Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Januar 1998
Aktenzeichen: 6 U 147/93
(OLG Köln: Urteil v. 23.01.1998, Az.: 6 U 147/93)
Tenor
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 549/92 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 36.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 625.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der
Verwertung von Vermögensanlagen insbesondere im Immobilienbereich.
Sie bietet interessierten Anlegern verschiedene Formen von
Beteiligungen an. Zu Prozeßbeginn existierte neben ihr noch die
damals als Klägerin zu 2) auftretende L.. Diese ist indes nach
Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit der seitdem einzigen
Klägerin verschmolzen.
Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit in einer
Auflage von mehreren 1.000 Stück den "G.". Dabei handelt es sich um
ein periodisch erscheinendes Schriftwerk, in dem u.a. kritisch zu
Angeboten einzelner Unternehmen des Anlagemarktes Stellung genommen
wird. Darüber hinaus veranstaltet die Beklagte zu 1) gemeinsam mit
dem Beklagten zu 2) Seminare, die sich ebenfalls kritisch mit
Vermögensanlagen befassen. Außerdem bietet sie weitere
Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich u.a. um Dokumentationen
über zweckmäßige Prospektklauseln sowie um Karteien mit Namen und
Anschriften von Finanzvermittlern.
Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.12.1993 Geschäftsführer der
Beklagten zu 1) und Herausgeber des "G.".
Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte sie betreffende
Behauptungen in der Ausgabe 37/92 des G. vom 11.9.1992 und verlangt
deren zukünftige Unterlassung, Auskunft über die Personen, an die
der "G." vom 11.9.1992 geliefert worden ist, und die Feststellung
der Verpflichtung zum Schadensersatz.
Hintergrund der beanstandeten Behauptungen war die im einzelnen
aus den gesondert gehefteten Anlagen B 17 und B 18 ersichtliche
Óbernahme von Anteilen an der "S." durch die Klägerin und die
damals noch selbständig existierende frühere Klägerin zu 2). Die
Klägerin hatte Anteile im Wert von 17,2 Mio DM erworben und war
damit zu rund 86 % an der Bank beteiligt (Anl. B 18). Der Wert der
von der früheren Klägerin zu 2) übernommenen Anteile betrug 3 Mio
DM (Anl.B 17).
Diese Óbernahme der Anteile der Bank veranlaßte die Beklagten zu
dem im einzelnen aus Bl. 32-33 R ersichtlichen Artikel auf den
Seiten 1-4 im "G." Nr. 37/92 unter der Óberschrift "Mindestens
20 Mio DM fehlverwendet!" Die Klägerin vertritt die Auffassung,
diese Óberschrift sowie insgesamt 6 weitere Textstellen des
Artikels, die sich im einzelnen aus den nachfolgend wiedergegebenen
Klageanträgen ergeben, seien wettbewerbswidrig und stellten darüber
hinaus eine vom Recht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht mehr
gedeckte Schmähkritik dar, die sie nicht hinzunehmen bräuchte. Sie
stützt sich u.a. auf die §§ 1 und 14 UWG und vertritt die
Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein
Wettbewerbsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:
Der "G." wende sich nicht an einzelne Anleger, sondern an
Finanzvermittler und verfolge dabei eigene wirtschaftliche
Ziele.
Zum einen stelle er ein Werbemittel für die
Seminarveranstaltungen der Beklagten dar. Durch aufreisserische
Berichte über "Anlageskandale" werde der Eindruck erweckt, die
Beklagten verfügten über ein besonderes Hintergrundwissen
insbesondere zu Haftungsrisiken der Anlagevermittler und würden auf
den teuer zu bezahlenden Seminarveranstaltungen die
Finanzvermittler hierüber informieren.
Zum anderen diene der "G." auch zur Einschüchterung von
Anlageanbietern. Eine negative Berichterstattung in dem G. könne
nämlich dazu führen, daß die Finanzvermittler das betreffende
Unternehmen nicht mehr empfehlen. Da die Anlageunternehmen aber
davon abhängig seien, daß die Finanzvermittler ihnen Anleger
zuführten, seien sie darauf bedacht, sich das Wohlwollen der
Beklagten zu erkaufen.
Óblicherweise werde zu diesem Zweck von den Anlageanbietern vor
der Verwendung eines Prospektes bei der Beklagten zu 1) oder dem
mit ihr zusammenarbeitenden Rechtsanwalt K. in Köln eine sogenannte
"Prospekt-Vorprüfung" in Auftrag gegeben. Außerdem griffen die
Unternehmen auf die erwähnten weiteren Dienstleistungen der
Beklagten zu 1) zurück. Durch Berichte im "G." werde vorgeführt,
was demjenigen Unternehmen drohe, das sich an diesem System nicht
beteilige. Die in dem G. angewendete Schmähkritik höre immer dann
auf, wenn das betroffene Unternehmen gegen teures Geld die
Beratungsdienste von Herrn Rechtsanwalt K. und seiner Kanzlei in
Anspruch nehme. Im Falle der "W." (W.), einer ihrer unmittelbaren
Konkurrentinnen, die zunächst ebenfalls heftig wegen "unseriöser
und krimineller Sparpläne" angegriffen worden sei, habe die
Schmähkritik nach Abschluß eines Beratervertrages der W. mit den
Beklagten plötzlich geendet. Auf diese Weise griffen die Beklagten
massiv zu ihrem Nachteil in bestehende Wettbewerbsverhältnisse ein,
um sie zu schädigen.
Außerdem förderten die Beklagten in eigener
Gewinnerzielungsabsicht fremden Wettbewerb. Sie bevorzugten nämlich
Investmentfonds und rieten den Finanzvermittlern, von einer
Vermittlung der von ihr, der Klägerin, vertriebenen Anlagemodelle
abzusehen. Die Berichterstattung habe dabei Boykottcharakter. Die
Beklagten vertrieben auch - ohne dies mit den Anlagevermittlern zu
erörtern - deren Anschriften an interessierte
Anlageunternehmen.
Zum Vorwurf der Fehlverwendung der 20 Mio DM hat die Klägerin
behauptet, die von den Beklagten vorgetragene Begründung für ihre
Kritik, wonach die Prospektvorgaben bei der Beteiligung an der "S."
nicht eingehalten worden seien, treffe nicht zu. Der von ihnen
gezahlte Preis liege unter dem Wert der Anteile. Dieser Wert sei
inzwischen infolge von Umstrukturierungen und der Ausweitung des
Bankgeschäftes um 25 % gestiegen. Die Anteile seien auch
überwiegend - und zwar mit einem Gewinn von 20 % - wieder veräußert
worden. Auch die zukünftigen Wertsteigerungen würden höher als die
in dem Prospekt angegebenen 12-15 % liegen.
Vor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, daß die "S." vor
dem Erwerb der Anteile mit Verlust gearbeitet habe.
Die Situation bei der "S." sei so gewesen, daß das Unternehmen
zwar keine hohen Erträge gehabt, sich aber in einem Stadium der
Umstrukturierung befunden habe, das dazu führe, daß Verluste
abgebaut und die Grundlage für künftige Erträge gelegt würden. Es
hätten auch die in ihren Prospekten geforderten Prüfunterlagen
vorgelegen.
Die übrigen von der Klägerin beanstandeten Àußerungen stehen
zumindest ganz überwiegend ebenfalls im Zusammenhang mit ihrem
Erwerb der Anteile der "S.". Auf die hierzu von ihr vorgetragenen
Einzelheiten wird - soweit erforderlich - unten einzugehen
sein.
Die Klägerin hat zunächst (mit Ziff. I 1 d ihrer Anträge) auch
die Unterlassung der Behauptung begehrt, daß
das Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre
Depotbanktätigkeit für die Klägerinnen angesichts erheblicher
Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder
eingestellt hätten.
Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch
die Beklagten in der Klageerwiderung haben die Parteien den
Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
insoweit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Die Klägerin und die damals noch existierende Klägerin zu 2)
haben b e a n t r a g t,
I.) die Beklagten zu verurteilen,
1.) es künftig zu unterlassen, in der aus dem anliegenden "G."
Nr. 37/92 vom 11.9.1992 ersichtlichen Weise zu behaupten und/oder
zu verbreiten, daß
a) sie mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet
hätten,
b) sie Kleinsparer und Anleger für ihre Pensionssparpläne
gekeilt hätten,
c) sie ihre Beteiligungen an der "S." aus dem Topf der von ihnen
geworbenen Sparer- und Anlegergelder bezahlt hätten,
d) ... (inzwischen für erledigt erklärt, s.o.)
e) sie Abzockunternehmen seien,
f) bei ihnen eine Situation wie bei der W. herrsche, nämlich daß
die Fakten eindeutig auf einen riesigen Anlageskandal
hinwiesen,
g) die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-Anleger mit
irreführenden und täuschenden Sprüchen wie "Pensionssparplan",
"Pensionssparer", "Pensionssparen", "Die Investitionspolitik der L.
wird jedoch bestimmt durch das Verbot der Spekulation ..." und, daß
der Bruttoplanertrag 12 % betrage, "gelinkt" würden;
2.) ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen der
"G." Nr. 37/92 vom 11.9.1992 vertrieben worden ist;
II.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch
die Verbreitung der in Ziffer I.1) wiedergegebenen Behauptungen
entstanden sind und noch entstehen werden;
III.)für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß
Ziffer I 1 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
anzudrohen.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, die von der Klägerin behaupteten
wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen. Der "G." diene nicht als
Werbemittel für die Seminare und nicht zur Einschüchterung der
Klägerin(nen) oder anderer Anlageunternehmen. Das werde schon daran
deutlich, daß die Klägerin(nen) selbst - was unstreitig ist -
insgesamt 7 Prospektvorprüfungen bei ihnen in Auftrag gegeben
hätten, ohne daß dies Einfluß auf die Berichterstattung gehabt
habe. Auch bei der Berichterstattung über die W. habe der
behauptete Zusammenhang nicht bestanden.
