen B 17 und B 18 ersichtliche

Óbernahme von Anteilen an der "S." durch die Klägerin und die

damals noch selbständig existierende frühere Klägerin zu 2). Die

Klägerin hatte Anteile im Wert von 17,2 Mio DM erworben und war

damit zu rund 86 % an der Bank beteiligt (Anl. B 18). Der Wert der

von der früheren Klägerin zu 2) übernommenen Anteile betrug 3 Mio

DM (Anl.B 17).

Diese Óbernahme der Anteile der Bank veranlaßte die Beklagten zu

dem im einzelnen aus Bl. 32-33 R ersichtlichen Artikel auf den

Seiten 1-4 im "G." Nr. 37/92 unter der Óberschrift "Mindestens

20 Mio DM fehlverwendet!" Die Klägerin vertritt die Auffassung,

diese Óberschrift sowie insgesamt 6 weitere Textstellen des

Artikels, die sich im einzelnen aus den nachfolgend wiedergegebenen

Klageanträgen ergeben, seien wettbewerbswidrig und stellten darüber

hinaus eine vom Recht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht mehr

gedeckte Schmähkritik dar, die sie nicht hinzunehmen bräuchte. Sie

stützt sich u.a. auf die §§ 1 und 14 UWG und vertritt die

Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein

Wettbewerbsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:

Der "G." wende sich nicht an einzelne Anleger, sondern an

Finanzvermittler und verfolge dabei eigene wirtschaftliche

Ziele.

Zum einen stelle er ein Werbemittel für die

Seminarveranstaltungen der Beklagten dar. Durch aufreisserische

Berichte über "Anlageskandale" werde der Eindruck erweckt, die

Beklagten verfügten über ein besonderes Hintergrundwissen

insbesondere zu Haftungsrisiken der Anlagevermittler und würden auf

den teuer zu bezahlenden Seminarveranstaltungen die

Finanzvermittler hierüber informieren.

Zum anderen diene der "G." auch zur Einschüchterung von

Anlageanbietern. Eine negative Berichterstattung in dem G. könne

nämlich dazu führen, daß die Finanzvermittler das betreffende

Unternehmen nicht mehr empfehlen. Da die Anlageunternehmen aber

davon abhängig seien, daß die Finanzvermittler ihnen Anleger

zuführten, seien sie darauf bedacht, sich das Wohlwollen der

Beklagten zu erkaufen.

Óblicherweise werde zu diesem Zweck von den Anlageanbietern vor

der Verwendung eines Prospektes bei der Beklagten zu 1) oder dem

mit ihr zusammenarbeitenden Rechtsanwalt K. in Köln eine sogenannte

"Prospekt-Vorprüfung" in Auftrag gegeben. Außerdem griffen die

Unternehmen auf die erwähnten weiteren Dienstleistungen der

Beklagten zu 1) zurück. Durch Berichte im "G." werde vorgeführt,

was demjenigen Unternehmen drohe, das sich an diesem System nicht

beteilige. Die in dem G. angewendete Schmähkritik höre immer dann

auf, wenn das betroffene Unternehmen gegen teures Geld die

Beratungsdienste von Herrn Rechtsanwalt K. und seiner Kanzlei in

Anspruch nehme. Im Falle der "W." (W.), einer ihrer unmittelbaren

Konkurrentinnen, die zunächst ebenfalls heftig wegen "unseriöser

und krimineller Sparpläne" angegriffen worden sei, habe die

Schmähkritik nach Abschluß eines Beratervertrages der W. mit den

Beklagten plötzlich geendet. Auf diese Weise griffen die Beklagten

massiv zu ihrem Nachteil in bestehende Wettbewerbsverhältnisse ein,

um sie zu schädigen.

Außerdem förderten die Beklagten in eigener

Gewinnerzielungsabsicht fremden Wettbewerb. Sie bevorzugten nämlich

Investmentfonds und rieten den Finanzvermittlern, von einer

Vermittlung der von ihr, der Klägerin, vertriebenen Anlagemodelle

abzusehen. Die Berichterstattung habe dabei Boykottcharakter. Die

Beklagten vertrieben auch - ohne dies mit den Anlagevermittlern zu

erörtern - deren Anschriften an interessierte

Anlageunternehmen.

Zum Vorwurf der Fehlverwendung der 20 Mio DM hat die Klägerin

behauptet, die von den Beklagten vorgetragene Begründung für ihre

Kritik, wonach die Prospektvorgaben bei der Beteiligung an der "S."

nicht eingehalten worden seien, treffe nicht zu. Der von ihnen

gezahlte Preis liege unter dem Wert der Anteile. Dieser Wert sei

inzwischen infolge von Umstrukturierungen und der Ausweitung des

Bankgeschäftes um 25 % gestiegen. Die Anteile seien auch

überwiegend - und zwar mit einem Gewinn von 20 % - wieder veräußert

worden. Auch die zukünftigen Wertsteigerungen würden höher als die

in dem Prospekt angegebenen 12-15 % liegen.

Vor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, daß die "S." vor

dem Erwerb der Anteile mit Verlust gearbeitet habe.

Die Situation bei der "S." sei so gewesen, daß das Unternehmen

zwar keine hohen Erträge gehabt, sich aber in einem Stadium der

Umstrukturierung befunden habe, das dazu führe, daß Verluste

abgebaut und die Grundlage für künftige Erträge gelegt würden. Es

hätten auch die in ihren Prospekten geforderten Prüfunterlagen

vorgelegen.

Die übrigen von der Klägerin beanstandeten Àußerungen stehen

zumindest ganz überwiegend ebenfalls im Zusammenhang mit ihrem

Erwerb der Anteile der "S.". Auf die hierzu von ihr vorgetragenen

Einzelheiten wird - soweit erforderlich - unten einzugehen

sein.

Die Klägerin hat zunächst (mit Ziff. I 1 d ihrer Anträge) auch

die Unterlassung der Behauptung begehrt, daß

das Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre

Depotbanktätigkeit für die Klägerinnen angesichts erheblicher

Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder

eingestellt hätten.

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch

die Beklagten in der Klageerwiderung haben die Parteien den

Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht

insoweit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für

erledigt erklärt.

Die Klägerin und die damals noch existierende Klägerin zu 2)

haben b e a n t r a g t,

I.) die Beklagten zu verurteilen,

1.) es künftig zu unterlassen, in der aus dem anliegenden "G."

Nr. 37/92 vom 11.9.1992 ersichtlichen Weise zu behaupten und/oder

zu verbreiten, daß

a) sie mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet

hätten,

b) sie Kleinsparer und Anleger für ihre Pensionssparpläne

gekeilt hätten,

c) sie ihre Beteiligungen an der "S." aus dem Topf der von ihnen

geworbenen Sparer- und Anlegergelder bezahlt hätten,

d) ... (inzwischen für erledigt erklärt, s.o.)

e) sie Abzockunternehmen seien,

f) bei ihnen eine Situation wie bei der W. herrsche, nämlich daß

die Fakten eindeutig auf einen riesigen Anlageskandal

hinwiesen,

g) die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-Anleger mit

irreführenden und täuschenden Sprüchen wie "Pensionssparplan",

"Pensionssparer", "Pensionssparen", "Die Investitionspolitik der L.

wird jedoch bestimmt durch das Verbot der Spekulation ..." und, daß

der Bruttoplanertrag 12 % betrage, "gelinkt" würden;

2.) ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen der

"G." Nr. 37/92 vom 11.9.1992 vertrieben worden ist;

II.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch

die Verbreitung der in Ziffer I.1) wiedergegebenen Behauptungen

entstanden sind und noch entstehen werden;

III.)für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß

Ziffer I 1 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise

Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

anzudrohen.

Die Beklagten haben b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, die von der Klägerin behaupteten

wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen. Der "G." diene nicht als

Werbemittel für die Seminare und nicht zur Einschüchterung der

Klägerin(nen) oder anderer Anlageunternehmen. Das werde schon daran

deutlich, daß die Klägerin(nen) selbst - was unstreitig ist -

insgesamt 7 Prospektvorprüfungen bei ihnen in Auftrag gegeben

hätten, ohne daß dies Einfluß auf die Berichterstattung gehabt

habe. Auch bei der Berichterstattung über die W. habe der

behauptete Zusammenhang nicht bestanden.

Ihre Kritik sei sachlich gerechtfertigt und beruhe darauf, daß

die "L.-Gruppe" in großem Umfange an unerfahrene Sparer

Kapitalbeteiligungen mit Hilfe von Versprechungen anbiete, die sich

nicht halten ließen.

Es werde immer nach demselben System ein "Pensionssparplan"

angepriesen, hinter dem indes eine unsichere Anlage, nämlich ein

sog. "blind pool" stecke. Die Sparer beteiligten sich dabei in Form

von stillen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, die dann

mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Kapitals Investitionen

tätigten. Dabei stehe aber vorher nicht fest, in welche Objekte

investiert werden solle. Die Berichterstattung im "G." habe damit

einen realen Hintergrund. In einem Wettbewerbsverhältnis stünden

sie deswegen mit den Klägerinnen nicht, insbesondere sei es nicht

ihr Ziel, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen zu

fördern.

