Verwaltungsgericht Göttingen:
Beschluss vom 15. August 2003
Aktenzeichen: 3 B 177/03
(VG Göttingen: Beschluss v. 15.08.2003, Az.: 3 B 177/03)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08.07.2003 gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Aufhebung der Aufenthaltserlaubnisse sowie gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
In formeller Hinsicht genügt die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs hinsichtlich der Aufhebungen der dem Antragsteller seit 1996 erteilten Aufenthaltserlaubnisse den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da hinreichend deutlich wird, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme bewusst war und in welchem hochrangigen Rechtsgut - dem Schutz des verfassungsrechtlich geschützten Instituts der Ehe vor Missbrauch durch die Erschleichung eines Aufenthaltsrechts - er die Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung sah (vgl. VG Göttingen, Beschlüsse vom 02.03.2000 - 3 B 3081/00 - und vom 02.11.2001 - 3 B 3113/01 -). Die Androhung der Abschiebung ist kraft Gesetzes als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 NGefAG sofort vollziehbar.
In der Sache geht die nach § 80 Abs. 5 VwGO von der Kammer vorzunehmende Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der gegen ihn gerichteten, sofort vollziehbaren Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers aus. Die Aufhebung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 30.05.2001, der vorhergehenden befristeten Aufenthaltserlaubnisse seit dem 22.08.1996 und die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erweisen sich nach der in dem Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Bei summarischer Prüfung ist die Rücknahme der dem Antragsteller seit August 1996 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht zu beanstanden; auf die diesbezügliche Begründung im Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2003 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Aussage der früheren Ehefrau des Antragstellers, Frau N, bei der Kriminalpolizeiinspektion vom 03.07.2002 maßgeblich berücksichtigt hat. Frau N hat bei ihrer Vernehmung insbesondere ausgesagt, dass die Eheschließung nur wenige Wochen nach dem ersten Zusammentreffen erfolgte, dass die Scheidung der Ehe von Anfang an für den Zeitpunkt verabredet worden war, an dem der Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten würde, dass die Eheleute nach der Eheschließung nicht in einer Wohnung zusammenlebten und keinen ehelichen Verkehr ausübten, dass sie nicht wusste, wo sich der Antragsteller aufhielt, dass der Antragsteller Frau N im Wesentlichen nur dann aufsuchte, wenn es um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder die Übergabe seiner Post ging, und dass sie erst im Nachhinein von der Scheidung der Ehe erfahren hatte. Noch nie hatte die Kammer ein Verfahren zu entscheiden, in dem Äußerungen eines früheren Ehepartners derart eindeutig auf eine Scheinehe hinwiesen; ebenso wie der Antragsgegner darf sie diese Äußerungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.
7Das Protokoll der Vernehmung der Frau N vom 03.07.2002 erhielt der Antragsgegner von der Kriminalpolizeiinspektion N per Telefax am selben Tag und nahm es zur Ausländerakte des Antragstellers (Band III, Blatt 289 - 297). Dies entspricht den Vorgaben des § 76 Abs. 2 AuslG; für die Erteilung von Auskünften und für die Übermittlung von Informationen an die Ausländerbehörde enthalten die §§ 75 ff. AuslG die erforderliche bereichsspezifische gesetzliche Grundlage (vgl. § 4 BDSG). Die Regelungen der §§ 75 ff. AuslG gehen als speziellere den Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG vor (vgl. VGH BW, Beschluss vom 03.07.2002 - 11 S 494/02 -, EZAR 033 Nr. 16). Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass bei der Vernehmung der Frau N verbotene Vernehmungsmethoden i.S.d. § 136 a StPO angewandt wurden, handelt es sich bei dem Vernehmungsprotokoll um eine rechtmäßig erlangte und an den Antragsgegner übermittelte Information, die er in die Ermittlung des Sachverhaltes und die Begründung seiner Entscheidung einbeziehen durfte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 24 Rn 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 26 Rn 9ff).