Ihre Kritik sei sachlich gerechtfertigt und beruhe darauf, daß
die "L.-Gruppe" in großem Umfange an unerfahrene Sparer
Kapitalbeteiligungen mit Hilfe von Versprechungen anbiete, die sich
nicht halten ließen.
Es werde immer nach demselben System ein "Pensionssparplan"
angepriesen, hinter dem indes eine unsichere Anlage, nämlich ein
sog. "blind pool" stecke. Die Sparer beteiligten sich dabei in Form
von stillen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, die dann
mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Kapitals Investitionen
tätigten. Dabei stehe aber vorher nicht fest, in welche Objekte
investiert werden solle. Die Berichterstattung im "G." habe damit
einen realen Hintergrund. In einem Wettbewerbsverhältnis stünden
sie deswegen mit den Klägerinnen nicht, insbesondere sei es nicht
ihr Ziel, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen zu
fördern.
Was die Investition der 20 Mio DM angehe, so handele es sich bei
ihrer Kritik um eine erlaubte Meinungsäußerung. Sie hätten in dem
angegriffenen Artikel im "G." im einzelnen dargelegt, weswegen die
Beteiligung bei der "S." prospektwidrig gewesen sei. Dabei komme es
nicht auf die Frage an, ob durch die Anlage ein Schaden später
tatsächlich eingetreten sei, sondern darauf, daß diesbezüglich ein
erhebliches Risiko bestanden habe. Dieses habe darauf beruht, daß
die "S." damals mit erheblichem Verlust gearbeitet habe. Die
Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) hätten daher entgegen ihrer
in dem Anlageprospekt eingegangenen Verpflichtung bei der Anlage
des Geldes auf Hoffnungen und Spekulationen gebaut. Insbesondere
sei der angestrebte Wertzuwachs nahezu ausgeschlossen gewesen.
Schließlich habe es an den in dem Prospekt als
Beteiligungsvoraussetzung aufgeführten Gutachten gefehlt. Soweit
die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) Gutachten angeführt
hätten, hätten diese sich nicht über die damals zu erwartende
zukünftige Entwicklung der Bank verhalten. Der Prospekt der
Klägerin selber zeige auf, daß ihr die schwierige Situation bekannt
gewesen sei. Noch im Juni 1992 habe die "S." - wie aus der Anlage B
22 hervorgehe - Interessenten darauf hingewiesen, daß sie ein
Unternehmen mit geringer Vermögenssubstanz sei.
Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.
Ansprüche aus dem UWG schieden aus, weil zwischen den Parteien
ein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe. Die Beklagten hätten nicht
zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs und nicht in
Wettbewerbsabsicht gehandelt. Weder die Länge der
Auseinandersetzung zwischen den Parteien noch die Sprache und der
Stil der Berichterstattung ließen hierauf den erforderlichen Schluß
zu. Es stehe auch nicht fest, daß die Beklagten die
Berichterstattung von der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen
abhängig mache.
Dies sei bereits durch die Beauftragung der Beklagten mit 7
Prospektvorprüfungen widerlegt. Die - damaligen - Klägerinnen
hätten auch nicht hinreichend substantiiert zu dem angeblichen
Beratervertrag vorgetragen, den die W. abgeschlossen haben solle.
Auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Sch. belege nicht,
daß die Beklagten mit dem Ziel negativ berichteten, daß die
betroffenen Unternehmen ihre entgeltlichen Dienstleistungen in
Anspruch nehmen. Eine Vernehmung des Zeugen sei daher nicht
geboten.
Die mithin nicht nach Wettbewerbsrecht, sondern nach
Deliktsrecht zu beurteilenden Àußerungen müßten sämtlich
hingenommen werden. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die auch
in ihrer sprachlich scharfen Form mit Rücksicht auf das Grundrecht
der Presse- und Meinungsfreiheit hinzunehmen seien.
Was die Àußerung "mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!" angehe,
so habe sie angesichts der von der "S." in ihrem
Aktienemissionsprospekt selbst eingeräumten finanziellen Situation
einen realen Hintergrund. Die Klägerinnen hätten sich an ihre
eigenen Prospektvorgaben nicht gehalten.
Wegen der Ausführungen der Kammer zu den übrigen Àußerungen wird
auf die Seiten 20 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer B e r u f u n g verfolgt die Klägerin ihr Klageziel
weiter.
Sie wiederholt ausdrücklich ihr erstinstanzliches Vorbringen zu
den Zielen der Beklagten. Die Kammer habe den Adressatenkreis des
"G." verkannt, der im wesentlichen aus Finanzvermittlern bestehe.
Die Beklagten rieten in ihren Seminaren gezielt von einer
Vermittlung ihrer Anlagen ab und verfolgten tatsächlich nicht
Anlegerschutzinteressen, sondern eigene wirtschaftliche Ziele.
Insbesondere behauptet die Klägerin weiterhin, die
Berichterstattung in dem "G." werde von einer Inanspruchnahme der
Dienstleistungen der Beklagten zu 1) positiv beeinflußt. Dagegen
spreche nicht, daß sie selbst bzw. die frühere Klägerin zu 2)
insgesamt 7 Vorprüfungen bei der Beklagten zu 1) in Auftrag gegeben
hätten. Vielmehr hätten die Angriffe in dem "G." gerade begonnen,
nachdem sie im Anschluß an diese Vorprüfungen von weiteren
Aufträgen abgesehen hätten.
Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang ihren Beweisantritt
auf, daß mit der W. ein Beratervertrag abgeschlossen worden und
darauf die Kritik an diesem Unternehmen verstummt sei. Zumindest
sei hierüber im Jahre 1991 verhandelt worden. Im einzelnen bezieht
sich die Klägerin hierzu auf ein Urteil des LG München I im
Verfahren 9 O 10076/94 zwischen dem Beklagten zu 2) und dem X., das
eine Sendung über die Beklagte zu 1) zum Gegenstand hatte. Dort ist
festgestellt worden, daß eine Prospektvorprüfung durch die Beklagte
zu 2) und Verhandlungen über eine weitergehende Beratertätigkeit
stattgefunden hätten und während dieser Verhandlungen im G. keine
Kritik mehr an dem Unternehmen geäußert worden sei, wohl aber
wieder nach deren Scheitern. Wegen des Wortlautes der Entscheidung
wird auf deren als Bl.455 ff bei den Akten befindliche Ablichtung
Bezug genommen.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin unter Vertiefung ihres
bisherigen Vortrags hierzu erneut, daß eine positive
Berichterstattung durch die Beklagten auch von der Beauftragung von
Rechtsanwalt K., mit dem die Beklagten zusammenarbeiteten, abhängig
gemacht werde. So seien von dem Betreiber eines Immobilien-Fonds,
dem Zeugen R., ohne Gegenleistung Zahlungen an Rechtsanwalt K. für
eine angebliche, tatsächlich aber nicht erbrachte
Steuerberatertätigkeit mit dem Ziel geleistet worden, eine positive
Berichterstattung im "G." zu erreichen. Die Klägerin trägt hierzu
vor, mit Hilfe eines Detektivs sei inzwischen eine Kopie eines
"Beuteteilungsvertrages" zwischen dem Beklagten zu 2) einerseits
und den Rechtsanwälten K. in K und E. in M aufgetaucht, aus dem
hervorgehe, daß die Beklagten prozentual an Beraterhonoraren
beteiligt seien, die den Anwälten aus Beraterverträgen zuflössen,
deren Abschluß wiederum von den Beklagten empfohlen werde. Nach
Veröffentlichung dieses Vertrages in "Kapital-Markt intern", einem
Konkurrenzprodukt des "G.", habe der Beklagte zu 2) - was
unstreitig ist - Strafanzeige gegen dessen Herausgeber, Herrn G. J.