Was die Investition der 20 Mio DM angehe, so handele es sich bei

ihrer Kritik um eine erlaubte Meinungsäußerung. Sie hätten in dem

angegriffenen Artikel im "G." im einzelnen dargelegt, weswegen die

Beteiligung bei der "S." prospektwidrig gewesen sei. Dabei komme es

nicht auf die Frage an, ob durch die Anlage ein Schaden später

tatsächlich eingetreten sei, sondern darauf, daß diesbezüglich ein

erhebliches Risiko bestanden habe. Dieses habe darauf beruht, daß

die "S." damals mit erheblichem Verlust gearbeitet habe. Die

Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) hätten daher entgegen ihrer

in dem Anlageprospekt eingegangenen Verpflichtung bei der Anlage

des Geldes auf Hoffnungen und Spekulationen gebaut. Insbesondere

sei der angestrebte Wertzuwachs nahezu ausgeschlossen gewesen.

Schließlich habe es an den in dem Prospekt als

Beteiligungsvoraussetzung aufgeführten Gutachten gefehlt. Soweit

die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) Gutachten angeführt

hätten, hätten diese sich nicht über die damals zu erwartende

zukünftige Entwicklung der Bank verhalten. Der Prospekt der

Klägerin selber zeige auf, daß ihr die schwierige Situation bekannt

gewesen sei. Noch im Juni 1992 habe die "S." - wie aus der Anlage B

22 hervorgehe - Interessenten darauf hingewiesen, daß sie ein

Unternehmen mit geringer Vermögenssubstanz sei.

Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.

Ansprüche aus dem UWG schieden aus, weil zwischen den Parteien

ein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe. Die Beklagten hätten nicht

zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs und nicht in

Wettbewerbsabsicht gehandelt. Weder die Länge der

Auseinandersetzung zwischen den Parteien noch die Sprache und der

Stil der Berichterstattung ließen hierauf den erforderlichen Schluß

zu. Es stehe auch nicht fest, daß die Beklagten die

Berichterstattung von der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen

abhängig mache.

Dies sei bereits durch die Beauftragung der Beklagten mit 7

Prospektvorprüfungen widerlegt. Die - damaligen - Klägerinnen

hätten auch nicht hinreichend substantiiert zu dem angeblichen

Beratervertrag vorgetragen, den die W. abgeschlossen haben solle.

Auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Sch. belege nicht,

daß die Beklagten mit dem Ziel negativ berichteten, daß die

betroffenen Unternehmen ihre entgeltlichen Dienstleistungen in

Anspruch nehmen. Eine Vernehmung des Zeugen sei daher nicht

geboten.

Die mithin nicht nach Wettbewerbsrecht, sondern nach

Deliktsrecht zu beurteilenden Àußerungen müßten sämtlich

hingenommen werden. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die auch

in ihrer sprachlich scharfen Form mit Rücksicht auf das Grundrecht

der Presse- und Meinungsfreiheit hinzunehmen seien.

Was die Àußerung "mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!" angehe,

so habe sie angesichts der von der "S." in ihrem

Aktienemissionsprospekt selbst eingeräumten finanziellen Situation

einen realen Hintergrund. Die Klägerinnen hätten sich an ihre

eigenen Prospektvorgaben nicht gehalten.

Wegen der Ausführungen der Kammer zu den übrigen Àußerungen wird

auf die Seiten 20 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer B e r u f u n g verfolgt die Klägerin ihr Klageziel

weiter.

Sie wiederholt ausdrücklich ihr erstinstanzliches Vorbringen zu

den Zielen der Beklagten. Die Kammer habe den Adressatenkreis des

"G." verkannt, der im wesentlichen aus Finanzvermittlern bestehe.

Die Beklagten rieten in ihren Seminaren gezielt von einer

Vermittlung ihrer Anlagen ab und verfolgten tatsächlich nicht

Anlegerschutzinteressen, sondern eigene wirtschaftliche Ziele.

Insbesondere behauptet die Klägerin weiterhin, die

Berichterstattung in dem "G." werde von einer Inanspruchnahme der

Dienstleistungen der Beklagten zu 1) positiv beeinflußt. Dagegen

spreche nicht, daß sie selbst bzw. die frühere Klägerin zu 2)

insgesamt 7 Vorprüfungen bei der Beklagten zu 1) in Auftrag gegeben

hätten. Vielmehr hätten die Angriffe in dem "G." gerade begonnen,

nachdem sie im Anschluß an diese Vorprüfungen von weiteren

Aufträgen abgesehen hätten.

Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang ihren Beweisantritt

auf, daß mit der W. ein Beratervertrag abgeschlossen worden und

darauf die Kritik an diesem Unternehmen verstummt sei. Zumindest

sei hierüber im Jahre 1991 verhandelt worden. Im einzelnen bezieht

sich die Klägerin hierzu auf ein Urteil des LG München I im

Verfahren 9 O 10076/94 zwischen dem Beklagten zu 2) und dem X., das

eine Sendung über die Beklagte zu 1) zum Gegenstand hatte. Dort ist

festgestellt worden, daß eine Prospektvorprüfung durch die Beklagte

zu 2) und Verhandlungen über eine weitergehende Beratertätigkeit

stattgefunden hätten und während dieser Verhandlungen im G. keine

Kritik mehr an dem Unternehmen geäußert worden sei, wohl aber

wieder nach deren Scheitern. Wegen des Wortlautes der Entscheidung

wird auf deren als Bl.455 ff bei den Akten befindliche Ablichtung

Bezug genommen.

Darüber hinaus behauptet die Klägerin unter Vertiefung ihres

bisherigen Vortrags hierzu erneut, daß eine positive

Berichterstattung durch die Beklagten auch von der Beauftragung von

Rechtsanwalt K., mit dem die Beklagten zusammenarbeiteten, abhängig

gemacht werde. So seien von dem Betreiber eines Immobilien-Fonds,

dem Zeugen R., ohne Gegenleistung Zahlungen an Rechtsanwalt K. für

eine angebliche, tatsächlich aber nicht erbrachte

Steuerberatertätigkeit mit dem Ziel geleistet worden, eine positive

Berichterstattung im "G." zu erreichen. Die Klägerin trägt hierzu

vor, mit Hilfe eines Detektivs sei inzwischen eine Kopie eines

"Beuteteilungsvertrages" zwischen dem Beklagten zu 2) einerseits

und den Rechtsanwälten K. in K und E. in M aufgetaucht, aus dem

hervorgehe, daß die Beklagten prozentual an Beraterhonoraren

beteiligt seien, die den Anwälten aus Beraterverträgen zuflössen,

deren Abschluß wiederum von den Beklagten empfohlen werde. Nach

Veröffentlichung dieses Vertrages in "Kapital-Markt intern", einem

Konkurrenzprodukt des "G.", habe der Beklagte zu 2) - was

unstreitig ist - Strafanzeige gegen dessen Herausgeber, Herrn G. J.

W., erstattet. Im Zuge des daraufhin durchgeführten Strafverfahrens

412 Cs/18 Js 1569/92 AG Düsseldorf sei neben vielen anderen der

Zeuge B. vernommen worden. Dieser habe bekundet, er habe als

Steuerberater den Zeugen R. betreut, der in B. Immobilienfonds

aufgelegt habe. Seit 1988 hätten die einzelnen Fonds-Gesellschaften

jeweils Steuerberatungsverträge mit der Kanzlei von Rechtsanwalt K.

geschlossen. Hierfür sei eine Gegenleistung von dem Rechtsanwalt

nicht erbracht worden. Dieser habe nur in einigen Fällen ein

Gutachten eines Steuerberaters weitergeleitet. Auf Nachfrage habe

ihm sein Mandant damals erklärt, daß damit eine positive

Berichterstattung im "G." habe erzielt werden sollen. Er, der

Zeuge, wisse auch, daß im Sommer 1988 eine Besprechung seines

damaligen Mandanten mit dem Beklagten zu 2) und Herrn Rechtsanwalt

K. in B. stattgefunden habe. Danach seien dann jeweils die

Steuerberatungsverträge geschlossen worden. Es habe damals

steuerliche Probleme bei den einzelnen Fonds gegeben. Nach

Erstellung von Bilanzen sei im "G." sodann ein Artikel erschienen,

in dem die bestehenden Probleme verniedlicht und die Bilanzen als

in Ordnung befunden und dargestellt worden seien. Das

Strafverfahren sei nach der Vernehmung dieses und anderer Zeugen

durch Beschluß vom 11.11.1993 bis zum rechtskräftigen Abschluß des

Verfahrens 110 Js 219/92 STA Köln vorläufig eingestellt worden.