Nach § 24 Abs. 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Ebenso erforschen nach § 86 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt von Amts wegen. Insbesondere darf das Gericht die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt beigezogener Akten stützen (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 99 Abs. 1 VwGO, § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BVerwG, Beschluss vom 29.10.1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr 42). Zu den zu berücksichtigenden Erkenntnismitteln gehören auch die Akten eines etwa durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dementsprechend hat das BVerfG mit Beschluss vom 16.01.1991 (- 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1532) entschieden, den Verwaltungsbehörden und Gerichten sei es nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für einen belastenden Verwaltungsakt ergeben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Akten eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat. Ein gesetzliches Verwertungsverbot besteht insoweit auch dann nicht, wenn eine bei der Polizei gemachte Aussage im späteren Verlauf des Verfahrens nicht wiederholt wird. Die Annahme des Antragstellers, in einem solchen Fall beruhe die behördliche Entscheidung notwendigerweise auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage, geht daher fehl. Selbstverständlich sind Behörden und Gerichte verpflichtet, die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens einer kritischen Würdigung zu unterziehen und den Sachverhalt gegebenenfalls in eigener Verantwortung weiter aufzuklären. Bei der nach § 28 VwVfG gebotenen behördlichen Anhörung und dem nach § 108 Abs. 2 VwGO zu gewährenden rechtlichen Gehör hat der Betroffene die Möglichkeit, auf etwaige Aufklärungsdefizite hinzuweisen und seine eigene Sicht der Dinge - ggf. unter Beweiserbieten - darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101). Vorliegend hat sich der Antragsgegner nicht auf die von Frau N zu Protokoll gegebenen Aussagen beschränkt, sondern weitere Unterlagen - z.B. diejenigen des Scheidungsverfahrens 6 F 280/98 - beigezogen und Überlegungen angestellt; die Kammer teilt die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.07.2003 (Seite 3 f) vorgenommene Wertung, dass die dort aufgeführten Gesichtspunkte den Verdacht einer von Anfang an bestehenden Scheinehe bestätigen. Demgegenüber sind die Einlassungen des Antragstellers, insbesondere die schriftliche Äußerung vom 15.03.2003, ohne jeden substantiellen, eine Nachprüfung durch den Antragsgegner ermöglichenden Tatsachenvortrag, aus dem sich Anhaltspunkte für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hätten ergeben können. Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller nach mehr als fünfjähriger Ehezeit gegenüber dem Antragsgegner von sich aus Einzelheiten über Lebensgewohnheiten, Vorlieben, Gesundheitszustand, finanzielle Umstände des Ehepartners, gemeinsame Unternehmungen, Anschaffungen oder Zukunftspläne vortragen, ggf. Nachbarn, gemeinsame Freunde oder Bekannte benennen könnte, welche eine eheliche Lebensgemeinschaft hätten bezeugen können; dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen, was als zusätzliches, erhebliches Indiz für eine Scheinehe zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller offenbar im März 2002 seine Scheidung in Montenegro erwirkte, ohne dass Frau N davon Kenntnis hatte und ohne dass finanzielle Regelungen getroffen oder gemeinsame Gegenstände aufgeteilt werden mussten; auch diese Umstände sprechen gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft.
9Selbst wenn die Kammer jedoch zugunsten des Antragstellers annehmen würde, dass die Voraussetzungen des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO in Bezug auf die Verwendung der polizeiliche Vernehmung der Frau N vom 03.07.2002 im Verwaltungsverfahren zur Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich erfüllt wären, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt - zunächst - nur für das Strafverfahren. Inwieweit Verwertungsverbote in bestimmten Rechtsbereichen in die gesamte Rechtsordnung übergreifen, ist umstritten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, Einleitung, Rn. 54 ff.; Zöller, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 286 Rn. 15a ff.). Zusammenfassend hält das OVG Lüneburg (Beschluss vom 27.10.2000 - 12 M 3738/00 -, NdsRpfl 2001, 136-137) fest, dass im Einzelfall - soweit nicht ein den jeweiligen Rechtskreis betreffendes Verwertungsverbot besteht - eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Interessen zu erfolgen hat. Auf allgemein verbindliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot besteht, haben sich Rechtsprechung und Lehre bisher nicht einigen können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO). Die vom OVG Lüneburg angewandte Abwägungslehre entscheidet nach der Sachlage und der Art des Verbotes. Danach kommt es darauf an, ob höherwertige Rechtsgüter die Verwertung von Beweisergebnissen unabweislich machen. Danach wäre im vorliegenden Fall die Verwertung geboten. Dem Interesse an der Einhaltung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO in der gesamten Rechtsordnung stände nämlich durchgreifend entgegen, dass durch einen Missbrauch des durch Art. 6 GG verfassungsrechtlichen geschützten Instituts der Ehe zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes die öffentliche Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich in massiver Weise beeinträchtigt würde (vgl. VGH BW, aaO.).
Der Antragsteller kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass der Antragsgegner die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten habe. Abgesehen davon, dass diese Frist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliegend nicht gelten dürfte, weil der Antragsteller die streitbefangenen Aufenthaltserlaubnisse bei summarischer Prüfung durch eine arglistige Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt hat, ist zwischen dem Eingang des Vernehmungsprotokolls von Frau N beim Antragsgegner am 03.07.2002 und dem Erlass des Rücknahmebescheides vom 13.06.2003 auch weniger als ein Jahr vergangen, innerhalb dessen der Antragsgegner ohnehin noch weitere, aktenkundig gewordene Ermittlungen des Sachverhaltes durchführte.
Spricht somit alles dafür, dass der Antragsgegner zu Recht die dem Antragsteller seit August 1996 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen hat, so bestand für ihn die gesetzliche Verpflichtung, den Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufzufordern und ihm für den Fall der Weigerung die Abschiebung anzudrohen (§§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG). Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 53, 55 sind nicht ersichtlich. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erscheint gerade noch ausreichend, um eine geordnete Ausreise des Antragstellers unter Beachtung seiner in Deutschland bestehenden Verpflichtungen vorzubereiten, zumal dieser keine Gründe vorgetragen hat, die eine großzügiger bemessene Frist erfordert hätten.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer bringt in ständiger Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten, welche die Versagung oder Aufhebung einer Aufenthaltsgenehmigung und eine daraus resultierende Abschiebungsandrohung betreffen, auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz. Eine Wertreduzierung um die Hälfte im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt, da der Beschluss der Kammer eine eventuelle Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren faktisch vorwegnimmt.
VG Göttingen:
Beschluss v. 15.08.2003
Az: 3 B 177/03
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