W., erstattet. Im Zuge des daraufhin durchgeführten Strafverfahrens
412 Cs/18 Js 1569/92 AG Düsseldorf sei neben vielen anderen der
Zeuge B. vernommen worden. Dieser habe bekundet, er habe als
Steuerberater den Zeugen R. betreut, der in B. Immobilienfonds
aufgelegt habe. Seit 1988 hätten die einzelnen Fonds-Gesellschaften
jeweils Steuerberatungsverträge mit der Kanzlei von Rechtsanwalt K.
geschlossen. Hierfür sei eine Gegenleistung von dem Rechtsanwalt
nicht erbracht worden. Dieser habe nur in einigen Fällen ein
Gutachten eines Steuerberaters weitergeleitet. Auf Nachfrage habe
ihm sein Mandant damals erklärt, daß damit eine positive
Berichterstattung im "G." habe erzielt werden sollen. Er, der
Zeuge, wisse auch, daß im Sommer 1988 eine Besprechung seines
damaligen Mandanten mit dem Beklagten zu 2) und Herrn Rechtsanwalt
K. in B. stattgefunden habe. Danach seien dann jeweils die
Steuerberatungsverträge geschlossen worden. Es habe damals
steuerliche Probleme bei den einzelnen Fonds gegeben. Nach
Erstellung von Bilanzen sei im "G." sodann ein Artikel erschienen,
in dem die bestehenden Probleme verniedlicht und die Bilanzen als
in Ordnung befunden und dargestellt worden seien. Das
Strafverfahren sei nach der Vernehmung dieses und anderer Zeugen
durch Beschluß vom 11.11.1993 bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verfahrens 110 Js 219/92 STA Köln vorläufig eingestellt worden.
Vor dem Hintergrund dieses Vortrages hat der Senat eine noch
darzustellende Beweisaufnahme durchgeführt und die - auf dem Stand
des Jahres 1994 befindlichen - Zweitakten des vorerwähnten
Strafverfahrens beigezogen, in deren 2. Band sich ab Bl.464 das
Protokoll der Vernehmung des Zeugen B. befindet. In dem erwähnten
Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Köln durch
Abschlußverfügung vom 20.9.1994, wegen deren Wortlauts auf das -
lose - bei den Akten befindliche Exemplar Bezug genommen wird, die
Ermittlungen wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. In der
Verfügung heißt es (auf S.30), es hätten sich die
Tatsachenbehauptungen der Anzeigeerstatter sämtlich als
unzutreffend und die daraus abgeleiteten Vorwürfe als haltlos
erwiesen. Insbesondere handele es sich bei dem sog
"Beuteteilungsvertrag" um eine Fälschung. Die Beschwerde gegen
diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln ist erfolglos
gebleiben. Wegen des Wortlautes der Entscheidung des
Generalstaatsanwaltes wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten
vom 30.10.1995 als Anlage BE 4 vorgelegte Ablichtung (Bl.672 ff)
verwiesen.
Bezugnehmend auf die Ausführungen auf S.166 ff der
Einstellungsverfügung stützt sich die Klägerin zur Begründung der
angeblichen Wettbewerbsabsicht der Beklagten nunmehr auch auf einen
sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten und der
von der B. vertretenen Ax.. Dieser Vertrag sei anläßlich des
Einstiegs der Versicherungsgruppe in das damals neue Geschäftsfeld
"A." unter Beteiligung bei ihrer stärksten Konkurrentin, der D.,
geschlossen worden und habe dazu geführt, daß die Beklagten in
einer Vielzahl von Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer
Insider-Kenntnisse über die verschiedenen Anbieter auf dem Markt an
die erwähnte Gruppe weitergegeben hätten. Während der Laufzeit des
Vertrages, der am 30.7.1992 von Seiten der B. gekündigt worden sei,
seien zahlreiche positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem
G. erschienen. Anders als bei anderen Strukturbetrieben sei Kritik
an der DX. nicht laut geworden.
Bezüglich des Erwerbs der Anteile der "S." behauptet die
Klägerin, die negativen Schilderungen über den Zustand der Bank in
dem von dieser aufgelegten Prospekt seien lediglich mit Rücksicht
auf die strenge Rechtsprechung zur Prospekthaftung erfolgt. Die
Fassung beruhe darauf, daß die Gefahr bestanden habe, Anleger
würden eine bloße Darstellung der geplanten Ànderungen im Sinne der
Zusage einer bestimmten Geschäftsentwicklung auffassen. Sie habe
aber - im Gegensatz zu den Anlegern - gewußt, daß auf Grund der bei
ihr selbst vorgenommen Planung die sichere Voraussicht der
Wertsteigerung bestanden habe.
Bezüglich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen
angegriffenen Àußerungen im Berufungsverfahren wird auf die
anschließenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.3.
1993 - 31 O 549/92 - die Beklagten entsprechend den in erster
Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen, wobei die in den
Klageanträgen zu I.1) a)-g) wiedergegebenen Formulierungen die
konkreten Fassungen der Àußerungen meinen wie sie in dem
angegriffenen "G." Nr.37/92 enthalten sind und sich der
Auskunftsantrag zu I. 2) und der Feststellungsantrag zu II. auch
auf die Àußerung zu I 1 d) beziehen, bezüglich derer der
Unterlassungsanspruch übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten ausdrücklich ihren Vortrag aufrecht.
Insbesondere bestreiten sie weiterhin einen Zusammenhang
zwischen dem Inhalt des "G." und einer eventuellen Inanspruchnahme
der Dienste der Beklagten zu 1) oder derjenigen von Rechtsanwalt
K.. Bezüglich der einzelnen angegriffenen Àußerungen wiederholen
und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. und
der Zeugen Sc., Ja., F., B. und R.. Wegen des Ergebnisses dieser
Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom
17.5.1995 (Bl.629 ff) und vom 30.7.1997 (Bl.803 ff) Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie die
erwähnten Zweitakten des Strafverfahrens 412 Cs-18 Js 1569/ 92 AG
Düsseldorf und den Einstellungsbeschluß der STA Köln im Verfahren
110 Js 219/92 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die
geltendgemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch unter
Berücksichtigung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren und des
Ergebnisses der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme weder
aus wettbewerbsrechtlichen, noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen
zu. Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer auch die Kosten der
Klägerin auch insoweit auferlegt, als die Parteien übereinstimmend
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 14 UWG bestehen
nicht, weil es an dem hierfür erforderlichen Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien fehlt. Insbesondere müßten die Beklagten -
wovon die Klägerin zu Recht selbst ausgeht - bei der
Veröffentlichung des Artikels in der Absicht gehandelt haben, ihren
eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Daß dies der Fall wäre,
steht indes auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme vor dem Senat nicht fest.
Die Wettbewerbsabsicht läßt sich nicht schon daraus herleiten,
daß die angegriffenen Àußerungen objektiv zur Wettbewerbsförderung
geeignet waren und sich die Beklagten - wovon auszugehen ist -
bewußt waren, daß eine solche Wirkung eintreten konnte. Da es sich
um Àußerungen eines Presseorganes handelt, setzt die
Wettbewerbsabsicht vielmehr konkrete Umstände voraus, die erkennen
lassen, daß auch der Zweck der Förderung eigenen oder fremden
Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.
Dies hat der Senat für andere Àußerungen im "G." bereits in seinem
Urteil vom 26.2.1993 (dort S.3 f) in dem früher u.a. zwischen den
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits anhängigen Verfahren 6 U
124/92 (= 28 O 133/92 LG Köln) entschieden. Hierauf wird Bezug
genommen.
Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Klägerin indes auch im
Berufungsrechtszug nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen. Das gilt
sowohl für die bereits erstinstanzlich vorgetragenen und im
Berufungsverfahren aufgegriffenen Gesichtspunkte (unten I und II),
als auch für den neuen Vortrag, die Wettbwerbsabsicht der Beklagten
ergebe sich aus der - früheren - Vertragsbeziehung der Beklagten zu
1) zu der von der B. vertretenen Ax. (unten III).
I.
Soweit zunächst die Klägerin - am Rande - die Tatsache, daß sich
der "G." über einen längeren Zeitraum mit ihren Angeboten befasse,
und die Sprache und den Stil der Berichterstattung anführt,
verweist der Senat auf seine Ausführungen auf S.5 in dem erwähnten
Urteil. Es ist keine Besonderheit, daß sich die Beklagten über
längere Zeit mit einzelnen Unternehmen beschäftigen, und auch die
Ausdrucksweise in dem angegriffenen Artikel unterscheidet sich
nicht so von anderen Beiträgen im "G." und in vergleichbaren
Presseorganen, daß hieraus auf eine Wettbewerbsabsicht geschlossen
werden könnte.
Eine solche kann - wie der Senat auf S.6 seiner erwähnten
Entscheidung bereits ausgeführt hat - auch nicht daraus abgeleitet
werden, daß in dem "G." andere Unternehmen positiv dargestellt
werden. Auch eine positive Bewertung ist von der Zielsetzung des
"G." umfaßt, die Leser über wirtschaftliche Fragen zu unterrichten.
Das gilt auch dann, wenn sich der "G." - wie die Klägerin behauptet
- zumindest in erster Linie nicht an die interessierte
Àffentlichkeit, sondern speziell an Finanzvermittler wendet.
Aus diesem Grunde besteht auch - wie die Kammer zu Recht
entschieden hat - kein Anlaß zu einer Vernehmung des Zeugen
Sch..