Vor dem Hintergrund dieses Vortrages hat der Senat eine noch

darzustellende Beweisaufnahme durchgeführt und die - auf dem Stand

des Jahres 1994 befindlichen - Zweitakten des vorerwähnten

Strafverfahrens beigezogen, in deren 2. Band sich ab Bl.464 das

Protokoll der Vernehmung des Zeugen B. befindet. In dem erwähnten

Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Köln durch

Abschlußverfügung vom 20.9.1994, wegen deren Wortlauts auf das -

lose - bei den Akten befindliche Exemplar Bezug genommen wird, die

Ermittlungen wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. In der

Verfügung heißt es (auf S.30), es hätten sich die

Tatsachenbehauptungen der Anzeigeerstatter sämtlich als

unzutreffend und die daraus abgeleiteten Vorwürfe als haltlos

erwiesen. Insbesondere handele es sich bei dem sog

"Beuteteilungsvertrag" um eine Fälschung. Die Beschwerde gegen

diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln ist erfolglos

gebleiben. Wegen des Wortlautes der Entscheidung des

Generalstaatsanwaltes wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten

vom 30.10.1995 als Anlage BE 4 vorgelegte Ablichtung (Bl.672 ff)

verwiesen.

Bezugnehmend auf die Ausführungen auf S.166 ff der

Einstellungsverfügung stützt sich die Klägerin zur Begründung der

angeblichen Wettbewerbsabsicht der Beklagten nunmehr auch auf einen

sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten und der

von der B. vertretenen Ax.. Dieser Vertrag sei anläßlich des

Einstiegs der Versicherungsgruppe in das damals neue Geschäftsfeld

"A." unter Beteiligung bei ihrer stärksten Konkurrentin, der D.,

geschlossen worden und habe dazu geführt, daß die Beklagten in

einer Vielzahl von Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer

Insider-Kenntnisse über die verschiedenen Anbieter auf dem Markt an

die erwähnte Gruppe weitergegeben hätten. Während der Laufzeit des

Vertrages, der am 30.7.1992 von Seiten der B. gekündigt worden sei,

seien zahlreiche positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem

G. erschienen. Anders als bei anderen Strukturbetrieben sei Kritik

an der DX. nicht laut geworden.

Bezüglich des Erwerbs der Anteile der "S." behauptet die

Klägerin, die negativen Schilderungen über den Zustand der Bank in

dem von dieser aufgelegten Prospekt seien lediglich mit Rücksicht

auf die strenge Rechtsprechung zur Prospekthaftung erfolgt. Die

Fassung beruhe darauf, daß die Gefahr bestanden habe, Anleger

würden eine bloße Darstellung der geplanten Ànderungen im Sinne der

Zusage einer bestimmten Geschäftsentwicklung auffassen. Sie habe

aber - im Gegensatz zu den Anlegern - gewußt, daß auf Grund der bei

ihr selbst vorgenommen Planung die sichere Voraussicht der

Wertsteigerung bestanden habe.

Bezüglich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen

angegriffenen Àußerungen im Berufungsverfahren wird auf die

anschließenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.3.

1993 - 31 O 549/92 - die Beklagten entsprechend den in erster

Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen, wobei die in den

Klageanträgen zu I.1) a)-g) wiedergegebenen Formulierungen die

konkreten Fassungen der Àußerungen meinen wie sie in dem

angegriffenen "G." Nr.37/92 enthalten sind und sich der

Auskunftsantrag zu I. 2) und der Feststellungsantrag zu II. auch

auf die Àußerung zu I 1 d) beziehen, bezüglich derer der

Unterlassungsanspruch übereinstimmend in der Hauptsache für

erledigt erklärt worden ist.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten ausdrücklich ihren Vortrag aufrecht.

Insbesondere bestreiten sie weiterhin einen Zusammenhang

zwischen dem Inhalt des "G." und einer eventuellen Inanspruchnahme

der Dienste der Beklagten zu 1) oder derjenigen von Rechtsanwalt

K.. Bezüglich der einzelnen angegriffenen Àußerungen wiederholen

und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. und

der Zeugen Sc., Ja., F., B. und R.. Wegen des Ergebnisses dieser

Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom

17.5.1995 (Bl.629 ff) und vom 30.7.1997 (Bl.803 ff) Bezug

genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie die

erwähnten Zweitakten des Strafverfahrens 412 Cs-18 Js 1569/ 92 AG

Düsseldorf und den Einstellungsbeschluß der STA Köln im Verfahren

110 Js 219/92 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der

mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts

ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die

geltendgemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch unter

Berücksichtigung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren und des

Ergebnisses der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme weder

aus wettbewerbsrechtlichen, noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen

zu. Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer auch die Kosten der

Klägerin auch insoweit auferlegt, als die Parteien übereinstimmend

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 14 UWG bestehen

nicht, weil es an dem hierfür erforderlichen Wettbewerbsverhältnis

zwischen den Parteien fehlt. Insbesondere müßten die Beklagten -

wovon die Klägerin zu Recht selbst ausgeht - bei der

Veröffentlichung des Artikels in der Absicht gehandelt haben, ihren

eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Daß dies der Fall wäre,

steht indes auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und

Beweisaufnahme vor dem Senat nicht fest.

Die Wettbewerbsabsicht läßt sich nicht schon daraus herleiten,

daß die angegriffenen Àußerungen objektiv zur Wettbewerbsförderung

geeignet waren und sich die Beklagten - wovon auszugehen ist -

bewußt waren, daß eine solche Wirkung eintreten konnte. Da es sich

um Àußerungen eines Presseorganes handelt, setzt die

Wettbewerbsabsicht vielmehr konkrete Umstände voraus, die erkennen

lassen, daß auch der Zweck der Förderung eigenen oder fremden

Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

Dies hat der Senat für andere Àußerungen im "G." bereits in seinem

Urteil vom 26.2.1993 (dort S.3 f) in dem früher u.a. zwischen den

Parteien des vorliegenden Rechtsstreits anhängigen Verfahren 6 U

124/92 (= 28 O 133/92 LG Köln) entschieden. Hierauf wird Bezug

genommen.

Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Klägerin indes auch im

Berufungsrechtszug nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen. Das gilt

sowohl für die bereits erstinstanzlich vorgetragenen und im

Berufungsverfahren aufgegriffenen Gesichtspunkte (unten I und II),

als auch für den neuen Vortrag, die Wettbwerbsabsicht der Beklagten

ergebe sich aus der - früheren - Vertragsbeziehung der Beklagten zu

1) zu der von der B. vertretenen Ax. (unten III).

I.

Soweit zunächst die Klägerin - am Rande - die Tatsache, daß sich

der "G." über einen längeren Zeitraum mit ihren Angeboten befasse,

und die Sprache und den Stil der Berichterstattung anführt,

verweist der Senat auf seine Ausführungen auf S.5 in dem erwähnten

Urteil. Es ist keine Besonderheit, daß sich die Beklagten über

längere Zeit mit einzelnen Unternehmen beschäftigen, und auch die

Ausdrucksweise in dem angegriffenen Artikel unterscheidet sich

nicht so von anderen Beiträgen im "G." und in vergleichbaren

Presseorganen, daß hieraus auf eine Wettbewerbsabsicht geschlossen

werden könnte.

Eine solche kann - wie der Senat auf S.6 seiner erwähnten

Entscheidung bereits ausgeführt hat - auch nicht daraus abgeleitet

werden, daß in dem "G." andere Unternehmen positiv dargestellt

werden. Auch eine positive Bewertung ist von der Zielsetzung des

"G." umfaßt, die Leser über wirtschaftliche Fragen zu unterrichten.

Das gilt auch dann, wenn sich der "G." - wie die Klägerin behauptet

- zumindest in erster Linie nicht an die interessierte

Àffentlichkeit, sondern speziell an Finanzvermittler wendet.

Aus diesem Grunde besteht auch - wie die Kammer zu Recht

entschieden hat - kein Anlaß zu einer Vernehmung des Zeugen

Sch..

Der Inhalt der von diesem abgegebenen, als Anlage 2 zur

Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Bl.37 l ff)

geht über die Schilderung, daß die Beklagten andere Produkte

bevorzugen, nicht hinaus und kann daher als zutreffend unterstellt

werden. Soweit nunmehr behauptet wird, der Zeuge könne auch

bekunden, daß auf den Seminaren der Beklagten dazu aufgefordert

werde, von einer Vermittlung der Produkte der Klägerin und der

früheren Klägerin zu 2) Abstand zu nehmen und Anleger

Konkurrenzunternehmen zuzuführen, so kann auch dies mit der

vorstehenden Begründung als wahr unterstellt werden. Das gilt aus

den auf S.11 des oben zitierten Senatsurteils dargestellten Gründen

auch dann, wenn die Empfehlungen - wie die Klägerin behauptet -

einem Boykottaufruf gleichkommen sollten.

II.

