Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 7/03
(BPatG: Beschluss v. 15.06.2005, Az.: 26 W (pat) 7/03)
Tenor
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002, des Textes des § 96 Abs. 1 MarkenG mit einem Schreiben vom 17. Januar 2005, der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung der Widersprechenden nebst Anlagen sowie der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. August 2005 um 11:30 Uhr an die Markeninhaberin wird angeordnet.
Gründe
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort der Markeninhaberin unbekannt ist und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Die Markeninhaberin wohnt nicht mehr unter der letzten, dem Senat bekannten inländischen Anschrift in München. Zustellversuche an sie unter der von der Meldebehörde mitgeteilten angeblichen neuen Anschrift in Alicante (Spanien) sind fehlgeschlagen.
Albert Kraft Reker Bb
BPatG:
Beschluss v. 15.06.2005
Az: 26 W (pat) 7/03
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