Der Inhalt der von diesem abgegebenen, als Anlage 2 zur
Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Bl.37 l ff)
geht über die Schilderung, daß die Beklagten andere Produkte
bevorzugen, nicht hinaus und kann daher als zutreffend unterstellt
werden. Soweit nunmehr behauptet wird, der Zeuge könne auch
bekunden, daß auf den Seminaren der Beklagten dazu aufgefordert
werde, von einer Vermittlung der Produkte der Klägerin und der
früheren Klägerin zu 2) Abstand zu nehmen und Anleger
Konkurrenzunternehmen zuzuführen, so kann auch dies mit der
vorstehenden Begründung als wahr unterstellt werden. Das gilt aus
den auf S.11 des oben zitierten Senatsurteils dargestellten Gründen
auch dann, wenn die Empfehlungen - wie die Klägerin behauptet -
einem Boykottaufruf gleichkommen sollten.
II.
Eine Wettbewerbsabsicht und damit ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien wäre allerdings anzunehmen, wenn die
Beklagten die Art ihrer Berichterstattung über einzelne Unternehmen
davon abhängig machten, daß diese von der Beklagten zu 1)
angebotene gewerbliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder mit
Rechtsanwalt K. Beraterverträge abschließen. In diesem Fall stünde
nämlich fest, daß die Darstellung in dem "G." zumindest ganz
überwiegend nicht von dem Anliegen der Information der
interessierten Àffentlichkeit, sondern von dem gewerblichen
Interesse einer Vermarktung der eigenen Dienstleistungen der
Beklagten zu 1) bzw. der Erzielung von Schutz- oder Schmiergeldern
getragen war. Daß die Beklagten so vorgingen, hat die Klägerin
indes bezüglich der Abhängigmachung von einer Beauftragung der
Beklagten zu 1) selbst nicht substantiert dargelegt und bezüglich
der Abhängigmachung von einer Beauftragung von Rechtsanwalt K.
nicht zu beweisen vermocht.
1.)
Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß eine
positive Berichterstattung im G. von der Beauftragung des Beklagten
zu 1) abhängig gemacht worden sei. Das gilt zunächst im Hinblick
auf die Tatsache, daß die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 2)
selbst früher bei der Beklagten zu 1) insgesamt 7
Prospekt-Vorprüfungen in Auftrag gegeben haben. Diese
Beauftragungen sprechen - wie der Senat schon in dem erwähnten
Urteil (dort S.7) und ihm folgend die Kammer im vorliegenden
Verfahren ausgeführt haben - von vorneherein sogar gegen die
Richtigkeit der klägerischen Behauptungen.
Angesichts der früheren Erteilung von immerhin 7 derartigen
Aufträgen durch die Klägerin hätte diese im einzelnen darlegen
müssen, warum gleichwohl die Kritik auf die mangelnde Erteilung -
weiterer - Aufträge zurückzuführen sein soll. Tatsächlich hat sie
indes keinen Zeitablauf substantiiert dargestellt, der einen
Zusammenhang zwischen der kritisierenden Berichterstattung und dem
Ausbleiben von Folgeaufträgen zumindest naheliegend erscheinen
ließe.
Die Klägerin behauptet erstmals im Berufungsverfahren, daß
gerade in dem Zeitpunkt die negative Berichterstattung begonnen
habe, in dem sie von der Erteilung von Folgeaufträgen Abstand
genommen habe. Insofern wäre indes im einzelnen nachvollziehbar
darzulegen gewesen, wann die 7 Aufträge erfolgt und von der
Beklagten zu 1) ausgeführt worden seien, ob und welche
Folgeaufträge in Rede gestanden hätten und wann und mit welchem
Inhalt die beanstandete Kritik eingesetzt habe, sowie, ob vorher
positiver über ihre Produkte berichtet worden sei. Ein derartiger
Vortrag fehlt. Er wäre indes umso eher zu erwarten gewesen, als es
- den Klägervortrag zu der generellen Abhängigkeit unterstellt -
kaum vorstellbar erscheint, daß die Beklagten nach immerhin 7
Prüfungsaufträgen noch weitere derartige Aufträge zur Vermeidung
einer unberechtigten Kritik im "G." verlangt haben könnten.
Óberdies hatten die Beklagten auch in dem bereits mehrfach
erwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 124/92 OLG Köln
gerade mit der Behauptung, die Auftragserteilung habe keinen
Einfluß auf die Berichterstattung gehabt, zu diesem Gesichtspunkt
bereits vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund ist der Zeuge Z., der zu der bloßen
Behauptung benannt ist, die Kampagne der Beklagten habe gerade
eingesetzt, nachdem sie auf weitere Aufträge verzichtet und bis
dahin geführte Gespräche abgebrochen habe, nicht zu vernehmen, weil
dies die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises
darstellen würde. Auch die angebliche weitere in das Wissen des
Zeugen gestellte Tatsache, daß vor der kritischen Berichterstattung
bis dahin geführte Gespräche von der Klägerin abgebrochen worden
seien, belegt nämlich die behauptete Abhängigkeit des Verzichts auf
eine unberechtigte negative Berichterstattung im "G." durch die
Beklagten von der Erteilung von Vorprüfungsaufträgen ersichtlich
nicht.
2.)
Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Berichterstattung der
Beklagten zu 2) über die W. vermag ebenfalls eine
Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen.
Die Klägerin hat zunächst - noch im Berufungsverfahren -
behauptet, die Beklagte zu 1) habe mit der W. einen Beratervertrag
abgeschlossen, woraufhin sich die bis dahin negative
Berichterstattung über diese Gesellschaft verbessert habe. Es hätte
ihr indes oblegen, im einzelnen darzulegen, wann und mit welchem
Inhalt ein Beratervertrag zwischen der W. und der Beklagten zu 1)
geschlossen worden sei und wie sich daraufhin das Berichtsverhalten
in dem "G." geändert habe. Der bloße Hinweis auf ein Gespräch der
Beklagten mit dem Vorstand der W. machte einen derartigen Vortrag
nicht entbehrlich. Das gilt umsomehr, als die Beklagten ihrerseits
im einzelnen dargelegt hatten, welchem Zweck dieses Gespräch
gedient habe, und daß in diesem Zusammenhang ein Beratervertrag
gerade nicht geschlossen worden sei. Die Benennung des damaligen
Vorstandes der W., des Zeugen Schi., ist daher "ins Blaue" erfolgt.
Auch seine Vernehmung zu diesem Vortrag würde aus diesem Grunde die
unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen und hat
damit nicht zu erfolgen.
Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das oben erwähnte
Urteil des Landgerichts München I (9 O 10076/94) behauptet, es sei
zwar ein im Jahre 1991 angestrebter Beratervertrag nicht
zustandegekommen, wohl aber sei während der Verhandlungen hierüber
keine Kritik an der W. mehr geäußert, diese nach dem Scheitern der
Verhandlungen aber wieder aufgenommen worden. Zum Beweis der
Richtigkeit auch dieser Behauptungen beruft sich die Klägerin
ebenfalls auf den Zeugen Schi.. Auch diesem Beweisantritt ist indes
nicht nachzugehen. Es kann unterstellt werden, daß die Kritik nach
dem Scheitern der Verhandlungen wieder eingesetzt hat. Es steht
nämlich nicht fest, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt unberechtigt
war. Dies ist schon von der Klägerin selbst nicht behauptet worden.
Die Vermutung für das Gegenteil ergibt sich aus der in der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln (S.50) erwähnten
Tatsache der Verurteilung der beiden Vorstandsmitglieder der W.
Schi. und Kl. zu je 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe wegen
Untreue durch das Landgericht Würzburg vom 16.5.1994 (5 Kls 154 Js
363/91), die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die W. steht.
Ebenfalls steht nicht fest, daß die positiven Berichte während der
Zeit der Verhandlungen keinen sachlichen Hintergrund hatten. Die
Klägerin selbst hat hierzu nicht konkret vorgetragen, welcher
Artikel im "G." im einzelnen im Gegensatz zu früherer Kritik
gestanden haben soll. Ausweislich der erwähnten
Einstellungsverfügung, auf deren Ausführungen ab S.50 der Senat im
übrigen Bezug nimmt, ist in der Ausgabe vom 27.9.1991 unter Hinweis
auf die frühere kritische Veröffentlichung berichtet worden, die W.
werde umkonzipiert. Dies basierte indes ersichtlich auf den
damaligen Plänen, in die auch die Beklagte zu 2) einbezogen war,
was die positive Wertung erklärt und Rückschlüsse auf die
behauptete erpresserische Verfahrensweise nicht zuläßt.
3.)
Schließlich hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer bereits
mehrfach dargestellten Behauptung nicht zu beweisen vermocht,
wonach die Beklagten eine positive Berichterstattung bzw. das
Unterbleiben einer negativen Berichterstattung im "G." von einer
Beauftragung des Rechtsanwalts K. in Köln mit einer
steuerberatenden Tätigkeit abhängig gemacht hätten. Es steht nach
Durchführung der Beweisaufnahme insbesondere nicht fest, daß
Rechtsanwalt K. von Immobilienfonds, die in B. von dem Zeugen R.
aufgelegt worden sind, auf Grund von Steuerberatungsverträgen
Zahlungen verlangt und erhalten hätte, ohne die vertraglichen
Leistungen erbracht zu haben. Keiner der hierzu von der Klägerin
benannten Zeugen hat diese Behauptung bestätigt.
