Kammergericht:
Beschluss vom 7. April 2005
Aktenzeichen: 16 WF 21/05
(KG: Beschluss v. 07.04.2005, Az.: 16 WF 21/05)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. November 2004 - 165 F 11604/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses vom 11.11.04 dahingehend, dass die Einschränkung, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte v. 2.9.1994 als selbständiger Absatz eingeführt worden. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sie auch für den Anwaltsprozess gilt (BT-Drucks. 93/93, S.132). Die Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung kann bei einem Rechtsanwalt ohne besonderen Hinweis vorausgesetzt werden. Wenn ein auswärtiger Anwalt in Kenntnis dieser Bestimmung gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass die Beiordnung nur unter den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen erfolgen kann. Das Amtsgericht hat folgerichtig deshalb angeordnet, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts erfolgt, da anderenfalls Mehrkosten entstünden. Die vorherige Nachfrage bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, ob er mit dieser Einschränkung einverstanden ist, ist angesichts der deutlichen gesetzlichen Regelung überflüssig. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an (Nürnberg, FamRZ 02, 106; Hamm, FamRZ 00, 1227; Hamburg FamRZ 00, 1227 f., Brandenburg JurBüro 00, 481; München, MDR 00, 1455; Celle, FamRZ 91, 962 und JurBüro 00, 480).
Der entgegenstehenden Ansicht (OLG Karlsruhe, FamRZ 91,348; 98,632) folgt der Senat im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht. Dessen wesentliches Argument, der Rechtsanwalt habe mit dem Ausspruch der Beiordnung bereits eine Rechtsposition nach § 126 Abs. 1 S.2 BRAGO erlangt, die ihm nicht durch eine nachfolgende Einschränkung wieder genommen werden dürfte, trifft auf die heutige Rechtslage nicht mehr zu. Die Regelung des § 126 Abs. 1 S.2 BRAGO ist nicht in § 46 RVG übernommen worden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das Übernehmen dieser Regelung vergessen hat. Vielmehr ergibt sich ein Sinn dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber die verkürzte Regelung in § 46 RVG im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO für ausreichend erachtet hat, weil es bei Beachtung dieser Vorschrift nicht mehr zu den in § 126 Abs. 1 S.2 ZPO a. F. erwähnten Mehrkosten kommen kann.
Unerheblich ist das Argument des Antragsgegners, es würden ohnehin Kosten für eine Informationsreise des Antragsgegners zu seinem Anwalt anfallen, wenn er einen Verfahrensbevollmächtigten in Berlin beauftragt hätte. Zum einen steht bereits die Notwendigkeit einer solchen Reise in Frage. Es handelt sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu und die Folgesachen sind bereits in einer notariellen Vereinbarung geregelt worden. Gründe für eine Informationsreise zu einem persönlichen Gespräch drängen sich daher nicht auf. Zum anderen ist die Anwaltsvergütung weder der Sache noch der Höhe nach mit den Kosten der Partei selbst, die nicht als Vergütung des Anwalts festgesetzt werden kann, vergleichbar.
KG:
Beschluss v. 07.04.2005
Az: 16 WF 21/05
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