Eine Wettbewerbsabsicht und damit ein Wettbewerbsverhältnis

zwischen den Parteien wäre allerdings anzunehmen, wenn die

Beklagten die Art ihrer Berichterstattung über einzelne Unternehmen

davon abhängig machten, daß diese von der Beklagten zu 1)

angebotene gewerbliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder mit

Rechtsanwalt K. Beraterverträge abschließen. In diesem Fall stünde

nämlich fest, daß die Darstellung in dem "G." zumindest ganz

überwiegend nicht von dem Anliegen der Information der

interessierten Àffentlichkeit, sondern von dem gewerblichen

Interesse einer Vermarktung der eigenen Dienstleistungen der

Beklagten zu 1) bzw. der Erzielung von Schutz- oder Schmiergeldern

getragen war. Daß die Beklagten so vorgingen, hat die Klägerin

indes bezüglich der Abhängigmachung von einer Beauftragung der

Beklagten zu 1) selbst nicht substantiert dargelegt und bezüglich

der Abhängigmachung von einer Beauftragung von Rechtsanwalt K.

nicht zu beweisen vermocht.

1.)

Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß eine

positive Berichterstattung im G. von der Beauftragung des Beklagten

zu 1) abhängig gemacht worden sei. Das gilt zunächst im Hinblick

auf die Tatsache, daß die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 2)

selbst früher bei der Beklagten zu 1) insgesamt 7

Prospekt-Vorprüfungen in Auftrag gegeben haben. Diese

Beauftragungen sprechen - wie der Senat schon in dem erwähnten

Urteil (dort S.7) und ihm folgend die Kammer im vorliegenden

Verfahren ausgeführt haben - von vorneherein sogar gegen die

Richtigkeit der klägerischen Behauptungen.

Angesichts der früheren Erteilung von immerhin 7 derartigen

Aufträgen durch die Klägerin hätte diese im einzelnen darlegen

müssen, warum gleichwohl die Kritik auf die mangelnde Erteilung -

weiterer - Aufträge zurückzuführen sein soll. Tatsächlich hat sie

indes keinen Zeitablauf substantiiert dargestellt, der einen

Zusammenhang zwischen der kritisierenden Berichterstattung und dem

Ausbleiben von Folgeaufträgen zumindest naheliegend erscheinen

ließe.

Die Klägerin behauptet erstmals im Berufungsverfahren, daß

gerade in dem Zeitpunkt die negative Berichterstattung begonnen

habe, in dem sie von der Erteilung von Folgeaufträgen Abstand

genommen habe. Insofern wäre indes im einzelnen nachvollziehbar

darzulegen gewesen, wann die 7 Aufträge erfolgt und von der

Beklagten zu 1) ausgeführt worden seien, ob und welche

Folgeaufträge in Rede gestanden hätten und wann und mit welchem

Inhalt die beanstandete Kritik eingesetzt habe, sowie, ob vorher

positiver über ihre Produkte berichtet worden sei. Ein derartiger

Vortrag fehlt. Er wäre indes umso eher zu erwarten gewesen, als es

- den Klägervortrag zu der generellen Abhängigkeit unterstellt -

kaum vorstellbar erscheint, daß die Beklagten nach immerhin 7

Prüfungsaufträgen noch weitere derartige Aufträge zur Vermeidung

einer unberechtigten Kritik im "G." verlangt haben könnten.

Óberdies hatten die Beklagten auch in dem bereits mehrfach

erwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 124/92 OLG Köln

gerade mit der Behauptung, die Auftragserteilung habe keinen

Einfluß auf die Berichterstattung gehabt, zu diesem Gesichtspunkt

bereits vorgetragen.

Vor diesem Hintergrund ist der Zeuge Z., der zu der bloßen

Behauptung benannt ist, die Kampagne der Beklagten habe gerade

eingesetzt, nachdem sie auf weitere Aufträge verzichtet und bis

dahin geführte Gespräche abgebrochen habe, nicht zu vernehmen, weil

dies die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises

darstellen würde. Auch die angebliche weitere in das Wissen des

Zeugen gestellte Tatsache, daß vor der kritischen Berichterstattung

bis dahin geführte Gespräche von der Klägerin abgebrochen worden

seien, belegt nämlich die behauptete Abhängigkeit des Verzichts auf

eine unberechtigte negative Berichterstattung im "G." durch die

Beklagten von der Erteilung von Vorprüfungsaufträgen ersichtlich

nicht.

2.)

Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Berichterstattung der

Beklagten zu 2) über die W. vermag ebenfalls eine

Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen.

Die Klägerin hat zunächst - noch im Berufungsverfahren -

behauptet, die Beklagte zu 1) habe mit der W. einen Beratervertrag

abgeschlossen, woraufhin sich die bis dahin negative

Berichterstattung über diese Gesellschaft verbessert habe. Es hätte

ihr indes oblegen, im einzelnen darzulegen, wann und mit welchem

Inhalt ein Beratervertrag zwischen der W. und der Beklagten zu 1)

geschlossen worden sei und wie sich daraufhin das Berichtsverhalten

in dem "G." geändert habe. Der bloße Hinweis auf ein Gespräch der

Beklagten mit dem Vorstand der W. machte einen derartigen Vortrag

nicht entbehrlich. Das gilt umsomehr, als die Beklagten ihrerseits

im einzelnen dargelegt hatten, welchem Zweck dieses Gespräch

gedient habe, und daß in diesem Zusammenhang ein Beratervertrag

gerade nicht geschlossen worden sei. Die Benennung des damaligen

Vorstandes der W., des Zeugen Schi., ist daher "ins Blaue" erfolgt.

Auch seine Vernehmung zu diesem Vortrag würde aus diesem Grunde die

unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen und hat

damit nicht zu erfolgen.

Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das oben erwähnte

Urteil des Landgerichts München I (9 O 10076/94) behauptet, es sei

zwar ein im Jahre 1991 angestrebter Beratervertrag nicht

zustandegekommen, wohl aber sei während der Verhandlungen hierüber

keine Kritik an der W. mehr geäußert, diese nach dem Scheitern der

Verhandlungen aber wieder aufgenommen worden. Zum Beweis der

Richtigkeit auch dieser Behauptungen beruft sich die Klägerin

ebenfalls auf den Zeugen Schi.. Auch diesem Beweisantritt ist indes

nicht nachzugehen. Es kann unterstellt werden, daß die Kritik nach

dem Scheitern der Verhandlungen wieder eingesetzt hat. Es steht

nämlich nicht fest, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt unberechtigt

war. Dies ist schon von der Klägerin selbst nicht behauptet worden.

Die Vermutung für das Gegenteil ergibt sich aus der in der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln (S.50) erwähnten

Tatsache der Verurteilung der beiden Vorstandsmitglieder der W.

Schi. und Kl. zu je 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe wegen

Untreue durch das Landgericht Würzburg vom 16.5.1994 (5 Kls 154 Js

363/91), die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die W. steht.

Ebenfalls steht nicht fest, daß die positiven Berichte während der

Zeit der Verhandlungen keinen sachlichen Hintergrund hatten. Die

Klägerin selbst hat hierzu nicht konkret vorgetragen, welcher

Artikel im "G." im einzelnen im Gegensatz zu früherer Kritik

gestanden haben soll. Ausweislich der erwähnten

Einstellungsverfügung, auf deren Ausführungen ab S.50 der Senat im

übrigen Bezug nimmt, ist in der Ausgabe vom 27.9.1991 unter Hinweis

auf die frühere kritische Veröffentlichung berichtet worden, die W.

werde umkonzipiert. Dies basierte indes ersichtlich auf den

damaligen Plänen, in die auch die Beklagte zu 2) einbezogen war,

was die positive Wertung erklärt und Rückschlüsse auf die

behauptete erpresserische Verfahrensweise nicht zuläßt.

3.)

Schließlich hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer bereits

mehrfach dargestellten Behauptung nicht zu beweisen vermocht,

wonach die Beklagten eine positive Berichterstattung bzw. das

Unterbleiben einer negativen Berichterstattung im "G." von einer

Beauftragung des Rechtsanwalts K. in Köln mit einer

steuerberatenden Tätigkeit abhängig gemacht hätten. Es steht nach

Durchführung der Beweisaufnahme insbesondere nicht fest, daß

Rechtsanwalt K. von Immobilienfonds, die in B. von dem Zeugen R.

aufgelegt worden sind, auf Grund von Steuerberatungsverträgen

Zahlungen verlangt und erhalten hätte, ohne die vertraglichen

Leistungen erbracht zu haben. Keiner der hierzu von der Klägerin

benannten Zeugen hat diese Behauptung bestätigt.

So hat der Zeuge R. selbst bekundet, an diesen schon seit langem

von verschiedener Seite erhobenen Vorwürfen sei "nichts dran".