So hat der Zeuge R. selbst bekundet, an diesen schon seit langem
von verschiedener Seite erhobenen Vorwürfen sei "nichts dran".
Rechtsanwalt K., der ihm damals von dem Zeugen St. als Fachmann für
Anlagegeschäfte vermittelt worden sei, habe 2 Aufgaben für die
Fonds übernommen. Er sei zum einen damit beauftragt gewesen, deren
rechtliche Konzeption zu entwickeln, die Prospekte zu konzipieren
und die Rechtsberatung der einzelnen Fonds wahrzunehmen. Zum
anderen habe er auch die Steuerberatung übernommen, diese indes
nicht selbst vorgenommen, sondern - vereinbarungsgemäß - von
Dritten ausführen lassen. Er, der Zeuge, habe entgegen
anderslautenden Bekundungen des Zeugen B., die jener im Rahmen
einer früheren Aussage gemacht habe, diesem gegenüber nie geäußert,
bei den Zahlungen an das Büro von Rechtsanwalt K. handele es sich
um eine Art Schutzgeld. Es sei lediglich so, daß der Zeuge St. bei
der anfänglichen Vermittlung von Rechtsanwalt K. erklärt habe, es
könne nicht schaden, mit diesem einen Mann zu haben, der den
Beklagten zu 2) kenne. Er sei auch niemals von irgendeiner Seite
erpresst worden. Rückblickend sei er zwar mit den Leistungen von
Rechtsanwalt K. nicht mehr so zufrieden wie anfänglich, gleichwohl
hätten die branchenüblichen Honorare diesem zugestanden. Die
Zahlungen seien im übrigen jeweils in Teilen nach Erbringung der
jeweiligen Leistungen erfolgt.
Durch diese Bekundungen ist die klägerische Behauptung
ersichtlich nicht bewiesen. Nach der Aussage des Zeugen standen den
Zahlungen an Rechtsanwalt K. äquivalente, von diesem selbst oder
für ihn erbrachte Gegenleistungen gegenüber und ist seine
Beauftragung auch nicht zur Vermeidung einer negativen
Berichterstattung verlangt worden oder erfolgt. Der Senat hat nicht
zu entscheiden, ob der Aussage im einzelnen gefolgt werden kann.
Soweit hieran angesichts verschiedener gegen den Zeugen erhobener
Vorwürfe, die zu dessen Anklage vor einer Wirtschaftstrafkammer des
Landgerichts B. und seiner zeitweiligen Inhaftierung geführt haben,
Zweifel begründet sein mögen, können diese jedenfalls kein Anlaß
sein, auf Grund von dessen Aussage das Gegenteil der Bekundungen
des Zeugen als erwiesen anzusehen und von der Richtigkeit der
klägerischen Behauptungen auszugehen.
Diese sind auch durch die Bekundungen der Zeugin L. und der
übrigen Zeugen nicht bewiesen.
So hat der Steuerberater Sc., der von dem als Steuerberater
beauftragten Rechtsanwalt K. mit der Erstellung von
Steuerrechtsgutachten für die Fonds 13-15 befaßt war, in seiner
Vernehmung mehrfach ausgesagt, daß ihm keine Unregelmäßigkeiten
aufgefallen seien und er die Höhe der Entlohnung von Rechtsanwalt
K. für angemessen gehalten habe, obwohl dieser seine Leistungen
nicht persönlich, sondern durch Dritte - u.a. durch ihn selbst -
erbracht habe.
Auch der Zeuge Ja., der nach seinen Bekundungen an der
steuerlichen Betreuung der Fonds 6-13 mitgewirkt hat, hat das ihn
betreffende Beweisthema zu Ziffer 1 a) des Beweisbeschlusses des
Senats vom 13.4.1994 (Bl.376) nicht bestätigt. Seine Bekundung, es
habe das Gerücht unter den Mitarbeitern geherrscht, die Zahlungen
könnten das Ziel haben, eine negative Berichterstattung im "G." zu
vermeiden, reicht hierfür mangels jeglicher überprüfbarer Substanz
nicht aus. Das gilt auch für die angebliche Àußerung des
Steuerberaters B. ihm gegenüber, daß er, der Zeuge B., eigentlich
die Arbeit mache, für die Rechtsanwalt K. bezahlt werde. Aus ihr
wird nicht deutlich, welche konkreten Arbeiten gemeint waren, und
insbesondere ob sich die Àußerung auf das gesamte vertraglich
vereinbarte Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt K. bezogen hat.
Óberdies soll der Zeuge B. selbst seine Andeutung nicht näher
präzisiert und nicht dargelegt haben, in welcher Weise die
Honorierung von Rechtsanwalt K. möglicherweise in einem
Zusammenhang mit seiner, des Zeugen B., Honorierung gestanden haben
könnte. Schließlich ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen R.,
daß der Zeuge B. - zumindest zeitweilig - neben Rechtsanwalt K. mit
der Wahrnehmung steuerberatender Aufgaben für die Fonds betraut
war. Aus der Bekundung des Zeugen Ja. kann daher nicht abgeleitet
werden, daß Rechtsanwalt K. die - jedenfalls nach der Behauptung
der Beklagten und der Bekundung des Zeugen R. - von ihm
übernommenen Leistungen tatsächlich garnicht erbracht hat und diese
stattdessen gegen gesondertes Entgelt von Anderen, etwa dem Zeugen
B., erbracht werden mußten. Dies gilt umso mehr, als eine solche
Feststellung im Gegensatz zu den soeben dargestellten Bekundungen
der Zeugen R. und Sc. stünde. Der Zeuge hat allerdings auch
bekundet, ihm sei aufgefallen, daß die steuerberaterlichen
Tätigkeiten für die Fonds 6-13 von der Steuerberatungsgesellschaft
C. geleistet und separat abgerechnet worden seien. Leistungen des
Rechtsanwaltes K. auf steuerberaterlichem Gebiet seien ihm nicht
bekannt geworden. Dies kann indes damit zu erklären sein, daß - wie
z.B. aus deren Schreiben vom 16.10.1995 (Bl.667) hervorgeht -
Geschäftsführer der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH der Zeuge B.
ist, der in der eben angesprochenen Weise neben Rechtsanwalt K. für
die Fonds tätig war, und daß andererseits Rechtsanwalt K. nach den
Bekundungen des Zeugen R. auf dem Gebiet der steuerlichen Beratung
die geschuldeten Leistungen nicht selbst erbringen mußte, sondern
sich Dritter bedienen durfte und dies - etwa bei den Fonds 13-15 in
der Person des Zeugen Sc. - auch getan hat.
Ebenso reichen die Bekundungen des Zeugen F. zur Beweisführung
nicht aus. Daß nach dessen Aussage von den Mitgliedern der
Firmengruppe R. über den angeblichen Schmiergeldcharakter der
Zahlungen "gemunkelt" worden ist, kann, wie schon der entsprechende
Teil der Bekundungen des Zeugen Ja., mangels überprüfbarer Substanz
nicht Grundlage einer entsprechenden Feststellung des Senats sein.
Soweit auch dieser Zeuge erklärt hat, ihm seien steuerliche
Tätigkeiten von Rechtsanwalt K. nicht bekanntgeworden, gilt
ebenfalls dasselbe, was bereits zu den entsprechenden Bekundungen
des Zeugen Ja. ausgeführt worden ist. Daß - wie der Zeuge weiter
bekundet hat - die Zahlungen angeblich ohne Rechnung erfolgt sind,
kann mit der von dem Zeugen selbst beschriebenen Eilbedürftigkeit
der Zahlungen zum Jahresschluß zu erklären sein. Außerdem ist nach
den Bekundungen des Ja. jeweils verlangt worden, daß Rechnungen
noch nachgereicht würden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich,
welcher Grund für eine Verschleierung der Zahlungen hätte vorliegen
sollen. Denn zum einen lagen nach der Aussage des Zeugen Ja.
schriftliche Verträge der Fonds mit Rechtsanwalt K. vor, aus denen
sich die Höhe von dessen Ansprüchen ergab, und zum anderen sollten
die Zahlungen - was überdies ohnehin naheliegend ist - nach den
Bekundungen des Zeugen F. selbst steuerlich abgesetzt werden
können, was wiederum die Vorlage von Rechnungen voraussetzt.
Óberdies hat der Zeuge R. auch bekundet, daß Rechnungen erteilt
worden seien. Soweit der Zeuge schließlich ausführlich über
Zahlungen einer früheren Arbeitgeberin an Rechtsanwalt K. ausgesagt
hat, vermögen seine Bekundungen ebenfalls das Beweisthema nicht zu
belegen. Abgesehen davon, daß es sich dabei nicht um die Gruppe R.
gehandelt hat, für die die Klägerin allein ihre Behauptungen
substantiiert und überprüfbar aufgestellt hat, kann eine
Verurteilung nicht allein darauf gestützt werden, daß anläßlich
einer Betriebsfeier in gelockerter und angeheiterter Stimmung der
damalige Chef des Zeugen angedeutet haben soll, daß die Zahlungen
an Rechtsanwalt K. geleistet werden müßten, weil sonst
möglicherweise keine weiteren Fonds mehr von dem Unternehmen
vertrieben werden könnten. Dies gilt umso mehr, als über diese
Andeutung hinaus weder gesagt worden sein soll, daß negative
Veröffentlichungen drohten, noch erst recht, daß solche gerade von
den Beklagten zu erwarten seien.
