Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 149/99

(BPatG: Beschluss v. 27.06.2000, Az.: 24 W (pat) 149/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke 397 11 966 PEARLS & DENTS mit dem Warenverzeichnis

"Zahnputzmittel, Zahnpflegemittel mit medizinisch wirksamen Zusätzen"

ist Widerspruch erhoben aufgrund 1. der Marke 1 149 104 PERL WEISS, welche für die Waren

"Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel"

aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, und 2. der nachstehend wiedergegebenen Marke 2 907 449 derselben Widersprechendensiehe Abb. 1 am Endemit Schutz für die Waren

"Mittel für die Mundhygiene".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die beiden Widersprüche zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen nicht der Gefahr von Verwechslungen. Denn die insofern in Betracht kommenden Markenbestandteile "PEARLS", "PERL" bzw "Perl" seien nicht selbständig kollisionsbegründend.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, die Vergleichsmarken würden gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehe Identität, was sich auch hier kollisionsfördernd auswirke. Dem Bestandteil "PERL/Perl" in den beiden Widerspruchsmarken komme Hinweischarakter auf die Widersprechende zu, so daß in der angegriffenen Marke das wesensgleiche "PEARLS" als entsprechender Stammbestandteil wirke. "PERL/Perl" sei ein mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestatteter Bestandteil der Widerspruchsmarken, was der vorgelegten Umfrage der GfK für Marktforschung GmbH zu entnehmen sei.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und wegen der Widersprüche aus den vorgenannten Marken die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verneint eine assoziative Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken. Dem Bestandteil "PERL/Perl" in den beiden Widerspruchsmarken komme kein Hinweischarakter auf die Widersprechende zu. Es fehle schon an einer mit einem entsprechenden Stammbestandteil gebildeten Zeichenserie. Eine erhöhte Verkehrsgeltung von "PERL/Perl" sei ebenfalls nicht zu ersehen. Die vorgelegte Umfrage sei insofern unverständlich. Vielmehr spreche die große Zahl von "Perl"-Marken anderer Inhaber gegen eine Hinweisfunktion. Die vorliegenden Wortzusammenfügungen "PEARLS & DENTS" und "PERL WEISS" bzw "Perl weiss" stellten auch einen Stammbestandteilcharakter von "PERL/Perl" bzw "PEARLS" in Frage. "Perlweiß" gehöre als Gesamtbegriff zum deutschen Sprachschatz. Desgleichen verbinde in der angegriffenen Marke das kaufmännische &-Zeichen nach "PEARLS" dieses Wort mit "DENTS". Im übrigen werde im Deutschen "Perl" nur als Vorwort im Sinne eines Attributs verwendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Zu Recht hat die Markenstelle gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG die Widersprüche zurückgewiesen, da die Eintragung der angegriffenen Marke nicht gelöscht werden kann. Die Vergleichsmarken "PEARLS & DENTS" einerseits sowie andererseits "PERL WEISS" in Alleinstellung bzw als Markenbestandteil unterliegen nicht der Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Dies gilt auch in Berücksichtigung der Tatsache, daß die sich gegenüberstehenden Waren - allesamt Artikel des täglichen Bedarfs - identisch bzw nahe verwandt sind.

Daß sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit in ausreichender Weise von den Widerspruchsmarken unterscheidet, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird auch nicht von dem Bestandteil "PEARLS" geprägt. Dies setzt voraus, daß sich der Verkehr an ihm als kennzeichnendem Schwerpunkt orientiert, wovon nur ausgegangen werden kann, wenn der andere Markenteil "DENTS" in einer Weise zurücktritt, daß er für den Gesamteindruck der angegriffenen Marke vernachlässigt werden kann (vgl BGH GRUR 1999, 583, 584 f "LORA DI RECOARO"; MarkenR 1999, 297, 300 "HON-KA"; MarkenR 2000 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). "PEARLS" stellt auch dann, wenn ihm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, nicht ein derartiges Orientierungsmittel dar, da "DENTS" jedenfalls nicht als wesentlich kennzeichnungsschwächer einzuschätzen ist, zumal es sich nicht um eine unmittelbare warenbeschreibende Angabe handelt.

Entgegen der Annahme der Widersprechenden können die Vergleichsmarken auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Insofern ist schon in der angegriffenen Marke der Bestandteil "PEARLS" nicht als identisch bzw wesensgleich mit dem deutschen Singularwort "PERL/Perl" der Widerspruchsmarken anzusehen. Klang und insbesondere Schriftbild weichen zu sehr voneinander ab (vgl BPatGE 35, 130 137 f "Plak Guard/GARD"; vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 184). Dem Wort "PERL/Perl" kommt aber auch kein Hinweischarakter auf die Widersprechende zu. So hat die Widersprechende nicht durch die Benutzung mehrerer eigener mit "PERL/Perl" gebildeter Serienmarken den Verkehr an diesen Stammbestandteil gewöhnt; statt dessen kommt - wie von der Markeninhaberin dargetan - dieser Bestandteil auch in warenmäßig einschlägigen Marken anderer Inhaber vor. Weiterhin handelt es sich bei "PERL/Perl" nicht um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichen verwendeten Bestandteil. Dem steht bereits die gedankliche Geschlossenheit des Gesamtadjektivs entgegen, abgesehen davon, daß "Perl" ohnehin nur attributiven Charakter hat, wie die Begriffe "perlgrau, Perlhuhn, Perlmuschel, Perlwein" bestätigen.

"PERL/Perl" ist entgegen der Annahme der Widersprechenden auch nicht mit einer erhöhten Verkehrsgeltung ausgestattet.

In diesem Zusammenhang trägt die Widersprechende mit Bezug auf die vorgelegte Umfrage der GfK Marktforschung GmbH vor, bei gestützter Befragung ordneten 50,4 % aller Befragten den Bestandteil "Perl" der Widerspruchsmarke zu. Noch höher, nämlich 68,5 % sei der Zuordnungsgrad bei Verwendern von kosmetischen Zahncremes, welche mit dem Begriff "Perl" die Widerspruchsmarken assoziierten. Daß es sich bei "PERL/Perl" um ein mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestatteten Markenbestandteil handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 182), ist jedoch für den Senat nicht liquide. Der Vortrag der Widersprechenden ist nämlich insofern nicht schlüssig, als "Perl" auf die beiden Widerspruchsmarken hinweist, offenbar als Verkürzung in dem Sinne, daß die Teile des Verkehrs, welche "PERL/Perl" wahrnehmen, an "PERL WEISS/Perl weiss" denken. Damit aber kann nicht angenommen werden, dieser Bestandteil für sich und nicht "PERL WEISS/Perl weiss" habe als betrieblicher Herkunftshinweis oder als Firmenhinweis Verkehrsgeltung erreicht (vgl BGH GRUR 1996, 267, 269 "AQUA"; Althammer/Ströbele, aaO). Dem entspricht im übrigen auch, daß die aus "PERL WEISS" bestehende Widerspruchsmarke im Wege der Verkehrsdurchsetzung zur Eintragung gelangt ist, daß mithin allenfalls "PERL WEISS" als Gesamtheit insoweit erhöhte Verkehrsgeltung zukommen kann.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Ströbele Dr. Schmitt Werner Mr/Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)149-99.3.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 27.06.2000
Az: 24 W (pat) 149/99


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