Rechtsanwalt K., der ihm damals von dem Zeugen St. als Fachmann für

Anlagegeschäfte vermittelt worden sei, habe 2 Aufgaben für die

Fonds übernommen. Er sei zum einen damit beauftragt gewesen, deren

rechtliche Konzeption zu entwickeln, die Prospekte zu konzipieren

und die Rechtsberatung der einzelnen Fonds wahrzunehmen. Zum

anderen habe er auch die Steuerberatung übernommen, diese indes

nicht selbst vorgenommen, sondern - vereinbarungsgemäß - von

Dritten ausführen lassen. Er, der Zeuge, habe entgegen

anderslautenden Bekundungen des Zeugen B., die jener im Rahmen

einer früheren Aussage gemacht habe, diesem gegenüber nie geäußert,

bei den Zahlungen an das Büro von Rechtsanwalt K. handele es sich

um eine Art Schutzgeld. Es sei lediglich so, daß der Zeuge St. bei

der anfänglichen Vermittlung von Rechtsanwalt K. erklärt habe, es

könne nicht schaden, mit diesem einen Mann zu haben, der den

Beklagten zu 2) kenne. Er sei auch niemals von irgendeiner Seite

erpresst worden. Rückblickend sei er zwar mit den Leistungen von

Rechtsanwalt K. nicht mehr so zufrieden wie anfänglich, gleichwohl

hätten die branchenüblichen Honorare diesem zugestanden. Die

Zahlungen seien im übrigen jeweils in Teilen nach Erbringung der

jeweiligen Leistungen erfolgt.

Durch diese Bekundungen ist die klägerische Behauptung

ersichtlich nicht bewiesen. Nach der Aussage des Zeugen standen den

Zahlungen an Rechtsanwalt K. äquivalente, von diesem selbst oder

für ihn erbrachte Gegenleistungen gegenüber und ist seine

Beauftragung auch nicht zur Vermeidung einer negativen

Berichterstattung verlangt worden oder erfolgt. Der Senat hat nicht

zu entscheiden, ob der Aussage im einzelnen gefolgt werden kann.

Soweit hieran angesichts verschiedener gegen den Zeugen erhobener

Vorwürfe, die zu dessen Anklage vor einer Wirtschaftstrafkammer des

Landgerichts B. und seiner zeitweiligen Inhaftierung geführt haben,

Zweifel begründet sein mögen, können diese jedenfalls kein Anlaß

sein, auf Grund von dessen Aussage das Gegenteil der Bekundungen

des Zeugen als erwiesen anzusehen und von der Richtigkeit der

klägerischen Behauptungen auszugehen.

Diese sind auch durch die Bekundungen der Zeugin L. und der

übrigen Zeugen nicht bewiesen.

So hat der Steuerberater Sc., der von dem als Steuerberater

beauftragten Rechtsanwalt K. mit der Erstellung von

Steuerrechtsgutachten für die Fonds 13-15 befaßt war, in seiner

Vernehmung mehrfach ausgesagt, daß ihm keine Unregelmäßigkeiten

aufgefallen seien und er die Höhe der Entlohnung von Rechtsanwalt

K. für angemessen gehalten habe, obwohl dieser seine Leistungen

nicht persönlich, sondern durch Dritte - u.a. durch ihn selbst -

erbracht habe.

Auch der Zeuge Ja., der nach seinen Bekundungen an der

steuerlichen Betreuung der Fonds 6-13 mitgewirkt hat, hat das ihn

betreffende Beweisthema zu Ziffer 1 a) des Beweisbeschlusses des

Senats vom 13.4.1994 (Bl.376) nicht bestätigt. Seine Bekundung, es

habe das Gerücht unter den Mitarbeitern geherrscht, die Zahlungen

könnten das Ziel haben, eine negative Berichterstattung im "G." zu

vermeiden, reicht hierfür mangels jeglicher überprüfbarer Substanz

nicht aus. Das gilt auch für die angebliche Àußerung des

Steuerberaters B. ihm gegenüber, daß er, der Zeuge B., eigentlich

die Arbeit mache, für die Rechtsanwalt K. bezahlt werde. Aus ihr

wird nicht deutlich, welche konkreten Arbeiten gemeint waren, und

insbesondere ob sich die Àußerung auf das gesamte vertraglich

vereinbarte Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt K. bezogen hat.

Óberdies soll der Zeuge B. selbst seine Andeutung nicht näher

präzisiert und nicht dargelegt haben, in welcher Weise die

Honorierung von Rechtsanwalt K. möglicherweise in einem

Zusammenhang mit seiner, des Zeugen B., Honorierung gestanden haben

könnte. Schließlich ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen R.,

daß der Zeuge B. - zumindest zeitweilig - neben Rechtsanwalt K. mit

der Wahrnehmung steuerberatender Aufgaben für die Fonds betraut

war. Aus der Bekundung des Zeugen Ja. kann daher nicht abgeleitet

werden, daß Rechtsanwalt K. die - jedenfalls nach der Behauptung

der Beklagten und der Bekundung des Zeugen R. - von ihm

übernommenen Leistungen tatsächlich garnicht erbracht hat und diese

stattdessen gegen gesondertes Entgelt von Anderen, etwa dem Zeugen

B., erbracht werden mußten. Dies gilt umso mehr, als eine solche

Feststellung im Gegensatz zu den soeben dargestellten Bekundungen

der Zeugen R. und Sc. stünde. Der Zeuge hat allerdings auch

bekundet, ihm sei aufgefallen, daß die steuerberaterlichen

Tätigkeiten für die Fonds 6-13 von der Steuerberatungsgesellschaft

C. geleistet und separat abgerechnet worden seien. Leistungen des

Rechtsanwaltes K. auf steuerberaterlichem Gebiet seien ihm nicht

bekannt geworden. Dies kann indes damit zu erklären sein, daß - wie

z.B. aus deren Schreiben vom 16.10.1995 (Bl.667) hervorgeht -

Geschäftsführer der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH der Zeuge B.

ist, der in der eben angesprochenen Weise neben Rechtsanwalt K. für

die Fonds tätig war, und daß andererseits Rechtsanwalt K. nach den

Bekundungen des Zeugen R. auf dem Gebiet der steuerlichen Beratung

die geschuldeten Leistungen nicht selbst erbringen mußte, sondern

sich Dritter bedienen durfte und dies - etwa bei den Fonds 13-15 in

der Person des Zeugen Sc. - auch getan hat.

Ebenso reichen die Bekundungen des Zeugen F. zur Beweisführung

nicht aus. Daß nach dessen Aussage von den Mitgliedern der

Firmengruppe R. über den angeblichen Schmiergeldcharakter der

Zahlungen "gemunkelt" worden ist, kann, wie schon der entsprechende

Teil der Bekundungen des Zeugen Ja., mangels überprüfbarer Substanz

nicht Grundlage einer entsprechenden Feststellung des Senats sein.

Soweit auch dieser Zeuge erklärt hat, ihm seien steuerliche

Tätigkeiten von Rechtsanwalt K. nicht bekanntgeworden, gilt

ebenfalls dasselbe, was bereits zu den entsprechenden Bekundungen

des Zeugen Ja. ausgeführt worden ist. Daß - wie der Zeuge weiter

bekundet hat - die Zahlungen angeblich ohne Rechnung erfolgt sind,

kann mit der von dem Zeugen selbst beschriebenen Eilbedürftigkeit

der Zahlungen zum Jahresschluß zu erklären sein. Außerdem ist nach

den Bekundungen des Ja. jeweils verlangt worden, daß Rechnungen

noch nachgereicht würden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich,

welcher Grund für eine Verschleierung der Zahlungen hätte vorliegen

sollen. Denn zum einen lagen nach der Aussage des Zeugen Ja.

schriftliche Verträge der Fonds mit Rechtsanwalt K. vor, aus denen

sich die Höhe von dessen Ansprüchen ergab, und zum anderen sollten

die Zahlungen - was überdies ohnehin naheliegend ist - nach den

Bekundungen des Zeugen F. selbst steuerlich abgesetzt werden

können, was wiederum die Vorlage von Rechnungen voraussetzt.

Óberdies hat der Zeuge R. auch bekundet, daß Rechnungen erteilt

worden seien. Soweit der Zeuge schließlich ausführlich über

Zahlungen einer früheren Arbeitgeberin an Rechtsanwalt K. ausgesagt

hat, vermögen seine Bekundungen ebenfalls das Beweisthema nicht zu

belegen. Abgesehen davon, daß es sich dabei nicht um die Gruppe R.

gehandelt hat, für die die Klägerin allein ihre Behauptungen

substantiiert und überprüfbar aufgestellt hat, kann eine

Verurteilung nicht allein darauf gestützt werden, daß anläßlich

einer Betriebsfeier in gelockerter und angeheiterter Stimmung der

damalige Chef des Zeugen angedeutet haben soll, daß die Zahlungen

an Rechtsanwalt K. geleistet werden müßten, weil sonst

möglicherweise keine weiteren Fonds mehr von dem Unternehmen

vertrieben werden könnten. Dies gilt umso mehr, als über diese

Andeutung hinaus weder gesagt worden sein soll, daß negative

Veröffentlichungen drohten, noch erst recht, daß solche gerade von

den Beklagten zu erwarten seien.