Schließlich sind die Bekundungen der Zeugin L. nicht geeignet,
die Behauptungen der Klägerin zu belegen. Aus deren Bekundungen
ergibt sich schon nicht, daß Rechtsanwalt K. für die erhaltenen
Zahlungen keine Gegenleistungen erbracht habe. Die Zeugin hat zwar
ausgesagt, sie wisse nicht, welche steuerberaterlichen Leistungen
den Zahlungen gegenübergestanden hätten, dies aber sogleich damit
erklärt, daß sie als Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung der
Firmengruppe R. damit auch nichts zu tun gehabt habe. Óberdies hat
die Zeugin auch ausdrücklich die Frage verneint, auch nur von einem
Gerücht gehört zu haben, wonach die Zahlungen an Rechtsanwalt K. im
Zusammenhang mit einer positiven Berichterstattung über die
Produkte der R.-Gruppe im "G." gestanden haben könnten.
Es besteht kein Anlaß zu einer erneuten Vernehmung des von der
Klägerin zum Beweisthema ebenfalls benannten Zeugen B.. Dieser ist
in der Sitzung vom 30.7.1997 bereits einmal als Zeuge vernommen
worden und hat dabei zur Sache nicht ausgesagt, sondern sich auf
ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieses
Aussageverweigerungsrecht stand ihm als Steuerberater aus §§ 383
Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO zu (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, §
383 RZ 6; Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 383 RZ 20). Der Zeuge
war nach seinen Bekundungen vom Jahre 1988 an für mehrere der von
dem Zeugen R. aufgelegten Fonds steuerberatend tätig. Dabei hat es
sich nach seiner Aussage um die Fonds 1-14 sowie die Fonds
"L-Straße 4" und "P. Straße 69" gehandelt. Vor diesem Hintergrund
war der Zeuge nach den vorstehenden Bestimmungen zur Verweigerung
der Aussage berechtigt. Bei der Beantwortung der Beweisfragen müßte
er nämlich zu Tatsachen bekunden, auf die sich seine Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt. Denn die maßgebliche Frage, ob
Rechtsanwalt K. für die Entgeltzahlungen selbst oder durch Dritte
Gegenleistungen erbracht hat, könnte der Zeuge nur auf Grund von
Wissen beantworten, das er in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als
Steuerberater für die Fonds, also bei einer Tätigkeit innerhalb des
Vertrauensverhältnisses zu seinen Auftraggebern, erlangt hat.
Der Zeuge war auch nicht gem. §§ 385 Abs.2. 383 Abs 1 Nr.6, 523
ZPO zur Aussage verpflichtet und ist es auch jetzt nicht. Denn er
war und ist nicht, wie es § 385 Abs.2 ZPO voraussetzt, im
ausreichenden Maße von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.
Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Senat in der Sitzung vom
30.7.1997 auf der Basis der Erklärung des Steuerberaters Kaiser vom
2.11.1995 (Bl.689) anfangs von einer Aussagepflicht des Zeugen
ausgegangen ist. Denn dem lag die auf dem damaligen Vortrag der
Parteien basierende Annahme zugrunde, der Zeuge sei lediglich für
die in der Erklärung aufgeführten Fonds 11,12,14 und 17 und
L-Straße 4 tätig gewesen. Tatsächlich ist er aber - wie sich in der
erwähnten Sitzung herausgestellt hat - für nahezu alle, nämlich die
oben aufgeführten 16 Fonds als Steuerberater tätig geworden.
Vor diesem Hintergrund wäre der Zeuge nur dann zur Aussage
verpflichtet, wenn für alle diese Fonds Erklärungen zur Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht vorlägen. Dies ist indes nicht der
Fall. Die Klägerin hat zwar inzwischen weitere angebliche
Entbindungserklärungen vorgelegt, nach ihrem eigenen zutreffenden
Vortrag liegen indes Entbindungserklärungen für die Fonds
1,2,3,7,8,10 und 13 nicht vor. Es kann daher sowohl die Frage
dahinstehen, ob - wie die Klägerin nunmehr behauptet - ein Fonds
"P. Straße 4" garnicht existiert, als auch, ob die übrigen
vorgelegten Erklärungen für die jeweils aufgeführten Fonds wirksame
Entbindungen des Zeugen von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit
darstellen.
Zur Begründung der Notwendigkeit einer Entbindung des Zeugen von
der Pflicht zur Verschwiegenheit für sämtliche Fonds nimmt der
Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1 des Hinweis-
und Auflagenbeschlusses vom 10.9.1997 (Bl.885 f) Bezug. Die
Tatsache, daß nach der Behauptung der Klägerin für sämtliche in
Rede stehenden Fonds die fragliche Vereinbarung mit Rechtsanwalt K.
getroffen worden sein soll, bringt es mit sich, daß eine Aussage
des Zeugen zu auch nur einem Fond wegen der gleichgelagerten
Problematik dessen Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den
übrigen Fonds verletzt.
Daran würde es im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin
nichts ändern, wenn der Zeuge vor seiner Vernehmung erklärte, daß
sich seine anschließenden Bekundungen zur Sache nicht auf
diejenigen Fonds bezögen, von denen er von der
Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden sei. Der Zeuge dürfte
wegen seiner insoweit fortbestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit
nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß die - angeblich von ihm zu
bekundenden - Absprachen mit Rechtsanwalt K. für die betreffenden
Fonds nicht getroffen worden seien, sondern müßte völlig
offenlassen, ob die Vorwürfe (auch) für diese Fonds zutreffen.
Damit läge indes auch nach einer derartigen einschränkenden
Vorbemerkung des Zeugen eine Verletzung seiner
Verschwiegenheitspflicht gegenüber den betreffenden Fonds vor. Das
ergibt sich daraus, daß diese - überwiegend überhaupt nur durch
eine andere laufende Nummer in der Bezeichnung voneinander
unterschiedenen - Fonds sämtlich von demselben Initiator zu
denselben Bedingungen aufgelegt worden sind und bei - zumindest
nahezu - allen Fonds Rechtsanwalt K. beratend tätig war. Vor diesem
Hintergrund wird eine Aussage in öffentlicher Gerichtsverhandlung
zu der Behauptung der Klägerin, von sämtlichen dieser Fonds seien
Zahlungen an Rechtsanwalt K. erfolgt, um eine negative
Berichterstattung im "G." zu verhindern, auch dann auf alle Fonds
bezogen werden, wenn der Zeuge zuvor in neutraler Weise erklärt,
seine - belastende - Aussage beziehe sich gerade auf diejenigen
Fonds nicht, für die ihm eine Genehmigung zur Aussage nicht erteilt
worden sei.
Soweit die Klägerin schließlich "hilfsweise" vorträgt, die
streitgegenständliche Zweckvereinbarung sei nur von den Fonds
getroffen worden, hinsichtlich derer der Zeuge von seiner Pflicht
zur Verschwiegenheit entbunden worden sei, kann auch dies nicht zu
einer erneuten Vernehmung des Zeugen B. führen. Die Behauptung
steht nämlich im Widerspruch zu dem übrigen - aufrechterhaltenen -
Vortrag der Klägerin und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat
während des gesamten Verfahrens (z.B. mit Schriftsatz vom
13.12.1993, Bl.329,332) vorgetragen, daß - wie es auch, ihren
Vorwurf unterstellt, allein lebensnah ist - die angebliche
Vereinbarung für sämtliche Fonds getroffen worden sei, und hält
diesen Vortrag aufrecht. Mit diesem Vortrag läßt sich ihre für den
Fall, daß der Zeuge B. nicht zu allen Fonds vernommen werden kann,
aufgestellte Behauptung nicht vereinbaren, im Gegensatz zu ihrem
Hauptvorbringen sei die Vereinbarung doch nicht für alle, sondern
nur für einige Fonds getroffen worden. Óberdies ist - was keiner
näheren Begründung bedarf - die lebensfremde Behauptung auch
offensichtlich allein an der Prozeßsituation ausgerichtet. Die
Klägerin macht noch nicht einmal den Versuch zu begründen, warum
die angeblichen Vereinbarungen gerade nur bei den Fonds getroffen
worden sein sollen, für die Jahre später unter Begleitumständen,
die damals nicht absehbar waren, eine Befreiung ihres damaligen
Steuerberaters von der Verschwiegenheitspflicht erteilt worden
ist.
Angesichts des mithin bestehenden Rechts des Zeugen B., gem. §§
383 Abs.1 Ziff.6, 523 ZPO die Aussage zu verweigern, kann auch eine
Verwertung seiner protokollierten Aussagen in dem oben erwähnten
Strafverfahren 412 Cs-18 Js 1569/92 gegen W. vor dem Amtsgericht
Düsseldorf nicht erfolgen. Dies würde zum einen gegen den Grundsatz
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, wonach diese
unmittelbar vor dem erkennenden Gericht und ohne Dazwischentreten
einer richterlichen Mittelsperson stattzufinden hat (vgl.
