Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Oktober 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 22/03
(BPatG: Beschluss v. 01.10.2003, Az.: 28 W (pat) 22/03)
Tenor
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren "automatisierte Schaltgetriebe für Personenkraftwagen und Motorräder" eingetragene Marke ASG ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Marke 396 14 422 ASG die seit dem 14. Januar 1997 u.a. geschützt ist für "Ölkühler, Ventile, Hydraulikzylinder, Spezialsensoren".
Die Markenstelle für Klasse 12 hat auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, dass vor dem Hintergrund identischer Marken und einer zumindest nicht auszuschließenden Warenähnlichkeit von Schaltgetrieben und beispielsweise Ölkühlern für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr kein Raum mehr sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie bestreitet erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke und macht geltend, dass die Waren für den ausschließlich beteiligten Fachverkehr keine markenrechtlich relevanten Überschneidungen aufwiesen, zumal es sich um Produkte aus unterschiedlichen Bereichen (Maschinenbau, Elektronik) handele.
Die Markeninhaberin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Widerspruch zurückzuweisen Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat Unterlagen eingereicht, die eine Benutzung der Widerspruchsmarke zumindest für die Ware "Spezialsensoren" belegen sollen. Diese ständen mit den Waren der angegriffenen Marke in einem engen funktionalen Zusammenhang und würden deshalb selbst vom Fachverkehr einem Hersteller in der Produktverantwortung zugeordnet.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Was die sich gegenüberstehenden Marken betrifft, sind diese nach Klang und Bild identisch. Markenregisterrechtlich spielt dabei keine Rolle, ob den beiden Buchstabenkürzeln in Verbindung mit den Waren ggfls. unterschiedliche Abkürzungen zu Grunde liegen, wie die Markeninhaberin meint, zumal in diesem Fall die angegriffene Marke erst überhaupt nicht hätte eingetragen werden dürfen (ASG = automatisiertes Schaltgetriebe).
Vor diesem Hintergrund könnte mithin eine Verwechslungsgefahr im aufgezeigten System der Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit nur verneint werden, wenn die Waren einen ausreichend großen Abstand zueinander einhalten. Das ist jedoch nicht der Fall. Schaltgetriebe und die als benutzt glaubhaft gemachten Spezialsensoren (zB für die Drehzahlerfassung bei Automatikgetrieben!) stehen in einem unmittelbaren sachlichen wie räumlichen Kontext, so dass im Rahmen dieses funktionellen Austauschverhältnisses für den Verkehr eine wirtschaftliche Zuordnung und Produktverantwortung dieser Waren naheliegend ist, wenn sie wie hier mit identischen Kennzeichnungen versehen sind. Selbst wenn man wegen der unterschiedlichen technischen Beschaffenheit als Produkt des Maschinenbaus bzw. der Elektronik den Abstand der Waren als eher gering einstuft, ändert das nichts an der Feststellung, dass sich selbst der Fachverkehr nicht des Eindrucks erwehren können, es beständen zumindest gewisse wirtschaftliche Zusammenhänge und beide Produkte kämen möglicherweise aus der Hand eines Herstellers oder ständen zumindest unter dessen Produktverantwortung. Markenrechtlich lässt sich damit die Annahme einer Warenähnlichkeit nicht völlig ausschließen. Stehen sich aber wie vorliegend identische Marken gegenüber, genügt auch eine noch so geringe Warenähnlichkeit, um zur Feststellung der Gefahr von Verwechslungen zu gelangen.
Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte damit keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage indes keine Veranlassung.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 01.10.2003
Az: 28 W (pat) 22/03
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