Schließlich sind die Bekundungen der Zeugin L. nicht geeignet,

die Behauptungen der Klägerin zu belegen. Aus deren Bekundungen

ergibt sich schon nicht, daß Rechtsanwalt K. für die erhaltenen

Zahlungen keine Gegenleistungen erbracht habe. Die Zeugin hat zwar

ausgesagt, sie wisse nicht, welche steuerberaterlichen Leistungen

den Zahlungen gegenübergestanden hätten, dies aber sogleich damit

erklärt, daß sie als Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung der

Firmengruppe R. damit auch nichts zu tun gehabt habe. Óberdies hat

die Zeugin auch ausdrücklich die Frage verneint, auch nur von einem

Gerücht gehört zu haben, wonach die Zahlungen an Rechtsanwalt K. im

Zusammenhang mit einer positiven Berichterstattung über die

Produkte der R.-Gruppe im "G." gestanden haben könnten.

Es besteht kein Anlaß zu einer erneuten Vernehmung des von der

Klägerin zum Beweisthema ebenfalls benannten Zeugen B.. Dieser ist

in der Sitzung vom 30.7.1997 bereits einmal als Zeuge vernommen

worden und hat dabei zur Sache nicht ausgesagt, sondern sich auf

ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieses

Aussageverweigerungsrecht stand ihm als Steuerberater aus §§ 383

Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO zu (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, §

383 RZ 6; Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 383 RZ 20). Der Zeuge

war nach seinen Bekundungen vom Jahre 1988 an für mehrere der von

dem Zeugen R. aufgelegten Fonds steuerberatend tätig. Dabei hat es

sich nach seiner Aussage um die Fonds 1-14 sowie die Fonds

"L-Straße 4" und "P. Straße 69" gehandelt. Vor diesem Hintergrund

war der Zeuge nach den vorstehenden Bestimmungen zur Verweigerung

der Aussage berechtigt. Bei der Beantwortung der Beweisfragen müßte

er nämlich zu Tatsachen bekunden, auf die sich seine Pflicht zur

Verschwiegenheit erstreckt. Denn die maßgebliche Frage, ob

Rechtsanwalt K. für die Entgeltzahlungen selbst oder durch Dritte

Gegenleistungen erbracht hat, könnte der Zeuge nur auf Grund von

Wissen beantworten, das er in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als

Steuerberater für die Fonds, also bei einer Tätigkeit innerhalb des

Vertrauensverhältnisses zu seinen Auftraggebern, erlangt hat.

Der Zeuge war auch nicht gem. §§ 385 Abs.2. 383 Abs 1 Nr.6, 523

ZPO zur Aussage verpflichtet und ist es auch jetzt nicht. Denn er

war und ist nicht, wie es § 385 Abs.2 ZPO voraussetzt, im

ausreichenden Maße von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.

Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Senat in der Sitzung vom

30.7.1997 auf der Basis der Erklärung des Steuerberaters Kaiser vom

2.11.1995 (Bl.689) anfangs von einer Aussagepflicht des Zeugen

ausgegangen ist. Denn dem lag die auf dem damaligen Vortrag der

Parteien basierende Annahme zugrunde, der Zeuge sei lediglich für

die in der Erklärung aufgeführten Fonds 11,12,14 und 17 und

L-Straße 4 tätig gewesen. Tatsächlich ist er aber - wie sich in der

erwähnten Sitzung herausgestellt hat - für nahezu alle, nämlich die

oben aufgeführten 16 Fonds als Steuerberater tätig geworden.

Vor diesem Hintergrund wäre der Zeuge nur dann zur Aussage

verpflichtet, wenn für alle diese Fonds Erklärungen zur Entbindung

von der Verschwiegenheitspflicht vorlägen. Dies ist indes nicht der

Fall. Die Klägerin hat zwar inzwischen weitere angebliche

Entbindungserklärungen vorgelegt, nach ihrem eigenen zutreffenden

Vortrag liegen indes Entbindungserklärungen für die Fonds

1,2,3,7,8,10 und 13 nicht vor. Es kann daher sowohl die Frage

dahinstehen, ob - wie die Klägerin nunmehr behauptet - ein Fonds

"P. Straße 4" garnicht existiert, als auch, ob die übrigen

vorgelegten Erklärungen für die jeweils aufgeführten Fonds wirksame

Entbindungen des Zeugen von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit

darstellen.

Zur Begründung der Notwendigkeit einer Entbindung des Zeugen von

der Pflicht zur Verschwiegenheit für sämtliche Fonds nimmt der

Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1 des Hinweis-

und Auflagenbeschlusses vom 10.9.1997 (Bl.885 f) Bezug. Die

Tatsache, daß nach der Behauptung der Klägerin für sämtliche in

Rede stehenden Fonds die fragliche Vereinbarung mit Rechtsanwalt K.

getroffen worden sein soll, bringt es mit sich, daß eine Aussage

des Zeugen zu auch nur einem Fond wegen der gleichgelagerten

Problematik dessen Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den

übrigen Fonds verletzt.

Daran würde es im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin

nichts ändern, wenn der Zeuge vor seiner Vernehmung erklärte, daß

sich seine anschließenden Bekundungen zur Sache nicht auf

diejenigen Fonds bezögen, von denen er von der

Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden sei. Der Zeuge dürfte

wegen seiner insoweit fortbestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit

nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß die - angeblich von ihm zu

bekundenden - Absprachen mit Rechtsanwalt K. für die betreffenden

Fonds nicht getroffen worden seien, sondern müßte völlig

offenlassen, ob die Vorwürfe (auch) für diese Fonds zutreffen.

Damit läge indes auch nach einer derartigen einschränkenden

Vorbemerkung des Zeugen eine Verletzung seiner

Verschwiegenheitspflicht gegenüber den betreffenden Fonds vor. Das

ergibt sich daraus, daß diese - überwiegend überhaupt nur durch

eine andere laufende Nummer in der Bezeichnung voneinander

unterschiedenen - Fonds sämtlich von demselben Initiator zu

denselben Bedingungen aufgelegt worden sind und bei - zumindest

nahezu - allen Fonds Rechtsanwalt K. beratend tätig war. Vor diesem

Hintergrund wird eine Aussage in öffentlicher Gerichtsverhandlung

zu der Behauptung der Klägerin, von sämtlichen dieser Fonds seien

Zahlungen an Rechtsanwalt K. erfolgt, um eine negative

Berichterstattung im "G." zu verhindern, auch dann auf alle Fonds

bezogen werden, wenn der Zeuge zuvor in neutraler Weise erklärt,

seine - belastende - Aussage beziehe sich gerade auf diejenigen

Fonds nicht, für die ihm eine Genehmigung zur Aussage nicht erteilt

worden sei.

Soweit die Klägerin schließlich "hilfsweise" vorträgt, die

streitgegenständliche Zweckvereinbarung sei nur von den Fonds

getroffen worden, hinsichtlich derer der Zeuge von seiner Pflicht

zur Verschwiegenheit entbunden worden sei, kann auch dies nicht zu

einer erneuten Vernehmung des Zeugen B. führen. Die Behauptung

steht nämlich im Widerspruch zu dem übrigen - aufrechterhaltenen -

Vortrag der Klägerin und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat

während des gesamten Verfahrens (z.B. mit Schriftsatz vom

13.12.1993, Bl.329,332) vorgetragen, daß - wie es auch, ihren

Vorwurf unterstellt, allein lebensnah ist - die angebliche

Vereinbarung für sämtliche Fonds getroffen worden sei, und hält

diesen Vortrag aufrecht. Mit diesem Vortrag läßt sich ihre für den

Fall, daß der Zeuge B. nicht zu allen Fonds vernommen werden kann,

aufgestellte Behauptung nicht vereinbaren, im Gegensatz zu ihrem

Hauptvorbringen sei die Vereinbarung doch nicht für alle, sondern

nur für einige Fonds getroffen worden. Óberdies ist - was keiner

näheren Begründung bedarf - die lebensfremde Behauptung auch

offensichtlich allein an der Prozeßsituation ausgerichtet. Die

Klägerin macht noch nicht einmal den Versuch zu begründen, warum

die angeblichen Vereinbarungen gerade nur bei den Fonds getroffen

worden sein sollen, für die Jahre später unter Begleitumständen,

die damals nicht absehbar waren, eine Befreiung ihres damaligen

Steuerberaters von der Verschwiegenheitspflicht erteilt worden

ist.

Angesichts des mithin bestehenden Rechts des Zeugen B., gem. §§

383 Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO die Aussage zu verweigern, kann auch eine

Verwertung seiner protokollierten Aussagen in dem oben erwähnten

Strafverfahren 412 Cs-18 Js 1569/92 gegen W. vor dem Amtsgericht

Düsseldorf nicht erfolgen. Dies würde zum einen gegen den Grundsatz

der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, wonach diese

unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und ohne Dazwischentreten

einer richterlichen Mittelsperson stattzufinden hat (vgl.

Thomas-Putzo, a.a.O. Einl.I RZ 8, § 355 RZ 1; Zöller-Greger, a.a.O.