Thomas-Putzo, a.a.O. Einl.I RZ 8, § 355 RZ 1; Zöller-Greger, a.a.O.
§ 355 RZ 1 jew. m.w.N.). Zum anderen würde eine Verwertung auch die
Umgehung des bestehenden Rechts des Zeugen darstellen, die Aussage
zu verweigern. Vor diesem Hintergrund kann die zweifelhafte Frage
offenbleiben, ob sich aus den Bekundungen des Zeugen B. in dem
erwähnten Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf überhaupt eine
Bestätigung des Beweisthemas ergibt und ob allein aufgrund dieser
Bekundungen des Zeugen der Beweis als geführt angesehen werden
könnte.
Zumindest aus dem soeben zuletzt aufgeführten Grunde war auch
von einer Vernehmung des Zeugen Dr.J. abzusehen. Dieser soll
bekunden, daß der Zeuge B. ihm am 21.11.1997 telefonisch erklärt
habe, er werde weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machen, würde aber - wenn er aussagen müsse - die Aussage
wiederholen, wie er sie vor dem Amtsgericht Düsseldorf gemacht
habe. Eine Vernehmung des Zeugen Dr.J. zu dieser Behauptung würde -
wie schon die ausdrückliche Ankündigung des Zeugen B., weiterhin
die Aussage zu verweigern, anschaulich zeigt - ebenfalls das
Unterlaufen des Aussageverweigerungsrechtes des Zeugen darstellen.
Óberdies könnte auf diese Weise der Beweis ohnehin nur durch eine
anschließende Verwertung der protokollierten Aussage des Zeugen B.
vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt werden, die sich indes aus
den dargestellten Gründen verbietet.
III.
Die angebliche Wettbewerbsabsicht der Beklagten wird schließlich
auch nicht durch den von der Klägerin in zweiter Instanz zu dem
sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten und der
A. vorgetragenen Sachverhalt belegt. Die Beklagten haben bei der
Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht deswegen in der
Absicht gehandelt, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, weil
sie früher auf Grund dieses Vertrages in Informationsgesprächen
Einzelheiten ihrer Insider-Kenntnisse über die verschiedenen
Anbieter auf dem Markt entgeltlich an die erwähnte Gruppe
weitergegeben hatten.
Es trifft bereits nicht zu, daß die Beklagten - wie die Klägerin
meint - durch die beschriebene Weitergabe der Informationen an die
A. in der Absicht gehandelt hätte, deren Wettbewerb zu fördern. Es
ist schon zweifelhaft, ob mit der Beratung der Gruppe objektiv eine
Handlung vorliegt, die sich über eine bloße Reflexwirkung hinaus
bereits als Wettbewerbshandlung darstellt. Die Weitergabe ihres
Fachwissens an Dritte steht den Beklagten nämlich grundsätzlich
frei. Die Frage kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlte
es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen Absicht, den
Wettbewerb der erwähnten Gruppe zum Nachteil der Wettbewerber zu
fördern (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein z.B. Köhler/Piper,
Einf. RZ 167 m.w.N.). Die Beklagten hatten nicht die Absicht, den
Wettbewerb der A. zu fördern, sondern sie hatten die Absicht, ihr
Fachwissen entgeltlich weiterzugeben und so wirtschaftlich zu
verwerten. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen und es sind
auch kein Umstände dafür ersichtlich, daß in der Motivation der
Beklagten daneben die Förderung des Wettbewerbs der Vertragspartner
zum Nachteil von deren Konkurrenten überhaupt eine Rolle gespielt
hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß diese Motivation sogar -
wie es Voraussetzung einer Wettbewerbsförderungsabsicht wäre (vgl.
Köhler/ Piper a.a.O.) - nicht völlig hinter die wirtschaftlichen
Absichten zurückgetreten wäre. Für die damalige
Wettbewerbsförderungssabsicht der Beklagten spricht auch nicht etwa
eine tatsächliche Vermutung (vgl. auch dazu Köhler/Piper, a.a.O. RZ
168). Denn die Beklagten sind damals nicht als Kaufleute tätig
geworden. Es kann dahinstehen, ob die Belieferung der A. mit
Informationen im weiteren Sinne noch als Tätigkeit auf dem Gebiet
der Presse angesehen werden kann. Denn für deren Handeln besteht
eine Vermutung nur insoweit, als es sich um eine werbende Tätigkeit
wie etwa die Werbung von Abonnenten und die Akquirierung von
Anzeigen handelt, und eine solche liegt nicht vor.
Darüber hinaus würde der "Informationsbeschaffungsvertrag" und
die auf ihm beruhende Weitergabe von Informationen ein Handeln zu
Zwecken des Wettbewerbs der Beklagten durch die hier allein
maßgebliche Veröffentlichung des angegriffenen Artikels auch dann
nicht begründen, wenn die Beklagten entgegen den vorstehendne
Ausführungen vorher im Verhältnis zu der erwähnten Gruppe in der
Absicht gehandelt hätten, deren Wettbewerb zu fördern. Denn es
stünde dann keineswegs fest, daß auch die Veröffentlichung des die
Klägerin kritisierenden Artikels ebenfalls in der Absicht erfolgt
wäre, den Wettbewerb der A. zu fördern und auf diese Weise den
Wettbewerb der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Veröffentlichung
des Artikels ist vielmehr in der Absicht geschehen, dem gesteckten
Ziel der Information der interessierten Àffentlichkeit zu dienen.
Es ergibt sich wiederum weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus
sonstigen Umständen, daß darüber hinaus - und sogar in nicht
unerheblichem Maße - Motiv der Beklagten auch die Förderung des
Wettbewerbs der A. gewesen wäre.
Es ist schließlich weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich,
inwiefern die Beklagten etwa schon bei Abschluß des
"Informationsbeschaffungsvertrages" in der Absicht gehandelt haben
könnten, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Das gilt auch
für den Umstand, daß während der Laufzeit des Vertrages zahlreiche
positive Berichte über die Ax. und die DX. in dem G. erschienen
sein sollen und anders als bei anderen Strukturbetrieben Kritik an
der DX. nicht laut geworden sein soll. Denn die Klägerin trägt
weder vor, daß die Beklagten zu Unrecht positiv über die DX.
berichtet hätten, noch etwa, daß sie nach Beendigung des Vertrages
zum 30.7. 1992 ohne sachlichen Grund, z.B. bei unverändertem
Finanzkonzept, nunmehr auch dieses Unternehmen kritisiert
hätten.
Die (noch) geltendgemachten Unterlassungsansprüche bestehen auch
nicht aus §§ 823 Abs.1 und 2, 824 BGB, 185, 186, 187 StGB in
Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB. Es handelt sich ganz überwiegend
um Werturteile, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich
gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht unzulässig
waren. Soweit, nämlich insbesondere durch die unter Ziffer I 1 c)
der Anträge der Klägerin angegriffene Àußerung, auch
Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind, sind auch diese
nicht zu beanstanden.
I.
Die in den Klageanträgen unter Ziff. I 1 a),b) und e) bis g)
aufgeführten Àußerungen stellen Bewertungen des Anlagekonzeptes der
Klägerin und der von dieser für eine Beteiligung betriebenen
Werbung dar. Es handelt sich damit ungeachtet des Umstandes, daß
etwa der Vergleich zu der Situation bei der W. einen
tatsachenbezogenen Hintergrund hat, um Werturteile. Diese
Werturteile haben auch - was keiner nähren Begründung bedarf -
(geschäfts-)ehrverletzenden Charakter. Gleichwohl muß die Klägerin
sie als Àußerungen der Presse ungeachtet ihrer Berechtigung mit
Rücksicht auf die in Art.5 Abs.1 GG gewährleistete Meinungs- und
Pressefreiheit hinnehmen. Allerdings berechtigt auch das Grundrecht
des Art.5 Abs.1 GG die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt. Dies hat
der Senat u.a. bereits in seiner oben zitierten Entscheidung im
Verfahren 6 U 124/92, an dem die Parteien beteiligt waren, und zwar
ab S.21, im einzelnen dargelegt. Hierauf und auf die ebenfalls zu
dieser Frage ergangene Senatsentscheidung vom 23.8.1996 (AfP
96,398,399 ff) wird Bezug genommen. Danach wären die Àußerungen zu
untersagen, wenn sie ohne sachlichen Bezug zum Gegenstand der
Auseinandersetzung gemacht worden wären und die Beklagten keinerlei
Anhaltspunkte für den herabsetzenden Gehalt ihrer Àußerungen gehabt
hätten oder diese sich als Schmähkritik darstellen würden. Beides
ist jedoch nicht der Fall.
Mit allen 5 oben aufgeführten Àußerungen wird zumindest auch zum
Ausdruck gebracht, die von den angeworbenen Anlegern eingezahlten
Gelder würden in einer prospektwidrigen Weise angelegt.
Insbesondere biete die S. Bank nicht die in dem Emissionspropspekt
der Klägerin angepriesene Sicherheit. Damit haben die Àußerungen
einen sachbezogenen Hintergrund. Diesen hat das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil (S.18 ff) bereits im einzelnen dargelegt.
Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.2 ZPO
verwiesen. Die in dem Urteil wörtlich wiedergegebene Erklärung der
S. einerseits und die ebenfalls von der Kammer zitierte Anpreisung
in dem Emissionsprospekt andererseits stehen so weitgehend im
Widerspruch zueinander, daß die Sachbezogenheit der angegriffenen
Kritik geradezu auf der Hand liegt. Soweit die Klägerin die
negativen Schilderungen in dem Prospekt nunmehr mit einer strengen
Rechtsprechung zur Prospekthaftung erklären will und anführt, sie
selbst habe gesicherte Erkenntnisse über einen positiven
zukünftigen Geschäftsablauf gehabt, kann dies auf sich beruhen,
weil auch dann, wenn die Sicherheit wirklich so groß gewesen sein
sollte, wie die Klägerin dies in dem Prospekt dargestellt hat, die
beanstandete Kritik jedenfalls nicht unsachlich, sondern
sachbezogen war.
Das gilt - wie bereits das Landgericht dargelegt hat - nicht nur
für die Aussage, die Klägerin habe mindestens 20 Mio DM an
Anlegergeldern fehlverwendet, sondern auch für die übrigen oben
aufgeführten Àußerungen. Da nämlich die beschriebenen Zweifel an
der Sicherheit der beworbenen Beteiligung bestanden, war es auch
sachbezogen und stellte insbesondere keine Schmähkritik dar, zu
behaupten, Kleinsparer und Anleger seien "gekeilt" worden, die
Klägerin(nen) seien "Abzockunternehmen", bei ihnen herrsche eine
Situation wie bei der W., nämlich daß die Fakten eindeutig auf
einen riesigen Anlageskandal hinwiesen, und die meist vollkommen
unerfahrenen S.-L.-Anleger würden mit den im Klageantrag zu I 1 g)
im einzelnen aufgeführten Sprüchen "gelinkt". Dies gilt umso mehr,
als der von den Beklagten mit den Àußerungen letztlich
beanstandeten fehlenden Sicherheit bzw. der Richtigkeit der Angaben
der Klägerin hierzu eine überragende Bedeutung zukam und insoweit
ein besonders hohes Informationsinteresse der Àffentlichkeit
bestand.
II.
Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht
hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu I 1 c) beanstandeten
Àußerung, die Klägerin(nen) hätten ihre Beteiligungen an der "S."
"aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer- und Anlegergelder"
bezahlt. Es handelt sich bei ihr um eine Tatsachenbehauptung mit
wertenden Elementen, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die
Beklagten haben mit dieser Àußerung einen unstreitigen Sachverhalt
wirtschaftlich und finanztechnisch beurteilt. Dies stellt wiederum
eine Wertung dar, die aus den vorstehenden Gründen hingenommen
werden muß. Die Klägerin hat die Beteiligung an der S. nach ihrer
Behauptung aus ihren liquiden Óberschüssen, dem "cash flow",
bezahlt. Auch wenn dies so sein sollte, handelt es sich indes um
Gelder aus dem "Topf der ... Sparerund Anlegergelder", weswegen
der Tatsachenkern der Aussage nicht unzutreffend ist. Denn die
liquiden Óberschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Bank stehen
dieser selbst und damit der Gemeinschaft der Anleger zu, was es
rechtfertigt von einem "Topf der ... Sparerund Anlegergelder" zu
sprechen.
Sind die geltendgemachten Unterlassungsansprüche damit unter
keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt begründet, so bestehem -
was wegen der insoweit bestehenden Abhängigkeit keiner Begründung
bedarf - auch weder der geltendgemachte Auskunftsanspruch, noch der
Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung die Klägerin mit ihrem
Antrag zu II.) begehrt.
Das gilt aus den nachfolgend darzustellenden Gründen auch,
soweit sich diese Ansprüche auf die mit dem früheren
Unterlassungsanspruch zu I 1 d) beanstandete Àußerung beziehen.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die
Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit diese nach der
übereinstimmenden Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruches
zu I 1 d) auf § 91 a Abs.1 ZPO beruht.
Der Senat hat auch diesen Teil der Kostenentscheidung zu
überprüfen, obwohl die Entscheidung nach § 91 a ZPO gem. dessen
Absatz 2 nicht mit der Berufung, sondern mit der sofortigen
Beschwerde angreifbar ist. Die Kammer hat nach der nur teilweisen
Erledigung des Rechtsstreits eine sog. Kostenmischentscheidung
getroffen. In diesem Fall erfaßt die Berufung gegen ihr Urteil in
der Hauptsache die Kostenentscheidung auch insoweit, als sie auf §
91 a ZPO beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 91 a RZ 56
m.w.N.).
Das Vorbringen der Klägerin gegen diesen Teil der
Kostenenentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil die Kammer im
Ergebnis zu Recht ihr und der damaligen Klägerin zu 2) die Kosten
des Rechtsstreits auferlegt hat.
Allerdings trifft es nicht zu, daß eine anfangs bestehende
Wiederholungsgefahr bereits vor Abgabe der Unterwerfungserklärung
weggefallen wäre. Die Beklagten haben vielmehr in der
Klageerwiderung (dort S.41 f) zugleich sowohl die Verwechslung der
Kreditinstitute klargestellt, als auch eine Unterwerfungserklärung
abgegeben. Im übrigen hätte die Richtigstellung ohne strafbewehrte
Unterwerfungserklärung nach allgemeinen wettbewerbsrechtlichen
Grundsätzen eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können.
Schließlich ist die von der Kammer für maßgeblich angesehene
Richtigstellung ohnehin auch nicht etwa vor, sondern nach
Rechtshängigkeit erfolgt, sodaß sie - von den vorstehenden
Hinderungsgründen abgesehen - einen Erledigungsgrund hätte
darstellen können.
Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des von der Kammer
zusätzlich angeführten § 93 ZPO nicht vor. Die Beklagten hätten
nämlich - die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche
unterstellt - Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil sie nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin(nen) vorprozessual
abgemahnt worden sind und sich nicht schon daraufhin unterworfen
haben.
Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des
Rechtsstreits entfallenden Kosten sind der Klägerin deswegen
aufzuerlegen, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis auch
bezüglich der von der Erledigung erfaßten Ansprüche unter
Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes abzuweisen
gewesen wäre und es der gem. § 91 a Abs.1 ZPO für die
Kostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit entspricht, der
voraussichtlich unterlegenen Partei die Kosten des erledigten Teils
des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Ein Unterlassungsanspruch bestand nämlich auch bezüglich der
hier in Rede stehenden, anfangs mit dem Klageantrag zu I 1 d)
verfolgten Àußerung, wonach das Bankhaus L. & Co. (B.) und die
S. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die Klägerin(nen) angesichts
erheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer
Zeit wieder eingestellt haben, nach den oben unter B dargestellten
Grundsätzen nicht.
Denn die Aussage war im Kern zutreffend, weil nach der
unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten in der
Klageerwiderung tatsächlich (sogar mehr als 2) Kreditinstitute nach
kurzer Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin diese wieder
beendet haben. Unter diesen Umständen hätte ein
Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Àußerungen allenfalls
dann bestehen können, wenn der Klägerin oder der früheren Klägerin
zu 2) speziell der Umstand zur Unehre gereichen würde, daß gerade
die namentlich benannten Kreditinstitute und nicht diejenigen
aufgeführt waren, die sich tatsächlich in der beschriebenen Weise
verhalten hatten. Daß dies so wäre, hat indes weder die Klägerin
vorgetragen, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit nicht gemäß den
vorstehenden Ausführungen unter C § 91 a ZPO zur Anwendung kommt,
auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert wird in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG
endgültig wie folgt festgesetzt:
für das erstinstanzliche Verfahren
bis zur übereinstimmenden
Erledigungserklärung auf 700.000 DM,
für die anschließende Zeit auf 625.000 DM;
für das Berufungsverfahren auf 625.000 DM.
Ausgehend von der Streitwertfestsetzung auf 600.000 DM durch den
Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.1994, gegen die die
Parteien Einwände nicht erhoben haben, entfällt auf jede der 6 im
Berufungsverfahren noch beanstandeten, untereinander gleichwertigen
Àußerungen der Betrag von 100.000 DM. Dem entspricht es, den
anfänglichen, 7 Àußerungen umfassenden Streitwert endgültig auf
700.000 DM festzusetzen. Der Senat geht im übrigen gem. §§ 12 Abs.1
GKG, 3 ZPO davon aus, daß für die einzelnen Àußerungen das
Unterlassungsverlangen mit 75.000 DM, das Auskunftsbegehren mit
10.000 DM und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
mit 15.000 DM zu bewerten sind. Dementsprechend erhöht sich der
Wert von 600.000 DM für die Zeit ab der übereinstimmenden
Erledigungserklärung um 25.000 DM, weil die Klägerin auch für den
erledigten Teil weiterhin Auskunft und Schadensersatzfeststellung
begehrt.
OLG Köln:
Urteil v. 23.01.1998
Az: 6 U 147/93
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/65bcfd1aa933/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-Januar-1998_Az_6-U-147-93