Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/05

(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ (B) 41/05)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. März 2005 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische Staatsprüfung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der B. -Bank AG zunächst in S. und ab August 1994 in F. an. Seit Juli 2002 ist er bei der B. bank AG W. im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbildung zum "Certified Estate Planner" beschäftigt.

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht W. . Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht W. zuzulassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking der B. bank ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.

1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, soll darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE aaO, 320 f.).

Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE aaO, 330). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen (BVerfG aaO).

2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Angestelltentätigkeit des Antragstellers bei der B. bank mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79). Für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Erbschafts- und Stiftungsmanager und "Certified Estate Planner" im Geschäftsbereich Private Banking der B. bank gilt nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit auch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

b) Das Aufgabengebiet des Antragstellers als Erbschafts- und Stiftungsmanager gehört zum Geschäftsbereich Private Banking der B. bank und ist eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtete Vermögensanlageberatung seitens der Bank. Es zielt nach den vom Antragstellers vorgelegten Unterlagen auf eine ganzheitliche Beratung des Bankkunden in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge ab. Dem Antragsteller obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden unter erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zu begutachten und auf dieser Grundlage Handlungs- und Gestaltungsalternativen hinsichtlich letztwilliger Verfügungen, lebzeitiger Vermögensübertragungen, der Sicherung der eigenen Belange des Kunden, der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen, zum notwendigen Abgleich der getroffenen Erbfolgeregelung mit Gesellschaftsverträgen und zur Ausarbeitung der erforderlichen Vertrags- und Testamentsentwürfe vorzuschlagen. Der Antragsteller erhält die zu begutachtenden Fälle vom Kundenbetreuer übertragen, der die Inhalte des Gutachtens an den Kunden weitergibt; im Einzelfall wird der Antragsteller zur fachlichen Erläuterung hinzugezogen.

Eine solche Rechtsberatung gegenüber den Bankkunden, die im Geschäftsinteresse der Bank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leitsatz 4). Ob die Beratungstätigkeit des Antragstellers bereits deshalb mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, weil die Bank mit der Rechtsberatung ihrer Kunden durch den Antragsteller das Rechtsberatungsgesetz umgeht, also verbotene Rechtsberatung betreibt (vgl. BVerfGE aaO, 327), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht hier unter zwei Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begegnen lässt und die deshalb die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen.

aa) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des Bankkunden in Bezug auf dessen Vermögensnachfolge lässt sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäftsbereichs Private Banking zu gewinnen, nicht trennen. Das Beratungsangebot der Bank an ihre Kunden gehört zum Vertriebskonzept der Bank. Zwar ist der Antragsteller als Fachbetreuer mit dem Vertrieb der Bankprodukte selbst nicht befasst; dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausgesprochenen Handlungsempfehlungen bezüglich der Vermögensnachfolge des Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbetreuer, auch wenn der Antragsteller selbst im Gegensatz zu den Kundenbetreuern nicht an Vertriebszielen gemessen wird. Die Rechtsberatung durch den Antragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in Hand. Welche Anlage- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden in Betracht kommen, hängt auch von den Vorschlägen des Antragstellers zur rechtlichen Gestaltung der Vermögensnachfolge des Kunden ab. Das Gutachten des Antragstellers versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten der von der Bank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszusprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck beschäftigt die Bank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines Anstellungsvertrages auch verpflichtet. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die Kunden unsachgemäß zu beraten hätte - dies läge auch nicht im Interesse der Bank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der Bankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller bei seinen Ratschlägen zur Regelung der Vermögensnachfolge des Kunden nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der Bank leiten lässt, die Regelung der Vermögensnachfolge so zu beeinflussen, dass die Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank - etwa zur Verwaltung des Vermögens einer nach dem Vorschlag des Antragstellers zu gründenden Stiftung oder zur Sicherung der Altersversorgung des Kunden bis zum Erbfall - dem Kunden sinnvoll erscheinen.

Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der Bank - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der Bank vorgenommene Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. BVerfGE aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt hier besonders deshalb nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gegenüber dem Bankkunden der Eindruck vermittelt würde, dass die von der Bank angebotene Rechtsberatung, da sie von einem Rechtsanwalt ausgeführt wird, unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet sei. Dieser Eindruck wäre jedoch objektiv nicht gerechtfertigt. Deshalb könnte das Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche Beratungstätigkeit im Geschäftsinteresse einer Bank - unter Inanspruchnahme des Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte.

Dieser Gefahr lässt sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begegnen. Sie würde insbesondere nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller sich etwa verpflichtete, im Rahmen seiner rechtsberatenden Angestelltentätigkeit innerhalb der Bank nicht als Rechtsanwalt aufzutreten und sich als solcher nicht zu erkennen zu geben. Dies würde an dem zugrunde liegenden Interessenkonflikt, in dem sich der Antragsteller bei der Rechtsberatung der Bankkunden befindet, nichts ändern. Auch würde die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten gerade durch eine derartige Selbstverleugnung des Rechtsanwalts deutlich werden, wenn diese als erforderlich anzusehen wäre, um die Verquickung des Anwaltsberufs mit dem im Dienst der Bank ausgeübten Zweitberuf zu verdecken. Im Übrigen wäre der Antragsteller an eine solche Selbstbeschränkung, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtlich nicht gebunden; ihre Einhaltung ist auch nicht überprüfbar.

bb) Darüber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der B. bank zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO, unter II 2 a). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a). Auch wenn der Antragsteller als Fachbetreuer im Private Banking der B. bank selbst nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der Bank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche Integrität nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in Frage kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Vermögensanlagen seiner Bank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 aaO unter II 2 b). Im vorliegenden Fall lässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in das Private Banking der B. bank die Gefahr, dass der Antragsteller in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend auch für die Bank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm als Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten obliegen würden, und den Interessen der Bank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertragesverpflichtet ist, mit Berufsausübungsregelungen allein nicht beherrschen lässt, liegt auf der Hand.

Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 14.03.2005 - BayAGH I - 12/04 -






BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ (B) 41/05


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