§ 355 RZ 1 jew. m.w.N.). Zum anderen würde eine Verwertung auch die

Umgehung des bestehenden Rechts des Zeugen darstellen, die Aussage

zu verweigern. Vor diesem Hintergrund kann die zweifelhafte Frage

offenbleiben, ob sich aus den Bekundungen des Zeugen B. in dem

erwähnten Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf überhaupt eine

Bestätigung des Beweisthemas ergibt und ob allein aufgrund dieser

Bekundungen des Zeugen der Beweis als geführt angesehen werden

könnte.

Zumindest aus dem soeben zuletzt aufgeführten Grunde war auch

von einer Vernehmung des Zeugen Dr.J. abzusehen. Dieser soll

bekunden, daß der Zeuge B. ihm am 21.11.1997 telefonisch erklärt

habe, er werde weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch machen, würde aber - wenn er aussagen müsse - die Aussage

wiederholen, wie er sie vor dem Amtsgericht Düsseldorf gemacht

habe. Eine Vernehmung des Zeugen Dr.J. zu dieser Behauptung würde -

wie schon die ausdrückliche Ankündigung des Zeugen B., weiterhin

die Aussage zu verweigern, anschaulich zeigt - ebenfalls das

Unterlaufen des Aussageverweigerungsrechtes des Zeugen darstellen.

Óberdies könnte auf diese Weise der Beweis ohnehin nur durch eine

anschließende Verwertung der protokollierten Aussage des Zeugen B.

vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt werden, die sich indes aus

den dargestellten Gründen verbietet.

III.

Die angebliche Wettbewerbsabsicht der Beklagten wird schließlich

auch nicht durch den von der Klägerin in zweiter Instanz zu dem

sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten und der

A. vorgetragenen Sachverhalt belegt. Die Beklagten haben bei der

Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht deswegen in der

Absicht gehandelt, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, weil

sie früher auf Grund dieses Vertrages in Informationsgesprächen

Einzelheiten ihrer Insider-Kenntnisse über die verschiedenen

Anbieter auf dem Markt entgeltlich an die erwähnte Gruppe

weitergegeben hatten.

Es trifft bereits nicht zu, daß die Beklagten - wie die Klägerin

meint - durch die beschriebene Weitergabe der Informationen an die

A. in der Absicht gehandelt hätte, deren Wettbewerb zu fördern. Es

ist schon zweifelhaft, ob mit der Beratung der Gruppe objektiv eine

Handlung vorliegt, die sich über eine bloße Reflexwirkung hinaus

bereits als Wettbewerbshandlung darstellt. Die Weitergabe ihres

Fachwissens an Dritte steht den Beklagten nämlich grundsätzlich

frei. Die Frage kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlte

es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen Absicht, den

Wettbewerb der erwähnten Gruppe zum Nachteil der Wettbewerber zu

fördern (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. Köhler/Piper,

Einf. RZ 167 m.w.N.). Die Beklagten hatten nicht die Absicht, den

Wettbewerb der A. zu fördern, sondern sie hatten die Absicht, ihr

Fachwissen entgeltlich weiterzugeben und so wirtschaftlich zu

verwerten. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen und es sind

auch kein Umstände dafür ersichtlich, daß in der Motivation der

Beklagten daneben die Förderung des Wettbewerbs der Vertragspartner

zum Nachteil von deren Konkurrenten überhaupt eine Rolle gespielt

hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß diese Motivation sogar -

wie es Voraussetzung einer Wettbewerbsförderungsabsicht wäre (vgl.

Köhler/ Piper a.a.O.) - nicht völlig hinter die wirtschaftlichen

Absichten zurückgetreten wäre. Für die damalige

Wettbewerbsförderungssabsicht der Beklagten spricht auch nicht etwa

eine tatsächliche Vermutung (vgl. auch dazu Köhler/Piper, a.a.O. RZ

168). Denn die Beklagten sind damals nicht als Kaufleute tätig

geworden. Es kann dahinstehen, ob die Belieferung der A. mit

Informationen im weiteren Sinne noch als Tätigkeit auf dem Gebiet

der Presse angesehen werden kann. Denn für deren Handeln besteht

eine Vermutung nur insoweit, als es sich um eine werbende Tätigkeit

wie etwa die Werbung von Abonnenten und die Akquirierung von

Anzeigen handelt, und eine solche liegt nicht vor.

Darüber hinaus würde der "Informationsbeschaffungsvertrag" und

die auf ihm beruhende Weitergabe von Informationen ein Handeln zu

Zwecken des Wettbewerbs der Beklagten durch die hier allein

maßgebliche Veröffentlichung des angegriffenen Artikels auch dann

nicht begründen, wenn die Beklagten entgegen den vorstehendne

Ausführungen vorher im Verhältnis zu der erwähnten Gruppe in der

Absicht gehandelt hätten, deren Wettbewerb zu fördern. Denn es

stünde dann keineswegs fest, daß auch die Veröffentlichung des die

Klägerin kritisierenden Artikels ebenfalls in der Absicht erfolgt

wäre, den Wettbewerb der A. zu fördern und auf diese Weise den

Wettbewerb der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Veröffentlichung

des Artikels ist vielmehr in der Absicht geschehen, dem gesteckten

Ziel der Information der interessierten Àffentlichkeit zu dienen.

Es ergibt sich wiederum weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus

sonstigen Umständen, daß darüber hinaus - und sogar in nicht

unerheblichem Maße - Motiv der Beklagten auch die Förderung des

Wettbewerbs der A. gewesen wäre.

Es ist schließlich weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich,

inwiefern die Beklagten etwa schon bei Abschluß des

"Informationsbeschaffungsvertrages" in der Absicht gehandelt haben

könnten, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Das gilt auch

für den Umstand, daß während der Laufzeit des Vertrages zahlreiche

positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem G. erschienen

sein sollen und anders als bei anderen Strukturbetrieben Kritik an

der DX. nicht laut geworden sein soll. Denn die Klägerin trägt

weder vor, daß die Beklagten zu Unrecht positiv über die DX.

berichtet hätten, noch etwa, daß sie nach Beendigung des Vertrages

zum 30.7. 1992 ohne sachlichen Grund, z.B. bei unverändertem

Finanzkonzept, nunmehr auch dieses Unternehmen kritisiert

hätten.

Die (noch) geltendgemachten Unterlassungsansprüche bestehen auch

nicht aus §§ 823 Abs.1 und 2, 824 BGB, 185, 186, 187 StGB in

Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB. Es handelt sich ganz überwiegend

um Werturteile, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich

gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht unzulässig

waren. Soweit, nämlich insbesondere durch die unter Ziffer I 1 c)

der Anträge der Klägerin angegriffene Àußerung, auch

Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind, sind auch diese

nicht zu beanstanden.

I.

Die in den Klageanträgen unter Ziff. I 1 a),b) und e) bis g)

aufgeführten Àußerungen stellen Bewertungen des Anlagekonzeptes der

Klägerin und der von dieser für eine Beteiligung betriebenen

Werbung dar. Es handelt sich damit ungeachtet des Umstandes, daß

etwa der Vergleich zu der Situation bei der W. einen

tatsachenbezogenen Hintergrund hat, um Werturteile. Diese

Werturteile haben auch - was keiner nähren Begründung bedarf -

(geschäfts-)ehrverletzenden Charakter. Gleichwohl muß die Klägerin

sie als Àußerungen der Presse ungeachtet ihrer Berechtigung mit

Rücksicht auf die in Art.5 Abs.1 GG gewährleistete Meinungs- und

Pressefreiheit hinnehmen. Allerdings berechtigt auch das Grundrecht

des Art.5 Abs.1 GG die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt. Dies hat

der Senat u.a. bereits in seiner oben zitierten Entscheidung im

Verfahren 6 U 124/92, an dem die Parteien beteiligt waren, und zwar

ab S.21, im einzelnen dargelegt. Hierauf und auf die ebenfalls zu

dieser Frage ergangene Senatsentscheidung vom 23.8.1996 (AfP

96,398,399 ff) wird Bezug genommen. Danach wären die Àußerungen zu

untersagen, wenn sie ohne sachlichen Bezug zum Gegenstand der

Auseinandersetzung gemacht worden wären und die Beklagten keinerlei

Anhaltspunkte für den herabsetzenden Gehalt ihrer Àußerungen gehabt

hätten oder diese sich als Schmähkritik darstellen würden. Beides

ist jedoch nicht der Fall.

Mit allen 5 oben aufgeführten Àußerungen wird zumindest auch zum

Ausdruck gebracht, die von den angeworbenen Anlegern eingezahlten

Gelder würden in einer prospektwidrigen Weise angelegt.

Insbesondere biete die S. Bank nicht die in dem Emissionspropspekt

der Klägerin angepriesene Sicherheit. Damit haben die Àußerungen

einen sachbezogenen Hintergrund. Diesen hat das Landgericht in dem

angefochtenen Urteil (S.18 ff) bereits im einzelnen dargelegt.

Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.2 ZPO

verwiesen. Die in dem Urteil wörtlich wiedergegebene Erklärung der

S. einerseits und die ebenfalls von der Kammer zitierte Anpreisung

in dem Emissionsprospekt andererseits stehen so weitgehend im

Widerspruch zueinander, daß die Sachbezogenheit der angegriffenen

Kritik geradezu auf der Hand liegt. Soweit die Klägerin die

negativen Schilderungen in dem Prospekt nunmehr mit einer strengen

Rechtsprechung zur Prospekthaftung erklären will und anführt, sie

selbst habe gesicherte Erkenntnisse über einen positiven

zukünftigen Geschäftsablauf gehabt, kann dies auf sich beruhen,

weil auch dann, wenn die Sicherheit wirklich so groß gewesen sein

sollte, wie die Klägerin dies in dem Prospekt dargestellt hat, die

beanstandete Kritik jedenfalls nicht unsachlich, sondern

sachbezogen war.

Das gilt - wie bereits das Landgericht dargelegt hat - nicht nur

für die Aussage, die Klägerin habe mindestens 20 Mio DM an

Anlegergeldern fehlverwendet, sondern auch für die übrigen oben

aufgeführten Àußerungen. Da nämlich die beschriebenen Zweifel an

der Sicherheit der beworbenen Beteiligung bestanden, war es auch

sachbezogen und stellte insbesondere keine Schmähkritik dar, zu

behaupten, Kleinsparer und Anleger seien "gekeilt" worden, die

Klägerin(nen) seien "Abzockunternehmen", bei ihnen herrsche eine

Situation wie bei der W., nämlich daß die Fakten eindeutig auf

einen riesigen Anlageskandal hinwiesen, und die meist vollkommen

unerfahrenen S.-L.-Anleger würden mit den im Klageantrag zu I 1 g)

im einzelnen aufgeführten Sprüchen "gelinkt". Dies gilt umso mehr,

als der von den Beklagten mit den Àußerungen letztlich

beanstandeten fehlenden Sicherheit bzw. der Richtigkeit der Angaben

der Klägerin hierzu eine überragende Bedeutung zukam und insoweit

ein besonders hohes Informationsinteresse der Àffentlichkeit

bestand.

II.

Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht

hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu I 1 c) beanstandeten

Àußerung, die Klägerin(nen) hätten ihre Beteiligungen an der "S."

"aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer- und Anlegergelder"

bezahlt. Es handelt sich bei ihr um eine Tatsachenbehauptung mit

wertenden Elementen, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die

Beklagten haben mit dieser Àußerung einen unstreitigen Sachverhalt

wirtschaftlich und finanztechnisch beurteilt. Dies stellt wiederum

eine Wertung dar, die aus den vorstehenden Gründen hingenommen

werden muß. Die Klägerin hat die Beteiligung an der S. nach ihrer

Behauptung aus ihren liquiden Óberschüssen, dem "cash flow",

bezahlt. Auch wenn dies so sein sollte, handelt es sich indes um

Gelder aus dem "Topf der ... Sparerund Anlegergelder", weswegen

der Tatsachenkern der Aussage nicht unzutreffend ist. Denn die

liquiden Óberschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Bank stehen

dieser selbst und damit der Gemeinschaft der Anleger zu, was es

rechtfertigt von einem "Topf der ... Sparerund Anlegergelder" zu

sprechen.

Sind die geltendgemachten Unterlassungsansprüche damit unter

keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt begründet, so bestehem -

was wegen der insoweit bestehenden Abhängigkeit keiner Begründung

bedarf - auch weder der geltendgemachte Auskunftsanspruch, noch der

Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung die Klägerin mit ihrem

Antrag zu II.) begehrt.

Das gilt aus den nachfolgend darzustellenden Gründen auch,

soweit sich diese Ansprüche auf die mit dem früheren

Unterlassungsanspruch zu I 1 d) beanstandete Àußerung beziehen.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die

Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit diese nach der

übereinstimmenden Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruches

zu I 1 d) auf § 91 a Abs.1 ZPO beruht.

Der Senat hat auch diesen Teil der Kostenentscheidung zu

überprüfen, obwohl die Entscheidung nach § 91 a ZPO gem. dessen

Absatz 2 nicht mit der Berufung, sondern mit der sofortigen

Beschwerde angreifbar ist. Die Kammer hat nach der nur teilweisen

Erledigung des Rechtsstreits eine sog. Kostenmischentscheidung

getroffen. In diesem Fall erfaßt die Berufung gegen ihr Urteil in

der Hauptsache die Kostenentscheidung auch insoweit, als sie auf §

91 a ZPO beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 91 a RZ 56

m.w.N.).

Das Vorbringen der Klägerin gegen diesen Teil der

Kostenenentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil die Kammer im

Ergebnis zu Recht ihr und der damaligen Klägerin zu 2) die Kosten

des Rechtsstreits auferlegt hat.

Allerdings trifft es nicht zu, daß eine anfangs bestehende

Wiederholungsgefahr bereits vor Abgabe der Unterwerfungserklärung

weggefallen wäre. Die Beklagten haben vielmehr in der

Klageerwiderung (dort S.41 f) zugleich sowohl die Verwechslung der

Kreditinstitute klargestellt, als auch eine Unterwerfungserklärung

abgegeben. Im übrigen hätte die Richtigstellung ohne strafbewehrte

Unterwerfungserklärung nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen

Grundsätzen eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können.

Schließlich ist die von der Kammer für maßgeblich angesehene

Richtigstellung ohnehin auch nicht etwa vor, sondern nach

Rechtshängigkeit erfolgt, sodaß sie - von den vorstehenden

Hinderungsgründen abgesehen - einen Erledigungsgrund hätte

darstellen können.

Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des von der Kammer

zusätzlich angeführten § 93 ZPO nicht vor. Die Beklagten hätten

nämlich - die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche

unterstellt - Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil sie nach dem

unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin(nen) vorprozessual

abgemahnt worden sind und sich nicht schon daraufhin unterworfen

haben.

Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des

Rechtsstreits entfallenden Kosten sind der Klägerin deswegen

aufzuerlegen, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis auch

bezüglich der von der Erledigung erfaßten Ansprüche unter

Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes abzuweisen

gewesen wäre und es der gem. § 91 a Abs.1 ZPO für die

Kostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit entspricht, der

voraussichtlich unterlegenen Partei die Kosten des erledigten Teils

des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Ein Unterlassungsanspruch bestand nämlich auch bezüglich der

hier in Rede stehenden, anfangs mit dem Klageantrag zu I 1 d)

verfolgten Àußerung, wonach das Bankhaus L. & Co. (B.) und die

S. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die Klägerin(nen) angesichts

erheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer

Zeit wieder eingestellt haben, nach den oben unter B dargestellten

Grundsätzen nicht.

Denn die Aussage war im Kern zutreffend, weil nach der

unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten in der

Klageerwiderung tatsächlich (sogar mehr als 2) Kreditinstitute nach

kurzer Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin diese wieder

beendet haben. Unter diesen Umständen hätte ein

Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Àußerungen allenfalls

dann bestehen können, wenn der Klägerin oder der früheren Klägerin

zu 2) speziell der Umstand zur Unehre gereichen würde, daß gerade

die namentlich benannten Kreditinstitute und nicht diejenigen

aufgeführt waren, die sich tatsächlich in der beschriebenen Weise

verhalten hatten. Daß dies so wäre, hat indes weder die Klägerin

vorgetragen, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit nicht gemäß den

vorstehenden Ausführungen unter C § 91 a ZPO zur Anwendung kommt,

auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert wird in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG

endgültig wie folgt festgesetzt:

für das erstinstanzliche Verfahren

bis zur übereinstimmenden

Erledigungserklärung auf 700.000 DM,

für die anschließende Zeit auf 625.000 DM;

für das Berufungsverfahren auf 625.000 DM.

Ausgehend von der Streitwertfestsetzung auf 600.000 DM durch den

Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.1994, gegen die die

Parteien Einwände nicht erhoben haben, entfällt auf jede der 6 im

Berufungsverfahren noch beanstandeten, untereinander gleichwertigen

Àußerungen der Betrag von 100.000 DM. Dem entspricht es, den

anfänglichen, 7 Àußerungen umfassenden Streitwert endgültig auf

700.000 DM festzusetzen. Der Senat geht im übrigen gem. §§ 12 Abs.1

GKG, 3 ZPO davon aus, daß für die einzelnen Àußerungen das

Unterlassungsverlangen mit 75.000 DM, das Auskunftsbegehren mit

10.000 DM und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

mit 15.000 DM zu bewerten sind. Dementsprechend erhöht sich der

Wert von 600.000 DM für die Zeit ab der übereinstimmenden

Erledigungserklärung um 25.000 DM, weil die Klägerin auch für den

erledigten Teil weiterhin Auskunft und Schadensersatzfeststellung

begehrt.






OLG Köln:
Urteil v. 23.01.1998
Az: 6 U 147/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/65bcfd1aa933/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-Januar-1998_Az_6-U-147-93




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